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Ferienrechner: Wie viele Ferien und wie viel Zuschlag stehen Ihrer Haushaltshilfe zu?

4 Wochen = 8 Arbeitstage · CHF 1'120.00 Ferienlohn pro JahrDetails ↓

Arbeitszeiten

Gleiche Tage und Stunden jede Woche: Der Lohn läuft in den Ferien weiter.

Mehr OptionenDienstjahre, Vertrag, Übertrag, Teiljahr

12 = ganzes Jahr

Ferienwochen im Vertrag

Ferien pro Jahr

4Wochen

= 8 Arbeitstage (2 pro Woche)

40 Arbeitsstunden

Grundlage: OR Art. 329a

NAV ZH gibt mehr: ab 50 (5 Wochen), ab 60 (6 Wochen), ab dem 11. Dienstjahr (5 Wochen)

Ferienlohn pro Jahr (brutto)

CHF 1'120.00

4 Wochen × 10 h × CHF 28.00

Pro FerienwocheCHF 280.00
Pro FerientagCHF 140.00

Der Lohn läuft in den Ferienwochen weiter. Kein Zuschlag auf den Stundenlohn.

3 Seiten: Berechnung, Erklärung, Vorlage für den Ferien-Antrag

Nächster Schritt

Ferien korrekt in jeder Lohnabrechnung

  • Clino rechnet den Ferienlohn in jede Lohnabrechnung ein: als eigene Zuschlagszeile oder mit weiterlaufendem Lohn.
  • Steigt der Anspruch, etwa ab 50 nach kantonalem NAV, zeigt Clino einen Hinweis.
  • Beim Austritt berechnet Clino die Restferien für die Schlussabrechnung.
30 Tage gratis testenDanach CHF 19.90/Monat.

Nach OR und kantonalem NAV · Kostenlos

Grundlagen: Bundesgericht 4A_357/2022, OR Art. 329a-d und die kantonalen NAV Hauswirtschaft

Die Zahl steht: So kommt sie im Alltag an

Der Anspruch ist berechnet. Damit er auch wirklich ankommt, muss er an drei Stellen auftauchen.

  1. 1In den Arbeitsvertrag schreiben: Halten Sie die Ferienwochen pro Jahr schriftlich fest, bei unregelmässigen Einsätzen auch den Zuschlagssatz. Ohne Klausel gilt im Streitfall der Mindestanspruch: vier Wochen, unter 20 Jahren fünf. Die meisten kantonalen NAV sehen ab 50 ebenfalls fünf vor.
  2. 2Auf jeder Lohnabrechnung sichtbar machen: Bei festen Arbeitstagen läuft der Lohn in den Ferien einfach weiter. Wird der Ferienlohn als Zuschlag bezahlt (nur bei unregelmässigen Einsätzen), gehört er als eigene Zeile auf jede Abrechnung (8.33 % bei vier Wochen, 10.64 % bei fünf). Ein Betrag, der nur im Stundenansatz steckt, gilt als nicht bezahlt.
  3. 3Bezogene Tage laufend notieren: Schreiben Sie jeden Ferientag mit. Am Jahresende sehen Sie das Restguthaben, beim Austritt wissen Sie sofort, was noch auszuzahlen ist.
  4. 4Ferien beziehen lassen, nicht nur bezahlen: Der Zuschlag ersetzt den Bezug nicht (Art. 329d Abs. 2 OR). Ihre Haushaltshilfe hat trotz Zuschlag Anspruch auf bezahlte freie Tage.

Pflichtangaben

Ferienwochen im Arbeitsvertrag, bei unregelmässigen Einsätzen der Zuschlag als eigene Zeile auf jeder Lohnabrechnung, und eine laufende Übersicht der bezogenen Tage.

Häufigster Fehler

«Ferien sind im Stundenlohn inbegriffen», obwohl sie an festen Tagen arbeitet, oder ohne den Zuschlag im Vertrag und auf der Abrechnung separat auszuweisen. Beides hält vor dem Bundesgericht nicht: Der Ferienlohn muss dann nachbezahlt werden.

Ferienlohn korrekt abrechnen: Lohnabrechnungs-Generator

Stapel gefalteter Badetücher in Grün und Dunkelblau neben einem Paar Sandalen auf einem Teppich im Eingang, bereit für die Ferien
Badetücher und Sandalen liegen bereit: Ihrer Haushaltshilfe stehen mindestens 4 Wochen Ferien pro Jahr zu, unter 20 sind es fünf.

Mindestens 4 Wochen pro Jahr, unter 20 fünf. Ab 50 geben die meisten Kantone ebenfalls fünf, teils erst nach Dienstjahren. Hier sehen Sie, was das in Arbeitstagen und Franken heisst.

Gesetzliche Grundlagen

Der Ferienanspruch für Haushaltshilfen ist im Obligationenrecht geregelt (OR Art. 329a). Der NAV Hauswirtschaft des Kantons kann mehr geben, meist ab 50. Die wichtigsten Regeln:

Ferienanspruch der Haushaltshilfe: Strand oder Berge, der Anspruch gilt für beides

Minimalanspruch nach Alter

AlterFerienwochenZuschlag (nur unregelmässige Einsätze)
Unter 20 Jahre5 Wochen10.64%
20–49 Jahre4 Wochen8.33%
Ab 50 Jahre4 Wochen (OR), in 23 von 26 Kantonen 5 Wochen (NAV)8.33% / 10.64%

In 7 dieser Kantone gilt das erst nach einigen Dienstjahren. Den Wert für Ihren Kanton zeigt der Rechner oben.

