Arbeitsvertrag Betreuerin (Vorlage Schweiz)
Kostenlose, juristisch saubere Vorlage für privat angestellte Betreuerinnen und 24h-Betreuung. Mit allen 15 Pflichtklauseln inkl. Präsenzzeit-Regelung, Kost und Logis als Naturallohn und klarer Grenze zur Pflege. Vorschau unten ansehen, dann mit einem Klick als PDF herunterladen.
Vertrag für eine andere Rolle? Arbeitsvertrag Putzfrau & Haushaltshilfe·Nanny-Arbeitsvertrag
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Stand 2026
Arbeitsvertrag — Betreuerin / Betreuer
für ein Arbeitsverhältnis im Privathaushalt mit Seniorenbetreuung (inkl. Live-in / 24h-Betreuung)
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Geburtsdatum:
AHV-Nr.:
Die oben genannten Parteien schliessen hiermit einen Arbeitsvertrag im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) und in Anlehnung an den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) sowie — bei Betreuung mit Präsenzzeiten — an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betagtenbetreuung ab. Die Arbeitnehmerin wird als Betreuerin für die Betreuung und Alltagsunterstützung der oben genannten betreuten Person im Privathaushalt angestellt. Stellenantritt: .
Arbeitsort ist der Privathaushalt der betreuten Person: . Wohnform (zutreffendes ankreuzen): ☐ Live-in — die Betreuerin wohnt im Haushalt, ein eigenes Zimmer wird gestellt (siehe § 5 Naturallohn und § 14 Zimmer-Regelung) ☐ Live-out— die Betreuerin wohnt extern.
Die Tätigkeit umfasst Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen: Betreuung und Gesellschaft (Anwesenheit, Gespräche, Aktivierung, Tagesstruktur), Begleitung (Spaziergänge, Arzt- und Therapietermine, Einkäufe, Behördengänge), Haushaltführung (Kochen, Reinigung, Wäsche, Einkauf für den Haushalt) sowie Alltagsunterstützung (Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie An- und Auskleiden oder Begleitung beim Gehen, soweit keine pflegerische Fachkompetenz erforderlich ist). Konkrete Aufgaben / Besonderheiten: .
Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen.Dazu gehören insbesondere: Medikamentenmanagement (Richten, Dosieren und Verabreichen von Medikamenten), Wundversorgung, Injektionen, Katheter- und Stomapflege sowie alle Verrichtungen, die eine pflegerische oder medizinische Fachausbildung voraussetzen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex oder diplomierte Pflegefachpersonen) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten, die durch Fachpersonen oder Angehörige bereitgestellt wurden (z. B. Wochendispenser). Verändert sich der Gesundheitszustand der betreuten Person so, dass pflegerische Leistungen nötig werden, informiert die Betreuerin unverzüglich den Arbeitgeber, damit Fachstellen (Spitex, Hausarzt) beigezogen werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit (aktive Tätigkeit gemäss § 3) beträgt Stunden, verteilt auf Tage. Typische Einsatzzeiten: . Bei Einsätzen von mehr als 7 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten.
Präsenzzeit ist Zeit, in der sich die Betreuerin im Haushalt bereithalten muss, ohne aktiv zu arbeiten (z. B. Anwesenheit am Nachmittag, Rufbereitschaft im Haus). In Anlehnung an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betreuung gilt: Präsenzzeit ist Teil der vergüteten Zeit und wird wie folgt entschädigt: Tages-Präsenzzeit von bis Uhr, vergütet mit % des Stundenlohns bzw. einer Pauschale von CHF pro Tag.
Nachtpräsenz: Muss die Betreuerin nachts im Haushalt anwesend und erreichbar sein (von bis Uhr), wird dies mit einer Pauschale von CHF pro Nacht abgegolten. Aktive Einsätze während der Nacht (Aufstehen, Begleitung zur Toilette, Beruhigen) gelten als Arbeitszeit und werden zusätzlich zum Stundenlohn zuzüglich Nachtzuschlag von % vergütet und im Stundenrapport festgehalten.
Der Barlohn (brutto) beträgt CHF pro Stunde / pro Monat (zutreffendes ankreuzen: ☐ Stundenlohn ☐ Monatslohn). Der Lohn darf die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft (abgestuft nach Qualifikation: ungelernt / angelernt / gelernt) nicht unterschreiten. Auszahlung jeweils am . des Monats per Banküberweisung; eine schriftliche Lohnabrechnung mit allen Sozialabzügen wird monatlich ausgehändigt.
Naturallohn bei Live-in: Erhält die Betreuerin Kost und Logis, gilt dies als Naturallohn zu den offiziellen AHV-Ansätzen: CHF 33 pro Tag bzw. CHF 990 pro Monat (Frühstück CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8, Unterkunft CHF 11.50). Der Naturallohn ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns und wird auf der Lohnabrechnung als Lohnbestandteil aufgeführt und für die Sozialversicherungsbeiträge mitgezählt.
13. Monatslohn: ☐ ja ☐ nein. Sonntags- und Feiertagszuschlag: %. Nachtzuschlag für aktive Nachtarbeit: % (Nachtpräsenz-Pauschale siehe § 4). Bei Stundenlohn wird der Ferienzuschlag separat ausgewiesen (8.33 % bei 4 Wochen bzw. 10.64 % bei 5 Wochen Ferien). Sozialabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, ggf. BVG und Quellensteuer) werden gemäss geltendem Recht vom Bruttolohn (inkl. Naturallohn) abgezogen.
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (OR Art. 329a); bei einem Alter unter 20 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 5 Wochen. Ferien werden frühzeitig und in Absprache geplant; für die Ferienabwesenheit der Betreuerin organisiert der Arbeitgeber rechtzeitig eine Ablösung.
Freie Tage bei Live-in: Die Betreuerin hat Anspruch auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche (Wochenruhetag, in der Regel: ) sowie auf eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäss den Empfehlungen des SECO-Modell-NAV. An freien Tagen und während der Ruhezeit besteht keine Präsenz- oder Erreichbarkeitspflicht; die Ablösung wird durch den Arbeitgeber organisiert (Angehörige, Spitex, Entlastungsdienst). Lokale Feiertage am Arbeitsort gelten als arbeitsfrei bzw. werden bei Einsatz zuschlagspflichtig gemäss § 5.
Die ersten Monate (max. 3 gemäss OR Art. 335b) gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.
Nach Ablauf der Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen (OR Art. 335c): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) gemäss OR Art. 336c bleiben vorbehalten.
Betreuungsspezifisch:Tritt die betreute Person dauerhaft in ein Pflegeheim ein, gelten die ordentlichen Kündigungsfristen — das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Verstirbt die betreute Person und ist sie zugleich Arbeitgeberin, richtet sich die Beendigung nach OR Art. 338a. Die Parteien vereinbaren für diese Fälle ergänzend: .
Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall erhält die Arbeitnehmerin den Lohn gemäss Skala (Berner / Basler / Zürcher Skala — je nach Sitz des Arbeitgebers). Im 1. Dienstjahr besteht in der Regel Anspruch auf 3 Wochen volle Lohnfortzahlung; danach steigend (OR Art. 324a). Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) verlangt der Normalarbeitsvertrag des Arbeitsortes in 15 Kantonen (u. a. ZH, BE, LU, SG); in den übrigen ist sie freiwillig, aber empfohlen. Bei Live-in gelten Kost und Logis während der Lohnfortzahlung weiter als Lohnbestandteil.
Der Arbeitgeber meldet die Betreuerin vor Stellenantritt bei der kantonalen Ausgleichskassean und rechnet die Beiträge ab: AHV/IV/EO 5.3 % und ALV 1.1 % je für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (Stand 2026), berechnet auf dem Bruttolohn inklusive Naturallohn. Die Unterlassung der Anmeldung ist strafbar (AHVG Art. 88, Busse bis CHF 10’000 gemäss StGB Art. 106).
Der Arbeitgeber schliesst zwingend eine UVG-Unfallversicherung ab: Berufsunfall (BU) immer; ab 8 Stunden pro Woche zusätzlich Nichtberufsunfall (NBU). Bei Live-in-Betreuung ist die 8-Stunden-Schwelle praktisch immer erreicht. BVG (Pensionskasse):obligatorisch, sobald der Jahreslohn (inkl. Naturallohn) CHF 22’680 erreicht und die Arbeitnehmerin über 25 Jahre alt ist — bei Vollzeit-Betreuung ist dies in der Regel der Fall; der Anschluss an eine Pensionskasse erfolgt durch den Arbeitgeber. Quellensteuer: Bei ausländischen Betreuerinnen ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer gemäss kantonalem Tarif vom Lohn ab und rechnet sie mit der Steuerbehörde ab.
Die Betreuerin erhält Einblick in besonders sensible Bereiche: Gesundheitszustand, Diagnosen, Medikation, finanzielle und familiäre Verhältnisse der betreuten Person. Sie verpflichtet sich zu absoluter Verschwiegenheit — während der Anstellung und unbefristet darüber hinaus. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG); ihre Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die Betreuung erforderlich ist (z. B. Information an Hausarzt, Spitex oder Angehörige im Notfall). Das Veröffentlichen oder Versenden von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen der betreuten Person — insbesondere auf Social Media — ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung strikt untersagt.
Die Betreuerin erhält Haus-/Wohnungsschlüssel (Übergabe wird schriftlich quittiert). Schlüssel dürfen nicht kopiert oder Dritten überlassen werden; ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Geld der betreuten Person wird nur gegen Beleg verwaltet (Haushaltskasse mit Quittungen: ☐ ja ☐ nein, Betrag CHF pro Woche). Bankkarten, E-Banking und Vollmachten der betreuten Person darf die Betreuerin nicht nutzen, ausser dies wird hier ausdrücklich und schriftlich geregelt: . Bei Vertragsende werden sämtliche Schlüssel, Karten und Unterlagen zurückgegeben.
Im Haushalt liegt eine jederzeit aktuelle Notfallmappe auf, die der Betreuerin bekannt und zugänglich ist. Sie enthält: Telefonnummern der Angehörigen (1. Kontakt: , 2. Kontakt: ), Hausarzt/Hausärztin (Name & Telefon: ), zuständige Spitex, Krankenkasse und Policen-Nr., aktuelle Medikamentenliste (durch Fachperson erstellt), bekannte Diagnosen und Allergien sowie den Aufbewahrungsort einer allfälligen Patientenverfügung.
Vorgehen im medizinischen Notfall: (1) Notruf 144(Sanität) wählen, bei der betreuten Person bleiben und Anweisungen der Notrufzentrale befolgen; (2) parallel bzw. unmittelbar danach die Angehörigen informieren; (3) den Vorfall mit Uhrzeit und Ablauf schriftlich festhalten. Die Betreuerin leistet keine medizinischen Eingriffe (§ 3); lebensrettende Sofortmassnahmen im Notfall (z. B. stabile Seitenlage) bleiben selbstverständlich zulässig. Weitere Notrufnummern: 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr), 145 (Tox-Info), 112 (allgemein).
Bei Live-in stellt der Arbeitgeber der Betreuerin ein eigenes, abschliessbares Zimmer mit Fenster, Bett, Schrank und Heizung sowie Zugang zu Bad und Küche zur Verfügung. Das Zimmer ist Teil des Naturallohns (§ 5) und wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen; es entsteht kein separates Mietverhältnis. Die Privatsphäre der Betreuerin im Zimmer wird respektiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt die Betreuerin das Zimmer geräumt und besenrein zurück; die Räumung erfolgt bis zum letzten Arbeitstag, bei fristloser Beendigung innert einer angemessenen Frist von Tagen. Übergabe und Rückgabe des Zimmers werden mit einem kurzen Protokoll festgehalten.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, einschliesslich der zwingenden Bestimmungen des am Arbeitsort geltenden kantonalen NAV Hauswirtschaft. Gerichtsstand ist der Arbeitsort in der Schweiz. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig — Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.
Nächster Schritt
Dieser Vertrag muss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden. Clino bereitet die Anmeldung vor, erstellt die Lohnabrechnungen und führt Sie durch die Versicherungen.
CHF 19.90/Monat · 30 Tage gratis · clino.ch
Diese Vorlage ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte an Kanton, Betreuungsmodell (Live-in / Live-out) und konkrete Situation anpassen.
Was Sie erhalten
- 15 Klauseln, betreuungsspezifisch
- Klare Grenze: Betreuung, keine Pflege (Spitex)
- Präsenzzeit & Nachtpräsenz mit Pauschale
- Kost & Logis als Naturallohn (CHF 990/Mt.)
- Notfallplan, Schweigepflicht, Zimmer-Regelung
- Editierbares PDF (4 Seiten, A4)
Hinweis: Diese Vorlage ist als Ausgangspunkt gedacht. Passen Sie Klauseln (Lohn, Präsenzzeiten, Live-in/Live-out, Kanton) an Ihre Situation an, bevor Sie unterschreiben.
Betreuung ist ein Sonderfall
Was ist anders an einem Betreuungs-Vertrag?
Die Betreuerin arbeitet im Privathaushalt einer verletzlichen Person, hat Wohnung und Alltag mit ihr geteilt und kennt ihre Gesundheitsdaten. Vier Punkte, die ein normaler Haushaltsvertrag nicht abdeckt.
Klare Grenze: Betreuung, keine Pflege
Medikamentenmanagement, Wundversorgung und Injektionen sind medizinische Pflegeleistungen und zugelassenen Anbietern wie der Spitex vorbehalten. Der Vertrag schliesst sie explizit aus. Das schützt die betreute Person, die Betreuerin und Sie als Arbeitgeber.
Präsenzzeit und Nachtpräsenz
Bereitschaft im Haus ist keine Freizeit. Der SECO-Modell-NAV für die 24h-Betreuung verlangt, dass Präsenzzeit entschädigt wird. Tags wie nachts. Der Vertrag enthält konkrete Felder: Pauschale pro Nacht plus Stundenlohn mit Zuschlag für aktive Nachteinsätze.
Kost und Logis als Naturallohn
Wohnt die Betreuerin im Haushalt, zählen Verpflegung und Zimmer zum Lohn: CHF 33/Tag bzw. CHF 990/Monat zu den offiziellen AHV-Ansätzen. Dieser Naturallohn ist AHV-pflichtig und muss auf jeder Lohnabrechnung erscheinen. Viele Privathaushalte übersehen das.
Gesundheitsdaten und Notfallplan
Die Betreuerin kennt Diagnosen, Medikation und Finanzen der betreuten Person: besonders schützenswerte Daten nach DSG. Der Vertrag regelt Schweigepflicht über das Vertragsende hinaus, Notfallkontakte, das Vorgehen im Notfall (144) und den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung.
Jede Klausel, erklärt
Was in einem Betreuungsvertrag steht, und warum
Acht Bausteine unterscheiden einen Betreuungsvertrag von einer normalen Anstellung. Tippen Sie sich durch: Sie sehen die Vertragszeile, den Grund dahinter und die Fragen, die Familien dazu wirklich stellen.
So steht es im Vertrag
§ 3 · KEINE PFLEGE
Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten.
Die wichtigste Grenze im ganzen Vertrag
Warum das drinsteht
Betreuung heisst Gesellschaft, Haushalt, Begleitung und Alltagsunterstützung. Medikamente richten, Wunden versorgen, Injektionen: Das ist Pflege und gehört zwingend zu Spitex oder diplomierten Pflegefachpersonen. Der Vertrag zieht diese Linie schriftlich, damit im Alltag niemand hineinrutscht.
Häufige Fragen dazu
Darf die Betreuerin an die Tabletten erinnern?
Ja. Erinnern an die selbständige Einnahme aus einem Wochendispenser, den eine Fachperson oder Angehörige gerichtet haben, ist zulässig. Selber richten, dosieren oder verabreichen ist es nicht.
Was, wenn sich der Zustand verschlechtert?
Der Vertrag verpflichtet die Betreuerin, den Arbeitgeber sofort zu informieren, damit Spitex oder Hausarzt beigezogen werden. Betreuung und professionelle Pflege laufen dann parallel, das ist der Normalfall, kein Widerspruch.
So steht es im Vertrag
§ 4 · PRÄSENZZEIT
Präsenzzeit ist Zeit, in der sich die Betreuerin im Haushalt bereithalten muss, ohne aktiv zu arbeiten. In Anlehnung an den SECO-Modell-NAV gilt: Präsenzzeit ist Teil der vergüteten Zeit.
Bereitschaft ist keine Freizeit
Warum das drinsteht
Wer im Haus sein muss, ohne aktiv zu arbeiten, leistet Präsenzzeit. Der SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betreuung ist hier deutlich: Präsenzzeit wird entschädigt, tagsüber anteilig, nachts mit einer Pauschale pro Nacht. Verträge, die nur die aktiven Stunden zählen, sind die häufigste Kostenfalle bei Live-in-Betreuung.
Häufige Fragen dazu
Muss ich wirklich die Nacht bezahlen, wenn sie nur schläft?
Die blosse Anwesenheit mit Erreichbarkeit wird mit der vereinbarten Nachtpauschale abgegolten. Steht die Betreuerin tatsächlich auf, zählt der Einsatz als Arbeitszeit mit Nachtzuschlag und kommt zur Pauschale hinzu.
Wie hoch soll die Pauschale sein?
Der Betrag ist Verhandlungssache und steht als Zahl im Vertrag. Massstab: Er muss die Einschränkung real abbilden. Wer jede Nacht mehrfach aufstehen muss, leistet keine Präsenz mehr, sondern Nachtarbeit.
So steht es im Vertrag
§ 5 · NATURALLOHN
Erhält die Betreuerin Kost und Logis, gilt dies als Naturallohn zu den offiziellen AHV-Ansätzen: CHF 33 pro Tag bzw. CHF 990 pro Monat. Der Naturallohn ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns.
Das Zimmer ist Lohn, mit amtlichem Preisschild
Warum das drinsteht
Bei Live-in-Betreuung sind Zimmer und Verpflegung kein Geschenk, sondern Naturallohn: CHF 33 pro Tag, CHF 990 pro Monat, zu den fixen AHV-Ansätzen. Dieser Betrag zählt beim Mindestlohn-Vergleich mit und muss auf der Lohnabrechnung stehen. Der Barlohn selber darf die NAV-Mindestlöhne nicht unterschreiten, ab CHF 20.35 pro Stunde für Ungelernte.
Häufige Fragen dazu
Zählt Kost und Logis zum Mindestlohn?
Ja, als Lohnbestandteil zu den amtlichen Ansätzen. Ein tieferer Barlohn kann also zulässig sein, wenn Barlohn plus CHF 990 pro Monat zusammen über dem Mindestlohn liegen. Unser Formular oben rechnet genau das live vor.
Monats- oder Stundenlohn?
Beides ist zulässig, der Vertrag kreuzt es an. Bei Stundenlohn muss der Ferienzuschlag separat ausgewiesen werden; bei Monatslohn sind Ferien im Lohn enthalten und werden als freie Zeit bezogen.
So steht es im Vertrag
§ 6 · FREIE TAGE
Die Betreuerin hat Anspruch auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche. An freien Tagen besteht keine Präsenz- oder Erreichbarkeitspflicht; die Ablösung wird durch den Arbeitgeber organisiert.
Der freie Tag steht der Betreuerin zu, die Ablösung Ihnen
Warum das drinsteht
Mindestens ein voller freier Tag pro Woche, ohne Erreichbarkeitspflicht: Das ist bei Live-in-Betreuung die kritischste Zusage, denn jemand muss die Lücke füllen. Der Vertrag legt deshalb fest, dass der Arbeitgeber die Ablösung organisiert, über Angehörige, Spitex oder einen Entlastungsdienst.
Häufige Fragen dazu
Kann die Betreuerin am freien Tag im Haus bleiben?
Ja, das Zimmer ist ihr Zuhause. Aber sie muss nicht erreichbar sein und nicht einspringen. Wer am freien Tag doch einspringt, arbeitet, mit Zuschlag oder Zeitausgleich.
Was ist mit Ferien?
Vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, wie bei jeder Anstellung. Auch dafür gilt: Die Ablösung rechtzeitig planen ist Sache des Arbeitgebers, nicht der Betreuerin.
So steht es im Vertrag
§ 8 · VERTRAGSENDE
Tritt die betreute Person dauerhaft in ein Pflegeheim ein, gelten die ordentlichen Kündigungsfristen, das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Verstirbt die betreute Person und ist sie zugleich Arbeitgeberin, richtet sich die Beendigung nach OR Art. 338a.
Die zwei Szenarien, an die niemand gern denkt
Warum das drinsteht
Betreuungsverhältnisse enden anders als andere Jobs: durch Heimeintritt oder Tod der betreuten Person. Der Vertrag regelt beides im Voraus. Heimeintritt beendet nichts automatisch, es gelten die ordentlichen Fristen. Beim Tod der betreuten Person, die zugleich Arbeitgeberin ist, greift OR Art. 338a.
Häufige Fragen dazu
Die betreute Person kommt ins Pflegeheim. Muss ich weiterzahlen?
Ja, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (1 Monat im ersten Dienstjahr, danach länger). Deshalb lohnt es sich, im Vertrag eine ergänzende Regelung für diesen Fall zu vereinbaren, die Zeile dafür ist vorgesehen.
Was passiert beim Todesfall?
Sind Angehörige die Arbeitgeber, läuft der Vertrag mit ihnen weiter, bis er ordentlich gekündigt wird. War die betreute Person selbst Arbeitgeberin, geht der Vertrag grundsätzlich auf die Erben über; war er wesentlich auf ihre Person zugeschnitten, endet er mit einem angemessenen Ersatzanspruch der Betreuerin (OR Art. 338a).
So steht es im Vertrag
§ 9 · KRANKHEIT
Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall erhält die Arbeitnehmerin den Lohn gemäss kantonaler Skala. Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) verlangt der Normalarbeitsvertrag des Arbeitsortes in 15 Kantonen.
Wenn die Betreuerin selbst ausfällt
Warum das drinsteht
Wird die Betreuerin krank, läuft der Lohn nach der kantonalen Skala weiter, im ersten Dienstjahr in der Regel drei Wochen voll. Bei Live-in laufen auch Kost und Logis weiter. In 15 Kantonen verlangt der Normalarbeitsvertrag zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung; anderswo ist sie freiwillig, aber sie fängt genau das teuerste Risiko ab.
Häufige Fragen dazu
Wer betreut, wenn die Betreuerin krank ist?
Das bleibt Aufgabe des Arbeitgebers: kurzfristige Ablösung über Angehörige, Spitex oder Entlastungsdienste. Die kranke Betreuerin muss keinen Ersatz stellen, sie ist Angestellte, nicht Subunternehmerin.
Brauche ich die KTG wirklich?
Am Arbeitsort in einem der 15 NAV-Kantonen mit KTG-Pflicht (u. a. ZH, BE, LU, SG): ja. Sonst ist sie freiwillig, verlagert aber die Lohnfortzahlung von Ihrem Konto auf eine Versicherung, bei einem Vollzeitlohn schnell der Unterschied von mehreren Monatslöhnen.
So steht es im Vertrag
§ 10 · SOZIALVERSICHERUNGEN
Der Arbeitgeber meldet die Betreuerin vor Stellenantritt bei der kantonalen Ausgleichskasse an. Die Unterlassung der Anmeldung ist strafbar (AHVG Art. 88, Busse bis CHF 10'000 gemäss StGB Art. 106).
Vor dem ersten Arbeitstag angemeldet
Warum das drinsteht
Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt vor Stellenantritt, auf dem Bruttolohn inklusive Naturallohn. Dazu kommen die UVG-Unfallversicherung ab dem ersten Tag (ab 8 Wochenstunden inklusive Freizeitunfälle) und ab CHF 22'680 Jahreslohn und Alter 25 die Pensionskasse. Ohne Niederlassungsbewilligung C wird zudem die Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen.
Häufige Fragen dazu
Vollzeit-Betreuung: Welche Pflichten treffen mich sicher?
Bei einem vollen Pensum praktisch alle: AHV-Anmeldung, UVG mit Freizeitunfällen, BVG (der Jahreslohn liegt inkl. Naturallohn fast immer über CHF 22'680) und je nach Bewilligung die Quellensteuer. Clino bereitet die Anmeldungen vor und erstellt die monatliche Abrechnung.
Was riskiere ich ohne Anmeldung?
Nachzahlungen der Beiträge bis fünf Jahre zurück plus Verzugszinsen, Bussen bis CHF 10'000 (AHVG Art. 88), und bei einem Unfall haften Sie ohne UVG-Deckung persönlich. Schwarzarbeit ist bei Betreuung besonders riskant, weil Unfälle im Haushalt häufig sind.
So steht es im Vertrag
§ 11 · GESUNDHEITSDATEN
Die Betreuerin verpflichtet sich zu absoluter Verschwiegenheit, während der Anstellung und unbefristet darüber hinaus. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes.
Diagnosen sind keine Gesprächsthemen
Warum das drinsteht
Eine Betreuerin sieht alles: Diagnosen, Medikation, Finanzen, Familienkonflikte. Gesundheitsdaten sind nach DSG besonders schützenswert. Der Vertrag verpflichtet zu unbefristeter Verschwiegenheit und verbietet Fotos und Videos der betreuten Person in sozialen Medien ohne schriftliche Einwilligung.
Häufige Fragen dazu
Darf die Betreuerin dem Hausarzt Auskunft geben?
Ja, soweit es für die Betreuung nötig ist: Hausarzt, Spitex und Angehörige im Notfall sind genau die Ausnahmen, die der Vertrag vorsieht. Nicht zulässig ist die Weitergabe an Dritte ausserhalb dieses Kreises.
Gilt die Schweigepflicht nach Vertragsende weiter?
Ja, unbefristet. Das schützt die betreute Person auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Streit endet.
Die Anstellung als Checkliste
Alle Pflichten von Vertrag bis Quellensteuer auf einer A4-Seite, zum Abhaken vor dem ersten Arbeitstag.

Schritt für Schritt
In drei Minuten zum unterschriftsreifen Vertrag.
Vertrag in 3 Schritten
Schritt 1
Daten eingeben
Arbeitgeber, Betreuerin, betreute Person, Lohn, Präsenzzeiten. Das Wichtigste in 2 Minuten.
Schritt 2
PDF herunterladen
E-Mail eingeben, Vorlage als druckfertiges PDF (4 Seiten) sofort öffnen.
Schritt 3
Mit Clino anmelden
Clino bereitet die AHV-Anmeldung vor und erstellt monatlich die Lohnabrechnung inkl. Naturallohn. CHF 19.90/Mt.
Interaktiv: kein Abschreiben mehr
Tragen Sie die Daten Ihrer Betreuerin ein
Die Vorlage füllt sich live mit Ihren Angaben, und rechts sehen Sie sofort, ob der Lohn über dem Mindestlohn liegt. Keine Pflichtfelder, nur was Sie schon wissen.
Kost & Logis zählen als Naturallohn: CHF 990 pro Monat, AHV-pflichtiger Lohnbestandteil.
Frei vereinbar; aktive Nachteinsätze zählen zusätzlich als Arbeitszeit.
Ihre Zahlen, live
- Barlohn pro Monat
- CHF 4'500
- Kost & Logis (Naturallohn)
- + CHF 990
- AHV-Lohn pro Monat
- CHF 5'490
- Hochgerechnet aufs Jahr
- CHF 65'880
- Entspricht pro Stunde (inkl. Naturallohn)
- CHF 30.19
Ab CHF 22'680 Jahreslohn und Alter 25+ ist die Pensionskasse (BVG) obligatorisch.
Ab 8 Std./Woche ist der Nichtberufsunfall (NBU) mitzuversichern.
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Stand 2026
Arbeitsvertrag — Betreuerin / Betreuer
für ein Arbeitsverhältnis im Privathaushalt mit Seniorenbetreuung (inkl. Live-in / 24h-Betreuung)
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AHV-Nr.:
Die oben genannten Parteien schliessen hiermit einen Arbeitsvertrag im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) und in Anlehnung an den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) sowie — bei Betreuung mit Präsenzzeiten — an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betagtenbetreuung ab. Die Arbeitnehmerin wird als Betreuerin für die Betreuung und Alltagsunterstützung der oben genannten betreuten Person im Privathaushalt angestellt. Stellenantritt: .
Arbeitsort ist der Privathaushalt der betreuten Person: . Wohnform (zutreffendes ankreuzen): ☒ Live-in — die Betreuerin wohnt im Haushalt, ein eigenes Zimmer wird gestellt (siehe § 5 Naturallohn und § 14 Zimmer-Regelung) ☐ Live-out— die Betreuerin wohnt extern.
Die Tätigkeit umfasst Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen: Betreuung und Gesellschaft (Anwesenheit, Gespräche, Aktivierung, Tagesstruktur), Begleitung (Spaziergänge, Arzt- und Therapietermine, Einkäufe, Behördengänge), Haushaltführung (Kochen, Reinigung, Wäsche, Einkauf für den Haushalt) sowie Alltagsunterstützung (Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie An- und Auskleiden oder Begleitung beim Gehen, soweit keine pflegerische Fachkompetenz erforderlich ist). Konkrete Aufgaben / Besonderheiten: .
Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen.Dazu gehören insbesondere: Medikamentenmanagement (Richten, Dosieren und Verabreichen von Medikamenten), Wundversorgung, Injektionen, Katheter- und Stomapflege sowie alle Verrichtungen, die eine pflegerische oder medizinische Fachausbildung voraussetzen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex oder diplomierte Pflegefachpersonen) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten, die durch Fachpersonen oder Angehörige bereitgestellt wurden (z. B. Wochendispenser). Verändert sich der Gesundheitszustand der betreuten Person so, dass pflegerische Leistungen nötig werden, informiert die Betreuerin unverzüglich den Arbeitgeber, damit Fachstellen (Spitex, Hausarzt) beigezogen werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit (aktive Tätigkeit gemäss § 3) beträgt 42 Stunden, verteilt auf Tage. Typische Einsatzzeiten: . Bei Einsätzen von mehr als 7 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten.
Präsenzzeit ist Zeit, in der sich die Betreuerin im Haushalt bereithalten muss, ohne aktiv zu arbeiten (z. B. Anwesenheit am Nachmittag, Rufbereitschaft im Haus). In Anlehnung an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betreuung gilt: Präsenzzeit ist Teil der vergüteten Zeit und wird wie folgt entschädigt: Tages-Präsenzzeit von bis Uhr, vergütet mit % des Stundenlohns bzw. einer Pauschale von CHF pro Tag.
Nachtpräsenz: Muss die Betreuerin nachts im Haushalt anwesend und erreichbar sein (von bis Uhr), wird dies mit einer Pauschale von CHF pro Nacht abgegolten. Aktive Einsätze während der Nacht (Aufstehen, Begleitung zur Toilette, Beruhigen) gelten als Arbeitszeit und werden zusätzlich zum Stundenlohn zuzüglich Nachtzuschlag von % vergütet und im Stundenrapport festgehalten.
Der Barlohn (brutto) beträgt CHF 4'500 pro Stunde / pro Monat (zutreffendes ankreuzen: ☐ Stundenlohn ☒ Monatslohn). Der Lohn darf die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft (abgestuft nach Qualifikation: ungelernt / angelernt / gelernt) nicht unterschreiten. Auszahlung jeweils am . des Monats per Banküberweisung; eine schriftliche Lohnabrechnung mit allen Sozialabzügen wird monatlich ausgehändigt.
Naturallohn bei Live-in: Erhält die Betreuerin Kost und Logis, gilt dies als Naturallohn zu den offiziellen AHV-Ansätzen: CHF 33 pro Tag bzw. CHF 990 pro Monat (Frühstück CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8, Unterkunft CHF 11.50). Der Naturallohn ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns und wird auf der Lohnabrechnung als Lohnbestandteil aufgeführt und für die Sozialversicherungsbeiträge mitgezählt.
13. Monatslohn: ☐ ja ☒ nein. Sonntags- und Feiertagszuschlag: %. Nachtzuschlag für aktive Nachtarbeit: % (Nachtpräsenz-Pauschale siehe § 4). Bei Stundenlohn wird der Ferienzuschlag separat ausgewiesen (8.33 % bei 4 Wochen bzw. 10.64 % bei 5 Wochen Ferien). Sozialabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, ggf. BVG und Quellensteuer) werden gemäss geltendem Recht vom Bruttolohn (inkl. Naturallohn) abgezogen.
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (OR Art. 329a); bei einem Alter unter 20 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 5 Wochen. Ferien werden frühzeitig und in Absprache geplant; für die Ferienabwesenheit der Betreuerin organisiert der Arbeitgeber rechtzeitig eine Ablösung.
Freie Tage bei Live-in: Die Betreuerin hat Anspruch auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche (Wochenruhetag, in der Regel: ) sowie auf eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäss den Empfehlungen des SECO-Modell-NAV. An freien Tagen und während der Ruhezeit besteht keine Präsenz- oder Erreichbarkeitspflicht; die Ablösung wird durch den Arbeitgeber organisiert (Angehörige, Spitex, Entlastungsdienst). Lokale Feiertage am Arbeitsort gelten als arbeitsfrei bzw. werden bei Einsatz zuschlagspflichtig gemäss § 5.
Die ersten Monate (max. 3 gemäss OR Art. 335b) gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.
Nach Ablauf der Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen (OR Art. 335c): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) gemäss OR Art. 336c bleiben vorbehalten.
Betreuungsspezifisch:Tritt die betreute Person dauerhaft in ein Pflegeheim ein, gelten die ordentlichen Kündigungsfristen — das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Verstirbt die betreute Person und ist sie zugleich Arbeitgeberin, richtet sich die Beendigung nach OR Art. 338a. Die Parteien vereinbaren für diese Fälle ergänzend: .
Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall erhält die Arbeitnehmerin den Lohn gemäss Skala (Berner / Basler / Zürcher Skala — je nach Sitz des Arbeitgebers). Im 1. Dienstjahr besteht in der Regel Anspruch auf 3 Wochen volle Lohnfortzahlung; danach steigend (OR Art. 324a). Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) verlangt der Normalarbeitsvertrag des Arbeitsortes in 15 Kantonen (u. a. ZH, BE, LU, SG); in den übrigen ist sie freiwillig, aber empfohlen. Bei Live-in gelten Kost und Logis während der Lohnfortzahlung weiter als Lohnbestandteil.
Der Arbeitgeber meldet die Betreuerin vor Stellenantritt bei der kantonalen Ausgleichskassean und rechnet die Beiträge ab: AHV/IV/EO 5.3 % und ALV 1.1 % je für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (Stand 2026), berechnet auf dem Bruttolohn inklusive Naturallohn. Die Unterlassung der Anmeldung ist strafbar (AHVG Art. 88, Busse bis CHF 10’000 gemäss StGB Art. 106).
Der Arbeitgeber schliesst zwingend eine UVG-Unfallversicherung ab: Berufsunfall (BU) immer; ab 8 Stunden pro Woche zusätzlich Nichtberufsunfall (NBU). Bei Live-in-Betreuung ist die 8-Stunden-Schwelle praktisch immer erreicht. BVG (Pensionskasse):obligatorisch, sobald der Jahreslohn (inkl. Naturallohn) CHF 22’680 erreicht und die Arbeitnehmerin über 25 Jahre alt ist — bei Vollzeit-Betreuung ist dies in der Regel der Fall; der Anschluss an eine Pensionskasse erfolgt durch den Arbeitgeber. Quellensteuer: Bei ausländischen Betreuerinnen ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer gemäss kantonalem Tarif vom Lohn ab und rechnet sie mit der Steuerbehörde ab.
Die Betreuerin erhält Einblick in besonders sensible Bereiche: Gesundheitszustand, Diagnosen, Medikation, finanzielle und familiäre Verhältnisse der betreuten Person. Sie verpflichtet sich zu absoluter Verschwiegenheit — während der Anstellung und unbefristet darüber hinaus. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG); ihre Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die Betreuung erforderlich ist (z. B. Information an Hausarzt, Spitex oder Angehörige im Notfall). Das Veröffentlichen oder Versenden von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen der betreuten Person — insbesondere auf Social Media — ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung strikt untersagt.
Die Betreuerin erhält Haus-/Wohnungsschlüssel (Übergabe wird schriftlich quittiert). Schlüssel dürfen nicht kopiert oder Dritten überlassen werden; ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Geld der betreuten Person wird nur gegen Beleg verwaltet (Haushaltskasse mit Quittungen: ☐ ja ☐ nein, Betrag CHF pro Woche). Bankkarten, E-Banking und Vollmachten der betreuten Person darf die Betreuerin nicht nutzen, ausser dies wird hier ausdrücklich und schriftlich geregelt: . Bei Vertragsende werden sämtliche Schlüssel, Karten und Unterlagen zurückgegeben.
Im Haushalt liegt eine jederzeit aktuelle Notfallmappe auf, die der Betreuerin bekannt und zugänglich ist. Sie enthält: Telefonnummern der Angehörigen (1. Kontakt: , 2. Kontakt: ), Hausarzt/Hausärztin (Name & Telefon: ), zuständige Spitex, Krankenkasse und Policen-Nr., aktuelle Medikamentenliste (durch Fachperson erstellt), bekannte Diagnosen und Allergien sowie den Aufbewahrungsort einer allfälligen Patientenverfügung.
Vorgehen im medizinischen Notfall: (1) Notruf 144(Sanität) wählen, bei der betreuten Person bleiben und Anweisungen der Notrufzentrale befolgen; (2) parallel bzw. unmittelbar danach die Angehörigen informieren; (3) den Vorfall mit Uhrzeit und Ablauf schriftlich festhalten. Die Betreuerin leistet keine medizinischen Eingriffe (§ 3); lebensrettende Sofortmassnahmen im Notfall (z. B. stabile Seitenlage) bleiben selbstverständlich zulässig. Weitere Notrufnummern: 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr), 145 (Tox-Info), 112 (allgemein).
Bei Live-in stellt der Arbeitgeber der Betreuerin ein eigenes, abschliessbares Zimmer mit Fenster, Bett, Schrank und Heizung sowie Zugang zu Bad und Küche zur Verfügung. Das Zimmer ist Teil des Naturallohns (§ 5) und wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen; es entsteht kein separates Mietverhältnis. Die Privatsphäre der Betreuerin im Zimmer wird respektiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt die Betreuerin das Zimmer geräumt und besenrein zurück; die Räumung erfolgt bis zum letzten Arbeitstag, bei fristloser Beendigung innert einer angemessenen Frist von Tagen. Übergabe und Rückgabe des Zimmers werden mit einem kurzen Protokoll festgehalten.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, einschliesslich der zwingenden Bestimmungen des am Arbeitsort geltenden kantonalen NAV Hauswirtschaft. Gerichtsstand ist der Arbeitsort in der Schweiz. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig — Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.
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Häufige Fragen
Ist diese Arbeitsvertrag-Vorlage für Betreuerinnen rechtsgültig?
Was darf eine Betreuerin ohne Pflegeausbildung tun und was nicht?
Muss ich Präsenzzeit und Nachtpräsenz bezahlen?
Wie werden Kost und Logis bei einer Live-in-Betreuerin abgerechnet?
Gilt ein Mindestlohn für private Seniorenbetreuung?
Brauche ich für die Betreuerin eine Pensionskasse (BVG)?
Was gilt bei einer ausländischen Betreuerin (Quellensteuer)?
Was passiert mit dem Vertrag bei Heimeintritt oder Tod der betreuten Person?
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Quellen
- · SECO: Modell-NAV 24-Stunden-Betagtenbetreuung
- · ahv-iv.ch: Hausdienstarbeit und Naturallohn
- · KMU-Portal: NAV Hauswirtschaft
- · ESTV: Quellensteuer und vereinfachtes Verfahren
- Diese Vorlage ist als Ausgangspunkt gedacht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Passen Sie sie an Ihre konkrete Situation und Ihren Kanton an.

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