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Recht & Pflichten

Putzfrau anmelden: Ab dem ersten Franken Pflicht - oder es drohen Nachzahlung und Busse

Lächelnde Frau mit grünem Schal öffnet die Wohnungstür, im Hintergrund ein heller Flur mit Bücherregal

Die kurze Antwort: Ab dem ersten Franken. Es gibt im Privathaushalt keine Freigrenze: Auch 3 Stunden pro Woche, bar bezahlt oder nur als Probetag, machen Sie zum Arbeitgeber. Was viele übersehen: Die Unfallversicherung (UVG) gilt ebenfalls ab der ersten Stunde, und wer jahrelang bar zahlt, schuldet die Beiträge bis 5 Jahre rückwirkend.

Antwort in 30 Sekunden

Ab dem ersten Franken Lohn: Im Privathaushalt gibt es keine Bagatellgrenze. Sie melden Ihre Putzfrau am besten vor dem ersten Arbeitstag bei der Ausgleichskasse an. Einzige Ausnahme: junge Angestellte bis 25 mit höchstens CHF 750 Lohn im Jahr bei Ihnen.

  • Bis CHF 22'680 Jahreslohn pro Angestellte gilt das vereinfachte Abrechnungsverfahren.
  • Auch wenige Stunden zählen: Die Unfallversicherung (UVG) ist ab der ersten Stunde Pflicht, ab 8 Std./Woche auch gegen Freizeitunfälle.
  • Wer zu spät anmeldet, zahlt die Beiträge bis 5 Jahre rückwirkend nach, plus 5 % Verzugszins pro Jahr.

Schnell-Check: Gilt die Pflicht für Sie?

Muss ich meine Putzfrau anmelden?

Beantworten Sie drei kurze Fragen und Sie wissen, was für Ihren Haushalt gilt.

Frage 1 von 3

Arbeitet jemand gegen Lohn in Ihrem Haushalt, auch nur gelegentlich?

Gemeint ist bezahlte Arbeit, zum Beispiel Reinigung, Kinderbetreuung, Gartenarbeit oder Seniorenbetreuung.

Grundlage: AHVV Art. 34d Abs. 2. Anmeldepflicht ab dem ersten Franken, Ausnahme nur bis 25 Jahre und bis CHF 750 Jahreslohn. Antworten auch mit den Tasten 1 bis 3 wählbar.
Kalender mit markiertem Datum für die Anmeldefrist der Putzfrau

Die wichtigsten Schwellenwerte

Häufiger Irrtum

Für einen kleinen Lohn gilt die Freigrenze von CHF 2'500 im Jahr, wie in anderen Branchen. Darunter muss ich meine Putzfrau nicht anmelden.

Stimmt so

Im Privathaushalt gibt es keine Freigrenze: Sie melden sich ab dem ersten Franken Lohn bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons an.

Einzige Ausnahme: Bis Ende des Jahres, in dem sie 25 wird, sind auf höchstens CHF 750 Lohn pro Jahr bei Ihnen keine AHV-Beiträge geschuldet, ausser sie verlangt es.

CHF 22'680/Jahr: Vereinfachtes Verfahren

Bis zu diesem Betrag pro Angestellte können Sie das vereinfachte Abrechnungsverfahren nutzen: eine Abrechnung für alle Sozialversicherungen und Quellensteuer. Die meisten Privathaushalte liegen deutlich darunter.

→ Schwellenwerte 2026: die komplette Referenztabelle

Was zählt alles zum Lohn?

Nicht nur der Stundenlohn ist massgebend. Zum AHV-pflichtigen Lohn gehören sämtliche Entgelte, die direkt mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen:

Was viele nicht wissen: Auch Kost und Logis, also wenn die Haushaltshilfe bei Ihnen wohnt, gilt als beitragspflichtiger Naturallohn. Au-pairs sind keine Ausnahme. Selbst wenn Sie «nur» Unterkunft und Mahlzeiten bieten, entsteht ein AHV-pflichtiges Arbeitsverhältnis.

Zählt zum Lohn

  • ✓Stundenlohn / Monatslohn
  • ✓Ferienzuschlag (8.33 %)
  • ✓13. Monatslohn
  • ✓Naturallohn (Kost & Logis)
  • ✓Trinkgelder (regelmässig)

Zählt nicht zum Lohn

  • ✗Spesenvergütungen mit Beleg
  • ✗Reisekostenerstattung
  • ✗Werkzeug- und Materialpauschale

Anmeldung Schritt für Schritt

Die Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe ist weniger kompliziert, als viele denken. Idealerweise erledigen Sie alles vor dem ersten Arbeitstag. Welche Versicherungen in Ihrem Fall dazugehören, zeigt vorab der Check der Pflichtversicherungen.

1

Ausgleichskasse kontaktieren

Melden Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons als Arbeitgeber an. Sie erhalten eine Arbeitgebernummer.

2

Arbeitsvertrag erstellen

Halten Sie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Ferienzuschlag und Kündigungsfrist schriftlich fest. Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen.

3

Unfallversicherung (UVG) abschliessen

Die Versicherung gegen Berufsunfälle ist ab der ersten Stunde Pflicht, auch bei 3 Stunden pro Woche. Ab 8 Std./Woche bei Ihnen kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu. Alle 26 Ausgleichskassen bieten die UVG (VAVplus) bei der Anmeldung an, aber nur, wenn Sie sie ankreuzen.

4

Jeden Monat eine Lohnabrechnung

Auf der Lohnabrechnung ziehen Sie die Arbeitnehmeranteile ab (AHV/IV/EO 5.3 %, ALV 1.1 %, im vereinfachten Verfahren zusätzlich 5 % Quellensteuer). Im vereinfachten Verfahren bezahlen Sie die Beiträge einmal im Jahr auf Rechnung der Ausgleichskasse.

5

Jährliche Lohnmeldung einreichen

Bis Ende Januar des Folgejahres melden Sie der Ausgleichskasse den gesamten Jahreslohn. Im vereinfachten Verfahren ist diese Jahresmeldung die ganze Abrechnung.

Alle Fristen des Jahres, von der Lohnmeldung im Januar bis zu den Feiertagen Ihres Kantons, trägt Ihnen der Arbeitgeber-Kalender direkt in Ihren Kalender ein.

Für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer

Im eigenen Haus kommt oft mehr zusammen als die Putzhilfe, etwa ein Gärtner im Frühling und im Herbst. Bezahlen Sie dafür eine Privatperson nach Stunden, gilt für jede dieselbe Regel wie oben: Anmeldung ab dem ersten Franken. Stellt dagegen eine Firma oder ein anerkannter Selbständiger Rechnung, sind Sie Kundin oder Kunde und nicht Arbeitgeber. Mitglieder von Casafair, dem Verband für umweltbewusste und faire Wohneigentümer*innen, erhalten zu allen Fragen rund um Haus und Wohnen eine kostenlose Kurzberatung.

Zur Beratung von Casafair →

Was passiert, wenn ich nicht anmelde?

Nicht angemeldete Haushaltshilfen sind Schwarzarbeit. Die Konsequenzen:

  • •Nachzahlung: Beiträge bis 5 Jahre rückwirkend, plus 5 % Verzugszinsen
  • •Bussen und Strafe: Bei Steuerhinterziehung bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer (DBG Art. 175); zusätzlich Strafverfahren nach BGSA und ggf. Migrationsrecht (Art. 117 AIG)
  • •Lücken bei Ihrer Angestellten: Ohne gemeldeten Lohn fehlen ihr Beitragsjahre für die AHV-Rente, und für Arbeitslosen- oder Mutterschaftsentschädigung zählt diese Stelle nicht
  • •Unfall ohne Police: Bei einem Arbeitsunfall zahlt die Ersatzkasse UVG und fordert die Ersatzprämien bis 5 Jahre zurück bei Ihnen ein (Art. 95 UVG)

In 5 Minuten korrekt angemeldet

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Häufige Fragen

Ab welchem Betrag muss ich meine Putzfrau anmelden?
Ab dem ersten Franken Lohn. Im Privathaushalt gibt es keine Untergrenze für die AHV-Anmeldepflicht. Die einzige Ausnahme gilt für junge Angestellte bis Ende des Jahres, in dem sie 25 werden, mit höchstens CHF 750 Lohn pro Jahr bei Ihnen.
Was zählt alles zum Lohn?
Zum massgebenden Lohn zählen: Stundenlohn, Ferienzuschlag (8.33%), allfälliger 13. Monatslohn, Naturallohn (z.B. Kost und Logis) und Trinkgelder. Spesenvergütungen mit Beleg zählen nicht dazu.
Muss ich auch während der Probezeit anmelden?
Ja. Die Anmeldepflicht gilt ab der ersten Arbeitsstunde. Eine Probezeit ändert daran nichts. Melden Sie Ihre Haushaltshilfe am besten vor dem ersten Arbeitstag an.
Gilt die Pflicht auch bei Gelegenheitsarbeit?
Ja. Auch wenn Ihre Putzfrau nur einmal pro Monat kommt, gilt die Pflicht ab dem ersten Franken. «Gelegenheitsarbeit» ist kein Befreiungsgrund, und die Grenze von CHF 750 gilt nur für junge Angestellte bis 25.
Was passiert, wenn ich die Anmeldung vergesse?
Die Ausgleichskasse kann Beiträge bis zu 5 Jahre rückwirkend einfordern, plus 5% Verzugszinsen pro Jahr. Zusätzlich drohen Bussen nach dem Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit (BGSA). Besser, Sie melden selbst nach, bevor die Kasse fragt: so gelingt die rückwirkende Anmeldung.
Gilt die Bagatellgrenze von CHF 2'500 auch für meine Putzfrau?
Nein. Die Grenze von CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber (bis 2024: CHF 2'300; AHVV Art. 34d Abs. 1) gilt für Nebenverdienste in anderen Branchen. Für Angestellte in Privathaushalten schliesst das Gesetz sie ausdrücklich aus: Hier sind die Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet.
Muss ich anmelden, wenn meine Putzfrau schon bei anderen Haushalten angemeldet ist?
Ja. Jeder Haushalt ist ein eigener Arbeitgeber und meldet sich selbst bei seiner Ausgleichskasse an. Die Anmeldung bei einem anderen Haushalt deckt den Lohn, den Sie zahlen, nicht. Mehr dazu im Ratgeber zu mehreren Arbeitgebern.
Muss ich eine Putzfrau im AHV-Rentenalter auch anmelden?
Ja, die Anmeldung bleibt Pflicht. Nach dem Referenzalter sind aber CHF 1'400 Lohn pro Monat bei Ihnen beitragsfrei, und die ALV entfällt ganz. AHV/IV/EO zahlen Sie nur auf dem Teil darüber.
Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino