Vereinfachtes oder ordentliches Verfahren - was ist bei deiner Putzfrau Pflicht?
Beantworte 4 Fragen. Wir sagen dir in 30 Sekunden, welches Abrechnungsverfahren für deine Haushaltshilfe sinnvoll ist - und ob du überhaupt eine Wahl hast.
Tipp: bei Jahreslohn über CHF 22'680 ist das ordentliche Verfahren Pflicht.
1 von 4Wie hoch wird der Jahreslohn pro Mitarbeiter:in voraussichtlich sein?
Unter CHF 22'680 Jahreslohn hast du die Wahl und fährst mit dem vereinfachten Verfahren am einfachsten, darüber ist das ordentliche Verfahren gesetzlich Pflicht.
- Sozialabgaben sind in beiden Verfahren gleich hoch: rund 12.5%.
- Vereinfacht: nur eine Jahresmeldung, Quellensteuer als 5%-Pauschale.
- Ordentlich: voller AHV- und ALV-Schutz, BVG-Pflicht ab CHF 22'680.
Drei typische Profile
Welche Anstellung sieht deiner ähnlich? So entscheidet sich das Verfahren in der Praxis.
Studentin, 4 h pro Woche
Tiefer Jahreslohn weit unter der Grenze - die 5%-Pauschale ist die einfachste und günstigste Variante.
Reinigung, 1× pro Woche
Auch mit erweiterten Stunden bleibt der Lohn unter CHF 22'680 - vereinfachtes Verfahren reicht völlig aus.
Vollzeit-Haushälterin, langfristig
Über der Grenze von CHF 22'680 ist das ordentliche Verfahren Pflicht - BVG kommt ab dann auch dazu.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
Beide Verfahren sind legal - sie unterscheiden sich nur in Aufwand, Schutz und Voraussetzungen.
≈ 12.5%
Vereinfacht
Sozialabgaben
≈ 12.5% (gleich wie ordentlich)
Einkommensgrenze
Max. CHF 22'680/Jahr
Quellensteuer
5% Pauschale
BVG (2. Säule)
Nicht enthalten
AHV-Rente für Mitarbeiter:in
Tiefer (weniger Beiträge)
Admin-Aufwand
Minimal - Jahresmeldung
Detailliert
Ordentlich
Sozialabgaben
≈ 12.5%, einzeln aufgeschlüsselt
Einkommensgrenze
Keine Grenze
Quellensteuer
Mitarbeiter:in reicht selbst ein
BVG (2. Säule)
Pflicht ab CHF 22'680
AHV-Rente für Mitarbeiter:in
Voller Anspruch
Admin-Aufwand
Monatlich/quartalsweise
Was du rechtlich wissen musst
Beide Verfahren sind legal - diese Eckpunkte gelten immer:
Grenze vereinfachtes Verfahren: CHF 22'680 Jahreslohn pro Person, pro Arbeitgeber.
Über CHF 22'680: ordentliches Verfahren Pflicht - rückwirkend ab dem Überschreiten.
UVG-Berufsunfallversicherung ist in beiden Verfahren ab dem ersten Arbeitstag Pflicht; die Nichtberufsunfallversicherung (UVG-NBU) erst ab 8 Stunden pro Woche bei diesem Arbeitgeber.
Wechsel zwischen den Verfahren jederzeit möglich - am saubersten zum Quartalsende.
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Kurze Antworten
1Kann ich später vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren wechseln?+
Ja, jederzeit. Der Wechsel macht Sinn, wenn der Lohn über CHF 22'680 steigt oder die Anstellung langfristig wird. Du meldest den Wechsel der Ausgleichskasse.
2Was passiert, wenn der Lohn die CHF 22'680-Grenze überschreitet?+
Du musst rückwirkend ab dem Überschreiten ins ordentliche Verfahren wechseln. Die Ausgleichskasse rechnet die Differenz nach. Plane Lohnerhöhungen entsprechend.
3Brauche ich UVG in beiden Verfahren?+
Die Berufsunfallversicherung (UVG-BU) ist in beiden Verfahren ab dem ersten Arbeitstag Pflicht. Die Nichtberufsunfallversicherung (UVG-NBU) ist nur Pflicht, wenn die Mitarbeiter:in bei dir mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet.
4Welches Verfahren nutzt Clino?+
Clino unterstützt beide Verfahren. Du wählst beim Onboarding aus, was zu deiner Situation passt - wir richten dann automatisch alles korrekt ein.
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Egal welches Verfahren passt: Clino bereitet Anmeldung, Lohnabrechnung und alle Sozialabgaben für dich vor. CHF 19.90/Monat, 30 Tage gratis.
Hinweis: Übersicht, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand Mai 2026. Sätze und Grenzwerte können sich ändern. · Aktualisiert: Mai 2026
