Bis Ende des Jahres, in dem sie 17 werden, zahlen Jugendliche keine AHV-Beiträge. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 18 werden, gilt die AHV. Im Privathaushalt bleibt ein Lohn bis CHF 750 im Jahr pro Familie trotzdem beitragsfrei, und zwar bis zum Jahr, in dem sie 25 werden. Gegen Unfall versichert sind Jugendliche immer, vom ersten Einsatz an.
Bis 17
Keine AHV, keine Anmeldung
18 bis 25
AHV-frei bis CHF 750 im Jahr
Unfallversicherung
Immer, ab der ersten Stunde
Ab 18
Vertrag ohne Eltern
Massgebend ist das Jahr, in dem sie das Alter erreicht, nicht der Geburtstag.
Welche Jobs gemeint sind
Wochenplatz, Babysitting, Aufgabenhilfe, Rasenmähen beim Nachbarn oder Hilfe beim Einkaufen: Wer in einem Privathaushalt gegen Lohn hilft, leistet Hausdienstarbeit. Das Merkblatt 2.06 der AHV nennt ausdrücklich Babysitter, Aufgabenhilfe und den Nachbarn, der gegen Bezahlung im Garten arbeitet. Die Familie ist damit Arbeitgeberin, auch wenn der Lohn Taschengeld heisst.
Nicht gemeint ist das Sackgeld, das Eltern ihren eigenen Kindern geben.
Drei Altersstufen, nach Jahrgang
Bei der AHV zählt nicht der Geburtstag, sondern das Kalenderjahr. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (AHVG Art. 3), die Ausnahme für kleine Löhne im Haushalt endet am 31. Dezember des Jahres, in dem jemand 25 wird (AHVV Art. 34d). Im Jahr 2026 heisst das:
2009 und jünger
AHV: Keine Beiträge. Sie müssen sich nicht bei der Ausgleichskasse anmelden.
Unfallversicherung: Versichert. Eine Prämie fällt erst an, wenn der Lohn bei Ihnen CHF 750 im Jahr übersteigt.
2008 bis 2001
AHV: Beitragsfrei bis CHF 750 im Jahr bei Ihnen. Darüber ist der ganze Jahreslohn abzurechnen, ab dem ersten Franken.
Unfallversicherung: Versichert. Bis CHF 750 im Jahr keine Prämie.
2000 und älter
AHV: Beiträge ab dem ersten Franken.
Unfallversicherung: Versichert, Prämie ab dem ersten Franken.
Die Grenze von CHF 750 gilt pro Familie. Hilft eine 19-Jährige bei zwei Familien für je CHF 600 im Jahr, bleibt sie bei beiden beitragsfrei. Verlangt sie die Beiträge, rechnen Sie trotzdem ab.
Was sich mit 18 ändert
Viele Wochenplätze und Babysitting-Einsätze enden mit 18, oft mit dem Hinweis, ab dann sei es mit der AHV anders. Das stimmt, mit zwei Präzisierungen.
Die AHV beginnt am 1. Januar, nicht am Geburtstag
Massgebend ist das Jahr, in dem die Jugendliche 18 wird. Wer im Dezember Geburtstag hat, ist schon ab Januar beitragspflichtig, obwohl sie dann noch 17 ist. Bis Ende des Vorjahres fallen keine Beiträge an, egal wie viel sie verdient.
Kleine Einsätze bleiben bis 25 frei
Im Privathaushalt bleibt der Lohn bis CHF 750 im Jahr und pro Familie beitragsfrei. Ein regelmässiger Wochenplatz übersteigt diese Grenze aber schnell: Bei 3 Stunden pro Woche zu CHF 15 ist sie mit dem Ferienzuschlag nach 16 Wochen erreicht. Dann zählt der ganze Jahreslohn, und die Familie meldet sich bei der Ausgleichskasse an.
Mit 18 ist sie volljährig
Ab 18 schliesst sie den Arbeitsvertrag selbst ab (ZGB Art. 14). Vorher braucht es die Zustimmung der Eltern (ZGB Art. 19). Den Lohn verwaltet sie in beiden Fällen selbst (ZGB Art. 323).
Was mit 18 gleich bleibt: die Unfallversicherung, die in jedem Alter gilt, und die fünf Wochen Ferien bis zum 20. Altersjahr (OR Art. 329a). Ein Wochenplatz nach 18 ist also nicht verboten. Die Anmeldung ist im vereinfachten Abrechnungsverfahren wenig Aufwand: Die Familie rechnet einmal im Jahr mit der Ausgleichskasse ab.
Unfallversicherung: ab der ersten Stunde, in jedem Alter
Wer in der Schweiz gegen Lohn arbeitet, ist obligatorisch gegen Unfall versichert (UVG Art. 1a), auch eine 14-Jährige, die einmal im Monat babysittet. Die Police schliessen Sie als Familie bei einem privaten Versicherer ab, die Suva versichert keine Haushalte. Unter 8 Stunden pro Woche bei Ihnen deckt sie Unfälle bei der Arbeit, ab 8 Stunden auch in der Freizeit (UVV Art. 13).
Für junge Leute gibt es eine Erleichterung: Auf einem Lohn bis CHF 750 im Jahr bei Ihnen wird bis zum Jahr, in dem sie 25 werden, keine Prämie erhoben (Merkblatt 2.06, Ziffer 10). Versichert sind sie trotzdem. Haben Sie keine Police, übernimmt bei einem Unfall die Ersatzkasse UVG den Fall und kann von Ihnen eine Ersatzprämie verlangen, für höchstens fünf Jahre rückwirkend.
Verdient eine 15-Jährige bei Ihnen mehr als CHF 750 im Jahr, schuldet sie keine AHV, die Unfallprämie aber schon: Für die Unfallversicherung zählt ihr Lohn trotzdem (UVV Art. 22 Abs. 2 Bst. a). Für kleine Pensen bieten viele Versicherer Jahrespauschalen an. Mehr dazu im Beitrag zur Unfallversicherung im Haushalt.
Arbeitszeit, Ferien und Mindestlohn
Das Arbeitsgesetz und seine Jugendschutzregeln gelten in Privathaushalten nicht (ArG Art. 2 Abs. 1 Bst. g). Arbeits- und Ruhezeiten regelt der Normalarbeitsvertrag für Hausangestellte Ihres Kantons, einige davon mit eigenen Regeln für Jugendliche. Sprechen Sie Zeiten, Heimweg und Aufgaben mit den Eltern ab, und lassen Sie die Schule vorgehen.
Bis zum 20. Altersjahr haben Jugendliche Anspruch auf fünf Wochen Ferien (OR Art. 329a). Im Stundenlohn zahlen Sie das als Zuschlag von 10.64 % auf jede Stunde.
Den Mindestlohn des NAV Hauswirtschaft von CHF 20.35 pro Stunde schulden Sie erst ab durchschnittlich 5 Stunden pro Woche bei Ihnen, und nicht für Jugendliche, die nur gelegentlich Kinder hüten (NAV Hauswirtschaft Art. 2). Einige Kantone und Städte haben eigene Mindestlöhne mit eigenen Ausnahmen, siehe den Überblick zum Mindestlohn im Haushalt.
Steuern und Lohnausweis
Der Lohn wird bei den Jugendlichen selbst besteuert, nicht bei den Eltern: Erwerbseinkommen von Kindern wird separat veranlagt (DBG Art. 9 Abs. 2). Ob und ab wann eine Jugendliche eine eigene Steuererklärung ausfüllt, regelt ihr Wohnkanton.
Als Arbeitgeber bestätigen Sie den Lohn schriftlich (DBG Art. 127), im ordentlichen Verfahren mit dem Lohnausweis. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren ziehen Sie 5 % Quellensteuer ab und zahlen sie mit den Beiträgen an die Ausgleichskasse; damit ist die Steuer auf diesem Lohn abgegolten (DBG Art. 37a).
Im ordentlichen Verfahren betrifft die Quellensteuer nur Angestellte ohne Schweizer Pass und ohne Niederlassungsbewilligung C. Für Schweizer Jugendliche fällt sie dort nicht an. Auch wenn weder AHV noch Steuern anfallen: Notieren Sie Stunden und Lohn, und geben Sie Ende Jahr eine kurze Bestätigung mit.
Ein Beispiel: Lea, Wochenplatz im Kanton Bern
Lea hat Jahrgang 2009. Sie hilft während der Schulwochen bei einer Familie mit: 3 Stunden pro Woche, 40 Wochen im Jahr, CHF 15 pro Stunde.
120 Stunden à CHF 15CHF 1'800.00
Ferienzuschlag 10.64 %CHF 191.52
JahreslohnCHF 1'991.52
2026: Lea wird 17
AHV: keine Beiträge, keine Anmeldung.
Unfall: versichert. Weil der Lohn über CHF 750 liegt, zahlt die Familie die Prämie für Berufsunfälle.
2027: Lea wird 18
AHV: Der Lohn liegt über CHF 750, also ist der ganze Jahreslohn beitragspflichtig. Die Familie meldet sich bei der Ausgleichskasse an. Lea trägt 6.4 %, also CHF 127.46 im Jahr; die Familie gleich viel, dazu Familienzulagen und Verwaltungskosten.
Unfall: wie im Vorjahr. Freizeitunfälle kämen erst ab 8 Stunden pro Woche dazu.
Den Mindestlohn des NAV schuldet die Familie nicht, weil Lea weniger als 5 Stunden pro Woche arbeitet; der Kanton Bern hat keinen eigenen. Mit einer Stunde pro Woche käme Lea auf CHF 663.84 im Jahr und bliebe auch 2027 unter CHF 750: keine AHV, keine Unfallprämie. Beitragssätze Stand 2026.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter muss ich eine Jugendliche bei der AHV anmelden?
Gilt die Grenze von CHF 750 pro Monat oder pro Jahr?
Muss ich eine 15-jährige Babysitterin gegen Unfall versichern?
Warum enden viele Wochenplätze mit 18?
Braucht es bei unter 18-Jährigen die Zustimmung der Eltern?
Zahlen Jugendliche Steuern auf ihren Lohn?
Wird es mehr als CHF 750 im Jahr?
Dann gehört die Anmeldung bei der Ausgleichskasse dazu. Clino bereitet sie vor und erstellt die Lohnabrechnungen, Sie unterschreiben.
Anmeldung vorbereitenWie die Anmeldung Schritt für Schritt geht: Babysitter, Nanny oder Au-pair anmelden.
Quellen
- Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit, Stand 1. Januar 2026, Ziffern 5, 7, 9 bis 11www.ahv-iv.ch/p/2.06.d
- AHVG Art. 3: Beitragspflicht ab dem Jahr nach dem 17. Geburtstagwww.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de
- AHVV Art. 34d: geringfügiger Lohn im Privathaushaltwww.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de
- UVG Art. 1a: obligatorische Unfallversicherungwww.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de
- UVV Art. 13 und 22: Freizeitunfälle ab 8 Stunden, versicherter Verdienstwww.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/38_38_38/de
- ArG Art. 2: nicht anwendbar auf private Haushaltewww.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
- NAV Hauswirtschaft Art. 2 und 5: Geltungsbereich und Mindestlohnwww.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/724/de
- ZGB Art. 14, 19 und 323: Volljährigkeit, Zustimmung, Arbeitserwerb des Kindeswww.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
- OR Art. 329a: fünf Wochen Ferien bis 20www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- DBG Art. 9, 37a und 127: Kinder, vereinfachtes Verfahren, Lohnbescheinigungwww.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de
Stand: 2. November 2026. Im Einzelfall gibt Ihre kantonale Ausgleichskasse Auskunft.
