Betreuung zu Hause
Ergänzungsleistungen für die Betreuerin: So vergütet der Kanton ihren Lohn
- Alleinstehend, zu HauseCHF 25'000
- Mit Hilflosenentschädigung der IV, mittelCHF 60'000
- Mit Hilflosenentschädigung der IV, schwerCHF 90'000
Zusätzlich zur jährlichen EL und für alle Krankheits- und Behinderungskosten zusammen. Für die Betreuerin selbst setzt der Kanton einen eigenen, tieferen Betrag.

Wer Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht, oder knapp zu viel Einkommen dafür hat, kann sich die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause vom Kanton zurückzahlen lassen. Dazu gehört auch der Lohn einer Betreuerin oder Haushaltshilfe, die Sie selbst anstellen. Wie viel pro Stunde, bis zu welchem Betrag und was Sie vorher klären müssen, bestimmt der Kanton. Hier stehen die Regeln aus den Verordnungen von 9 Kantonen.
Wer Geld zurückbekommt
Die Kosten werden der Person vergütet, die Hilfe braucht. Es gibt drei Fälle.
Sie beziehen jährliche EL
Dann vergütet der Kanton die belegten Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zusätzlich zur monatlichen EL, bis zu seinem Höchstbetrag.
Sie bekommen keine EL, weil Ihr Einkommen knapp zu hoch ist
Auch dann haben Sie Anspruch: Der Kanton vergütet den Teil der Kosten, der Ihren Einnahmenüberschuss übersteigt. Beispiel: Die EL-Berechnung ergibt einen Überschuss von CHF 1'800 im Jahr, die Haushaltshilfe kostet CHF 4'800. Vergütet werden CHF 3'000. Dafür braucht es eine EL-Berechnung, also einen EL-Antrag.
Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag zählen nicht als Einnahme
Beide werden bei der EL-Berechnung nicht als Einkommen angerechnet. Eine Hilflosenentschädigung der IV erhöht ausserdem den Rahmen für Pflege und Betreuung deutlich. Wer noch keine hat, prüft mit dem Hilflosenentschädigung-Check in einer Minute, ob ein Anspruch besteht.
Der Rahmen des Bundes
Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG, Art. 14) verpflichtet die Kantone, Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu vergüten. Die Kantone dürfen Höchstbeträge festlegen, aber nicht tiefer als CHF 25'000 pro Jahr für Alleinstehende und CHF 50'000 für Ehepaare zu Hause (im Heim CHF 6'000).
Mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung steigt der Betrag für Alleinstehende zu Hause auf CHF 60'000 (mittel) oder CHF 90'000 (schwer), soweit die Pflege- und Betreuungskosten nicht schon durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt sind. Das gilt auch für eine AHV-Hilflosenentschädigung, die auf eine der IV folgte. Eine reine AHV-Hilflosenentschädigung erhöht den Betrag nicht.
Dieser Rahmen gilt für alle Krankheits- und Behinderungskosten zusammen, also auch Zahnarzt, Spitex, Selbstbehalt der Krankenkasse oder Hilfsmittel. Für eine Person, die Sie selbst anstellen, setzt jeder Kanton zusätzlich einen Stundenansatz und meist einen eigenen Jahresbetrag.
Was Ihr Kanton für eine selbst angestellte Person zahlt
Fast alle Kantone unterscheiden zwei Wege. Erstens Hilfe im Haushalt und Betreuung durch eine Privatperson, die nicht bei Ihnen wohnt: fester Stundenansatz, kleiner Jahresbetrag. Zweitens direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal bei mittlerer oder schwerer Hilflosenentschädigung: höherer Rahmen, aber nur nach einer Abklärung vorher.
Zürich
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 34 pro Stundehöchstens CHF 7'400 pro Jahr
Gilt für EL zur AHV. Bei EL zur IV: höchstens CHF 4'800 pro Jahr. Verwandte in gerader Linie sind ausgeschlossen.
- Vorher nötig
- Eine Bedarfsbescheinigung einer Stelle, die Ihre Gemeinde bestimmt. Bis 31.12.2026 genügt ein Arztzeugnis.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Höchstens CHF 30 pro Stunde. Das Kantonale Sozialamt legt Bedarf und Profil vorher fest, sonst wird nichts vergütet. Ein Assistenzbeitrag der IV geht vor.
Verordnung: ZLV, LS 831.31, § 11 a-11 e, § 13 ↗ · Stand 1.1.2025
Bern
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr
Gilt für Angehörige oder Drittpersonen, die nicht im gleichen Haushalt leben.
- Vorher nötig
- Eine Bedarfsabklärung mit dem Formular des Spitex Verbands Kanton Bern und ein kurzer Arztbericht. Belege als Kopien einreichen, keine Originale.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Effektive Kosten, aber nur wenn eine Fachperson der Ausgleichskasse Bern vorher Art und Umfang der Hilfe und das Profil der Person festgelegt hat (Formular KK06).
Verordnung: EV ELG, BSG 841.311, Art. 17-18 ↗ · Stand 1.1.2026
Waadt
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 26 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr
Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die EL-Stelle zusätzlich zum Stundenansatz: die AHV-Beiträge direkt an die Ausgleichskasse, UVG- und BVG-Prämien gegen Rechnung.
- Vorher nötig
- Eine Abklärung durch das CMS (AVASAD). Danach legt die EL-Stelle der Ausgleichskasse die anerkannten Stunden und den Ansatz fest. Vergütet wird gegen eine Quittung, die Sie und die Angestellte unterschreiben.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Mit Hilflosenentschädigung mittel oder schwer und festem Personal mit Arbeitsvertrag: bis CHF 25'000 pro Jahr. Wer Anspruch auf den Assistenzbeitrag hat, geht zuerst diesen Weg.
Verordnung: RLVPC-RFM, BLV 831.21.1, art. 42 ↗ · Stand 1.11.2025
Aargau
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr
Für ein Ehepaar, wenn beide Hilfe brauchen: höchstens CHF 8'000 pro Jahr.
- Vorher nötig
- Ein ausführliches Arztzeugnis und das Formular Haushalthilfe der SVA Aargau.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Das Departement Gesundheit und Soziales prüft vorher bei Ihnen zu Hause und legt Umfang und Profil fest. Die Arbeitgeberbeiträge werden mitgerechnet.
Verordnung: ELKV, SAR 831.315, § 13-16 ↗ · Stand 1.5.2024
St. Gallen
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr
Der Ansatz versteht sich inklusive der AHV-, IV-, EO- und ALV-Abzüge der Angestellten.
- Vorher nötig
- Gesuch mit Formular 5035 bei der SVA St. Gallen, mit Arztzeugnis. Die SVA legt die Stunden pro Monat fest, danach jeden Monat das Formular 5040.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Nur für den Teil, den die Spitex nicht leisten kann. Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt Bedarf und Profil vorher fest.
Verordnung: VKB, sGS 351.53, Art. 9-12a ↗ · Stand 1.1.2026
Genf
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr
Pro Person und Jahr. Die Person muss angemeldet sein und eine gültige Arbeitsbewilligung haben.
- Vorher nötig
- Ein Arztzeugnis über den Bedarf und eine Bedarfsschätzung der IMAD (kantonale Spitex), an den Service des prestations complémentaires (SPC).
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Bei Behinderung entscheidet vorher die kantonale Indikationskommission, sonst wird nichts vergütet. Die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen zählen als Kosten.
Verordnung: RFMPC, rsGE J 4 20.04, art. 14-16 ↗ · Stand 1.6.2024
Luzern
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr
Pro Haushalt und höchstens 16 Stunden pro Monat. Die Sozialversicherungen müssen abgerechnet werden.
- Vorher nötig
- Das Formular EL Haushaltshilfe der WAS Ausgleichskasse Luzern, mit der AHV-Nummer der Helferin.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Höchstens CHF 30 pro Stunde (CHF 45 mit Zulassung zur Krankenversicherung). Eine Fachperson des Kantons legt Bedarf und Profil vorher fest. Die Sozialversicherungen müssen abgerechnet werden.
Verordnung: SRL 881b, § 15-17 ↗ · Stand 1.1.2025
Basel-Stadt
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 30 pro Stundehöchstens CHF 5'760 pro Jahr
Höchstens CHF 480 pro Monat. Mit Assistenzbeitrag der IV: zusätzliche Stunden zu CHF 37 am Tag und CHF 50 in der Nacht, auch durch Angehörige.
- Vorher nötig
- Eine ärztliche Verordnung mit der Anzahl Stunden (höchstens ein Jahr gültig) und die Bestätigung der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dass die Person angemeldet ist.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Die Abteilung Langzeitpflege muss vorher beigezogen werden. Die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen werden mitgerechnet.
Verordnung: KBV, SG 832.720, § 13-16 ↗ · Stand 1.1.2025
Basel-Landschaft
Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts
CHF 27.90 pro Stundehöchstens CHF 5'500 pro Jahr
Pro Haushalt. Jeden Monat ein Formular pro angestellte Person, mit den AHV-Nummern beider Seiten.
- Vorher nötig
- Die Stunden richten sich nach der Bedarfsabklärung des Spitex-Verbands oder nach einem Arztzeugnis, das Sie jedes Jahr erneuern.
- Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
- Vergütet nach Angemessenheit, nur für den Teil, den die Spitex nicht leisten kann.
Verordnung: ELV, SGS 833.11, § 18-19b ↗ · Stand 1.1.2024
Drei Regeln, die fast überall gelten
- Erst abklären, dann anstellen. Ohne Arztzeugnis, Bedarfsabklärung oder Vorgaben des Amts zahlt der Kanton oft gar nichts, auch nicht nachträglich.
- Wer im gleichen Haushalt lebt, wird nicht vergütet. Angehörige nur in Ausnahmefällen, meist bei einem Erwerbsausfall und nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen.
- Die Person muss korrekt angestellt sein: Anmeldung bei der Ausgleichskasse und Abrechnung der Sozialversicherungen. Zürich und Luzern machen das ausdrücklich zur Bedingung, Basel-Stadt verlangt die Bestätigung der Ausgleichskasse.
Ihr Kanton fehlt? Die Regeln stehen in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Fragen Sie die EL-Stelle, meist die kantonale Ausgleichskasse (Zürich: Zusatzleistungsstelle der Gemeinde, Basel-Stadt: Amt für Sozialbeiträge, Genf: SPC), nach Stundenansatz, Jahresbetrag und Vorabklärung.
Schritt für Schritt: von der Anstellung bis zur Rückzahlung
Bedarf vorher bestätigen lassen
Arztzeugnis oder ärztliche Verordnung, je nach Kanton dazu die Abklärung durch die Spitex oder das Amt. Bei direkt angestelltem Pflegepersonal legt das Amt auch fest, welches Profil die Person haben muss.
Richtig anstellen
Schriftlicher Arbeitsvertrag, Anmeldung bei der Ausgleichskasse, Unfallversicherung. Die Person wohnt nicht bei Ihnen.
Jeden Monat abrechnen
Eine Lohnabrechnung mit Stunden, Stundenlohn und Abzügen, der Lohn auf ihr Konto. Einige Kantone haben dazu ein eigenes Monatsformular (St. Gallen, Basel-Landschaft).
Laufend einreichen
Bei der EL-Stelle Ihres Kantons, mit dem kantonalen Formular. Die Frist von 15 Monaten läuft ab der Rechnungsstellung: reichen Sie lieber jeden Monat oder jedes Quartal ein als einmal im Jahr.
Jedes Jahr
Das Arztzeugnis erneuern, wo der Kanton es verlangt, und bis 30. Januar die Jahresmeldung an die Ausgleichskasse schicken.
Diese Unterlagen verlangt die EL-Stelle typischerweise
- Arztzeugnis, ärztliche Verordnung oder Bedarfsbescheinigung
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Lohnabrechnungen mit den geleisteten Stunden
- Bestätigung der Ausgleichskasse, dass die Person angemeldet ist
- Das Formular Ihres Kantons, wo es eines gibt
- Kopien, keine Originale
Was Clino davon erstellt
- Den Arbeitsvertrag für die Betreuung, als Vorlage zum Unterschreiben
- Jeden Monat die Lohnabrechnung als PDF: Stunden, Stundenlohn, Bruttolohn, Abzüge und Arbeitgeberbeiträge
- Am Jahresende den Lohnausweis und die Jahresmeldung für die Ausgleichskasse
- Ein Stundenregister, wenn die Betreuerin ihre Stunden über ihren Link erfasst
Arztzeugnis und Formular des Kantons besorgen Sie selbst. Clino reicht nichts bei der EL-Stelle ein.
Fristen und was sich ändert
Die Vergütung muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung verlangt werden, bei der EL-Stelle des Kantons, in dem Sie damals wohnten. Danach verfällt sie.
- Ab 2027: Wer nachts eine Assistenzperson braucht und ihr ein Zimmer gibt, bekommt bei der Miete zusätzlich CHF 6'000 pro Jahr angerechnet.
- Ab 2028: Hilfe im Haushalt, Mahlzeitendienst, Begleit- und Fahrdienste und Notruf werden als Pauschalen vergütet, zusammen mindestens CHF 11'160 pro Person und Jahr. Die Hilflosenentschädigung wird davon nicht mehr abgezogen. Pflege und Betreuung bleiben bei den belegten Kosten.
Die EL zahlt, was belegt ist
Jede Lohnabrechnung ist ein Beleg für die EL-Stelle. Clino erstellt sie jeden Monat mit Stunden und Beiträgen, dazu Lohnausweis und Jahresmeldung. Vor Tag 30 wird nichts belastet.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Kann ich eine Angehörige anstellen und über die EL bezahlen lassen?
Zahlt die EL auch die Arbeitgeberbeiträge?
Ich bekomme keine EL. Lohnt sich ein Antrag trotzdem?
Was gilt, wenn ich den Assistenzbeitrag der IV bekomme?
Wie lange habe ich Zeit für die Rückforderung?
Quellen
- ELG Art. 11, 14 und 15 (Stand 1.1.2026) - fedlex.admin.ch
- BSV: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL), Stand 1.1.2026, Rz 5210 bis 5310 und Anhang 5.7 - sozialversicherungen.admin.ch
- Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Ziff. 13 und 21 - ahv-iv.ch
- BSV: Änderungen bei den Ergänzungsleistungen 2027 und 2028 (26.08.2026) - bsv.admin.ch
- BGE 142 V 457 (Vergütung ohne jährliche EL) - bger.ch
