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Haftung & Recht

Putzfrau verursacht Schaden: Wer haftet - und was Sie tun sollten

Zerbrochene Vasen, Wasserflecken auf dem Parkett, ein kaputtes Tablet: Schäden passieren. Aber wer zahlt? Das Schweizer Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer stärker, als die meisten Haushalte denken. Hier erfahren Sie, wann Ihre Haushaltshilfe haftet - und wann Sie den Schaden selbst tragen.

Maria poliert Ihr Regal und stösst Ihre CHF 800-Vase herunter. Scherben überall. Was jetzt?

Aktualisiert: Mai 2026·Lesedauer: 7 min
Kurz erklärt

Ihre Putzfrau haftet nur nach Verschuldensgrad (Art. 321e OR): Bei leichter Fahrlässigkeit und tiefen Löhnen haftet sie in der Regel nicht, den Schaden tragen Sie als Arbeitgeber oder Ihre Versicherung.

  • Lohnabzug ohne schriftliche Zustimmung ist verboten (Art. 323b OR).
  • Mittlere Fahrlässigkeit: typisch nur 10-30% Haftungsanteil, Vorsatz: volle Haftung.
  • Oft zahlt eine Versicherung: Hausrat oder Privathaftpflicht der Putzfrau.

4 typische Szenarien

Beim Abstauben des Regals rutscht die Vase aus der Hand und zerbricht. Wert: CHF 800.

Muss die Putzfrau die Vase ersetzen?

Nein. Beim Putzen kann immer etwas herunterfallen - das ist leichte Fahrlässigkeit. Bei tiefen Löhnen (typisch für Haushaltshilfen) sprechen Gerichte in der Regel KEINE Haftung aus. Sie tragen das Betriebsrisiko als Arbeitgeber.

Art. 321e OR - leichte Fahrlässigkeit

Ihre Haushaltshilfe tippt während der Arbeit auf dem Handy und lässt es ins frisch gereinigte WC fallen. Sie fischt Ihr daneben liegendes Tablet gleich mit hinein. Schaden: CHF 600.

Haftet sie für das Tablet?

Möglicherweise teilweise. Privates Telefonieren während der Arbeit zeigt grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht kann eine anteilige Haftung aussprechen - aber immer im Verhältnis zum Lohn und zur Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Art. 321e OR - grobe Fahrlässigkeit

Nach dem Putztag fehlt ein Goldring (CHF 2'500). Die Haushaltshilfe streitet ab - aber der Ring taucht bei einer Pfandleihe auf.

Haftet sie für den Diebstahl?

Ja, vollumfänglich. Diebstahl ist Vorsatz - die höchste Stufe. Volle Schadenersatzpflicht plus strafrechtliche Konsequenzen (Art. 139 StGB). Hier gibt es keinen Arbeitnehmerschutz.

Art. 321e OR + Art. 139 StGB - Vorsatz

Ihre Putzfrau lässt den Wasserhahn laufen, um den Eimer zu füllen, und vergisst ihn. Das Wasser läuft 20 Minuten über den Boden. Parkettschaden: CHF 4'000.

Muss sie den Parkettschaden bezahlen?

Teilweise möglich. Einen laufenden Hahn zu vergessen ist mittlere Fahrlässigkeit. Das Gericht wägt ab: Wie lang arbeitet sie schon? Wie hoch ist der Lohn? Typisch ist ein Anteil von 10-30% bei tiefen Einkommen - also CHF 400-1'200 statt CHF 4'000.

Art. 321e OR - mittlere Fahrlässigkeit

Der rechtliche Rahmen: Art. 321e OR

Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet vier Fahrlässigkeitsstufen - und schützt Arbeitnehmer deutlich stärker, als viele Arbeitgeber erwarten.

Rechtlicher RahmenArt. 321e OR - Arbeitnehmerhaftung
1

Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er absichtlich oder fahrlässig verursacht.

2

Das Mass der Haftung richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit, dem Berufsrisiko und den konkreten Umständen.

3

Bei leichter Fahrlässigkeit und tiefen Löhnen: in der Regel keine Haftung.

4

Gerichte berücksichtigen: Lohnhöhe, Dienstjahre, Komplexität der Arbeit und Sorgfaltsmassnahmen des Arbeitgebers.

5

Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko - wertvolle Gegenstände in Reichweite sind sein Risiko.

Lohnabzug für Schäden: Verboten

Lohnabzug für Schäden: Verboten

Viele Arbeitgeber wollen den Schaden einfach vom Lohn abziehen. Das ist in der Schweiz verboten. Art. 323b OR schützt den Lohnanspruch - ein Abzug ohne schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin ist rechtswidrig. Auch eine Klausel im Vertrag, die das erlaubt, ist nach Art. 362 OR ungültig. Und: Die Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit dem Lohn (Verrechnungsverbot) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.

Versicherungsschutz: Wer zahlt wirklich?

Mop auf nassem Boden - Haftung bei Schäden

In den meisten Fällen zahlt nicht die Putzfrau - sondern eine Versicherung. Drei Policen sind relevant:

Privathaftpflicht der Putzfrau

Deckt Schäden, die sie Dritten zufügt - auch Ihnen als Arbeitgeber. Die meisten Schweizer Haushalte haben eine, aber nicht alle Haushaltshilfen. Fragen Sie nach.

Ihre Gebäude- oder Hausratversicherung

Wenn der Schaden in Ihrer Wohnung entsteht (z.B. Wasserschaden am Parkett), kann Ihre eigene Gebäude- oder Hausratversicherung einspringen - oft mit einem Selbstbehalt.

Hausratversicherung

Deckt Ihre beweglichen Gegenstände (Vasen, Elektronik, Möbel). Bei einem Schadensfall prüfen Sie zuerst Ihre Police - oft ist der Schaden gedeckt, unabhängig davon, wer ihn verursacht hat.

CHF 5
monatlich für eine Privathaftpflicht
CHF 800
typischer Schaden (Vase, Elektronik)
CHF 4'000
typischer Wasserschaden am Parquet
10-30%
typischer Haftungsanteil bei mittl. Fahrlässigkeit

Ohne Versicherung

  • Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko allein
  • Bei leichter Fahrlässigkeit: Voller Schaden an Ihnen
  • Streit, Rechtsunsicherheit, Stress
  • Kein Ersatz bei Schäden unter CHF 2'000

Mit Hausrat + Haftpflicht

  • Hausratversicherung deckt Ihre beweglichen Sachen
  • Haftpflicht der Putzfrau deckt Schäden an Dritten
  • Rasche Abwicklung ohne Arbeitsstreit
  • Deckung oft ab CHF 5/Monat für die Putzfrau

Schäden vermeiden: Checkliste für Arbeitgeber

Vor dem ersten Putztag

4 Schritte nach einem Schaden

Ein Schaden ist passiert. Bleiben Sie ruhig und gehen Sie systematisch vor:

1

Schaden dokumentieren

Fotos machen, Zeitpunkt notieren, kurze Beschreibung schreiben. Je schneller, desto besser für eine allfällige Versicherungsmeldung.

2

Versicherung prüfen

Prüfen Sie Ihre Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Fragen Sie Ihre Haushaltshilfe, ob sie eine Privathaftpflicht hat. In vielen Fällen endet es hier.

3

Gespräch führen - nicht drohen

Sprechen Sie sachlich mit Ihrer Haushaltshilfe. Kein Lohnabzug, keine Drohungen. Klären Sie gemeinsam, was passiert ist. Eine gute Arbeitsbeziehung ist mehr wert als eine Vase.

4

Bei grossen Schäden: Rechtsberatung

Bei Schäden über CHF 2'000 oder bei Verdacht auf Vorsatz: Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie handeln. Die erste Beratung bei einem Anwalt ist oft kostenlos oder günstig.

So melden Sie einen Schaden per Nachricht

Maria

online

Hallo Frau Müller, ich muss Ihnen leider etwas melden.

09:14

Beim Abstauben im Wohnzimmer ist mir heute versehentlich Ihre Vase heruntergefallen und zerbrochen. Es tut mir sehr leid.

09:15

Ich habe sofort Fotos gemacht und alles aufgeräumt. Ich stehe für ein Gespräch jederzeit zur Verfügung.

09:15

Danke für Ihre Ehrlichkeit, das schätze ich sehr. Wir besprechen das am nächsten Putztag. Bitte keine Sorgen.

09:22
Nachricht

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Häufige Fragen

Kann ich den Schaden einfach vom Lohn abziehen?
Nein. Ein Lohnabzug ohne schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin ist nach Art. 323b OR verboten. Auch eine vorherige Vertragsklausel ändert daran nichts (Art. 362 OR).
Meine Putzfrau hat keine Haftpflichtversicherung - was tun?
Prüfen Sie zuerst Ihre eigene Hausratversicherung. Bei leichter Fahrlässigkeit tragen Sie als Arbeitgeber ohnehin das Risiko. Empfehlen Sie Ihrer Haushaltshilfe eine Privathaftpflicht - die kostet ab ca. CHF 5 pro Monat.
Ab welchem Betrag lohnt sich ein Anwalt?
Bei Schäden unter CHF 2'000 ist der Rechtsweg selten wirtschaftlich. Viele Versicherungen decken solche Beträge. Bei grösseren Schäden oder Vorsatz lohnt sich eine anwaltliche Erstberatung.
Gilt Art. 321e OR auch für Putzfrauen im Stundenlohn?
Ja. Art. 321e OR gilt für alle Arbeitsverhältnisse - unabhängig davon, ob Stunden- oder Monatslohn. Haushaltshilfen im Privathaushalt sind Arbeitnehmer gemäss Art. 319 OR.
Kann ich wertvolle Gegenstände im Vertrag ausschliessen?
Sie können im Arbeitsvertrag festhalten, dass bestimmte Gegenstände nicht berührt werden sollen. Das reduziert Ihr Risiko - aber es ändert nichts an der gesetzlichen Haftungsabstufung nach Art. 321e OR.

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Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino

Geprüft Juli 2026