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Recht & Lohn

Gratifikation oder 13. Monatslohn: Was müssen Sie Ihrer Haushaltshilfe zahlen?

Lächelnde Frau mit Locken und Brille und eine ältere Frau halten gemeinsam einen Umschlag mit Schleife, im Hintergrund ein Weihnachtsbaum
Ein Umschlag zu Weihnachten: der Bonus ist freiwillig, der 13. Monatslohn nicht, und beides ist AHV-pflichtiger Lohn.

Ein Bonus ist freiwillig, ein 13. Monatslohn nicht. Wo die Grenze liegt, wann aus einem Bonus eine Pflicht wird und wie Sie beides abrechnen.

Antwort in 30 Sekunden

Eine Gratifikation (Bonus, Weihnachtsgeld) müssen Sie nur zahlen, wenn sie vereinbart ist (OR Art. 322d Abs. 1). Als vereinbart gilt sie nach der Rechtsprechung auch, wenn Sie sie mehrere Jahre in Folge, in der Praxis drei, ohne schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalt ausrichten. Ein 13. Monatslohn ist dagegen fester Lohn: einmal vereinbart, jedes Jahr geschuldet. Beides ist AHV-pflichtiger Lohn (AHVV Art. 7 lit. c).

  • In den Kantonen Bern und Tessin sieht der Normalarbeitsvertrag für Hausangestellte einen 13. Monatslohn vor. Er gilt, solange Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
  • Bei Austritt unter dem Jahr: 13. Monatslohn anteilig, Gratifikation nur, wenn eine anteilige Zahlung verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 2).
  • Ein Bonus zählt zum Jahreslohn und kann Ihre Angestellte über die Grenze des vereinfachten Verfahrens von CHF 22'680 schieben.

Das gilt, wenn

Sie beschäftigen privat eine Putzkraft, Nanny oder Haushaltshilfe und überlegen, ob Sie einen Bonus oder 13. Monatslohn zahlen müssen oder wollen.

Anteiligen 13. Monatslohn berechnen

Bei einem vereinbarten 13. Monatslohn: Monatslohn und gearbeitete Monate eingeben. Sie sehen den anteiligen Betrag.

Anteiliger 13. Monatslohn
CHF 875
1'500 × 7/12

Gilt nur, wenn ein 13. Monatslohn vereinbart ist; bei Austritt unter dem Jahr anteilig. Eine freiwillige Gratifikation ohne Vereinbarung ist nicht geschuldet.

Nächste Frage: Was gehört sonst in die Schlussabrechnung, von den Ferien bis zum Lohnausweis?

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Drei Zahlungen, drei Regeln

Freiwillige Gratifikation

Sie entscheiden jedes Jahr über Ob und Höhe. Kein Anspruch, solange Sie den Vorbehalt schriftlich festhalten.

Gratifikation mit Anspruch

Vereinbart oder durch vorbehaltlose Zahlung über Jahre entstanden. Die Höhe darf schwanken, das Ob nicht mehr.

13. Monatslohn

Fester Lohnbestandteil: jedes Jahr geschuldet, bei Austritt anteilig.

Bern und Tessin: Der kantonale Normalarbeitsvertrag für Hausangestellte sieht den 13. Monatslohn vor (NAV Hauswirtschaft BE, BSG 222.153.22; CNL personale domestico TI, Art. 23). Wollen Sie ihn dort nicht zahlen, muss Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag das ausdrücklich regeln.

Ein Satz hält den Bonus freiwillig

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Gratifikation zum Anspruch, wenn Sie sie über mehrere Jahre, in der Regel drei, ohne Vorbehalt ausrichten. Schreiben Sie deshalb bei jeder Auszahlung auf die Lohnabrechnung:

«Diese Gratifikation ist freiwillig. Auch bei wiederholter Ausrichtung entsteht kein Anspruch für die Zukunft.»

Zwei Grenzen: Zahlen Sie über viele Jahre immer gleich viel, kann ein Gericht den Vorbehalt als leere Formel werten. Und bei tiefen Löhnen darf eine Gratifikation im Verhältnis zum Lohn nicht gross sein, sonst gilt sie als Lohn.

So rechnen Sie Bonus und 13. Monatslohn ab

  • Beides ist Lohn: Sie ziehen AHV/IV/EO und ALV ab wie beim Monatslohn, weisen den Betrag als eigene Zeile auf der Lohnabrechnung des Auszahlungsmonats aus und melden ihn mit der Lohnsumme (AHVV Art. 7 lit. c).
  • Im vereinfachten Verfahren gehen auch auf den Bonus 5 % Quellensteuer an die Ausgleichskasse.
  • Der Bonus zählt zum Jahreslohn. Liegt Ihre Angestellte nahe an CHF 22'680, kann ein Weihnachtsbonus sie darüber schieben. Dann fällt das vereinfachte Verfahren weg, rückwirkend auf den 1. Januar (schriftliche Auskunft SVA Graubünden, 7.8.2026). Alle Grenzen 2026 →
  • Einen Ferienzuschlag schulden Sie auf die Gratifikation nicht: Sie wird unabhängig von den Ferien ausgerichtet. Ein kleines Sachgeschenk wie Blumen gilt in der Praxis nicht als Lohn, Bargeld als Dank für die Arbeit schon.

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Häufige Fragen

Muss ich meiner Putzfrau Weihnachtsgeld zahlen?

Nein, ausser es ist vereinbart, Sie haben es jahrelang ohne Vorbehalt bezahlt, oder Sie wohnen im Kanton Bern oder Tessin und Ihr schriftlicher Vertrag schliesst den 13. Monatslohn aus dem Normalarbeitsvertrag nicht aus.

Ist ein Bonus AHV-pflichtig?

Ja. Gratifikationen gehören zum massgebenden Lohn (AHVV Art. 7 lit. c). Sie laufen über die Lohnabrechnung, mit AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen und im vereinfachten Verfahren mit 5 % Quellensteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Gratifikation und 13. Monatslohn?

Der 13. Monatslohn ist fester Lohn: in der Höhe bestimmt, jedes Jahr geschuldet, bei Austritt anteilig. Die Gratifikation ist eine Sondervergütung, deren Höhe Sie zumindest teilweise selbst bestimmen. Geschuldet ist sie nur, wenn sie verabredet ist (OR Art. 322d).

Muss ich bei Kündigung mitten im Jahr anteilig zahlen?

Beim 13. Monatslohn ja. Bei der Gratifikation nur, wenn eine anteilige Zahlung verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 2). Was bei einer Kündigung sonst noch fällig wird, von der Frist bis zur letzten Abrechnung, zeigt die Checkliste zur Kündigung der Haushaltshilfe.

Zählt der Bonus für die Grenze des vereinfachten Verfahrens?

Ja. Massgebend ist der AHV-pflichtige Jahreslohn einschliesslich Gratifikation und 13. Monatslohn. Übersteigt er CHF 22'680 pro Person, ist das vereinfachte Verfahren nicht mehr möglich.

Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino