Zum Inhalt springen
Nachschlagewerk

Glossar: Haushaltshilfe & Lohnabrechnung

Von AHV bis Vereinfachtes Verfahren — alle wichtigen Begriffe rund um die legale Anstellung einer Haushaltshilfe in der Schweiz, einfach und verständlich erklärt.

1

13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist eine zusätzliche Lohnzahlung Ende Jahr. Für Haushaltshilfen in Privathaushalten ist er gesetzlich nicht vorgeschrieben — wenn vereinbart, muss er aber schriftlich im Arbeitsvertrag stehen. Im Stundenlohn wird er üblicherweise als prozentualer Zuschlag von 8,33 % auf den Bruttolohn berücksichtigt; im Monatslohn als 13. Auszahlung im Dezember.

A

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)

Die AHV ist die erste Säule der Schweizer Altersvorsorge und eine obligatorische Sozialversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je 5,3 % des Bruttolohns ein. Auch Haushaltshilfen müssen ab dem ersten Franken bei der AHV angemeldet werden — es gibt keine Bagatellgrenze für Privathaushalte.

AHV-Nummer (Sozialversicherungsnummer)

Die AHV-Nummer (auch Sozialversicherungsnummer, 13-stellige Form seit 2008, beginnend mit 756) ist die persönliche Identifikationsnummer für alle Sozialversicherungen. Sie steht auf dem Versicherungsausweis und wird bei jeder Anmeldung einer Haushaltshilfe benötigt. Ohne AHV-Nummer ist die Anmeldung bei der Ausgleichskasse nicht möglich — bei Personen ohne AHV-Nummer wird sie bei der Erstanmeldung neu vergeben.

ALV (Arbeitslosenversicherung)

Die ALV sichert Arbeitnehmende bei Jobverlust finanziell ab. Der Beitragssatz beträgt 2,2 % des Bruttolohns (je 1,1 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf Löhne bis CHF 148 200 pro Jahr. Auch Haushaltshilfen sind ALV-pflichtig, sofern sie nicht im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Arbeitsbewilligung (B, C, G, L)

Ausländische Haushaltshilfen brauchen je nach Herkunft und Status eine bestimmte Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung. Bewilligung B: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (5 Jahre, EU/EFTA). Bewilligung C: Niederlassungsbewilligung (unbefristet, meist nach 5–10 Jahren B). Bewilligung G: Grenzgänger. Bewilligung L: Kurzaufenthalt bis 12 Monate. EU/EFTA-Bürger profitieren von der Personenfreizügigkeit, Drittstaatenangehörige unterliegen Kontingenten.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag regelt die Anstellungsbedingungen schriftlich: Lohn, Arbeitszeit, Ferien, Kündigungsfrist, Probezeit und Aufgaben. Auch wenn Schweizer Recht mündliche Verträge anerkennt, ist die Schriftform bei Haushaltshilfen dringend empfohlen — sie verhindert Streit und schützt beide Seiten. Clino erstellt rechtskonforme Arbeitsverträge automatisch in mehreren Sprachen.

Arbeitszeit & Überstunden

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Haushaltshilfen liegt gemäss NAV Hauswirtschaft je nach Kanton bei 45 bis 50 Stunden. Überstunden müssen mit dem normalen Lohn entschädigt oder durch Freizeit kompensiert werden. Bei mehr als 60 Stunden Mehrarbeit pro Jahr ist ein Zuschlag von 25 % geschuldet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Pausen, Ruhezeiten und der wöchentliche Ruhetag sind ebenfalls geregelt.

Arbeitszeugnis

Haushaltshilfen haben ein gesetzliches Recht auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR). Es gibt das Vollzeugnis (mit Bewertung von Leistung und Verhalten) und die Arbeitsbestätigung (nur Anstellungsdauer und Tätigkeit). Das Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend formuliert sein. Während des Arbeitsverhältnisses kann jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangt werden.

Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse ist die kantonale Behörde, die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge einzieht und verwaltet. Als Arbeitgeber einer Haushaltshilfe melden Sie sich bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse an und rechnen dort die Sozialversicherungsbeiträge ab — oder Sie nutzen das vereinfachte Verfahren.

B

Berufsunfall (BU) & Nichtberufsunfall (NBU)

Im UVG wird zwischen Berufsunfall (während der Arbeit, inkl. Arbeitsweg) und Nichtberufsunfall (Freizeit) unterschieden. BU ist immer obligatorisch und vom Arbeitgeber zu bezahlen. NBU ist nur ab 8 Wochenstunden Arbeitszeit obligatorisch und wird vom Arbeitnehmer getragen. Liegt die Arbeitszeit unter 8 Stunden pro Woche, ist die Haushaltshilfe nur am Arbeitsort versichert — privat versicherte Unfälle sind sonst nicht gedeckt.

BVG (Berufliche Vorsorge / 2. Säule)

Das BVG ist die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und bildet die 2. Säule der Altersvorsorge. Die BVG-Pflicht beginnt ab einem Jahreslohn von CHF 22 680 (Eintrittsschwelle 2025). Für die meisten Haushaltshilfen im Stundenlohn wird die Schwelle nicht erreicht — prüfen Sie den Jahreslohn sorgfältig.

E

EO (Erwerbsersatzordnung)

Die EO entschädigt Arbeitnehmende für Erwerbsausfälle bei Militärdienst, Zivildienst und Mutterschaft (sowie Vaterschaft seit 2021). Der Beitragssatz beträgt 0,5 % (je 0,25 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Die EO wird zusammen mit den AHV/IV-Beiträgen über die Ausgleichskasse abgerechnet.

F

FAK (Familienausgleichskasse)

Die FAK finanziert die Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Beitrag variiert je nach Kanton zwischen 1,0 % und 3,0 % des Bruttolohns und wird vollständig vom Arbeitgeber bezahlt. Auch Arbeitgeber von Haushaltshilfen sind FAK-beitragspflichtig.

Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)

Familienzulagen sind staatliche Beiträge für Familien mit Kindern. Der Bundesmindestbetrag liegt bei CHF 215/Monat pro Kind (Kinderzulage, bis 16 Jahre) und CHF 268/Monat (Ausbildungszulage, 16–25 Jahre). Einige Kantone zahlen mehr. Die Zulagen werden über die FAK des Arbeitgebers ausbezahlt — eine Haushaltshilfe mit Kindern kann den Anspruch bei ihrem Hauptarbeitgeber geltend machen.

Feiertage

In der Schweiz gibt es einen einzigen bundesweiten Feiertag (1. August). Die übrigen Feiertage sind kantonal geregelt — meist 8 bis 10 pro Jahr. Im Stundenlohn ist die Feiertagsentschädigung nicht automatisch enthalten und sollte als prozentualer Zuschlag (typisch 3 %) separat ausgewiesen werden. Im Monatslohn sind Feiertage abgegolten.

Ferienzuschlag

Der Ferienzuschlag ist ein prozentualer Zuschlag auf den Stundenlohn, der den Ferienanspruch abgilt. Bei 4 Wochen Ferien beträgt er 8,33 %, bei 5 Wochen 10,64 %. Der NAV Hauswirtschaft schreibt mindestens 4 Wochen Ferien vor (5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 oder über 50 Jahren).

G

Gratifikation

Eine Gratifikation ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers (OR Art. 322d), typischerweise als Weihnachts- oder Jahresendbonus. Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich über das Ob und die Höhe — anders als beim 13. Monatslohn, der bei Vereinbarung fest geschuldet ist. Wird die Gratifikation jedoch drei Jahre in Folge ohne Freiwilligkeitsvorbehalt ausgerichtet, entsteht ein Rechtsanspruch für die Zukunft. In Geld ausgerichtet ist sie Teil des massgebenden Lohns und damit AHV-pflichtig — sie gehört auf die Lohnabrechnung.

Grenzgänger

Grenzgänger sind Arbeitnehmende, die in einem Nachbarland wohnen und in der Schweiz arbeiten — und mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Sie benötigen eine Bewilligung G und unterliegen besonderen Regeln zu Sozialversicherung und Quellensteuer. Häufig in den Kantonen Genf, Basel, Tessin und Schaffhausen.

H

Haftung & Haftpflicht

Verursacht eine Haushaltshilfe einen Schaden (z. B. zerbrochene Vase, beschädigtes Möbelstück), haftet sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in der Regel die Privathaftpflicht des Arbeitgebers. Eine Berufshaftpflicht für Haushaltshilfen ist möglich, aber nicht obligatorisch.

Haushaltshilfe

Haushaltshilfe ist der arbeitsrechtliche Begriff für eine Person, die in einem Privathaushalt Reinigungs-, Pflege- oder Betreuungsarbeiten ausführt. Dazu gehören Putzfrauen, Nannys, Kinderbetreuer und Seniorenbetreuer. Rechtlich gelten sie als Arbeitnehmende — nicht als Selbstständige.

I

IV (Invalidenversicherung)

Die IV sichert den Lebensunterhalt bei Invalidität durch Krankheit oder Unfall. Der Beitragssatz beträgt 1,4 % des Bruttolohns (je 0,7 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Die IV-Beiträge werden zusammen mit den AHV-Beiträgen über die Ausgleichskasse erhoben.

J

Jahresmeldung

Die Jahresmeldung ist die jährliche Lohndeklaration an die Ausgleichskasse. Arbeitgeber müssen bis Ende Januar die im Vorjahr bezahlten Löhne melden, damit die definitiven Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden können. Clino erstellt die Jahresmeldung automatisch auf Basis Ihrer Lohnabrechnungen.

K

KTG (Krankentaggeldversicherung)

Die KTG ist eine freiwillige Versicherung, die bei Krankheit der Haushaltshilfe Lohnersatz leistet — typischerweise 80 % des Lohns für maximal 720 oder 730 Tage. Ohne KTG muss der Arbeitgeber den Lohn nach der Berner, Basler oder Zürcher Skala (3 Wochen bis 6 Monate je nach Dienstjahr) selbst weiterzahlen. Eine KTG kostet rund 1,5–3,5 % des Bruttolohns und wird oft hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist richtet sich nach Dienstjahren und Vertragsart. Standard nach OR: 7 Tage in der Probezeit, 1 Monat im 1. Jahr, 2 Monate im 2.–9. Jahr, 3 Monate ab dem 10. Jahr. Der NAV Hauswirtschaft kann kürzere Fristen vorsehen — bei Stundenlohn oft 2 Wochen. Kündigungen müssen schriftlich auf Monatsende erfolgen, ausser kürzere Fristen sind vereinbart.

L

Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung (auch Gehaltsabrechnung) dokumentiert den Bruttolohn, sämtliche Abzüge (AHV, IV, EO, ALV, UVG, ggf. Quellensteuer) und den resultierenden Nettolohn. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen. Clino generiert diese automatisch als PDF.

Lohnausweis

Der Lohnausweis ist die jährliche Bescheinigung des bezahlten Lohns für die Steuererklärung der Haushaltshilfe. Arbeitgeber sind verpflichtet, bis Ende Februar einen Lohnausweis (Formular 11) an die Haushaltshilfe und das Steueramt zu übergeben. Im vereinfachten Verfahren wird statt eines Lohnausweises eine Bestätigung der Ausgleichskasse ausgestellt — die Quellensteuer ist damit pauschal abgegolten.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Wird eine Haushaltshilfe krank, hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung — sofern das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate dauert oder auf mehr als 3 Monate angelegt ist (Art. 324a OR). Die Dauer richtet sich nach der Berner, Basler oder Zürcher Skala (je nach Kantonsgericht): von 3 Wochen im 1. Jahr bis zu 6 Monate ab dem 30. Dienstjahr. Eine KTG-Versicherung kann die Lohnfortzahlung auf bis zu 720 Tage verlängern.

M

Mindestlohn

Der NAV Hauswirtschaft schreibt schweizweit Mindestlöhne für Haushaltshilfen vor. 2025 liegen die Sätze für ungelernte Hilfen bei rund CHF 19.85–20.35/h und für gelernte (mit Branchenzertifikat oder Berufslehre) bei CHF 22.10–24.20/h. Mehrere Kantone (Genf, Neuenburg, Tessin, Jura, Basel-Stadt) haben zusätzlich kantonale Mindestlöhne — Genf liegt mit rund CHF 24.48/h am höchsten. Mindestlöhne werden jährlich an die Teuerung angepasst.

Mutterschaftsentschädigung

Frisch gewordene Mütter haben Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit 80 % des Lohns (max. CHF 220/Tag). Die Entschädigung wird über die EO ausbezahlt. Voraussetzung: 9 Monate vor der Geburt AHV-versichert und mindestens 5 Monate erwerbstätig. Auch Haushaltshilfen, die ordentlich angemeldet sind, haben Anspruch — bei Schwarzarbeit entfällt der Schutz vollständig.

N

Nettolohn / Bruttolohn

Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen. Der Nettolohn ist der Betrag, den die Haushaltshilfe tatsächlich ausbezahlt bekommt — also Bruttolohn minus Arbeitnehmeranteile an AHV, IV, EO, ALV, UVG-Nichtbetriebsunfall und ggf. Quellensteuer. Häufiger Fehler: Viele Privathaushalte vereinbaren einen Nettolohn, vergessen aber die Arbeitgeberbeiträge — die tatsächlichen Kosten liegen rund 15–18 % über dem Nettolohn.

P

Pauschallohn (Monatslohn)

Statt im Stundenlohn kann eine Haushaltshilfe im Monatslohn (Pauschallohn) angestellt werden — sie erhält dann jeden Monat denselben Betrag, unabhängig davon, ob der Monat 4 oder 5 Wochen hat. Vorteil: planbare Kosten, automatischer 13. Monatslohn möglich. Im Pauschallohn ist der Ferienlohn enthalten und wird nicht separat ausgewiesen — Ferien werden in natura bezogen.

Probezeit

Die Probezeit beträgt im Standard 1 Monat (gemäss OR), kann aber auf bis zu 3 Monate verlängert oder ganz weggelassen werden. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 7 Tagen. Wichtig: Die Probezeit muss schriftlich vereinbart werden — sonst gilt automatisch der erste Monat als Probezeit nach Gesetz.

Q

Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird. Sie betrifft ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C. Der Steuersatz variiert je nach Kanton, Zivilstand und Einkommen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Quellensteuer abzuziehen und an das kantonale Steueramt abzuführen.

S

Scheinselbstständigkeit

Eine Putzfrau, die nur für einen oder wenige Privathaushalte arbeitet, weisungsgebunden ist und keine eigenen Werkzeuge oder Versicherungen mitbringt, gilt rechtlich nicht als selbstständig — auch wenn sie eine Rechnung schreibt. Die Ausgleichskasse stuft solche Verhältnisse als unselbstständige Erwerbstätigkeit ein, was Nachzahlungen für den Privathaushalt zur Folge hat. Eine Quittung oder Rechnung schützt also nicht vor der Anmeldepflicht.

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit bedeutet, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt werden. In der Schweiz arbeiten schätzungsweise 100 000 Haushaltshilfen schwarz. Die Risiken sind erheblich: Bussen bis CHF 10 000, Nachzahlung aller Sozialabgaben plus Verzugszinsen und kein Versicherungsschutz bei Unfall.

Sozialversicherungen

Die Sozialversicherungen in der Schweiz umfassen AHV, IV, EO, ALV, UVG (Unfallversicherung), BVG (Pensionskasse) und das Krankentaggeld. Für Privathaushalte als Arbeitgeber sind AHV/IV/EO, ALV, UVG und FAK obligatorisch. Die Gesamtkosten für den Arbeitgeber betragen ca. 12–15 % zusätzlich zum Bruttolohn.

Spesen

Spesen sind Auslagen, die die Haushaltshilfe im Auftrag des Arbeitgebers tätigt — z. B. Einkäufe, Reisekosten zwischen mehreren Einsatzorten oder Materialkosten. Echte Spesen sind kein Lohn und unterliegen nicht den Sozialversicherungsabzügen. Sie müssen aber belegt und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden, sonst werden sie steuerlich als Lohnbestandteil betrachtet.

Stundenlohn

Beim Stundenlohn wird pro geleistete Arbeitsstunde abgerechnet. Vorteil: flexibel bei unregelmässigen Einsätzen. Nachteil: Ferien-, Feiertags- und 13. Monatslohn-Anspruch sind nicht im Grundlohn enthalten und müssen als prozentualer Zuschlag berücksichtigt werden — typisch 8,33 % Ferien (bei 4 Wochen), 3 % Feiertag, 8,33 % 13. Monatslohn. Diese Zuschläge müssen auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.

Suva

Die Suva ist die grösste obligatorische Unfallversicherung in der Schweiz. Sie versichert Arbeitnehmende in bestimmten Branchen (Bau, Industrie etc.) — Privathaushalte und Haushaltshilfen sind aber nicht Suva-pflichtig. Für Haushaltshilfen schliessen Privathaushalte die UVG-Versicherung bei einem privaten Versicherer (z. B. AXA, Zurich, Baloise, Helvetia) ab.

