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Sonderfall

Jemanden anstellen, der schon AHV bezieht

Ältere Frau mit weissem Haar, Sonnenbrille und grünem Schal spaziert an einem Seeufer, im Hintergrund Hügel und eine Stadt
Eine Rentnerin darfst du ganz normal anstellen, es braucht keine Bewilligung.

Du darfst eine Rentnerin ganz normal anstellen - es braucht keine Bewilligung. Drei Dinge auf der Lohnabrechnung ändern sich aber, und eines davon spart euch beiden Geld.

Darf ich sie anstellen?

Ja, ganz normal. Keine Bewilligung nötig.

AHV-Beiträge?

Erst auf dem Teil über CHF 1'400 pro Monat.

ALV und Pensionskasse?

Beide entfallen komplett.

Unfallversicherung?

Bleibt voll, auf dem ganzen Lohn.

Antwort in 30 Sekunden

Du kannst jemanden nach dem Referenzalter ganz normal anstellen. Auf der Lohnabrechnung ändern sich genau drei Dinge: AHV-Beiträge fallen erst auf dem Teil über CHF 1'400 pro Monat an, die Arbeitslosenversicherung entfällt auf beiden Seiten komplett, und eine Pensionskassenpflicht besteht nicht mehr. Die Unfallversicherung läuft unverändert auf dem vollen Lohn weiter.

  • Freibetrag CHF 1'400 im Monat bzw. CHF 16'800 im Jahr - und er gilt pro Arbeitgeber, nicht insgesamt.
  • ALV fällt weg: weder du noch sie zahlen noch 1,1 Prozent. Dafür gibt es auch kein Arbeitslosengeld mehr.
  • Sie darf auf den Freibetrag verzichten - damit kann sie ihre Rente noch erhöhen.

Das gilt, wenn

Deine Hausangestellte hat das AHV-Referenzalter erreicht und arbeitet weiter.

Rentnerin anstellen: Was wird wirklich abgerechnet?

Monatslohn einstellen - du siehst den AHV-Freibetrag und den Unterschied zu einer Angestellten im Erwerbsalter.

AHV-Freibetrag (pro Arbeitgeber)− CHF 1'400
AHV-pflichtiger LohnCHF 100

Im Rentenalter

AHV/IV/EO (5.3%)

CHF 5

ALV (1.1%)

je Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

Vor dem Rentenalter

AHV/IV/EO (5.3%)

CHF 80

ALV (1.1%)

CHF 17

je Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

💰 Ihr spart zusammen CHF 181/Monat an Beiträgen

= CHF 2'177 pro Jahr, verglichen mit einer Angestellten im Erwerbsalter

  • Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber - bei mehreren Haushalten mehrfach.
  • Keine ALV-Beiträge mehr, keine BVG-Pflicht ab dem Referenzalter.
  • Die Unfallversicherung (UVG) bleibt Pflicht.
  • Die Rentnerin kann auf den Freibetrag verzichten, damit die Beiträge ihre AHV-Rente noch verbessern.

Clino rechnet den Freibetrag automatisch

Anmeldung, Lohnabrechnung und der Rentner-Sonderfall - alles korrekt eingestellt.

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Was sich auf der Lohnabrechnung ändert

AHV: nur noch auf dem Teil über CHF 1'400

Wer das Referenzalter erreicht hat, zahlt AHV-Beiträge erst auf dem Lohn, der über CHF 1'400 im Monat liegt - CHF 16'800 im Jahr. Verdient sie bei dir CHF 1'000 im Monat, fallen gar keine AHV-Beiträge an. Verdient sie CHF 1'800, wird nur auf CHF 400 abgerechnet.

ALV: entfällt komplett

Ab dem Referenzalter endet die Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung vollständig (Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG). Weder du noch sie zahlen die 1,1 Prozent. Die Kehrseite: Es besteht auch kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Pensionskasse: keine Pflicht mehr

Die obligatorische berufliche Vorsorge endet mit dem Referenzalter. Auch wenn der Lohn über der Eintrittsschwelle liegt, musst du sie nicht mehr anmelden. Eine freiwillige Weiterversicherung ist in manchen Kassen möglich, aber nicht deine Pflicht.

Unfallversicherung: bleibt genau gleich

Hier ändert sich nichts. Berufsunfall ab der ersten Stunde, Nichtberufsunfall ab acht Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber, beides auf dem vollen Lohn - ohne Freibetrag. Das ist der häufigste Fehler: den Freibetrag versehentlich auch auf die Unfallprämie anzuwenden.

Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber

Arbeitet sie für mehrere Familien, bekommt sie den Freibetrag bei jeder einzeln. Drei Haushalte mit je CHF 1'200 im Monat bedeuten CHF 3'600 Lohn und trotzdem null AHV-Beiträge. Das ist so gewollt und kein Schlupfloch - du musst also nicht wissen, was sie anderswo verdient, und darfst deinen Freibetrag voll anwenden. Das gilt auch, wenn ihre eigenen Kinder sie fürs Enkelhüten bezahlen: Grosseltern fürs Hüten bezahlen.

Anatomie

So sieht ihre Lohnabrechnung jetzt aus

Lohnabrechnung

M. Bernasconi, im Referenzalter

BruttolohnCHF 1'800.00
AHV-pflichtiger LohnCHF 400.00
AHV/IV/EO (5.3%)- CHF 21.20
ALVentfällt
BVG / Pensionskasseentfällt
NBU (1.432%) auf dem vollen Lohn- CHF 25.78
  1. Nur der Teil über dem Freibetrag von CHF 1'400 im Monat ist AHV-pflichtig. Bei CHF 1'800 Lohn werden CHF 400 abgerechnet.

  2. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Referenzalter, auf beiden Seiten.

  3. Keine Pensionskassenpflicht mehr, auch über der Eintrittsschwelle nicht.

  4. Die Unfallversicherung kennt keinen Freibetrag. Sie läuft auf dem ganzen Lohn weiter, das ist der häufigste Fehler.

Sie darf auf den Freibetrag verzichten - und manchmal lohnt sich das

Seit der Reform AHV 21 kann sie entscheiden, ob auf dem Lohnteil unter CHF 1'400 trotzdem AHV-Beiträge bezahlt werden sollen. Das klingt widersinnig, kann sich aber rechnen: Beiträge nach dem Referenzalter können Beitragslücken schliessen und die Rente erhöhen, bis maximal zur Maximalrente. Einmalig kann sie eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen, die die nach dem Referenzalter erzielten Einkommen berücksichtigt.

Für wen das interessant ist: alle, die Jahre im Ausland verbracht haben oder deren Rente wegen fehlender Beitragsjahre gekürzt ist. Den Verzicht teilt sie dir als Arbeitgeber mit, spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach dem Referenzalter oder jedes neuen Jahres. Rückwirkend geht es nicht. Er gilt für jedes Arbeitsverhältnis einzeln und läuft weiter, bis sie ihn auf ein neues Jahr ändert. Was bleibt ihr zur Rente?

Sie darf auf den Freibetrag verzichten - und manchmal lohnt sich das

Was sich nicht ändert

ArbeitsvertragMindestlohnFerienanspruchFeiertageKündigungsfristenLohnfortzahlung bei Krankheit

Ziemlich viel, und das ist die wichtigere Hälfte: Arbeitsvertrag, Lohnuntergrenze, Ferienanspruch, Feiertage, Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - alles genau wie bei jeder anderen Angestellten. Ein Rentenbezug ist kein Grund für schlechtere Bedingungen, und der Freibetrag ist keine Erlaubnis, weniger zu zahlen. Er senkt nur die Sozialbeiträge, nicht den Lohn.

Anstellung in Einzelteilen: Vertrag, AHV-Anmeldung, Unfallversicherung, Lohnberechnung, monatliche Abrechnung, Lohnabrechnung und Dokumente, als Explosionsgrafik um eine Person angeordnet
Eine Anstellung, sieben Bauteile. Nach dem Referenzalter fallen drei davon weg oder schrumpfen - der Rest bleibt exakt gleich.

Was der Freibetrag bei deinem konkreten Lohn ausmacht, zeigt der Kostenrechner für Haushaltshilfen auf den Franken genau. Und die Anmeldung selbst läuft für eine Rentnerin über denselben Weg wie für jede andere Haushaltshilfe: so meldest du eine Haushaltshilfe an.

Häufige Fragen

Muss ich der Ausgleichskasse Bescheid geben?

Ja. Die Kasse weiss nicht automatisch, dass deine Angestellte das Referenzalter erreicht hat, und rechnet sonst weiter wie bisher ab. Melde es aktiv, dann wird der Freibetrag ab dem richtigen Monat berücksichtigt. Zu viel bezahlte Beiträge lassen sich zurückfordern, aber das ist Aufwand, den man sich sparen kann.

Ab wann genau gilt das - ab dem 65. Geburtstag?

Ab dem Monat nach Erreichen des Referenzalters. Das ist heute in der Regel 65, aber Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 haben wegen AHV 21 ein Referenzalter zwischen 64 Jahren und 3 Monaten und 65 Jahren. Frag im Zweifel bei der Ausgleichskasse nach dem genauen Datum - raten lohnt sich hier nicht.

Sie bezieht eine IV-Rente, nicht die AHV. Gilt das auch?

Nein. Der Freibetrag gilt nur ab dem AHV-Referenzalter. Wer eine IV-Rente bezieht und daneben arbeitet, zahlt die Beiträge ganz normal - und ist auch weiterhin ALV-pflichtig.

Lohnt es sich für mich als Arbeitgeber überhaupt?

Deine Lohnnebenkosten sinken spürbar: keine ALV mehr und AHV nur noch auf dem Teil über dem Freibetrag. Auch der FAK-Beitrag läuft nur auf diesem Teil. Bei CHF 1'200 im Monat fallen also weder AHV noch FAK noch ALV an, es bleibt praktisch nur die Unfallversicherung. Aber das ist ein Nebeneffekt, kein Grund, jemanden wegen des Alters vorzuziehen.

Muss ich eine Rentnerin gegen Unfall versichern?

Ja. Die Unfallversicherung kennt keine Altersgrenze: Berufsunfall ab der ersten Stunde, Nichtberufsunfall ab acht Wochenstunden bei dir, beides auf dem vollen Lohn ohne Freibetrag. Fehlt die Versicherung, übernimmt bei einem Unfall die Ersatzkasse und verlangt von dir die Prämien nach (Art. 95 UVG).

Gibt es eine Altersgrenze nach oben?

Nein. Du darfst auch jemanden mit 70 oder 75 anstellen, und der Freibetrag gilt weiter, solange sie arbeitet. Es gelten dieselben Regeln wie ab dem ersten Monat nach dem Referenzalter.

Endet der Arbeitsvertrag automatisch mit dem Referenzalter?

Nein, nicht von Gesetzes wegen. Ein unbefristeter Vertrag läuft einfach weiter, ausser ihr habt ausdrücklich ein Enddatum vereinbart. Wer ihn beenden will, kündigt mit der normalen Frist.

Quellen

Freibetrag und Verzicht

Der Freibetrag von CHF 1'400 im Monat bzw. CHF 16'800 im Jahr und die Regel, dass er bei mehreren Arbeitgebenden für jedes Arbeitsverhältnis einzeln gilt, stammen von der Informationsstelle AHV/IV. Die Möglichkeit, darauf zu verzichten, sowie die einmalige Neuberechnung der Rente unter Einbezug der nach dem Referenzalter erzielten Einkommen kommen aus der Reform AHV 21. Wie und bis wann der Verzicht erklärt wird, steht im Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO».

ALV und berufliche Vorsorge

Die Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Referenzalter (Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG). Die obligatorische berufliche Vorsorge endet ebenfalls dort. Die Unfallversicherung kennt keine solche Grenze und läuft auf dem vollen Lohn weiter.

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Clino rechnet den Freibetrag automatisch

Du gibst nur an, dass deine Angestellte das Referenzalter erreicht hat. Clino zieht den Freibetrag ab, lässt die ALV weg, behandelt die Unfallprämie korrekt auf dem vollen Lohn und erstellt die Abrechnung so, wie die Ausgleichskasse sie erwartet.

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Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino