Ab wann muss ich meine Putzfrau anmelden?
Die kurze Antwort: Ab dem ersten Franken. Keine Freigrenze, keine Bagatellregel - anders als in vielen anderen Ländern. Wer das nicht weiss und fünf Jahre lang bar zahlt, sitzt plötzlich vor einer Nachforderung von mehreren tausend Franken. Hier sind die genauen Schwellenwerte, die einzige Ausnahme und was passiert, wenn Sie zu spät anmelden.
Kurze Antwort
Ab dem ersten Franken Lohn muss eine Haushaltshilfe in der Schweiz bei der AHV angemeldet werden - unabhängig von Pensum oder Häufigkeit. Die einzige Ausnahme gilt für Jugendliche unter 25 Jahren mit einem Jahreslohn unter CHF 750. Ab CHF 22'680/Jahr pro Angestellte gilt das vereinfachte Abrechnungsverfahren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 1Ab dem ersten Franken Lohn besteht eine Anmeldepflicht im Privathaushalt.
- 2Einzige Ausnahme: Jugendliche unter 25 Jahren mit Jahreslohn unter CHF 750.
- 3Bis CHF 22'680/Jahr pro Angestellte gilt das vereinfachte Abrechnungsverfahren.
- 4Nichtanmeldung = Schwarzarbeit mit Bussen bis CHF 1'000'000.
- 5Clino bereitet die komplette Anmeldung in 5 Minuten vorausgefüllt vor - Sie unterschreiben und reichen ein.
Schnell-Check: Gilt die Pflicht für Sie?
Muss ich meine Putzfrau anmelden?
Beantworten Sie drei kurze Fragen und Sie wissen, was für Ihren Haushalt gilt.
Frage 1 von 3
Arbeitet jemand regelmässig in Ihrem Haushalt?
Gemeint ist bezahlte Arbeit, zum Beispiel Reinigung, Kinderbetreuung, Gartenarbeit oder Seniorenbetreuung.
Die Regel in einem Satz
Wer in der Schweiz eine Haushaltshilfe beschäftigt, muss sie bei der AHV anmelden - unabhängig vom Lohnbetrag. Eine Bagatellgrenze gibt es im Privathaushalt nicht (ausser für Jugendliche unter 25: CHF 750/Jahr).
Jeder Privathaushalt, der eine Putzfrau beschäftigt, ist gesetzlich Arbeitgeber - mit allen Rechten und Pflichten, die das mit sich bringt.

Die wichtigsten Schwellenwerte
Drei Zahlen sollten Sie kennen, wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen. Sie bestimmen, was Sie anmelden müssen und wie die Abrechnung funktioniert.
CHF 0 - Anmeldepflicht
Ab der ersten Arbeitsstunde müssen Sie sich als Arbeitgeber bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Im Gegensatz zu anderen Branchen gibt es bei Privathaushalten keine Freigrenze.
CHF 750/Jahr - Jugend-Ausnahme
Nur für Arbeitnehmer unter 25 Jahren und nur bei Löhnen unter CHF 750 pro Arbeitgeber und Jahr sind keine AHV-Beiträge geschuldet. Die Anmeldung als Arbeitgeber bleibt aber trotzdem empfohlen.
CHF 22'680/Jahr - Vereinfachtes Verfahren
Bis zu diesem Betrag pro Angestellte können Sie das vereinfachte Abrechnungsverfahren nutzen - eine Abrechnung für alle Sozialversicherungen und Quellensteuer. Die meisten Privathaushalte liegen deutlich darunter.
Was zählt alles zum Lohn?
Nicht nur der Stundenlohn ist massgebend. Zum AHV-pflichtigen Lohn gehören sämtliche Entgelte, die direkt mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen:
Was viele nicht wissen: Auch Kost und Logis - also wenn die Haushaltshilfe bei Ihnen wohnt - gilt als beitragspflichtiger Naturallohn. Au-pairs sind keine Ausnahme. Selbst wenn Sie «nur» Unterkunft und Mahlzeiten bieten, entsteht ein AHV-pflichtiges Arbeitsverhältnis.
Zählt zum Lohn
- ✓Stundenlohn / Monatslohn
- ✓Ferienzuschlag (8.33 %)
- ✓13. Monatslohn
- ✓Naturallohn (Kost & Logis)
- ✓Trinkgelder (regelmässig)
Zählt nicht zum Lohn
- ✗Spesenvergütungen mit Beleg
- ✗Reisekostenerstattung
- ✗Werkzeug- und Materialpauschale

Anmeldung Schritt für Schritt
Die Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe ist weniger kompliziert, als viele denken. Idealerweise erledigen Sie alles vor dem ersten Arbeitstag.
Ausgleichskasse kontaktieren
Melden Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons als Arbeitgeber an. Sie erhalten eine Arbeitgebernummer.
Arbeitsvertrag erstellen
Halten Sie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Ferienzuschlag und Kündigungsfrist schriftlich fest. Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen.
Unfallversicherung (UVG) abschliessen
Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Haushaltshilfe gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern (ab 8 Std./Woche).
Lohn monatlich abrechnen
Ziehen Sie die Arbeitnehmeranteile (AHV/IV/EO/ALV) vom Lohn ab und überweisen Sie diese zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die Ausgleichskasse.
Jährliche Lohnmeldung einreichen
Bis Ende Januar des Folgejahres melden Sie den gesamten Jahreslohn an die Ausgleichskasse. Bei vereinfachtem Verfahren erledigen Sie das quartalsweise.
Tipp: Alles automatisieren

Was passiert, wenn ich nicht anmelde?
Nicht angemeldete Haushaltshilfen sind Schwarzarbeit. Die Konsequenzen:
Achtung: Schwarzarbeit wird aktiv verfolgt
- •Nachzahlung: Beiträge bis 5 Jahre rückwirkend, plus 5 % Verzugszinsen
- •Bussen und Strafe: Bei Steuerhinterziehung das 1- bis 3-fache der hinterzogenen Steuer (DBG Art. 175); zusätzlich Strafverfahren nach BGSA und ggf. Migrationsrecht (Art. 117 AIG)
- •Kein Versicherungsschutz: Ihre Haushaltshilfe hat bei Unfall oder Krankheit keine Leistungen
- •Strafverfahren: Bei systematischer Schwarzarbeit droht ein Strafverfahren nach BGSA
- •Haftung bei Unfällen: Bei einem Arbeitsunfall haften Sie persönlich für sämtliche Behandlungskosten und Erwerbsausfall
Angemeldet vs. Nicht angemeldet
Der Unterschied zwischen legal und illegal ist kleiner, als Sie denken - aber die Konsequenzen sind enorm.
Nicht angemeldet
- •Bussen bis CHF 1'000'000
- •Nachzahlung + 5 % Verzugszinsen
- •Kein Unfallschutz für Ihre Putzfrau
- •Kein Rentenanspruch (AHV-Lücken)
- •Strafverfahren nach BGSA möglich
- •Keine steuerliche Absetzbarkeit
Korrekt angemeldet
- •Rechtssicherheit für beide Seiten
- •Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen
- •Volle AHV-Rente für Ihre Haushaltshilfe
- •Lohnfortzahlung bei Krankheit geregelt
- •Schriftlicher Vertrag schützt beide Parteien
- •Steuerlich absetzbar (je nach Kanton bis CHF 10'000/Jahr)
In 5 Minuten korrekt angemeldet
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