T

Treuepflicht & Sorgfaltspflicht

Die Haushaltshilfe ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Treue und Sorgfalt verpflichtet (Art. 321a OR). Dazu gehören Verschwiegenheit über persönliche und familiäre Verhältnisse, sorgsamer Umgang mit dem Eigentum, Nichtannahme von Geschenken Dritter und das Verbot, dem Arbeitgeber schädigende Konkurrenztätigkeit auszuüben. Verletzungen können zu Lohnabzügen oder Kündigung führen.

U

UVG (Unfallversicherung)

Die UVG-Versicherung (Unfallversicherung nach UVG) ist für alle Arbeitnehmenden obligatorisch. Bei Haushaltshilfen mit weniger als 8 Wochenstunden deckt die UVG nur Berufsunfälle. Ab 8 Wochenstunden sind auch Nichtberufsunfälle versichert. Die Berufsunfallprämie zahlt der Arbeitgeber, die Nichtberufsunfallprämie der Arbeitnehmer. Typischer Satz: BU ca. 0,5–1,5 %, NBU ca. 1,0–2,0 % des Bruttolohns.

V

Vaterschaftsurlaub

Seit 2021 haben Väter Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt. Die Entschädigung erfolgt über die EO und beträgt 80 % des Lohns (max. CHF 220/Tag). Auch männliche Haushaltshilfen, die ordentlich angemeldet sind, haben Anspruch — Voraussetzung sind 9 Monate AHV-Versicherung vor der Geburt und 5 Monate Erwerbstätigkeit.

VAVplus (Vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus)

VAVplus ist ein kantonales Angebot, das auf dem vereinfachten Abrechnungsverfahren des Bundes aufbaut und zusätzlich die Unfallversicherung (UVG) integriert. Nicht alle Kantone bieten VAVplus an, und auch dort, wo es angeboten wird, ist eine explizite Anmeldung nötig — es gilt nie automatisch. Wo verfügbar, vereinfacht es die Administration erheblich, da AHV, ALV, UVG und Quellensteuer über eine einzige Abrechnung laufen.

Vereinfachtes Verfahren (vereinfachte Abrechnung)

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht es Privathaushalten, Löhne bis CHF 22 680 pro Jahr und Arbeitnehmer pauschal abzurechnen. Statt einzelner Sozialversicherungsmeldungen zahlen Sie einen Pauschalbeitrag von ca. 12,5 % (AHV/IV/EO/ALV + Quellensteuer pauschal 5 %). Vorteil: wenig Administration. Nachteil: Die Haushaltshilfe wird nur pauschal quellenbesteuert und hat keinen BVG-Schutz.

Z

Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses, das eine Haushaltshilfe jederzeit verlangen kann (z. B. bei Wechsel des Vorgesetzten, vor einer Bewerbung). Inhaltlich gleich aufgebaut wie das Schlusszeugnis, aber im Präsens formuliert. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Ausstellung verpflichtet.

Sozialversicherungsbeiträge auf einen Blick

Die wichtigsten Beitragssätze für Privathaushalte als Arbeitgeber (Stand 2026).

VersicherungArbeitgeberArbeitnehmerTotal
AHV / IV / EO5,3 %5,3 %10,6 %
ALV1,1 %1,1 %2,2 %
UVG Berufsunfall (BU)ca. 0,5–1,5 %ca. 0,5–1,5 %
UVG Nichtberufsunfall (NBU)ca. 1,0–2,0 %ca. 1,0–2,0 %
FAK (kantonal)1,0–3,0 %1,0–3,0 %
BVG (ab CHF 22 680/Jahr)50 %50 %altersabhängig

Die genauen Beitragssätze variieren je nach Kanton und Versicherer. Nutzen Sie unseren Kostenrechner für eine exakte Berechnung.

Lohnabrechnung & Sozialversicherungen automatisch erledigen

Clino berechnet AHV, ALV, UVG und alle weiteren Abzüge automatisch, erstellt die Lohnabrechnung als PDF und erinnert Sie an die Jahresmeldung.

Haftungsausschluss: Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Rechts- oder Steuerberatung. Beitragssätze und Schwellenwerte können sich jährlich ändern. Massgebend sind stets die aktuellen Publikationen der AHV-Informationsstelle und der kantonalen Ausgleichskassen.

Bereit? Erste Lohnabrechnung in 5 Minuten.

Kostenlos starten