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Ferienrechner Haushaltshilfe 2026

Berechne in Sekunden Ferien-Anspruch, Zuschlag und Auszahlungswert - für Arbeitgeber und Haushaltshilfen.

15. März 2026·Interaktiver Rechner

Angaben

Unter 20 oder ab 50: mind. 5 Wochen Ferien

Jahre im aktuellen Arbeitsverhaeltnis

100% = Vollzeit (42 h/Woche)

Minimum laut Gesetz: 4 Wochen

Nicht bezogene Ferientage aus dem Vorjahr

12 = ganzes Jahr

Ergebnis

2026

Ferien-Tage pro Jahr

204 Wochen
Ferien-Tage pro Monat1.67 Tage

Dein Jahr im Ueberblick

52 Wochen im Jahr

ArbeitswochenFerienwochen
JanFebMarAprMaiJunJulAugSepOktNovDez

Ferienzuschlag (Stundenlohn)

Zuschlagssatz8.33%
Stundenlohn BasisCHF 28.00
Zuschlag pro StundeCHF 2.33
Stundenlohn inkl. FerienCHF 30.33

Monatliche Uebersicht

Grundlohn / MonatCHF 1'213.33
Ferienzuschlag / MonatCHF 101.07
Bruttolohn inkl. FerienCHF 1'314.40

Ferien-Geld bei Auszahlung

Nicht empfohlen. Ferien sind grundsaetzlich zu beziehen, nicht auszuzahlen (OR Art. 329d).

Rechnerischer WertCHF 1'120.00

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Basierend auf OR Art. 329a-d · NAV Hauswirtschaft · Schweizer Arbeitsrecht 2026

Gesetzliche Grundlagen

Der Ferienanspruch für Haushaltshilfen in der Schweiz ist im Obligationenrecht (OR Art. 329a) und im NAV Hauswirtschaft geregelt. Die wichtigsten Regeln:

Urlaubsanspruch der Haushaltshilfe: Strandurlaub oder Berge - der Rechtsanspruch gilt für beides

Minimalanspruch nach Alter

AlterFerienwochenFerienzuschlag
Unter 20 Jahre5 Wochen (25 Tage)10.64%
20 - 49 Jahre4 Wochen (20 Tage)8.33%
Ab 50 Jahre5 Wochen (25 Tage)10.64%

Der Ferienzuschlag gleicht die Ferientage finanziell aus und wird bei Stundenlohn-Anstellungen monatlich als prozentualer Zuschlag auf den Grundlohn ausbezahlt. Die Berechnung der Prozentsätze:

  • 4 Wochen: 4 ÷ (52 − 4) = 8.33%
  • 5 Wochen: 5 ÷ (52 − 5) = 10.64%
  • 6 Wochen: 6 ÷ (52 − 6) = 13.04%

Die genaue Berechnung und korrekte Ausweisung auf der Lohnabrechnung zeigt unser Leitfaden zur Ferienentschädigung im Stundenlohn.

Diese Sätze sind NAV-Mindeststandards. Der Arbeitsvertrag darf grosszügigere Regelungen vorsehen, aber nie weniger als die gesetzlichen Mindestansprüche. Mehr zum NAV in unserem NAV Hauswirtschaft Ratgeber.

Häufige Fehler beim Ferienzuschlag

1.

Ferienzuschlag nicht separat ausgewiesen

Der Zuschlag muss auf jeder Lohnabrechnung als eigene Position erscheinen - selbst wenn er im Stundenlohn eingerechnet ist.

2.

Falscher Prozentsatz für das Alter

Unter 20 und ab 50 Jahren gelten 5 Wochen (10.64%), nicht 4 Wochen. Besonders beim 50. Geburtstag wird die Anpassung oft vergessen.

3.

Ferien einfach «auszahlen» statt zu beziehen

Der Ferienzuschlag ersetzt nicht den tatsächlichen Ferienbezug. Die Haushaltshilfe hat trotz Zuschlag Anspruch auf bezahlte freie Tage.

4.

Ferienkürzung bei Krankheit ohne Grundlage

Eine Ferienkürzung ist nur bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat pro Dienstjahr zulässig (OR Art. 329b).

Vermeiden Sie diese Fehler mit einer korrekten Lohnabrechnung. Unser Lohnabrechnungs-Generator berechnet den Ferienzuschlag automatisch korrekt. Oder lassen Sie gleich den Arbeitsvertrag richtig aufsetzen.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viele Ferienwochen stehen einer Haushaltshilfe zu?
Mindestens 4 Wochen (20-49 Jahre) bzw. 5 Wochen (unter 20 oder ab 50 Jahre). Der Arbeitsvertrag kann mehr vorsehen, aber nie weniger als das gesetzliche Minimum.
Wie berechne ich den Ferienzuschlag auf den Stundenlohn?
Der Ferienzuschlag ist ein Prozentsatz auf den Grundlohn: 8.33% bei 4 Wochen, 10.64% bei 5 Wochen, 13.04% bei 6 Wochen. Er wird monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt und separat ausgewiesen.
Muss der Ferienzuschlag jeden Monat ausbezahlt werden?
Ja. Bei Stundenlohn-Anstellungen wird der Ferienzuschlag monatlich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und ausbezahlt. Er darf nicht erst am Jahresende oder bei Austritt nachbezahlt werden.
Darf ich Ferien während der Probezeit kürzen?
Nein. Der Ferienanspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. Bei unterjährigem Eintritt oder Austritt wird der Anspruch pro rata berechnet, aber eine Kürzung wegen Probezeit ist nicht zulässig.
Kann ich den Ferienzuschlag im Stundenlohn einrechnen?
Ja, aber er muss im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung klar und separat ausgewiesen sein. Eine blosse Pauschalerhöhung ohne Ausweisung reicht gemäss Bundesgericht nicht.

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Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino

Geprüft Juli 2026