Ein Spitalaufenthalt beendet einen Betreuungsvertrag nicht: Der Lohn läuft weiter. Auch der Heimeintritt beendet ihn nach Bundesrecht nicht, einzelne kantonale Standardverträge sagen aber etwas anderes. Stirbt die Person, die selbst Arbeitgeberin war, endet der Vertrag meist mit dem Tod, sonst geht er auf die Erben über. In beiden Fällen planen Sie vorerst mit Geld bis zum ordentlichen Kündigungstermin.
Wenn gerade jemand gestorben ist: Das meiste kann ein paar Tage warten. Eilig ist nur, dass die Betreuerin weiss, woran sie ist, und dass niemand etwas Endgültiges unterschreibt. Kurz vor einem Monatsende kann auch die Kündigung drängen.
Ihr Ablauf
Das nimmt diese Rechnung an
- Kündigungsfrist: Wir rechnen vorsichtig mit dem Längeren aus dem NAV Ihres Kantons und dem OR. Das ist unsere Planung, keine Rechtsregel. Eine Frist in Ihrem Vertrag geht vor.
- Sie ist weder krank noch verunfallt noch schwanger. Sonst kann die Frist unterbrochen oder die Kündigung nichtig sein (Art. 336c OR).
- Vertrag und Kanton können das Ergebnis ändern. Das ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft. Bei Streit oder grossen Beträgen fragen Sie eine Fachperson.
Vier Fälle auf einen Blick
Spital oder Reha
Endet der Vertrag?
Nein
Was Sie schulden
Lohn, solange der Vertrag läuft
Wer handelt
Die Person selbst oder ihre Vertretung
Umzug ins Heim
Endet der Vertrag?
Nein, ausser ein kantonaler Standard sagt es und Ihr Vertrag nicht
Was Sie schulden
Lohn bis Ende der Kündigungsfrist
Wer handelt
Die Person selbst oder ihre Vertretung
Tod, sie war selbst Arbeitgeberin
Endet der Vertrag?
Meist Ende mit dem Tod (Art. 338a Abs. 2 OR), sonst Übergang auf die Erben
Was Sie schulden
Lohn von den Erben oder angemessener Ersatz
Wer handelt
Die Erben gemeinsam oder die Willensvollstreckung
Tod, Angehörige sind Arbeitgeber
Endet der Vertrag?
Nein, er läuft mit ihnen weiter
Was Sie schulden
Lohn bis Ende der Kündigungsfrist
Wer handelt
Wer den Vertrag unterschrieben hat
Spital oder Reha: Der Lohn läuft
Wer die Arbeit nicht annehmen kann, zahlt trotzdem (Art. 324 OR). Das gilt auch, wenn der Grund eine Krankheit ist und niemand etwas dafür kann. Eine Klausel «bei Abwesenheit kein Lohn» hilft nicht: Art. 362 OR verbietet Abweichungen zu ihren Ungunsten.
Hilflosenentschädigung
Läuft weiter. Sie entfällt nur für jeden vollen Kalendermonat im Spital zu Lasten der Sozialversicherung.
Ergänzungsleistungen
Bis 3 Monate gilt die Person weiter als zu Hause. Dauert es länger, wird ab dem Eintritt als Heim oder Spital gerechnet.
Assistenzbeitrag der IV
Die IV deckt den Lohn längstens 3 Monate pro Ereignis. Laut ihrem Kreisschreiben hat die Lohnpflicht in diesem Fall keine solche Grenze, und die versicherte Person kann kündigen.
Beträge und Anmeldung stehen im Beitrag zur Hilflosenentschädigung.
Die Kantone GE und NE schreiben ausdrücklich, dass bei Abwesenheit Lohn und Unterhalt bleiben.
Heim: Kündigung mit der normalen Frist
Nach Bundesrecht beendet der Umzug den Vertrag nicht von selbst: Art. 338a OR spricht nur vom Tod. Einzelne kantonale Standardverträge sagen etwas anderes, siehe unten. Sie kündigen ordentlich: Das Enddatum berechnet der Kündigungsfrist-Rechner. Die Frist läuft auf ein Monatsende, ein Tag zu spät kostet meist einen Monat mehr.
Freistellung
Sie dürfen auf ihre Arbeit verzichten. Der Lohn läuft weiter. Neuer Verdienst wird grundsätzlich angerechnet, ausser Sie verzichten darauf (BGE 118 II 139).
Restferien
Sie fallen grundsätzlich in die Freistellung, wenn genug Zeit für die Stellensuche bleibt. Sonst zahlen Sie sie aus.
Wenn sie krank wird
Nach der Probezeit stoppen Krankheit oder Unfall der Betreuerin die Frist: 30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahr (Art. 336c OR). Krankheit in der Familie oder der betreuten Person stoppt nichts.
Einen Brief mit berechneter Frist erstellt die Vorlage für das Kündigungsschreiben; ein kürzerer steht unten. Was am Schluss zu erledigen ist, zeigt der Leitfaden zum Kündigen.
Todesfall: Art. 338a OR hat zwei Wege
Der Tod beendet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Es geht auf die Erben über, ausser es wurde wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen: Dann endet es, und die Betreuerin kann angemessenen Ersatz verlangen. Bei der Betreuung einer bestimmten Person ist das meist so. War eine angehörige Person Arbeitgeberin, ändert sich rechtlich nichts: Der Vertrag läuft mit ihr weiter.
Was das Gesetz sagt
Abs. 1: Übergang auf die Erben; sie kann ihn ablehnen, dann endet die Stelle nach der gesetzlichen Frist (Art. 333 OR). Abs. 2: Ende mit dem Tod und angemessener Ersatz für den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung. Ein Vertrag darf das nicht zu ihren Ungunsten ändern (Art. 362 OR).
Was in der Praxis passiert
Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht zählt Pflegerinnen für eine bestimmte Person ausdrücklich zu Abs. 2 (C 329/00). Das Bundesgericht ging bei einer im Haushalt lebenden Gouvernante vom Ende mit dem Tod aus, das SECO im Kommentar zum Modell-NAV ebenso. Das Kreisschreiben der IV zum Assistenzbeitrag rechnet Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Frist.
Was offen ist
Das Gesetz sagt nicht, wann ein Vertrag «wesentlich» mit Rücksicht auf eine Person eingegangen ist. Das entscheidet im Streit das Gericht, keine Behörde. Lebt ein Ehepartner weiter im Haushalt und braucht ebenfalls Hilfe, spricht das nach unserer Lesart für den Übergang; einen Entscheid dazu haben wir nicht gefunden. Auch die Höhe des Ersatzes ist Sache des Einzelfalls.
Sechs Tage nach dem Tod unterschrieb eine Gouvernante eine Quittung über CHF 20'000 netto, «pour solde de tous comptes». Das Gericht liess das nicht gelten: Im geschützten Monat nach Vertragsende kann sie nicht einfach verzichten. Die Erbinnen wurden solidarisch verurteilt, CHF 29'087 brutto zu zahlen, abzüglich des Bezahlten. Darin waren Ersatz, Ferien, Feiertage und Nachtbereitschaft.
BGer 4A_96/2017Wer zahlt, und was, wenn niemand erben will
Die Erben
Schulden werden ihre persönlichen Schulden, und sie haften solidarisch (Art. 560 und 603 ZGB). Jede Erbin kann also für den ganzen Betrag belangt werden.
Ausschlagen
Innert 3 Monaten bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz (Art. 567 und 570 ZGB). Vorher nur verwalten: Nichts verkaufen, verschenken oder mitnehmen (Art. 571 ZGB), und fragen Sie vor grösseren Zahlungen, wenn die Erbschaft überschuldet sein könnte.
