Lohnfortzahlung Haushaltshilfe: der Langzeit-Pfad
Ihre Haushaltshilfe ist seit Wochen krank - und es zieht sich. Was passiert, wenn die Lohnfortzahlung nach Berner, Basler oder Zürcher Skala ausläuft? Wann übernimmt die Krankentaggeldversicherung? Und ab wann greift die Invalidenversicherung? Dieser Leitfaden zeigt den vollständigen Ablauf vom ersten Krankheitstag bis zur IV-Rente - mit echten Artikelnummern, Fristen und einer realistischen Zeitachse.
Kurzantwort auf einen Blick
Die häufigsten Fragen zur Langzeitkrankheit - direkt beantwortet.
- •Wer zahlt? Zuerst der Arbeitgeber (Lohnfortzahlung), dann die KTG, ab ca. 1 Jahr die IV.
- •Wie lange voller Lohn? Berner Skala 1. Jahr 3 Wochen, ab 11. Jahr 4 Monate.
- •IV-Anmeldung: ab 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit möglich, spätestens nach 6 Monaten.
- •Skalen-Unterschied: Berner=Standard, Basler=grosszügiger, Zürcher=in ZH üblich.
- •Sperrfristen: 30 Tage (Jahr 1), 90 Tage (Jahr 2-5), 180 Tage (ab Jahr 6).
§Lohnfortzahlung-Skala-Rechner
Wähle Skala und Dienstjahre - sieh sofort, wie lange du 100% Lohn zahlen musst.
Voller Lohn (100%):
3 Wochen
voller Lohnfortzahlung
Rechtsgrundlage
Berner Skala - Standard für Mehrjahresanstellungen ohne KTG. Art. 324a OR.
Danach
Mit Krankentaggeld-Versicherung (KTG) übernimmt diese 80% des Lohns für bis zu 720 Tage. Ohne KTG fällt das Einkommen weg, bis frühestens nach einem Jahr die IV-Wartefrist endet.
Art. 324a OR · fedlex.admin.ch
Das Wichtigste in Kürze
- 1Die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR ist nur die erste Phase - danach übernimmt entweder die KTG oder direkt die IV.
- 2Bei einer KTG zahlt die Versicherung 80% des Lohns für bis zu 720 Tage; ohne KTG endet die Zahlung mit Ablauf der Skala.
- 3Die IV-Früherfassung (Art. 3a IVG) ist ab 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit möglich - die formelle Anmeldung sollte spätestens nach 6 Monaten erfolgen.
- 4Sperrfristen nach Art. 336c OR schützen 30, 90 oder 180 Tage vor Kündigung - abhängig vom Dienstjahr.
- 5Eine IV-Rente kommt frühestens ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - bis dahin ist die Lohnfortzahlung oder KTG die einzige Einkommensquelle.
Lohnfortzahlung vs KTG vs IV - wer zahlt wann?
Wenn eine Haushaltshilfe länger krank ist, durchläuft das Schweizer Sozialsystem drei Phasen, die nahtlos ineinandergreifen sollten - in der Praxis aber oft Lücken aufweisen. Die ersten Wochen sind in unserem Leitfaden zur Lohnfortzahlung nach den drei Skalen ausführlich behandelt. Dieser Artikel beginnt dort, wo der andere endet: ab der Woche, in der die gesetzliche Lohnfortzahlung ausläuft.
Lohnfortzahlung
Der Arbeitgeber zahlt 100% des Lohns während einer beschränkten Zeit, abhängig vom Dienstjahr und der kantonalen Skala. Im 1. Dienstjahr nach Berner Skala: 3 Wochen.
Art. 324a OR
Krankentaggeld (KTG)
Wenn eine KTG abgeschlossen wurde, übernimmt die Versicherung nach einer Karenzfrist (meist 30-60 Tage) bis zu 80% des Lohns für 720 Tage innert 900 Tagen.
Art. 324b OR / VVG
Invalidenversicherung (IV)
Wenn die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft wird, prüft die IV die Anmeldung. Frühestens nach einem Jahr Wartezeit kann eine Rente folgen - vorher Eingliederungsmassnahmen.
ATSG / IVG Art. 3a, 7-7c, 28
Wichtig zu verstehen: Lohnfortzahlung, KTG und IV sind nicht alternativ, sondern zeitlich gestaffelt. Solange die Lohnfortzahlung läuft, zahlt der Arbeitgeber. Wo eine KTG existiert, übernimmt sie nach der Karenzfrist und ersetzt die Lohnfortzahlung. Die IV greift erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft ist - ein Prozess, der mindestens ein Jahr dauert.
Lücke ohne KTG
Berner, Basler und Zürcher Skala - wie lange Sie zahlen müssen
Art. 324a OR verlangt eine Lohnfortzahlung «für eine beschränkte Zeit», ohne fixe Dauer. Die Schweizer Gerichte haben drei Skalen entwickelt, die je nach Kanton zur Anwendung kommen. Sie unterscheiden sich deutlich - wer in Basel arbeitet, hat im 1. Dienstjahr rund eine Woche mehr Lohn als in Zürich oder Bern.
Berner Skala (am weitesten verbreitet)
Standard in den meisten Deutschschweizer Kantonen ausser Zürich und Basel - am häufigsten zitiert, am ältesten dokumentiert.
Basler Skala (am grosszügigsten)
Gilt in den beiden Basel und einigen weiteren Kantonen. Bereits im 1. Dienstjahr ein vollständiger Monat - ein deutlicher Vorteil für die Arbeitnehmerin.
Zürcher Skala
Wird im Kanton Zürich angewandt - geringfügig kürzere Stufen als die Berner Skala in den ersten Jahren.
In allen Skalen läuft die Frist pro Dienstjahr - nicht pro Krankheitsfall. Wer im 1. Dienstjahr drei Wochen krank war, hat im selben Jahr keinen Anspruch mehr auf weitere Lohnfortzahlung. Erst mit Beginn des 2. Dienstjahrs entsteht ein neuer Anspruch nach der jeweiligen Skala. Die Dauer ist die maximale Gesamtdauer pro Dienstjahr, kombiniert für alle Krankheitsfälle.
KTG verschiebt die Skala
Krankentaggeld (KTG) - wann sie greift, was sie zahlt
Die Krankentaggeldversicherung ist eine freiwillige Versicherung des Arbeitgebers (manchmal auch der Arbeitnehmerin). Sie kostet als Privathaushalt typischerweise 0.7% bis 2.5% der jährlichen Lohnsumme - und lohnt sich aus zwei Gründen: Sie schützt Ihre Haushaltshilfe vor dem Einkommensloch, und sie befreit Sie als Arbeitgeber nach Ablauf der Karenzfrist von der weiteren Lohnzahlungspflicht.
- •Karenzfrist: Die Zeit zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Beginn der Versicherungsleistung. Üblich sind 30, 60 oder 90 Tage - je länger die Karenzfrist, desto günstiger die Prämie. Während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber nach Skala.
- •Leistungsdauer: Standard 720 Tage innerhalb von 900 Kalendertagen für denselben Krankheitsfall. Das entspricht zwei Jahren mit kurzen Unterbrüchen - genug, um die einjährige IV-Wartefrist zu überbrücken.
- •Leistungshöhe: Meistens 80% des AHV-pflichtigen Bruttolohns. Manche Verträge gehen bis 90% oder 100%, dafür mit höherer Prämie. Die fehlenden 20% trägt entweder der Arbeitgeber freiwillig weiter oder sie fallen weg.
- •Ausschlüsse: Vorbestehende Krankheiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, selbstverschuldete Unfälle, Krankheiten ausserhalb der Schweiz (je nach Police). Nicht versichert sind Berufsunfälle - dafür gilt die UVG. Was bei Unfall ohne Versicherung.
Was die KTG aus Arbeitgebersicht abdeckt
Mit einer KTG sieht der Ablauf bei einer 60-Tage-Karenzfrist und Berner Skala (1. Dienstjahr) so aus:
- ✓Tag 1-21: Arbeitgeber zahlt 100% Lohn (Skala-Ende nach 3 Wochen)
- ✓Tag 22-60: Arbeitgeber zahlt nichts mehr (Karenzfrist KTG läuft)
- ✓Tag 61-780: KTG zahlt 80% des Lohns direkt an die Haushaltshilfe
- ✓Ab Tag 781 (oder vorher bei IV-Bewilligung): IV oder Ende der Zahlungen
Damit Art. 324b OR greift und der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlungspflicht befreit ist, muss die KTG mindestens drei Bedingungen erfüllen: Karenzfrist nicht länger als die Skala, Leistungshöhe mindestens 80% und Mindestdauer von 720 Tagen. Wenn eine dieser Bedingungen fehlt, müssen Sie die Lücke selbst schliessen.
Achtung - Lücke zwischen Skala und Karenzfrist
IV-Anmeldung & Timing - die 30-Tage-Regel
Die Invalidenversicherung (IV) ist die zweite Säule des Schweizer Sozialsystems. Sie greift, wenn eine Person dauerhaft oder voraussichtlich für längere Zeit nicht arbeiten kann. Im Gegensatz zur KTG zahlt die IV nicht sofort - sie folgt einem strengen Verfahren mit klaren Fristen, das jede Haushaltshilfe und jeder Arbeitgeber kennen sollte.
Die wichtigsten Fristen im Überblick
Die Anmeldung kann jede betroffene Person selbst, ein Arbeitgeber, ein Familienangehöriger oder die Krankentaggeldversicherung vornehmen. In der Praxis übernimmt das oft die KTG - sie hat ein eigenes Interesse, dass die IV ihre Leistungen nach 720 Tagen ablöst. Aber als Arbeitgeber sollten Sie selbst aktiv werden, wenn nach 4-6 Wochen klar wird, dass die Krankheit lange dauert. Mehr zur Praxis bei kranker Putzfrau.
- •Schritt 1 - Früherfassung melden: Sobald 30 Tage Arbeitsunfähigkeit erreicht sind oder sich ein Wiederholungsmuster zeigt, kann die IV-Stelle des Wohnkantons informiert werden. Das ist noch keine formelle Anmeldung, aber es löst Beratung und Begleitung aus (Art. 3a IVG).
- •Schritt 2 - Formelle Anmeldung: Spätestens nach 6 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder bei voraussichtlich dauerhafter Einschränkung. Anmeldeformulare auf ahv-iv.ch oder direkt bei der kantonalen IV-Stelle.
- •Schritt 3 - Wartefrist: Bevor eine Rente überhaupt entstehen kann, muss die Person ein Jahr lang zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 28 Abs. 1 IVG). Während dieser Zeit prüft die IV-Stelle parallel Eingliederungsmassnahmen.
- •Schritt 4 - Rentenentscheid oder Eingliederung: Nach der Wartefrist entscheidet die IV: Eingliederungsmassnahmen, Teilrente, Vollrente oder Ablehnung. Der Bescheid kann angefochten werden - innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht.
Eingliederung vor Rente - das ist das oberste Prinzip der Schweizer IV. Erst wenn alle medizinischen, beruflichen und sozialen Massnahmen ausgeschöpft sind, wird eine Rente überhaupt geprüft.
Früherfassung & Eingliederung - bevor eine Rente kommt
Die Schweizer IV ist seit der 5. IV-Revision (2008) und den Nachfolgen radikal umgebaut worden: Eingliederung steht klar vor Rente. Bevor eine Person eine Rente erhält, muss die IV alle medizinischen, beruflichen und sozialen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sie wieder in den Arbeitsmarkt zu bringen. Die Massnahmen sind in Art. 7-7c IVG geregelt.
Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG)
Erste niederschwellige Hilfen bereits in der Früherfassung: Anpassungen am Arbeitsplatz, Beratungsgespräche, Jobcoaching, Belastungstraining. Werden ohne formelle Anmeldung gewährt und sollen die Verfestigung der Krankheit verhindern.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der Eingliederung (Art. 14a IVG)
Aufbautraining für Personen, die zu lange weg vom Arbeitsmarkt waren - bis zu zwei Jahre Belastbarkeitstraining, Sozialkompetenztraining oder einfache Tätigkeiten in geschützten Werkstätten.
Berufliche Massnahmen (Art. 15-18 IVG)
Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung in einen anderen Beruf, Arbeitsvermittlung. Während dieser Zeit erhält die Person ein Taggeld der IV - meist 80% des bisherigen Lohns.
Hilfsmittel und Anpassungen (Art. 21 IVG)
Rollstuhl, Hörgeräte, Sehhilfen, behindertengerechter Arbeitsplatz, sogar Anpassungen am Privatfahrzeug, wenn diese die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen.
Diese Massnahmen werden in der Regel parallel zur einjährigen Wartefrist durchgeführt. Wenn sie erfolgreich sind, kann die Rentenprüfung sogar entfallen - die Person kehrt teilweise oder ganz in den Arbeitsmarkt zurück und erhält statt einer Rente nur eine zeitlich befristete Unterstützung.
Was das für den Arbeitgeber bedeutet
Sperrfristen 30/90/180 Tage - Kündigungsschutz nach Dienstjahren
Während Krankheit und Unfall greift Art. 336c OR: Sie dürfen Ihre Haushaltshilfe in diesem Zeitraum nicht kündigen. Eine in der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig - sie entfaltet keine Wirkung. Die Dauer der Sperrfrist hängt direkt von den Dienstjahren ab und ist im Gesetz präzise gestaffelt.
Sperrfristen nach Dienstjahren (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR)
Wichtig: Diese Sperrfrist gilt pro Krankheitsfall, nicht pro Dienstjahr. Wenn Ihre Haushaltshilfe im 7. Dienstjahr 180 Tage krank war und nach drei Wochen Arbeit erneut ausfällt, beginnt eine neue 180-Tage-Sperrfrist. Mehr zur sauberen Kündigung - auch nach langer Krankheit - finden Sie im Leitfaden zur Kündigung der Haushaltshilfe, der die Sperrfristen im Detail erklärt.
Achtung - Verschiebung statt Verlängerung
Wenn die IV bewilligt wird - Teilrente, Vollrente, Auswirkungen
Wenn die IV-Stelle nach Wartefrist und Eingliederungsversuch eine Rente zuspricht, hängt die Höhe vom Invaliditätsgrad ab. Die Schweiz verwendet ein abgestuftes System mit klaren Schwellen - und nur ab 70% Invalidität gibt es eine Vollrente.
- •Invaliditätsgrad 0-39%: Keine Rente. Eingliederungsmassnahmen oder Beratung möglich. Die Person wird als grundsätzlich erwerbsfähig eingestuft, ggf. in einem anderen Beruf.
- •Invaliditätsgrad 40-49%: Viertelsrente - also 25% der maximal möglichen IV-Rente. Bei einem maximalen Rentenbetrag von rund CHF 2'520 monatlich (Stand 2026) entspricht das ca. CHF 630.
- •Invaliditätsgrad 50-59%: Halbe Rente - 50% der Maximalrente. Üblicherweise CHF 1'260 monatlich. Die Person kann in der Regel zu 50% weiterarbeiten.
- •Invaliditätsgrad 60-69%: Dreiviertelsrente - 75% der Maximalrente. Etwa CHF 1'890 monatlich. Restarbeitsfähigkeit von 30-40%.
- •Invaliditätsgrad ab 70%: Vollrente - 100% der Maximalrente. Bei CHF 2'520 als Maximum für alleinstehende Personen ohne Kinder. Mit Kindern und Witwerrenten kann sich der Betrag deutlich erhöhen.
Mit der IV-Bewilligung greift parallel die berufliche Vorsorge (BVG). Die Pensionskasse zahlt zusätzlich eine Invalidenrente, sobald der Invaliditätsgrad 40% übersteigt - meist ein wichtiger Bestandteil des Gesamteinkommens. Im Privathaushalt-Kontext sind viele Haushaltshilfen aber unter der BVG-Eintrittsschwelle (CHF 22'680 jährlich, Stand 2026), sodass nur die IV-Rente und allenfalls Ergänzungsleistungen bleiben.
Was Sie als Arbeitgeber jetzt tun sollten
Häufige Fragen
Ab wann muss ich die IV-Stelle einschalten?
Eine Früherfassung nach Art. 3a IVG ist ab 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder bei wiederholten Kurzabsenzen mit gleicher Ursache möglich. Die formelle IV-Anmeldung sollte spätestens nach 6 Monaten erfolgen, sicherheitshalber früher. Je früher die IV involviert ist, desto höher die Chance auf erfolgreiche Eingliederung statt Rente.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Krankentaggeld?
Die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, die je nach Skala 3 Wochen bis 6 Monate dauert. Das Krankentaggeld ist eine freiwillige Versicherungsleistung der KTG, die typischerweise 80% des Lohns für 720 Tage zahlt. Wenn eine geeignete KTG besteht, ersetzt sie die Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324b OR).
Muss ich als Privathaushalt eine KTG abschliessen?
Nein, eine KTG ist im Privathaushalt freiwillig - anders als die UVG-Berufsunfalldeckung, die für jeden Angestellten obligatorisch ist unabhängig von den Stunden - nur die Nichtberufsunfalldeckung (NBU) ist erst ab 8 Stunden pro Woche obligatorisch. Eine KTG ist aber dringend zu empfehlen, weil sie die finanzielle Lücke zwischen Skala-Ende und IV-Wartezeit schliesst. Prämien liegen im Privathaushalt typischerweise bei 0.7-2.5% der Lohnsumme.
Kann ich während der IV-Wartefrist kündigen?
Nur ausserhalb der Sperrfrist nach Art. 336c OR. Im 1. Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 30 Tage, vom 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage. Während dieser Zeit ist eine Kündigung nichtig. Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie ordentlich kündigen - aber sorgfältig prüfen, ob nicht doch eine teilweise Weiterbeschäftigung möglich ist.
Wie hoch ist die maximale IV-Rente in der Schweiz?
Die maximale ordentliche IV-Rente beträgt 2026 rund CHF 2'520 monatlich für alleinstehende Personen ohne Kinder (analog der maximalen AHV-Altersrente). Mit Kinder- oder Witwer-/Witwenrenten kann sich der Gesamtbetrag erhöhen. Hinzu kommen häufig BVG-Leistungen aus der zweiten Säule, sofern die Haushaltshilfe oberhalb der Eintrittsschwelle versichert war.
Was passiert mit meiner Haushaltshilfe nach 720 Tagen KTG?
Die KTG endet typischerweise nach 720 Tagen Leistungsbezug innert 900 Tagen. Wenn bis dahin keine IV-Rente bewilligt ist, fällt das Einkommen weg, ausser es greifen Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe. Deshalb ist es zentral, die IV-Anmeldung früh zu starten, damit der Rentenentscheid rechtzeitig vor Ablauf der KTG-Leistungen vorliegt - oder zumindest die provisorische IV-Wartefrist überbrückt wird.
§Quellen & weiterführende Informationen
Alle Angaben basieren auf den offiziellen Schweizer Gesetzestexten:
- 1OR Art. 324a - Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft · fedlex.admin.ch ↗
- 2OR Art. 324b - Befreiung des Arbeitgebers bei genügender KTG-Versicherung · fedlex.admin.ch ↗
- 3OR Art. 336c - Sperrfristen bei Kündigung zur Unzeit (30/90/180 Tage) · fedlex.admin.ch ↗
- 4ATSG (SR 830.1) - Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts · fedlex.admin.ch ↗
- 5IVG Art. 3a - Früherfassung ab 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit · fedlex.admin.ch ↗
- 6IVG Art. 7-7d - Eingliederung vor Rente, Pflichten der Beteiligten · fedlex.admin.ch ↗
- 7IVG Art. 28 - Rentenanspruch bei Invaliditätsgrad ab 40% · fedlex.admin.ch ↗
- 8KVG Art. 71 - Übergang in Einzelversicherung bei KTG-Ende (90 Tage) · fedlex.admin.ch ↗
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Lohnfortzahlung, Krankentaggeld und Invalidenversicherung im Schweizer Privathaushalt. Er ersetzt keine rechtliche oder versicherungstechnische Beratung. Genaue Bestimmungen können je nach Kanton, Vertrag, Versicherungspolice und Einzelfall variieren. Für strittige Fälle konsultieren Sie eine Fachperson, die kantonale IV-Stelle oder Ihre Versicherung. Stand 2026, basierend auf OR, ATSG und IVG.
