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Steuern & Lohn

Quellensteuer bei der Haushaltshilfe: 5% Pauschale - oder Sie haften persönlich für die Nachzahlung

Wer die Quellensteuer vergisst, zahlt sie trotzdem - plus Verzugszinsen. Das Steueramt rechnet rückwirkend nach, sobald es die fehlenden Abzüge bemerkt. Pflicht besteht immer dann, wenn Ihre Haushaltshilfe keinen Ausweis C hat. Dieser Leitfaden erklärt, wie der Abzug funktioniert, welcher Tarif gilt und was seit 2021 anders ist.

Kurz erklärt

Hat Ihre Haushaltshilfe keinen Ausweis C, müssen Sie als Arbeitgeber die Quellensteuer direkt vom Lohn abziehen: im vereinfachten Verfahren pauschal 5% des Bruttolohns, in allen Kantonen gleich.

  • Ordentliches Verfahren: Tarife variieren je nach Kanton, Einkommen und Zivilstand.
  • Vergessen Sie den Abzug, haften Sie persönlich für die Nachzahlung.
  • Seit der Reform 2021 ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) möglich.
Offizielle Daten 2026Quelle: BSV + ESTV

Wichtig: Arbeitgeber haftet

Als Arbeitgeber sind Sie persönlich verantwortlich für den korrekten Quellensteuerabzug. Vergessen Sie den Abzug, müssen Sie die Steuer aus eigener Tasche nachzahlen - ein Rückgriff auf die Arbeitnehmerin ist nur beschränkt möglich (Art. 88 Abs. 1 DBG).

Was ist die Quellensteuer?

Die Quellensteuer (QST) ist eine Steuer, die direkt an der Quelle - also vom Lohn - abgezogen wird. Anders als bei der normalen Einkommenssteuer füllt die steuerpflichtige Person keine eigene Steuererklärung aus. Stattdessen zieht der Arbeitgeber die Steuer monatlich vom Bruttolohn ab und überweist sie an das kantonale Steueramt.

Für Privathaushalte, die eine Putzfrau, Nanny oder Betreuungsperson aus dem Ausland beschäftigen, ist die Quellensteuer ein zentrales Thema. Denn: Als Arbeitgeber sind SIE für den korrekten Abzug verantwortlich - nicht Ihre Haushaltshilfe.

Rechtsgrundlage: Art. 83-101 DBG / Art. 32-38 StHG

«Die Quellensteuer wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung bei deren Fälligkeit einbehalten.»

Bruttolohn
CHF 2‘000
Quellensteuer (5%)
- CHF 100
Nettolohn
CHF 1‘900

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Nicht alle ausländischen Arbeitnehmenden unterliegen der Quellensteuer. Es kommt auf den Aufenthaltsstatus an:

Quellensteuerpflichtig

  • Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) - bis CHF 120’000 Bruttoeinkommen
  • Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
  • Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
  • Ausweis N (Asylsuchende mit Arbeitsbewilligung)
  • Grenzgänger/innen (Ausweis G) - Sonderregelungen je nach Kanton

NICHT quellensteuerpflichtig

  • Schweizer Staatsbürger/innen
  • Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) - reguläre Steuererklärung
  • Ausweis B mit Bruttoeinkommen über CHF 120’000 (seit 2021: obligatorische NOV)
  • Personen mit Schweizer Ehepartner/in (C-Ausweis des Partners reicht)

Quellensteuer im vereinfachten Verfahren (VAV)

Die meisten Privathaushalte nutzen das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) für ihre Haushaltshilfe. Dabei wird die Quellensteuer pauschal mit 5% des Bruttolohns abgerechnet - unabhängig von Kanton, Einkommen oder Zivilstand.

Diese 5% sind eine Pauschale, die alle Steuern abdeckt: Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern. Die Haushaltshilfe muss KEINE eigene Steuererklärung einreichen (solange sie kein weiteres Einkommen hat).

5%
Pauschale QST
CHF 22’680
Lohngrenze/Jahr
1x
Abrechnung/Jahr
0
Steuererklärungen

Vorteile des VAV

Einfach: Eine Abrechnung pro Jahr über die Ausgleichskasse
Günstig: 5% Pauschale oft tiefer als ordentlicher Tarif
Alles inklusive: AHV/IV/EO/ALV + Quellensteuer in einer Zahlung
Keine Steuererklärung nötig für die Haushaltshilfe

Wichtig: Lohngrenze beachten

Das VAV gilt für Löhne bis CHF 22’680 pro Jahr und Arbeitgeber (Stand 2026). Übersteigt der Lohn diese Grenze, muss das ordentliche Verfahren angewendet werden.

Quellensteuer-Rechner

Berechnen Sie die Quellensteuer für Ihre Haushaltshilfe.

Steuersatz5%
Quellensteuer/Monat- CHF 100.00
Quellensteuer/Jahr- CHF 1'200.00
Nettolohn/MonatCHF 1'900.00
Nettolohn/JahrCHF 22'800.00

Vereinfachtes Verfahren

Bei Jahreslöhnen bis CHF 22’680 können private Arbeitgeber das vereinfachte Abrechnungsverfahren nutzen. Der Pauschalabzug von 5% deckt alle Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde) ab. Die Arbeitnehmerin muss keine Steuererklärung einreichen.

Beitragssätze 2026 · Stand 17.07.2026·Alle Quellen

Quellensteuer im ordentlichen Verfahren

Wenn die Haushaltshilfe mehr als CHF 22’680 pro Jahr verdient oder mehrere Arbeitgeber hat, kommt das ordentliche Quellensteuerverfahren zur Anwendung. Hier gelten die regulären kantonalen Quellensteuertarife.

Die Tarife hängen von mehreren Faktoren ab: Wohnkanton der Arbeitnehmerin, Zivilstand, Anzahl Kinder, Kirchenzugehörigkeit und Bruttoeinkommen. Als Arbeitgeber müssen Sie den korrekten Tarif (A, B, C, D, usw.) anwenden.

A

Tarif A: Alleinstehende ohne Kinder

Für ledige, geschiedene oder verwitwete Personen ohne unterstützungsbedürftige Kinder. Der häufigste Tarif bei Putzfrauen.

B

Tarif B: Verheiratete (Alleinverdiener)

Für verheiratete Personen, deren Ehepartner/in nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist (unter CHF 500/Monat).

C

Tarif C: Doppelverdiener

Für verheiratete Personen, deren Ehepartner/in ebenfalls erwerbstätig ist. Der Tarif berücksichtigt das Zweitverdienereinkommen.

H

Tarif H: Alleinerziehende

Für alleinstehende Personen mit Kindern. Gewährt einen Alleinerzieherabzug.

Kantonale Unterschiede: Quellensteuersätze im Vergleich

Die Quellensteuertarife variieren massiv zwischen den Kantonen. Hier ein Vergleich für eine ledige Person ohne Kinder (Tarif A0) bei einem Bruttolohn von CHF 3’000/Monat:

KantonQST-Satz (Tarif A0)QST-Abzug/Monat
Zürich9.86%CHF 296
Bern12.53%CHF 376
Luzern9.21%CHF 276
Basel-Stadt13.68%CHF 410
Basel-Landschaft11.47%CHF 344
St. Gallen10.34%CHF 310
Aargau9.72%CHF 292
Zug5.89%CHF 177
Genève13.92%CHF 418
Vaud12.15%CHF 365

Quelle: Kantonale Steuerverwaltungen, ESTV-Quellensteuertarife 2026. Sätze gerundet, inkl. Kirchensteuer (ref.).

Hinweis

Hinweis: Im vereinfachten Verfahren (VAV) gelten diese Tarife NICHT - dort sind es pauschal 5%.

Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für den korrekten Quellensteuerabzug. Clino berechnet den Abzug automatisch und führt Sie durch den Rest der Abrechnung.

So funktioniert der Quellensteuerabzug: Schritt für Schritt

Als Arbeitgeber einer ausländischen Haushaltshilfe sind Sie für den korrekten Ablauf verantwortlich. So geht es:

1

Aufenthaltsstatus klären

Prüfen Sie den Ausweis Ihrer Haushaltshilfe. Ohne C-Ausweis = quellensteuerpflichtig. Lassen Sie sich eine Kopie des Ausweises geben.

2

Tarif bestimmen (oder VAV wählen)

Im vereinfachten Verfahren: pauschal 5%. Im ordentlichen Verfahren: korrekten Tarif (A, B, C usw.) beim Steueramt des Wohnkantons der Arbeitnehmerin ermitteln.

3

Monatlich vom Lohn abziehen

Ziehen Sie die Quellensteuer bei jeder Lohnzahlung vom Bruttolohn ab. Auf der Lohnabrechnung muss der Abzug separat ausgewiesen werden.

4

Abführen an Steueramt / Ausgleichskasse

Im VAV: jährlich über die AHV-Ausgleichskasse. Im ordentlichen Verfahren: monatlich oder quartalsweise ans kantonale Steueramt. Fristen einhalten - Verzugszinsen drohen!

5

Lohnausweis erstellen

Am Jahresende stellen Sie einen Lohnausweis aus, der die einbehaltene Quellensteuer separat aufführt. Im VAV erstellt die Ausgleichskasse die Steuerbescheinigung automatisch.

Lohnabrechnung für Haushaltshilfen

So erstellen Sie eine korrekte Lohnabrechnung mit Quellensteuerabzug

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Seit der Quellensteuerreform 2021 können quellensteuerpflichtige Personen unter bestimmten Bedingungen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Das bedeutet: Sie füllen eine reguläre Steuererklärung aus, und die bereits bezahlte Quellensteuer wird angerechnet.

Für Haushaltshilfen mit tiefem Einkommen kann die NOV vorteilhaft sein, weil Abzüge (Berufskosten, Versicherungsprämien, Kinderabzug) den steuerbaren Betrag senken können.

Wann ist eine NOV möglich?

1Obligatorisch: Bruttoeinkommen über CHF 120’000/Jahr
2Auf Antrag: Bei Einkommen unter CHF 120’000 bis 31. März des Folgejahres
3Automatisch: Wenn der/die Ehepartner/in die Niederlassung C hat
4Automatisch: Bei Grundeigentum in der Schweiz

Frist: 31. März

Der Antrag auf NOV muss bis spätestens 31. März des Folgejahres beim zuständigen Steueramt eingereicht werden. Wer die Frist verpasst, bleibt definitiv quellenbesteuert - es gibt KEINE Nachfrist.

Quellensteuerreform 2021: Was hat sich geändert?

Am 1. Januar 2021 trat die umfassende Quellensteuerreform in Kraft. Die wichtigsten Änderungen für Haushaltsarbeitgeber:

1

Einheitliche Tarife

Die Quellensteuertarife wurden schweizweit harmonisiert. Die Berechnungsmethode ist jetzt in allen Kantonen gleich - nur die Steuersätze selbst variieren noch.

2

Recht auf NOV für alle

Neu können ALLE quellensteuerpflichtigen Personen (auch unter CHF 120’000) eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Früher war dies in vielen Kantonen nicht möglich.

3

Quasi-Ansässigkeit abgeschafft

Das bisherige Konzept der «Quasi-Ansässigkeit» wurde durch das einheitliche NOV-Recht ersetzt. Die Bedingungen sind klarer und für alle gleich.

4

Korrektur nur noch über NOV

Einzelne Korrekturen (z.B. für Versicherungsprämien oder Kinderabzüge) sind nur noch über die NOV möglich - nicht mehr über ein vereinfachtes Korrekturverfahren.

Ohne System

  • Tarife selbst recherchieren und berechnen
  • Risiko: falscher Tarif = Nachzahlung aus eigener Tasche
  • Monatlicher Aufwand für Abrechnung
  • Lohnausweis manuell erstellen

Mit Clino

  • Quellensteuer wird automatisch berechnet
  • Korrekter Tarif garantiert - kein Haftungsrisiko
  • Alles in einer Jahresabrechnung (VAV)
  • Lohnausweis und Steuerbescheinigung automatisch

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Häufige Fragen zur Quellensteuer

Muss ich als Privathaushalt Quellensteuer abziehen?
Ja - wenn Ihre Haushaltshilfe keinen Ausweis C hat, sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Quellensteuer vom Lohn abzuziehen und abzuführen. Im vereinfachten Verfahren (VAV) läuft dies automatisch über die Ausgleichskasse.
Wie hoch ist die Quellensteuer im vereinfachten Verfahren?
Im vereinfachten Verfahren beträgt die Quellensteuer pauschal 5% des Bruttolohns. Diese Pauschale deckt Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ab und gilt schweizweit einheitlich.
Was passiert, wenn ich die Quellensteuer vergesse?
Sie haften persönlich. Wenn Sie den Abzug unterlassen, müssen Sie die Steuer aus eigener Tasche nachzahlen. Ein nachträglicher Rückgriff auf die Arbeitnehmerin ist nur beschränkt möglich. Zudem können Verzugszinsen anfallen.
Kann meine Haushaltshilfe die Quellensteuer zurückfordern?
Ja - über die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Wenn die reguläre Steuerbelastung tiefer wäre als die abgezogene Quellensteuer, erhält die Person die Differenz zurück. Antrag bis 31. März des Folgejahres.
Was ist der Unterschied zwischen VAV und ordentlicher Quellensteuer?
Im VAV zahlt man pauschal 5% - einfach, günstig, keine Steuererklärung nötig. Im ordentlichen Verfahren gelten die kantonalen Quellensteuertarife (oft höher), und der Arbeitgeber muss monatlich an das Steueramt abrechnen.
Gilt die 5%-Pauschale auch für Grenzgänger?
Nein - Grenzgänger (Ausweis G) fallen nicht unter das vereinfachte Verfahren, da dieses nur für Löhne bis CHF 22’680/Jahr gilt und an die AHV-Abrechnung gekoppelt ist. Grenzgänger werden regulär quellenbesteuert, mit Sonderregelungen je nach Doppelbesteuerungsabkommen.

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Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino

Geprüft Juli 2026