Alle schlagen aus
Dann liquidiert das Konkursamt (Art. 573 ZGB). Die Betreuerin meldet ihre Forderung dort an. Lohn der letzten 6 Monate ist bis zu einer Höchstgrenze in der ersten Klasse (Art. 219 SchKG).
Wenn die Betreuerin stirbt
Der Vertrag endet mit ihrem Tod. Hinterlässt sie Ehepartner, eingetragene Partnerin, minderjährige Kinder oder sonst Personen, die sie unterstützt hat, schulden Sie ab dem Todestag noch 1 Monat Lohn, nach fünf Dienstjahren 2 Monate (Art. 338 OR).
Was Ihr Kanton als Standard vorsieht
In diesen Kantonen steht im Normalarbeitsvertrag (NAV) ein eigener Satz. Er gilt nur, wenn Ihr Vertrag nichts anderes sagt (Art. 360 OR). Der Betreuungsvertrag von Clino sagt etwas anderes: ordentliche Frist beim Heim, Art. 338a OR beim Tod.
Offen
Art. 335c OR verlangt mindestens einen Monat Kündigungsfrist, und Art. 362 OR schützt Art. 338a OR. Ob ein NAV den Vertrag trotzdem sofort oder nach 30 Tagen enden lassen kann, dazu haben wir keinen Entscheid gefunden. Planen Sie mit dem späteren Datum, bis jemand Ihren Fall geprüft hat.
Alle Kantone mit eigenem Satz zeigen
Zürich
Tod oder Heim
Endet sofort, Auszug innert 5 Tagen
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
Art. 18: «Ebenso endet es mit dem Tod oder dem Heimeintritt des Arbeitgebers. […] Im Todesfall oder bei einem Heimeintritt des Arbeitgebers verlässt der Arbeitnehmer die Stelle innerhalb von fünf Tagen nach dem Ereignis.»
NAV ZHBasel-Stadt
Tod oder Heim
Endet sofort, ein Monatslohn Entschädigung
Zimmer
Mietrecht, Kündigung auf amtlichem Formular
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§ 14: «Bei 24-Stunden-Betreuungsverhältnissen erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod oder Heimeintritt der zu betreuenden Person. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe dessen, was sie während eines Monats an Lohn erhalten hätten. Beim Tod der zu betreuenden Person richtet sich der Anspruch gegen die Erbschaft. Übersteigt der infolge vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsene Schaden die Entschädigung gemäss Abs. 2, so kann angemessener Ersatz verlangt werden.»
§ 15: «Stellen die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine Unterkunft zur Verfügung, so sind für die Kündigung die Vorschriften zum Mietrecht (Art. 266 ff. OR) einzuhalten.»
NAV Haushalt BSZug
Tod oder Heim
Endet sofort, ein Monatslohn Entschädigung
Zimmer
Wohnung endet mit dem Vertrag
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§ 4 Abs. 5: «Im Fall einer 24-Stunden-Betreuung erlischt das ungekündigte Arbeitsverhältnis mit dem Tod oder Heimeintritt der zu betreuenden Person. Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe dessen, was sie während eines Monats an Lohn erhalten hätte. Beim Tod der zu betreuenden Person besteht der Anspruch gegenüber dem Nachlass.»
§ 4 Abs. 4: «Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung.»
NAV Privathaushalt ZGAargau
Tod oder Heim
Endet nach 30 Tagen
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
§ 42: «Bei Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis 30 Tage nach dem betreffenden Ereignis. Vorbehalten bleibt eine ordentliche Kündigung gemäss den vertraglichen Bestimmungen.»
NAV Hauspersonal AGSolothurn
Tod oder Heim
Endet nach 30 Tagen
Zimmer
Mindestens 2 Wochen Frist
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§ 25: «Für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben zu erfüllen und in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, endet das angetretene Arbeitsverhältnis bei Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.»
§ 27 Abs. 2: «Ohne andere Abrede endet der Anspruch auf das eigene Zimmer mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfrist für das Zimmer beträgt jedoch mindestens zwei Wochen.»
NAV Hauswirtschaft SOUri
Tod oder Heim
Endet nach 30 Tagen
Zimmer
Wohnung endet mit dem Vertrag
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Art. 28p Abs. 4: «Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person erlischt das Arbeitsverhältnis nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.»
Art. 5 Abs. 3: «Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine möblierte Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung.»
NAV URGlarus
Tod oder Heim
Endet frühestens nach 30 Tagen
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
Art. 19 Abs. 4: «Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach diesem Ereignis.»
NAV HW GLLuzern
Tod oder Heim
Endet frühestens nach 30 Tagen
Gilt auch beim Spitaleintritt.
Zimmer
Endet mit dem Vertrag
Text lesen
§ 35: «Bei Tod oder Eintritt in ein Heim oder Spital der in Hausgemeinschaft betreuten Person kann das Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach diesem Ereignis aufgelöst werden.»
§ 34 Abs. 2: «Ohne abweichende Abreden endet der Anspruch auf das eigene Zimmer mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses.»
NAV LUNidwalden
Tod oder Heim
Endet frühestens nach 30 Tagen
Zimmer
Wohnung endet mit dem Vertrag
Text lesen
§ 28 Abs. 3: «Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit Eintritt dieses Ereignisses beziehungsweise nach Ablauf der Befristung.»
§ 28 Abs. 4: «Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung.»
NAV NWSchaffhausen
Tod oder Heim
Endet frühestens nach 30 Tagen
Zimmer
Endet mit dem Vertrag
Text lesen
§ 56: «Für Arbeitnehmende, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben zu erfüllen und die in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, kann bei Tod oder einer Heimeinweisung der betreuten Person das angetretene Arbeitsverhältnis nach frühestens 30 Tagen seit diesem Ereignis aufgelöst werden.»
§ 23 Abs. 3: «Ohne eine anderslautende Abrede endet der Anspruch auf das Einzelzimmer mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses.»
NAV HW SHSchwyz
Tod oder Heim
Endet frühestens nach 30 Tagen
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
§ 19 Abs. 3: «Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.»
NAV SZTessin
Tod oder Heim
Endet frühestens nach 30 Tagen
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
art. 10 cpv. 3: «In caso di decesso o di un collocamento in un istituto della persona assistita 24 ore su 24, il rapporto di lavoro iniziato può essere sciolto al più presto dopo 30 giorni dall'evento.»
CNL TIAppenzell Ausserrhoden
Tod oder Heim
Endet frühestens Ende des nächsten Monats
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
Art. 35 Abs. 2: «Wird die zu betreuende Person dauerhaft in ein Heim oder eine ähnliche Einrichtung eingewiesen oder stirbt die zu betreuende Person, kann das angetretene Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, die zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistungen im gleichen Haushalt wohnen, frühestens auf Ende des nächsten Kalendermonats aufgelöst werden.»
NAV ARBasel-Landschaft
Tod oder Heim
Beim Tod des Arbeitgebers: geht auf die Erben über
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
§ 30 Abs. 2: «Mit dem Tod der Arbeitgeberschaft geht das Arbeitsverhältnis auf deren Erben über.»
NAV Hauspersonal BLBern
Tod oder Heim
Kein eigener Satz
Zimmer
Mindestens 2 Wochen Frist
Text lesen
Art. 12: «Ist mit dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag über eine Unterkunft verbunden, gilt der Mietvertrag auf den gleichen Zeitpunkt wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als aufgelöst. Die Kündigungsfrist beträgt jedoch für ein Einzelzimmer mindestens zwei Wochen, für eine Wohnung mindestens drei Monate.»
NAV BEGenf
Tod oder Heim
Kein eigener Satz
Zimmer
Spätestens am Tag nach dem Vertragsende
Text lesen
art. 11 al. 4: «La chambre est un logement de fonction. Elle sera évacuée au plus tard le lendemain de la fin des rapports de travail.»
art. 12: «En cas d'absence de l'employeur, le travailleur a droit à son salaire en espèces et en nature ; à sa demande, l'employeur lui verse une indemnité de nourriture calculée au minimum selon les normes AVS en vigueur.»
CTT-EDomNeuenburg
Tod oder Heim
Kein eigener Satz
Zimmer
Kein eigener Satz gefunden
Text lesen
art. 11: «En l'absence de l'employeur, la travailleuse ou le travailleur a droit à son salaire et à son entretien.»
CTT NEKein Satz zu Tod oder Heim in: AI, FR, GR, JU, OW, SG, TG, VD, VS. Der Vertrag der Waadt wiederholt Art. 338a OR. Massgebend ist der Kanton, in dem sie arbeitet.
Das Zimmer
Was das Gesetz sagt
Kost und Logis sind Lohn (Art. 322 OR). Das Zimmer hängt also am Arbeitsvertrag. Bei gemischten Verträgen entscheidet für die Kündigung der überwiegende Teil, gemessen am höheren Geldwert (BGer 4A_102/2013, ein Hauswart). Bei einer Betreuerin überwiegt die Arbeit, das Mietrecht greift dann wohl nicht. Basel-Stadt schreibt dagegen die Regeln des Mietrechts ausdrücklich vor (§ 15 NAV).
Was in der Praxis passiert
Die Kantone regeln es verschieden, siehe Tabelle. Solange der Vertrag läuft, behält sie das Zimmer. Geben Sie es ihr nicht, schulden Sie den Gegenwert: Die AHV rechnet Kost und Logis mit CHF 990 im Monat.
Was offen ist
Kein Bundesgesetz nennt eine Zahl von Tagen zum Ausziehen. Der Bund weist darauf hin, dass an der Stelle auch Wohnrecht und Aufenthalt hängen. Wechseln Sie kein Schloss und räumen Sie nichts, solange sie dort wohnt, ohne vorher Rat zu holen.
Wer unterschreibt
Solange die Person noch selbst entscheiden kann, unterschreibt sie. Kann sie es nicht mehr, lesen Sie: Wer unterschreibt, wenn Mutter oder Vater es nicht mehr kann. Kurz: Vorsorgeauftrag mit Urkunde der KESB, sonst Beistandschaft.
Nach dem Tod
- Erben handeln gemeinsam, ausser jemand ist ernannt (Art. 602 ZGB). Nachweis: Erbenbescheinigung (Art. 559 ZGB).
- Eine Willensvollstreckung verwaltet die Erbschaft und bezahlt die Schulden (Art. 518 ZGB).
- Eine Beistandschaft endet mit dem Tod (Art. 399 ZGB). Wird eine Erbschaftsverwaltung angeordnet und umfasste die Beistandschaft das Vermögen, übernimmt sie in der Regel der Beistand (Art. 554 ZGB).
Was wohin melden
Ausgleichskasse
Austritt und Lohn. Erben haften für Beiträge, die zu Lebzeiten geschuldet waren.
Bis wann
30 Tage nach Jahresende bei jährlicher Abrechnung
Unfallversicherer
Austritt, Lohnsumme, Hinweis auf die Abredeversicherung an sie
Bis wann
Mit dem letzten Lohn, damit sie vor dem 31. Tag Bescheid weiss
Krankentaggeld, falls vorhanden
Austritt. Fragen Sie nach dem Übertritt in eine Einzelversicherung.
Bis wann
Die Police nennt die Frist
Pensionskasse, falls versichert
Austritt
Bis wann
Mit dem letzten Lohn
Steueramt, nur bei Quellensteuer
Abrechnung bis zum letzten Lohn, Bestätigung an sie (Art. 88 DBG)
Bis wann
Mit der nächsten Abrechnung
Lohnausweis
An sie, für das laufende Jahr (Art. 127 DBG)
Bis wann
Mit der Schlussabrechnung
Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen
Heimeintritt oder Tod melden (Art. 31 ATSG)
Bis wann
So bald wie möglich
Mehr zum Lohnausweis im Haushalt.
Das auf den Tisch legen
Wer auch immer das übernimmt, braucht diese Papiere.
Briefe zum Kopieren
Für diesen Fall: Spital oder Reha. Ersetzen Sie die eckigen Klammern. Daten kommen aus Ihrem Ablauf oben. An Kasse und Versicherer schreiben Sie in deren Amtssprache.
Liebe [Name] [Meine Mutter / Mein Vater] ist seit dem [Datum] im Spital. Wir wissen noch nicht, wie lange. Ihre Anstellung läuft unverändert weiter, und Ihr Lohn wird wie gewohnt bezahlt. Sie müssen diese Zeit nicht nachholen. In diesen Tagen bitten wir Sie um Folgendes: [zum Beispiel Post und Pflanzen, Besuche im Spital, oder: Sie haben frei]. Sobald wir mehr wissen, sagen wir es Ihnen. Bei Fragen erreichen Sie [Name, Telefon]. Danke für alles, was Sie tun. [Ort, Datum] [Unterschrift der Arbeitgeberin oder der vertretungsberechtigten Person]
Wo Sie Rat bekommen
Kostenlos und vertraulich für ältere Menschen und ihre Bezugspersonen, auch zu Vorsorge und Nachlass. Infoline 058 591 15 15.
Das AHV-Merkblatt zum Hausdienst nennt sie als Auskunftsstelle zum Arbeitsrecht. Ein Verfahren ist bis CHF 30'000 ohne Gerichtskosten.
Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz
Für Ausschlagung, Inventar und Erbenbescheinigung. Bei hohem Betrag oder unklarem Nachlass: Notariat oder Anwaltskanzlei.
Häufige Fragen
Dürfen wir während des Spitalaufenthalts Ferien anordnen?
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, nimmt aber Rücksicht auf ihre Wünsche (Art. 329c OR). Rückwirkend oder von heute auf morgen geht das schlecht. Sprechen Sie es ab, und halten Sie es schriftlich fest.
Können wir nach dem Tod einfach alles per sofort auflösen?
Eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund (Art. 337 OR), und ein Tod ist keiner. Endet der Vertrag nach Art. 338a Abs. 2 OR, schulden Sie angemessenen Ersatz. Eine Einigung ist möglich, aber im Monat nach Vertragsende hält sie nur mit echten Zugeständnissen auf beiden Seiten.
Was ist, wenn die Erbschaft überschuldet ist?
Dann können die Erben innert 3 Monaten ausschlagen und haften grundsätzlich nicht für die Schulden. Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Konkursamt. Bei Zweifeln: öffentliches Inventar innert einem Monat verlangen. Klären Sie vor Zahlungen aus der Erbschaft, was noch als Verwaltung gilt.
Hat die Betreuerin Anspruch auf eine Abgangsentschädigung?
Nur wenn sie mindestens 50 ist und mindestens 20 Dienstjahre hat (Art. 339b OR). Dann zwei bis acht Monatslöhne, und ein Gericht kann den Betrag kürzen, wenn er Sie in eine Notlage brächte (Art. 339c OR). Einige NAV nennen eigene Beträge.
Wenn Sie schon mit Clino abrechnen: Unter «[Name] hört auf» im Dashboard wählen Sie den letzten Tag, erstellen die letzte Abrechnung und laden die Austrittspapiere. Einen Todesfall kennt das Dashboard nicht als eigenen Fall.
Wenn Sie die Betreuerin sind
Diese Stelle ist oft auch Ihr Zuhause. Das steht Ihnen zu:
Geld
Lohn bis Ende der Frist oder angemessener Ersatz, dazu Restferien, Überstunden mit einem Viertel Zuschlag, wenn nichts anderes vereinbart ist, und, falls vereinbart oder im NAV, ein Anteil am 13. Monatslohn. Forderungen verjähren nach 5 Jahren.
Nichts vorschnell unterschreiben
Eine Unterschrift «per Saldo» kurz nach dem Tod bindet Sie oft nicht, lesen Sie sie trotzdem zuerst mit jemandem durch. Ein Verfahren ist bis CHF 30'000 ohne Gerichtskosten (Art. 113 und 114 ZPO).
RAV
Melden Sie sich so früh wie möglich, auch schon während der Kündigungsfrist, online oder vor Ort, spätestens am ersten Tag, für den Sie Geld wollen. Zahlt die Familie nicht, kann die Kasse vorschiessen und die Forderung übernehmen (Art. 29 AVIG).
Unfall und Krankenkasse
Der Unfallschutz endet am 31. Tag nach dem letzten Lohn. Mit einer Abredeversicherung verlängern Sie ihn um bis zu 6 Monate: Abschluss, bevor er endet. Melden Sie das Ende der Stelle auch Ihrer Krankenkasse, damit sie Unfälle wieder deckt (Art. 8 und 10 KVG).
Bewilligung
EU/EFTA mit Bewilligung L oder B: Das Aufenthaltsrecht erlischt grundsätzlich 6 Monate nach dem unfreiwilligen Ende der Stelle, bei Arbeitslosengeld später (Art. 61a AIG). Die Bewilligung C betrifft das nicht. Andere Staatsangehörige fragen das Migrationsamt sofort.
Zeugnis und Zimmer
Das Arbeitszeugnis können Sie jederzeit verlangen. Verlangen Sie auch das Datum für das Zimmer schriftlich.
Beratung: Die Sekretariate der Arbeitsgerichte geben in der Regel Auskunft, Unia berät ihre Mitglieder.
Für die nächste Stelle hilft die Seite Arbeit finden. Arbeiten Sie vorerst weniger, lesen Sie zum Zwischenverdienst beim RAV. Mehr zu Ihren Rechten als Betreuerin.
Quellen
- OR: Art. 322 bis 324a, 329c, 329d, 330a, 335 bis 339d, 341, 360, 362 (Fedlex)
- ZGB: Art. 399, 416, 518, 554, 559, 560, 566 bis 573, 580, 602, 603 (Fedlex)
- BGer 4A_96/2017 vom 14.12.2017: Tod der Arbeitgeberin, Quittung, Art. 338a und 341 OR
- BGer 4A_102/2013 vom 17.10.2013: gemischter Vertrag, überwiegendes Element
- BGE 118 II 139: Anrechnung bei Freistellung
- Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag, Rz 3029 bis 3036 (BSV)
- ATSG Art. 31 und 67, AHVG Art. 43bis, IVG Art. 42ter, IVV Art. 39h (Fedlex)
- ELG Art. 10 und 14 (Fedlex)
- UVG Art. 3, UVV Art. 7, 8, 72 und KVG Art. 8, 10 (Fedlex)
- BVG Art. 10 (Fedlex)
- AVIG Art. 11, 17, 29 und arbeit.swiss: Anmeldung beim RAV
- AIG Art. 61a (Fedlex)
- SchKG Art. 193 und 219, ZPO Art. 113 und 114 (Fedlex)
- DBG Art. 88 und 127, AHVV Art. 34, 36, 43 (Fedlex)
- AHV-Merkblatt 2.06, Hausdienst (Stand 1.1.2026)
- Modell-NAV Live-in-Betreuung des SECO, mit Erläuterung
- Zürcher Gerichte: Freistellung
- Pro Senectute: Beratung
- BGer (EVG) C 329/00 vom 20.2.2001: Pflegerin für eine bestimmte Person, Art. 338a Abs. 2 OR
Geprüft am 4. November 2026. Die NAV-Sätze stehen im Originalwortlaut in der Tabelle, mit Link. Diese Seite ist keine Rechtsauskunft.
