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Betreuung zu Hause

Ergänzungsleistungen für die Betreuerin: So vergütet der Kanton ihren Lohn

So viel muss der Kanton mindestens vergüten können, pro Jahr
  • Alleinstehend, zu HauseCHF 25'000
  • Mit Hilflosenentschädigung der IV, mittelCHF 60'000
  • Mit Hilflosenentschädigung der IV, schwerCHF 90'000

Zusätzlich zur jährlichen EL und für alle Krankheits- und Behinderungskosten zusammen. Für die Betreuerin selbst setzt der Kanton einen eigenen, tieferen Betrag.

Eine Betreuerin giesst einem älteren Mann am Küchentisch Tee in eine grüne Tasse, beide lachen
Die Stunden einer Betreuerin kann die EL vergüten, wenn sie korrekt angestellt ist und der Bedarf vorher bestätigt wurde.

Wer Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht, oder knapp zu viel Einkommen dafür hat, kann sich die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause vom Kanton zurückzahlen lassen. Dazu gehört auch der Lohn einer Betreuerin oder Haushaltshilfe, die Sie selbst anstellen. Wie viel pro Stunde, bis zu welchem Betrag und was Sie vorher klären müssen, bestimmt der Kanton. Hier stehen die Regeln aus den Verordnungen von 9 Kantonen.

Wer Geld zurückbekommt

Die Kosten werden der Person vergütet, die Hilfe braucht. Es gibt drei Fälle.

Sie beziehen jährliche EL

Dann vergütet der Kanton die belegten Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zusätzlich zur monatlichen EL, bis zu seinem Höchstbetrag.

Sie bekommen keine EL, weil Ihr Einkommen knapp zu hoch ist

Auch dann haben Sie Anspruch: Der Kanton vergütet den Teil der Kosten, der Ihren Einnahmenüberschuss übersteigt. Beispiel: Die EL-Berechnung ergibt einen Überschuss von CHF 1'800 im Jahr, die Haushaltshilfe kostet CHF 4'800. Vergütet werden CHF 3'000. Dafür braucht es eine EL-Berechnung, also einen EL-Antrag.

Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag zählen nicht als Einnahme

Beide werden bei der EL-Berechnung nicht als Einkommen angerechnet. Eine Hilflosenentschädigung der IV erhöht ausserdem den Rahmen für Pflege und Betreuung deutlich. Wer noch keine hat, prüft mit dem Hilflosenentschädigung-Check in einer Minute, ob ein Anspruch besteht.

Der Rahmen des Bundes

Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG, Art. 14) verpflichtet die Kantone, Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu vergüten. Die Kantone dürfen Höchstbeträge festlegen, aber nicht tiefer als CHF 25'000 pro Jahr für Alleinstehende und CHF 50'000 für Ehepaare zu Hause (im Heim CHF 6'000).

Mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung steigt der Betrag für Alleinstehende zu Hause auf CHF 60'000 (mittel) oder CHF 90'000 (schwer), soweit die Pflege- und Betreuungskosten nicht schon durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt sind. Das gilt auch für eine AHV-Hilflosenentschädigung, die auf eine der IV folgte. Eine reine AHV-Hilflosenentschädigung erhöht den Betrag nicht.

Dieser Rahmen gilt für alle Krankheits- und Behinderungskosten zusammen, also auch Zahnarzt, Spitex, Selbstbehalt der Krankenkasse oder Hilfsmittel. Für eine Person, die Sie selbst anstellen, setzt jeder Kanton zusätzlich einen Stundenansatz und meist einen eigenen Jahresbetrag.

Was Ihr Kanton für eine selbst angestellte Person zahlt

Fast alle Kantone unterscheiden zwei Wege. Erstens Hilfe im Haushalt und Betreuung durch eine Privatperson, die nicht bei Ihnen wohnt: fester Stundenansatz, kleiner Jahresbetrag. Zweitens direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal bei mittlerer oder schwerer Hilflosenentschädigung: höherer Rahmen, aber nur nach einer Abklärung vorher.

  • Zürich

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 34 pro Stundehöchstens CHF 7'400 pro Jahr

    Gilt für EL zur AHV. Bei EL zur IV: höchstens CHF 4'800 pro Jahr. Verwandte in gerader Linie sind ausgeschlossen.

    Vorher nötig
    Eine Bedarfsbescheinigung einer Stelle, die Ihre Gemeinde bestimmt. Bis 31.12.2026 genügt ein Arztzeugnis.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Höchstens CHF 30 pro Stunde. Das Kantonale Sozialamt legt Bedarf und Profil vorher fest, sonst wird nichts vergütet. Ein Assistenzbeitrag der IV geht vor.

    Verordnung: ZLV, LS 831.31, § 11 a-11 e, § 13 ↗ · Stand 1.1.2025

  • Bern

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr

    Gilt für Angehörige oder Drittpersonen, die nicht im gleichen Haushalt leben.

    Vorher nötig
    Eine Bedarfsabklärung mit dem Formular des Spitex Verbands Kanton Bern und ein kurzer Arztbericht. Belege als Kopien einreichen, keine Originale.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Effektive Kosten, aber nur wenn eine Fachperson der Ausgleichskasse Bern vorher Art und Umfang der Hilfe und das Profil der Person festgelegt hat (Formular KK06).

    Verordnung: EV ELG, BSG 841.311, Art. 17-18 ↗ · Stand 1.1.2026

  • Waadt

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 26 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr

    Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die EL-Stelle zusätzlich zum Stundenansatz: die AHV-Beiträge direkt an die Ausgleichskasse, UVG- und BVG-Prämien gegen Rechnung.

    Vorher nötig
    Eine Abklärung durch das CMS (AVASAD). Danach legt die EL-Stelle der Ausgleichskasse die anerkannten Stunden und den Ansatz fest. Vergütet wird gegen eine Quittung, die Sie und die Angestellte unterschreiben.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Mit Hilflosenentschädigung mittel oder schwer und festem Personal mit Arbeitsvertrag: bis CHF 25'000 pro Jahr. Wer Anspruch auf den Assistenzbeitrag hat, geht zuerst diesen Weg.

    Verordnung: RLVPC-RFM, BLV 831.21.1, art. 42 ↗ · Stand 1.11.2025

  • Aargau

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr

    Für ein Ehepaar, wenn beide Hilfe brauchen: höchstens CHF 8'000 pro Jahr.

    Vorher nötig
    Ein ausführliches Arztzeugnis und das Formular Haushalthilfe der SVA Aargau.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Das Departement Gesundheit und Soziales prüft vorher bei Ihnen zu Hause und legt Umfang und Profil fest. Die Arbeitgeberbeiträge werden mitgerechnet.

    Verordnung: ELKV, SAR 831.315, § 13-16 ↗ · Stand 1.5.2024

  • St. Gallen

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr

    Der Ansatz versteht sich inklusive der AHV-, IV-, EO- und ALV-Abzüge der Angestellten.

    Vorher nötig
    Gesuch mit Formular 5035 bei der SVA St. Gallen, mit Arztzeugnis. Die SVA legt die Stunden pro Monat fest, danach jeden Monat das Formular 5040.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Nur für den Teil, den die Spitex nicht leisten kann. Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt Bedarf und Profil vorher fest.

    Verordnung: VKB, sGS 351.53, Art. 9-12a ↗ · Stand 1.1.2026

  • Genf

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr

    Pro Person und Jahr. Die Person muss angemeldet sein und eine gültige Arbeitsbewilligung haben.

    Vorher nötig
    Ein Arztzeugnis über den Bedarf und eine Bedarfsschätzung der IMAD (kantonale Spitex), an den Service des prestations complémentaires (SPC).
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Bei Behinderung entscheidet vorher die kantonale Indikationskommission, sonst wird nichts vergütet. Die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen zählen als Kosten.

    Verordnung: RFMPC, rsGE J 4 20.04, art. 14-16 ↗ · Stand 1.6.2024

  • Luzern

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 25 pro Stundehöchstens CHF 4'800 pro Jahr

    Pro Haushalt und höchstens 16 Stunden pro Monat. Die Sozialversicherungen müssen abgerechnet werden.

    Vorher nötig
    Das Formular EL Haushaltshilfe der WAS Ausgleichskasse Luzern, mit der AHV-Nummer der Helferin.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Höchstens CHF 30 pro Stunde (CHF 45 mit Zulassung zur Krankenversicherung). Eine Fachperson des Kantons legt Bedarf und Profil vorher fest. Die Sozialversicherungen müssen abgerechnet werden.

    Verordnung: SRL 881b, § 15-17 ↗ · Stand 1.1.2025

  • Basel-Stadt

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 30 pro Stundehöchstens CHF 5'760 pro Jahr

    Höchstens CHF 480 pro Monat. Mit Assistenzbeitrag der IV: zusätzliche Stunden zu CHF 37 am Tag und CHF 50 in der Nacht, auch durch Angehörige.

    Vorher nötig
    Eine ärztliche Verordnung mit der Anzahl Stunden (höchstens ein Jahr gültig) und die Bestätigung der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dass die Person angemeldet ist.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Die Abteilung Langzeitpflege muss vorher beigezogen werden. Die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen werden mitgerechnet.

    Verordnung: KBV, SG 832.720, § 13-16 ↗ · Stand 1.1.2025

  • Basel-Landschaft

    Privatperson ausserhalb Ihres Haushalts

    CHF 27.90 pro Stundehöchstens CHF 5'500 pro Jahr

    Pro Haushalt. Jeden Monat ein Formular pro angestellte Person, mit den AHV-Nummern beider Seiten.

    Vorher nötig
    Die Stunden richten sich nach der Bedarfsabklärung des Spitex-Verbands oder nach einem Arztzeugnis, das Sie jedes Jahr erneuern.
    Direkt angestelltes Pflegepersonal, Hilflosenentschädigung mittel oder schwer
    Vergütet nach Angemessenheit, nur für den Teil, den die Spitex nicht leisten kann.

    Verordnung: ELV, SGS 833.11, § 18-19b ↗ · Stand 1.1.2024

Drei Regeln, die fast überall gelten

  1. Erst abklären, dann anstellen. Ohne Arztzeugnis, Bedarfsabklärung oder Vorgaben des Amts zahlt der Kanton oft gar nichts, auch nicht nachträglich.
  2. Wer im gleichen Haushalt lebt, wird nicht vergütet. Angehörige nur in Ausnahmefällen, meist bei einem Erwerbsausfall und nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen.
  3. Die Person muss korrekt angestellt sein: Anmeldung bei der Ausgleichskasse und Abrechnung der Sozialversicherungen. Zürich und Luzern machen das ausdrücklich zur Bedingung, Basel-Stadt verlangt die Bestätigung der Ausgleichskasse.

Ihr Kanton fehlt? Die Regeln stehen in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Fragen Sie die EL-Stelle, meist die kantonale Ausgleichskasse (Zürich: Zusatzleistungsstelle der Gemeinde, Basel-Stadt: Amt für Sozialbeiträge, Genf: SPC), nach Stundenansatz, Jahresbetrag und Vorabklärung.

Schritt für Schritt: von der Anstellung bis zur Rückzahlung

  1. Bedarf vorher bestätigen lassen

    Arztzeugnis oder ärztliche Verordnung, je nach Kanton dazu die Abklärung durch die Spitex oder das Amt. Bei direkt angestelltem Pflegepersonal legt das Amt auch fest, welches Profil die Person haben muss.

  2. Richtig anstellen

    Schriftlicher Arbeitsvertrag, Anmeldung bei der Ausgleichskasse, Unfallversicherung. Die Person wohnt nicht bei Ihnen.

  3. Jeden Monat abrechnen

    Eine Lohnabrechnung mit Stunden, Stundenlohn und Abzügen, der Lohn auf ihr Konto. Einige Kantone haben dazu ein eigenes Monatsformular (St. Gallen, Basel-Landschaft).

  4. Laufend einreichen

    Bei der EL-Stelle Ihres Kantons, mit dem kantonalen Formular. Die Frist von 15 Monaten läuft ab der Rechnungsstellung: reichen Sie lieber jeden Monat oder jedes Quartal ein als einmal im Jahr.

  5. Jedes Jahr

    Das Arztzeugnis erneuern, wo der Kanton es verlangt, und bis 30. Januar die Jahresmeldung an die Ausgleichskasse schicken.

Diese Unterlagen verlangt die EL-Stelle typischerweise

  • Arztzeugnis, ärztliche Verordnung oder Bedarfsbescheinigung
  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Lohnabrechnungen mit den geleisteten Stunden
  • Bestätigung der Ausgleichskasse, dass die Person angemeldet ist
  • Das Formular Ihres Kantons, wo es eines gibt
  • Kopien, keine Originale

Was Clino davon erstellt

  • Den Arbeitsvertrag für die Betreuung, als Vorlage zum Unterschreiben
  • Jeden Monat die Lohnabrechnung als PDF: Stunden, Stundenlohn, Bruttolohn, Abzüge und Arbeitgeberbeiträge
  • Am Jahresende den Lohnausweis und die Jahresmeldung für die Ausgleichskasse
  • Ein Stundenregister, wenn die Betreuerin ihre Stunden über ihren Link erfasst

Arztzeugnis und Formular des Kantons besorgen Sie selbst. Clino reicht nichts bei der EL-Stelle ein.

Fristen und was sich ändert

Die Vergütung muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung verlangt werden, bei der EL-Stelle des Kantons, in dem Sie damals wohnten. Danach verfällt sie.

  • Ab 2027: Wer nachts eine Assistenzperson braucht und ihr ein Zimmer gibt, bekommt bei der Miete zusätzlich CHF 6'000 pro Jahr angerechnet.
  • Ab 2028: Hilfe im Haushalt, Mahlzeitendienst, Begleit- und Fahrdienste und Notruf werden als Pauschalen vergütet, zusammen mindestens CHF 11'160 pro Person und Jahr. Die Hilflosenentschädigung wird davon nicht mehr abgezogen. Pflege und Betreuung bleiben bei den belegten Kosten.

Die EL zahlt, was belegt ist

Jede Lohnabrechnung ist ein Beleg für die EL-Stelle. Clino erstellt sie jeden Monat mit Stunden und Beiträgen, dazu Lohnausweis und Jahresmeldung. Vor Tag 30 wird nichts belastet.

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Häufige Fragen

Kann ich eine Angehörige anstellen und über die EL bezahlen lassen?
Meist nicht. Wer im gleichen Haushalt lebt, wird für Hilfe im Haushalt in keinem der geprüften Kantone vergütet, und Zürich schliesst Verwandte in gerader Linie ganz aus. Andere Angehörige zahlen Bern, Basel-Stadt, Genf, St. Gallen, Basel-Landschaft, Aargau, Luzern und Waadt nur in Ausnahmefällen, meist wenn sie nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und dafür Erwerbseinkommen verlieren. Basel-Stadt erlaubt Angehörige ausdrücklich für Personen mit Assistenzbeitrag.
Zahlt die EL auch die Arbeitgeberbeiträge?
Das regelt der Kanton. Für direkt angestelltes Pflegepersonal rechnen Basel-Stadt, Genf und Aargau die Arbeitgeberbeiträge ausdrücklich mit, Luzern im Rahmen des Höchstbetrags. Die Waadt zahlt die Beiträge zusätzlich zum Stundenansatz. Für Hilfe im Haushalt nennen die meisten Verordnungen nur einen Stundenansatz, St. Gallen versteht ihn inklusive der Abzüge der Angestellten. Fragen Sie Ihre EL-Stelle, was zum Stundenansatz zählt.
Ich bekomme keine EL. Lohnt sich ein Antrag trotzdem?
Ja, wenn die Kosten für Hilfe und Betreuung Ihren Einnahmenüberschuss übersteigen. Dann vergütet der Kanton die Differenz (Art. 14 Abs. 6 ELG). Dafür reichen Sie einen EL-Antrag ein, meist über die AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde.
Was gilt, wenn ich den Assistenzbeitrag der IV bekomme?
Der Assistenzbeitrag kommt zuerst. Die EL vergütet nur Kosten, die er nicht deckt, und beim erhöhten Rahmen werden Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag von den Pflege- und Betreuungskosten abgezogen. Basel-Stadt zahlt Personen mit Assistenzbeitrag zusätzliche Stunden zu eigenen Ansätzen.
Wie lange habe ich Zeit für die Rückforderung?
15 Monate ab der Rechnungsstellung (Art. 15 ELG). Wer erst Ende Jahr alles auf einmal einreicht, riskiert, dass die ersten Monate schon verfallen sind. Reichen Sie die Lohnabrechnungen laufend ein.

Quellen

  • ELG Art. 11, 14 und 15 (Stand 1.1.2026) - fedlex.admin.ch
  • BSV: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL), Stand 1.1.2026, Rz 5210 bis 5310 und Anhang 5.7 - sozialversicherungen.admin.ch
  • Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Ziff. 13 und 21 - ahv-iv.ch
  • BSV: Änderungen bei den Ergänzungsleistungen 2027 und 2028 (26.08.2026) - bsv.admin.ch
  • BGE 142 V 457 (Vergütung ohne jährliche EL) - bger.ch
Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino