Recht & Pflichten
Putzfrau anmelden: Ab dem ersten Franken Pflicht - oder es drohen Nachzahlung und Busse

Die kurze Antwort: Ab dem ersten Franken. Es gibt im Privathaushalt keine Freigrenze: Auch 3 Stunden pro Woche, bar bezahlt oder nur als Probetag, machen Sie zum Arbeitgeber. Was viele übersehen: Die Unfallversicherung (UVG) gilt ebenfalls ab der ersten Stunde, und wer jahrelang bar zahlt, schuldet die Beiträge bis 5 Jahre rückwirkend.
Ab dem ersten Franken Lohn: Im Privathaushalt gibt es keine Bagatellgrenze. Sie melden Ihre Putzfrau am besten vor dem ersten Arbeitstag bei der Ausgleichskasse an. Einzige Ausnahme: junge Angestellte bis 25 mit höchstens CHF 750 Lohn im Jahr bei Ihnen.
- Bis CHF 22'680 Jahreslohn pro Angestellte gilt das vereinfachte Abrechnungsverfahren.
- Auch wenige Stunden zählen: Die Unfallversicherung (UVG) ist ab der ersten Stunde Pflicht, ab 8 Std./Woche auch gegen Freizeitunfälle.
- Wer zu spät anmeldet, zahlt die Beiträge bis 5 Jahre rückwirkend nach, plus 5 % Verzugszins pro Jahr.
Offizielle Quellen
Schnell-Check: Gilt die Pflicht für Sie?
Muss ich meine Putzfrau anmelden?
Beantworten Sie drei kurze Fragen und Sie wissen, was für Ihren Haushalt gilt.
Frage 1 von 3
Arbeitet jemand gegen Lohn in Ihrem Haushalt, auch nur gelegentlich?
Gemeint ist bezahlte Arbeit, zum Beispiel Reinigung, Kinderbetreuung, Gartenarbeit oder Seniorenbetreuung.

Die wichtigsten Schwellenwerte
Häufiger Irrtum
Für einen kleinen Lohn gilt die Freigrenze von CHF 2'500 im Jahr, wie in anderen Branchen. Darunter muss ich meine Putzfrau nicht anmelden.
Stimmt so
Im Privathaushalt gibt es keine Freigrenze: Sie melden sich ab dem ersten Franken Lohn bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons an.
Einzige Ausnahme: Bis Ende des Jahres, in dem sie 25 wird, sind auf höchstens CHF 750 Lohn pro Jahr bei Ihnen keine AHV-Beiträge geschuldet, ausser sie verlangt es.
CHF 22'680/Jahr: Vereinfachtes Verfahren
Bis zu diesem Betrag pro Angestellte können Sie das vereinfachte Abrechnungsverfahren nutzen: eine Abrechnung für alle Sozialversicherungen und Quellensteuer. Die meisten Privathaushalte liegen deutlich darunter.
Was zählt alles zum Lohn?
Nicht nur der Stundenlohn ist massgebend. Zum AHV-pflichtigen Lohn gehören sämtliche Entgelte, die direkt mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen:
Was viele nicht wissen: Auch Kost und Logis, also wenn die Haushaltshilfe bei Ihnen wohnt, gilt als beitragspflichtiger Naturallohn. Au-pairs sind keine Ausnahme. Selbst wenn Sie «nur» Unterkunft und Mahlzeiten bieten, entsteht ein AHV-pflichtiges Arbeitsverhältnis.
Zählt zum Lohn
- ✓Stundenlohn / Monatslohn
- ✓Ferienzuschlag (8.33 %)
- ✓13. Monatslohn
- ✓Naturallohn (Kost & Logis)
- ✓Trinkgelder (regelmässig)
Zählt nicht zum Lohn
- ✗Spesenvergütungen mit Beleg
- ✗Reisekostenerstattung
- ✗Werkzeug- und Materialpauschale
Anmeldung Schritt für Schritt
Die Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe ist weniger kompliziert, als viele denken. Idealerweise erledigen Sie alles vor dem ersten Arbeitstag. Welche Versicherungen in Ihrem Fall dazugehören, zeigt vorab der Check der Pflichtversicherungen.
Ausgleichskasse kontaktieren
Melden Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons als Arbeitgeber an. Sie erhalten eine Arbeitgebernummer.
Arbeitsvertrag erstellen
Halten Sie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Ferienzuschlag und Kündigungsfrist schriftlich fest. Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen.
Unfallversicherung (UVG) abschliessen
Die Versicherung gegen Berufsunfälle ist ab der ersten Stunde Pflicht, auch bei 3 Stunden pro Woche. Ab 8 Std./Woche bei Ihnen kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu. Alle 26 Ausgleichskassen bieten die UVG (VAVplus) bei der Anmeldung an, aber nur, wenn Sie sie ankreuzen.
Jeden Monat eine Lohnabrechnung
Auf der Lohnabrechnung ziehen Sie die Arbeitnehmeranteile ab (AHV/IV/EO 5.3 %, ALV 1.1 %, im vereinfachten Verfahren zusätzlich 5 % Quellensteuer). Im vereinfachten Verfahren bezahlen Sie die Beiträge einmal im Jahr auf Rechnung der Ausgleichskasse.
Jährliche Lohnmeldung einreichen
Bis Ende Januar des Folgejahres melden Sie der Ausgleichskasse den gesamten Jahreslohn. Im vereinfachten Verfahren ist diese Jahresmeldung die ganze Abrechnung.
Alle Fristen des Jahres, von der Lohnmeldung im Januar bis zu den Feiertagen Ihres Kantons, trägt Ihnen der Arbeitgeber-Kalender direkt in Ihren Kalender ein.
Für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer
Im eigenen Haus kommt oft mehr zusammen als die Putzhilfe, etwa ein Gärtner im Frühling und im Herbst. Bezahlen Sie dafür eine Privatperson nach Stunden, gilt für jede dieselbe Regel wie oben: Anmeldung ab dem ersten Franken. Stellt dagegen eine Firma oder ein anerkannter Selbständiger Rechnung, sind Sie Kundin oder Kunde und nicht Arbeitgeber. Mitglieder von Casafair, dem Verband für umweltbewusste und faire Wohneigentümer*innen, erhalten zu allen Fragen rund um Haus und Wohnen eine kostenlose Kurzberatung.
Zur Beratung von Casafair →Was passiert, wenn ich nicht anmelde?
Nicht angemeldete Haushaltshilfen sind Schwarzarbeit. Die Konsequenzen:
- •Nachzahlung: Beiträge bis 5 Jahre rückwirkend, plus 5 % Verzugszinsen
- •Bussen und Strafe: Bei Steuerhinterziehung bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer (DBG Art. 175); zusätzlich Strafverfahren nach BGSA und ggf. Migrationsrecht (Art. 117 AIG)
- •Lücken bei Ihrer Angestellten: Ohne gemeldeten Lohn fehlen ihr Beitragsjahre für die AHV-Rente, und für Arbeitslosen- oder Mutterschaftsentschädigung zählt diese Stelle nicht
- •Unfall ohne Police: Bei einem Arbeitsunfall zahlt die Ersatzkasse UVG und fordert die Ersatzprämien bis 5 Jahre zurück bei Ihnen ein (Art. 95 UVG)
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