Putzfrau verursacht Schaden: Wer haftet - und was Sie tun sollten
Zerbrochene Vasen, Wasserflecken auf dem Parkett, ein kaputtes Tablet: Schäden passieren. Aber wer zahlt? Das Schweizer Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer stärker, als die meisten Haushalte denken. Hier erfahren Sie, wann Ihre Haushaltshilfe haftet - und wann Sie den Schaden selbst tragen.
Maria poliert Ihr Regal und stösst Ihre CHF 800-Vase herunter. Scherben überall. Was jetzt?
Ihre Putzfrau haftet nur nach Verschuldensgrad (Art. 321e OR): Bei leichter Fahrlässigkeit und tiefen Löhnen haftet sie in der Regel nicht, den Schaden tragen Sie als Arbeitgeber oder Ihre Versicherung.
- Lohnabzug ohne schriftliche Zustimmung ist verboten (Art. 323b OR).
- Mittlere Fahrlässigkeit: typisch nur 10-30% Haftungsanteil, Vorsatz: volle Haftung.
- Oft zahlt eine Versicherung: Hausrat oder Privathaftpflicht der Putzfrau.
4 typische Szenarien
Beim Abstauben des Regals rutscht die Vase aus der Hand und zerbricht. Wert: CHF 800.
Muss die Putzfrau die Vase ersetzen?
Nein. Beim Putzen kann immer etwas herunterfallen - das ist leichte Fahrlässigkeit. Bei tiefen Löhnen (typisch für Haushaltshilfen) sprechen Gerichte in der Regel KEINE Haftung aus. Sie tragen das Betriebsrisiko als Arbeitgeber.
Art. 321e OR - leichte FahrlässigkeitIhre Haushaltshilfe tippt während der Arbeit auf dem Handy und lässt es ins frisch gereinigte WC fallen. Sie fischt Ihr daneben liegendes Tablet gleich mit hinein. Schaden: CHF 600.
Haftet sie für das Tablet?
Möglicherweise teilweise. Privates Telefonieren während der Arbeit zeigt grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht kann eine anteilige Haftung aussprechen - aber immer im Verhältnis zum Lohn und zur Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Art. 321e OR - grobe FahrlässigkeitNach dem Putztag fehlt ein Goldring (CHF 2'500). Die Haushaltshilfe streitet ab - aber der Ring taucht bei einer Pfandleihe auf.
Haftet sie für den Diebstahl?
Ja, vollumfänglich. Diebstahl ist Vorsatz - die höchste Stufe. Volle Schadenersatzpflicht plus strafrechtliche Konsequenzen (Art. 139 StGB). Hier gibt es keinen Arbeitnehmerschutz.
Art. 321e OR + Art. 139 StGB - VorsatzIhre Putzfrau lässt den Wasserhahn laufen, um den Eimer zu füllen, und vergisst ihn. Das Wasser läuft 20 Minuten über den Boden. Parkettschaden: CHF 4'000.
Muss sie den Parkettschaden bezahlen?
Teilweise möglich. Einen laufenden Hahn zu vergessen ist mittlere Fahrlässigkeit. Das Gericht wägt ab: Wie lang arbeitet sie schon? Wie hoch ist der Lohn? Typisch ist ein Anteil von 10-30% bei tiefen Einkommen - also CHF 400-1'200 statt CHF 4'000.
Art. 321e OR - mittlere FahrlässigkeitDer rechtliche Rahmen: Art. 321e OR
Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet vier Fahrlässigkeitsstufen - und schützt Arbeitnehmer deutlich stärker, als viele Arbeitgeber erwarten.
Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er absichtlich oder fahrlässig verursacht.
Das Mass der Haftung richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit, dem Berufsrisiko und den konkreten Umständen.
Bei leichter Fahrlässigkeit und tiefen Löhnen: in der Regel keine Haftung.
Gerichte berücksichtigen: Lohnhöhe, Dienstjahre, Komplexität der Arbeit und Sorgfaltsmassnahmen des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko - wertvolle Gegenstände in Reichweite sind sein Risiko.
Lohnabzug für Schäden: Verboten
Lohnabzug für Schäden: Verboten
Versicherungsschutz: Wer zahlt wirklich?

In den meisten Fällen zahlt nicht die Putzfrau - sondern eine Versicherung. Drei Policen sind relevant:
Privathaftpflicht der Putzfrau
Deckt Schäden, die sie Dritten zufügt - auch Ihnen als Arbeitgeber. Die meisten Schweizer Haushalte haben eine, aber nicht alle Haushaltshilfen. Fragen Sie nach.
Ihre Gebäude- oder Hausratversicherung
Wenn der Schaden in Ihrer Wohnung entsteht (z.B. Wasserschaden am Parkett), kann Ihre eigene Gebäude- oder Hausratversicherung einspringen - oft mit einem Selbstbehalt.
Hausratversicherung
Deckt Ihre beweglichen Gegenstände (Vasen, Elektronik, Möbel). Bei einem Schadensfall prüfen Sie zuerst Ihre Police - oft ist der Schaden gedeckt, unabhängig davon, wer ihn verursacht hat.
Ohne Versicherung
- •Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko allein
- •Bei leichter Fahrlässigkeit: Voller Schaden an Ihnen
- •Streit, Rechtsunsicherheit, Stress
- •Kein Ersatz bei Schäden unter CHF 2'000
Mit Hausrat + Haftpflicht
- •Hausratversicherung deckt Ihre beweglichen Sachen
- •Haftpflicht der Putzfrau deckt Schäden an Dritten
- •Rasche Abwicklung ohne Arbeitsstreit
- •Deckung oft ab CHF 5/Monat für die Putzfrau
Schäden vermeiden: Checkliste für Arbeitgeber
Vor dem ersten Putztag
4 Schritte nach einem Schaden
Ein Schaden ist passiert. Bleiben Sie ruhig und gehen Sie systematisch vor:
Schaden dokumentieren
Fotos machen, Zeitpunkt notieren, kurze Beschreibung schreiben. Je schneller, desto besser für eine allfällige Versicherungsmeldung.
Versicherung prüfen
Prüfen Sie Ihre Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Fragen Sie Ihre Haushaltshilfe, ob sie eine Privathaftpflicht hat. In vielen Fällen endet es hier.
Gespräch führen - nicht drohen
Sprechen Sie sachlich mit Ihrer Haushaltshilfe. Kein Lohnabzug, keine Drohungen. Klären Sie gemeinsam, was passiert ist. Eine gute Arbeitsbeziehung ist mehr wert als eine Vase.
Bei grossen Schäden: Rechtsberatung
Bei Schäden über CHF 2'000 oder bei Verdacht auf Vorsatz: Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie handeln. Die erste Beratung bei einem Anwalt ist oft kostenlos oder günstig.
So melden Sie einen Schaden per Nachricht
Maria
online
Hallo Frau Müller, ich muss Ihnen leider etwas melden.
09:14Beim Abstauben im Wohnzimmer ist mir heute versehentlich Ihre Vase heruntergefallen und zerbrochen. Es tut mir sehr leid.
09:15Ich habe sofort Fotos gemacht und alles aufgeräumt. Ich stehe für ein Gespräch jederzeit zur Verfügung.
09:15Danke für Ihre Ehrlichkeit, das schätze ich sehr. Wir besprechen das am nächsten Putztag. Bitte keine Sorgen.
09:22Arbeitsverhältnis sauber geregelt = weniger Stress bei Schäden
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Kann ich den Schaden einfach vom Lohn abziehen?
Meine Putzfrau hat keine Haftpflichtversicherung - was tun?
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Gilt Art. 321e OR auch für Putzfrauen im Stundenlohn?
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