Wie der Ferienlohn bezahlt wird, hängt von den Arbeitszeiten ab. Bei festen Tagen läuft der Lohn in den Ferien weiter. Nur bei unregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn darf er laut Bundesgericht (4A_357/2022) als prozentualer Zuschlag mit jedem Lohn bezahlt werden, separat ausgewiesen. So berechnen sich die Prozentsätze:

  • ✓4 Wochen: 4 ÷ (52 − 4) = 8.33%
  • ✓5 Wochen: 5 ÷ (52 − 5) = 10.64%
  • ✓6 Wochen: 6 ÷ (52 − 6) = 13.04%

Die genaue Berechnung und korrekte Ausweisung auf der Lohnabrechnung zeigt unser Leitfaden zur Ferienentschädigung im Stundenlohn.

Die Wochen sind Mindestansprüche nach OR und kantonalem NAV. Der Arbeitsvertrag darf mehr vorsehen, aber nie weniger. Mehr zum NAV in unserem NAV Hauswirtschaft Ratgeber.

Häufige Fehler beim Ferienzuschlag

1.

Ferienzuschlag nicht separat ausgewiesen

Wird der Ferienlohn als Zuschlag bezahlt, muss er auf jeder Lohnabrechnung als eigene Position erscheinen, auch wenn er im Stundenlohn eingerechnet ist.

2.

Falscher Prozentsatz für das Alter

Unter 20 gelten 5 Wochen (10.64%), nicht 4 Wochen. Ab 50 geben die meisten kantonalen NAV ebenfalls 5 Wochen, manche erst nach einigen Dienstjahren. Die Anpassung beim 50. Geburtstag wird oft vergessen.

3.

Ferien einfach «auszahlen» statt zu beziehen

Der Ferienzuschlag ersetzt nicht den tatsächlichen Ferienbezug. Die Haushaltshilfe hat trotz Zuschlag Anspruch auf bezahlte freie Tage.

4.

Ferienkürzung bei Krankheit ohne Grundlage

Eine Ferienkürzung ist nur bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat pro Dienstjahr zulässig (OR Art. 329b). Wie lange Sie bei Krankheit den Lohn weiterzahlen, zeigt die Übersicht zur Lohnfortzahlung nach Kanton.

Vermeiden Sie diese Fehler mit einer korrekten Lohnabrechnung. Unser Lohnabrechnungs-Generator berechnet den Ferienzuschlag automatisch korrekt. Oder lassen Sie gleich den Arbeitsvertrag richtig aufsetzen.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viele Ferienwochen stehen einer Haushaltshilfe zu?▾
Mindestens 4 Wochen, unter 20 Jahren 5 Wochen (OR Art. 329a). Die meisten kantonalen NAV geben ab 50 ebenfalls 5 Wochen, manche erst nach einigen Dienstjahren. Der Arbeitsvertrag kann mehr vorsehen, aber nie weniger als das gesetzliche Minimum. Gesetzliche Feiertage kommen dazu und zählen nicht als Ferientage. Welche in Ihrem Kanton gelten, zeigt der Feiertagskalender nach Kanton.
Wie berechne ich den Ferienzuschlag auf den Stundenlohn?▾
Der Ferienzuschlag ist ein Prozentsatz auf den Grundlohn: 8.33% bei 4 Wochen, 10.64% bei 5 Wochen, 13.04% bei 6 Wochen. Bei unregelmässigen Einsätzen wird er monatlich mit dem Lohn ausbezahlt und separat ausgewiesen. Bei einem festen Pensum läuft der Lohn während der Ferien weiter.
Muss der Ferienzuschlag jeden Monat ausbezahlt werden?▾
Nur wenn der Ferienlohn als Zuschlag bezahlt wird, also bei unregelmässigen Einsätzen: Dann gehört er in jede Lohnabrechnung, separat ausgewiesen, und darf nicht erst am Jahresende oder beim Austritt nachbezahlt werden. Bei festen Arbeitstagen gibt es keinen Zuschlag, der Lohn läuft in den Ferien weiter.
Darf ich Ferien während der Probezeit kürzen?▾
Nein. Der Ferienanspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. Bei unterjährigem Eintritt oder Austritt wird der Anspruch pro rata berechnet, aber eine Kürzung wegen Probezeit ist nicht zulässig.
Kann ich den Ferienzuschlag im Stundenlohn einrechnen?▾
Nur bei unregelmässigen Einsätzen, und dann nur, wenn er im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung klar und separat ausgewiesen ist. Eine blosse Pauschalerhöhung reicht gemäss Bundesgericht nicht. Bei festen Arbeitstagen läuft der Lohn während der Ferien weiter, ohne Zuschlag.
Wann verfällt nicht bezogener Ferienanspruch?▾
Nicht bezogene Ferien verjähren fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (Art. 128 OR). Sie verfallen also nicht am 31. Dezember, auch wenn das oft behauptet wird. Als Arbeitgeber dürfen Sie den Bezug im laufenden Jahr planen, aber nicht einfach streichen. Beim Austritt wird das offene Guthaben ausbezahlt.
Was passiert mit den Ferien beim Austritt?▾
Auf der Schlussabrechnung erscheinen die noch offenen Ferientage als Auszahlung, berechnet auf dem letzten Lohn. Bei Stundenlohn mit monatlich ausgewiesenem Ferienzuschlag ist nichts mehr offen. Zu viel bezogene Ferien dürfen Sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom letzten Lohn abziehen (Art. 323b OR). Was bei einer Trennung sonst noch abzurechnen ist, zeigt der Leitfaden für eine saubere Kündigung.

Weiterführende Ratgeber

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Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino