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Pflege & Familie

Pflegende Angehörige: So werden Sie bezahlt, und was Ihnen die AHV gutschreibt

Ja, Sie können für die Pflege eines Angehörigen Lohn bekommen, meist als Angestellte seines Haushalts oder einer Spitex. Unabhängig davon schreibt Ihnen die AHV pro Jahr CHF 45'360 fürs Rentenkonto gut, wenn die Person eine Hilflosenentschädigung bezieht, und Ihr Arbeitgeber schuldet Ihnen bis zu 10 bezahlte Tage im Jahr. Der Check zeigt in einer Minute, was davon für Sie gilt.

23. September 20267 Min. Lesezeit
Sie pflegen einen Angehörigen

Lohn

wenn Sie angestellt sind

vom Haushalt der Person oder von einer Spitex, mit AHV

Rentengutschrift

CHF 45'360 pro Jahr

im AHV-Konto, wenn die Person eine Hilflosenentschädigung hat

Zeit

bis 10 Tage bezahlt

pro Jahr beim eigenen Arbeitgeber, mehr bei einem schwer kranken Kind

Das schliesst sich nicht aus: Viele bekommen zwei oder alle drei.
Check

Was steht mir zu?

5 Fragen, Antwort mit Franken und offiziellem Link.

1. Wen pflegen oder betreuen Sie?

2. Wie nah wohnen Sie?

3. Bezieht die Person eine Hilflosenentschädigung?

5. Arbeiten Sie daneben?

Für die Pflege bezahlt werden: die 4 Wege

Wer Sie bezahlt, entscheidet über alles andere: ob Sie einen Arbeitsvertrag haben, ob AHV und Pensionskasse mitlaufen, ob Sie bei einem Unfall versichert sind. Der häufigste und flexibelste Weg ist der erste: Die gepflegte Person stellt Sie an, wie jede andere Betreuerin.

Wer bezahlt Sie?
  1. 1.Der Haushalt der Person

    Arbeitgeber
    Die gepflegte Person (oder ihre Vertretung)
    Geld kommt von
    Rente, Vermögen und Hilflosenentschädigung der Person
    Für Ihre AHV
    Lohn mit AHV ab dem ersten Franken, UVG, BVG ab CHF 22'680

    Braucht einen Arbeitsvertrag und die Anmeldung bei der Ausgleichskasse.

  2. 2.Eine Spitex

    Arbeitgeber
    Eine Spitex-Organisation
    Geld kommt von
    Krankenkasse (Grundpflege), dazu Kanton oder Gemeinde und ein Anteil der Person
    Für Ihre AHV
    Lohn mit allen Sozialversicherungen über die Spitex

    Nur Grundpflege wie Waschen und Anziehen. Kurs Pflegehilfe im ersten Jahr. Nicht jede Spitex bietet das an.

  3. 3.Der IV-Assistenzbeitrag

    Arbeitgeber
    Die Person mit Behinderung
    Geld kommt von
    IV (Assistenzbeitrag)
    Für Ihre AHV
    Lohn mit AHV und UVG

    Ausgeschlossen: Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel. Geschwister sind möglich.

  4. 4.Eine kantonale Zulage

    Arbeitgeber
    Niemand, es ist keine Anstellung
    Geld kommt von
    Kanton oder Gemeinde
    Für Ihre AHV
    Pauschale ohne Arbeitsvertrag

    Nur in einigen Kantonen, jeweils mit eigenen Bedingungen.

Zusätzlich, unabhängig vom Lohn: die AHV-Betreuungsgutschrift von CHF 45'360 pro Jahr.

So geht Weg 1: Die Person, oder wer sie vertritt, schliesst mit Ihnen einen Arbeitsvertrag für die Betreuung, meldet Sie bei der Ausgleichskasse an und versichert Sie gegen Unfall. Das ist legal und baut Ihre eigene AHV auf, statt Lücken zu reissen. Wie die Anmeldung Schritt für Schritt abläuft, zeigt Betreuerin anstellen.

Woher das Geld für den Lohn kommt: aus Rente und Vermögen der Person, aus ihrer Hilflosenentschädigung, die frei verwendbar ist, und, wenn sie Ergänzungsleistungen bezieht, zum Teil aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 ELG). Ob und wie viel davon auch Pflege durch Angehörige deckt, regelt jeder Kanton selbst: Fragen Sie die EL-Stelle.

Ein Sonderfall sind Ehepaare: Eheleute schulden einander Beistand (Art. 159 ZGB). Ein Arbeitsvertrag unter Ehegatten für die Pflege ist unüblich. Klären Sie ihn vorher mit der Ausgleichskasse.

Die AHV-Betreuungsgutschrift: CHF 45'360 pro Jahr fürs Rentenkonto

Kein Geld auf die Hand, aber mehr Rente später: Für jedes Jahr, in dem Sie einen Angehörigen mit Hilflosenentschädigung betreuen, rechnet Ihnen die AHV bei der Pensionierung ein zusätzliches Einkommen von CHF 45'360 an, die dreifache jährliche Minimalrente. Wer für die Pflege das Pensum reduziert, schliesst damit einen Teil der Rentenlücke.

Sie haben Anspruch, wenn alles zutrifft:

  • Die Person bezieht eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung, egal welchen Grades.
  • Sie ist Ihr Elternteil, Kind, Geschwister, Grosselternteil, Enkelkind, Ehegatte, Schwiegerelternteil oder Stiefkind, oder sie lebt seit mindestens 5 Jahren mit Ihnen im gleichen Haushalt.
  • Sie wohnen höchstens 30 km entfernt oder sind innert 1 Stunde bei ihr, und das an mindestens 180 Tagen im Jahr.
  • Sie sind zwischen dem Jahr nach Ihrem 17. Geburtstag und dem Jahr vor Ihrem Rentenalter.
  1. 1

    Jedes Jahr anmelden

    Fürs Vorjahr, mit Formular 318.270, bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der gepflegten Person. Bis 5 Jahre zurück.

  2. 2

    Im AHV-Konto vermerkt

    Eingetragen werden die Jahre. Den Betrag rechnet die AHV erst bei Ihrer Pensionierung.

  3. 3

    Mehr Rente

    Pro Jahr kommen CHF 45'360 dazu, verteilt auf alle Beitragsjahre. Das hebt Ihr Durchschnittseinkommen.

Beispiel: 10 Jahre Pflege der Mutter

DurchschnittseinkommenCHF 30'240plus Gutschrift: 10 × CHF 45'360 ÷ 44 JahreCHF 10'309
Rente ohne GutschriftCHF 1'588pro Monat
Rente mit GutschriftCHF 1'817pro Monat

+ CHF 229 pro Monat, ein Leben lang

Vereinfacht: alleinstehend, volle Beitragsdauer (Skala 44), heutige Beträge aus dem Merkblatt 3.01. Bei Verheirateten wird die Gutschrift hälftig geteilt, bei mehreren Pflegenden aufgeteilt. Sie wirkt nur bis zur Maximalrente.

Zwei Dinge werden oft übersehen: Die Gutschrift gibt es nur auf Antrag, jedes Jahr neu. Und für Jahre, in denen Sie eigene Kinder unter 16 haben, gilt stattdessen die gleich hohe Erziehungsgutschrift, nicht beide.

Die Gutschrift ersetzt keine Beiträge. Wer die Stelle für die Pflege aufgibt, zahlt als Nichterwerbstätige weiter AHV, mindestens CHF 530 im Jahr, sonst entstehen Beitragslücken. Ausnahme: Ihr Ehepartner ist erwerbstätig und zahlt mindestens CHF 1'060 im Jahr.

Kantonale Beiträge für pflegende Angehörige

Einige Kantone zahlen pflegenden Angehörigen direkt einen Beitrag, ohne Anstellung. Beträge und Bedingungen unterscheiden sich stark. Diese haben wir auf den offiziellen Seiten der Kantone geprüft:

  • Freiburg · Indemnité forfaitaire

    CHF 35 pro Tag

    Für Angehörige, die eine hilflose Person regelmässig, intensiv und dauerhaft zu Hause unterstützen. Die Gemeinden zahlen, eine Kommission des Bezirks entscheidet. Anfrage über das Gesundheitsnetz (réseau santé) des Bezirks.

    Offizielle Quelle
  • Luzern · Anerkennungszulage

    CHF 800 pro Jahr, plus Entlastungsgutschein über CHF 1'200

    Die gepflegte Person ist erwachsen, lebt zu Hause im Kanton Luzern und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Betreuung ist unbezahlt und regelmässig. Höchstens zwei Angehörige teilen sich die Zulage. Jedes Jahr beim Sozialversicherungszentrum WAS Luzern beantragen, nicht rückwirkend.

    Offizielle Quelle
  • Glarus · Beitrag für pflegende und betreuende Bezugspersonen

    CHF 500 pro Monat

    Im Schnitt mindestens 1 Stunde Pflege pro Tag, länger als 2 Monate, ärztlich verordnet. Dazu der SRK-Kurs «Pflegen zu Hause» oder gleichwertige Erfahrung. Gesuch bei der Hauptabteilung Gesundheit, jeweils für 12 Monate.

    Offizielle Quelle
  • Basel-Stadt · Pflegebeitrag

    CHF 882 pro Monat ohne Hilflosenentschädigung, mit einer solchen ein Ausgleichsbetrag je nach Grad

    Angehörige pflegen täglich mindestens 60 Minuten mehr als altersüblich, unbezahlt, bei mindestens 2 Alltagsverrichtungen. 1 Jahr Wohnsitz in Basel-Stadt, Wartezeit 60 Tage. Die gepflegte Person stellt das Gesuch: beim Gesundheitsdepartement (Erwachsene) oder Erziehungsdepartement (Kinder), in Riehen und Bettingen bei der Gemeinde.

    Offizielle Quelle
  • Tessin · Contributo di sostegno per il mantenimento a domicilio

    bis 75 % der anerkannten Kosten, nach Einkommen berechnet

    Geht an die gepflegte Person, die damit ihre Angehörigen entschädigen kann. Sie braucht eine Hilflosenentschädigung (oder hat sie beantragt) und 3 Jahre Wohnsitz im Tessin. Berechnet wie die Ergänzungsleistungen. Beim Ufficio degli anziani e delle cure a domicilio in Bellinzona.

    Offizielle Quelle
  • Wallis · Aide financière individuelle pour les proches aidants

    höchstens CHF 20 pro Stunde und CHF 6'000 pro Jahr

    Nur für Angehörige von Erwachsenen mit einer schweren Behinderung, über die kantonale Koordinationsstelle für Behinderung. Anfrage über Emera Sozialberatung (Brig) oder Emera Conseil social (Sitten). Für die Pflege älterer Menschen zahlt das Wallis keine solche Zulage.

    Offizielle Quelle
  • Waadt · Aide financière à l'entourage

    je nach Grad der Hilflosenentschädigung, aktueller Betrag beim CMS

    Für Angehörige, die ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege ganz oder teilweise aufgeben müssen (Art. 12 LAPRAMS), mit bescheidenem Haushaltseinkommen. Anfrage über die Sozialarbeiterin des CMS. Einen Lohn für pflegende Angehörige gibt es in der Waadt nicht, für Eltern eines Kindes mit Behinderung aber die AMINH (IV-Stelle).

    Offizielle Quelle
  • Graubünden · BetreuungsbeitragBeschlossen, noch nicht in Kraft

    geplant CHF 300 bis 600 pro Monat

    Vom Grossen Rat beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Vorgesehen ab 8 Stunden unbezahlter Betreuung pro Woche, länger als 2 Monate, ohne Einkommensgrenze. Start und genauen Betrag legt die Regierung fest.

    Offizielle Quelle

Ihr Kanton fehlt? Dann kennen wir dort keine kantonsweite Zulage. Oft gibt es aber Beiträge der Gemeinde, Entlastungsdienste oder Beratung. Fragen Sie bei Pro Senectute (ab 60), Pro Infirmis (bei einer Behinderung) oder beim Sozialdienst Ihrer Gemeinde.

Frei nehmen: Angehörigenurlaub und Betreuungsurlaub

Wenn Sie selbst angestellt sind, schützt Sie das Obligationenrecht: kurze bezahlte Abwesenheiten für akute Situationen und, für Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes, ein längerer Urlaub, den die EO bezahlt.

Angehörigenurlaub Art. 329h OR

1 Kästchen = 1 Tag

Bis 3 Tage pro Ereignis, höchstens 10 Tage im Jahr. Ihr Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn.

Betreuungsurlaub für ein schwer krankes Kind Art. 329i OR, EO

14 Wochen innerhalb von 18 Monaten, am Stück oder tageweise. Die EO zahlt 80 % des Lohns, höchstens CHF 220 pro Tag. Arbeiten beide Eltern, je die Hälfte.

Für die längere Pflege eines Elternteils gibt es keinen gesetzlichen Urlaub. Wer dafür das Pensum reduziert, verhandelt mit dem Arbeitgeber. Die Betreuungsgutschrift fängt einen Teil der Rentenfolgen auf.

Wie Sie den Betreuungsurlaub beantragen und was beim Vaterschaftsurlaub gilt, steht im Beitrag Vaterschaftsurlaub und Betreuungsurlaub.

Ihr Angehöriger stellt Sie an? Clino erledigt den Papierkram

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Häufige Fragen

Kann ich für die Pflege meiner Mutter bezahlt werden?
Ja. Am einfachsten stellt Ihre Mutter, oder wer sie vertritt, Sie an: mit Arbeitsvertrag, Anmeldung bei der Ausgleichskasse und Unfallversicherung. Manche Spitex-Organisationen stellen Angehörige auch für die Grundpflege an. Über den IV-Assistenzbeitrag geht es für Kinder nicht, weil Verwandte in gerader Linie ausgeschlossen sind.
Wie viel bringt die Betreuungsgutschrift?
Pro Betreuungsjahr CHF 45'360, die bei der Rentenberechnung auf alle Beitragsjahre verteilt zum Durchschnittseinkommen kommen. Beispiel: 10 Jahre Betreuung, Durchschnittseinkommen CHF 30'240, volle Beitragsdauer, alleinstehend: Die Rente steigt von CHF 1'588 auf CHF 1'817 pro Monat.
Muss ich die Betreuungsgutschrift jedes Jahr beantragen?
Ja. Sie melden sie jedes Jahr fürs Vorjahr an, mit dem Formular 318.270, bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person. Verpasste Jahre können Sie bis 5 Jahre zurück nachholen, danach sind sie verloren. Betreuen mehrere Personen gemeinsam, wird die Gutschrift aufgeteilt.
Zählt auch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades?
Ja. Das Gesetz verlangt einen anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, ohne Mindestgrad (Art. 29septies AHVG). Fehlt die Hilflosenentschädigung noch, lohnt sich zuerst der Antrag: Er öffnet auch die Gutschrift.
Wie viele Tage darf ich bei der Arbeit fehlen, wenn meine Mutter plötzlich Hilfe braucht?
Bis 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage im Jahr, bei vollem Lohn (Art. 329h OR). Das gilt für Familienmitglieder und die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Legen Sie in der Regel ein Arztzeugnis vor.
Wo bekomme ich Entlastung?
Pflege ist schwer, und niemand muss sie allein tragen. Entlastungsdienste, Tagesstätten und Ferienbetten geben Ihnen Zeit. Pro Senectute, Pro Infirmis, das Rote Kreuz Ihres Kantons und die Sozialdienste der Gemeinden helfen auch bei Anträgen wie Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen.

Quellen

Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino