Neu in der Schweiz und eine Putzfrau oder Nanny anstellen: Ihre ersten 30 Tage
Eine Putzfrau oder Nanny, die Sie privat bezahlen, ist in der Schweiz Ihre Angestellte, ab dem ersten Franken und auch bei zwei Stunden pro Woche. In den ersten 30 Tagen prüfen Sie ihre Bewilligung, vereinbaren den Lohn, versichern sie gegen Unfall und melden sie bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons an. Diese Seite bringt es in die richtige Reihenfolge.

Vor dem ersten Arbeitstag prüfen Sie die Bewilligung und vereinbaren den Lohn. Ab der ersten Stunde braucht sie eine Unfallversicherung. Innerhalb eines Monats melden Sie sie bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons an. Zahlen Sie ihr höchstens CHF 22'680 im Jahr, heisst das im vereinfachten Verfahren: eine Rechnung pro Jahr.
- Ab dem ersten Franken. Einzige Ausnahme: Jugendliche bis Ende des Jahres, in dem sie 25 werden, mit höchstens CHF 750 Lohn im Jahr von Ihnen.
- Die Ausgleichskasse schreibt auf Deutsch, Französisch oder Italienisch. Unten steht, was welcher Brief bedeutet.
- Clino bereitet die Unterlagen vor und füllt sie aus. Sie prüfen, unterschreiben und reichen sie ein.
Ihre ersten 30 Tage, der Reihe nach
Sechs Schritte in dieser Reihenfolge. Jeder verweist auf den Beitrag, der ihn ausführlich erklärt.
Vor dem ersten Tag: Bewilligung prüfen
Schweizerinnen und Personen mit Ausweis C dürfen immer arbeiten. EU- und EFTA-Bürgerinnen dürfen für Sie arbeiten; für mehr als drei Monate im Jahr brauchen sie einen Ausweis B oder L. Bei jeder anderen Bewilligung prüfen Sie, was sie zur Erwerbstätigkeit sagt, bevor Sie etwas zusagen. Alle Bewilligungen erklärt →
Vor dem ersten Tag: Lohn vereinbaren, am besten schriftlich
Für die meisten Haushaltsangestellten legt der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV) den Mindestlohn fest: CHF 20.35 pro Stunde für Ungelernte im Jahr 2026. Einige Kantone und Städte verlangen mehr. Beim Stundenlohn kommen 8.33 % Ferienzuschlag für vier Wochen Ferien dazu. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht Pflicht, aber eine Seite erspart Missverständnisse. Arbeitsvertrag erstellen →
Ab der ersten Stunde: Unfallversicherung
Jede Angestellte muss ab der ersten Stunde gegen Berufsunfälle versichert sein (UVG). Ab 8 Stunden pro Woche bei Ihnen ist auch die Nichtberufsunfallversicherung Pflicht, diesen Teil zahlt sie. Im vereinfachten Verfahren können Sie die Versicherung bei der Anmeldung über die Ausgleichskasse abschliessen (VAVplus), sonst bei einem Unfallversicherer Ihrer Wahl. Unfallversicherung erklärt →
Innert eines Monats: bei der Ausgleichskasse anmelden
Melden Sie sie innerhalb eines Monats nach dem ersten Arbeitstag bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons an. Verdient sie bei Ihnen höchstens CHF 22'680 im Jahr und zahlt Ihr Haushalt insgesamt höchstens CHF 60'480 Lohn, steht Ihnen das vereinfachte Abrechnungsverfahren offen: eine Rechnung pro Jahr und 5 % pauschale Quellensteuer statt der üblichen. Darüber gilt das ordentliche Verfahren. Vereinfacht oder ordentlich: der Check in vier Fragen →
Jeden Monat: eine Lohnabrechnung
Zu jeder Lohnzahlung gehört eine Lohnabrechnung. Sie zeigt den Bruttolohn und die Abzüge für AHV/IV/EO, ALV und ab 8 Stunden pro Woche für die Nichtberufsunfallversicherung (Art. 323b OR). Was auf die Lohnabrechnung gehört →
Bis 30. Januar: die Lohnmeldung fürs Jahr
Melden Sie die Löhne des Jahres bis 30. Januar der Ausgleichskasse. Im vereinfachten Verfahren folgt eine Rechnung, zahlbar innert 30 Tagen, und die Kasse schickt ihr eine Bestätigung der bezahlten Steuer. Im ordentlichen Verfahren erhält sie von Ihnen zusätzlich einen Lohnausweis für ihre Steuererklärung. Alle Termine in Ihren Kalender →
Arbeitet sie schon länger für Sie? So melden Sie rückwirkend an
Die Briefe, die kommen, einfach erklärt
Die Ausgleichskasse schreibt in der Amtssprache Ihres Kantons: Deutsch, Französisch oder Italienisch. Das kommt ungefähr in dieser Reihenfolge, jeweils mit den Worten, die oben auf dem Brief stehen.
Anschlussbestätigung
- Steht auf dem Brief
- Anschlussbestätigung / attestation d'affiliation
- Wann
- Per Post, meist 1 bis 3 Wochen nach der Anmeldung
- Was tun
- Aufbewahren. Darauf steht Ihre Abrechnungsnummer bei der Kasse, und die brauchen Sie für alle weiteren Schritte, auch für die Lohnmeldung am Jahresende.
Akontorechnung (nur ordentliches Verfahren)
- Steht auf dem Brief
- Akontorechnung / facture d'acompte
- Wann
- Während des Jahres, je nach Kasse quartalsweise oder monatlich
- Was tun
- Bis zum Fälligkeitsdatum zahlen. Es ist eine Schätzung; der genaue Betrag wird nach Jahresende abgerechnet.
Formular für die Lohnmeldung
- Steht auf dem Brief
- Lohnbescheinigung / déclaration des salaires
- Wann
- Gegen Ende des Jahres
- Was tun
- Den im Jahr bezahlten Lohn eintragen und bis 30. Januar zurückschicken.
Jahresrechnung oder Schlussabrechnung
- Steht auf dem Brief
- Rechnung, Schlussabrechnung / facture, décompte final
- Wann
- Nach Ihrer Lohnmeldung
- Was tun
- Vereinfachtes Verfahren: Beiträge und Steuer für das ganze Jahr innert 30 Tagen zahlen. Ordentliches Verfahren: die Differenz zu den Akontozahlungen zahlen oder zurückerhalten.
Mahnung
- Steht auf dem Brief
- Mahnung / rappel
- Wann
- Wenn eine Frist verpasst ist
- Was tun
- Rasch zahlen oder antworten. Verspätung kostet Verzugszins, und im vereinfachten Verfahren droht der Ausschluss aus dem Verfahren.
Police der Unfallversicherung
- Steht auf dem Brief
- Police / police d'assurance
- Wann
- Vom Versicherer nach Abschluss; mit VAVplus kommt die Prämie auf die Rechnung der Ausgleichskasse
- Was tun
- Aufbewahren. Hat sie einen Unfall, melden Sie ihn sofort dem Versicherer.
Quellensteuer (nur ordentliches Verfahren)
- Steht auf dem Brief
- Quellensteuer / impôt à la source
- Wann
- Vom kantonalen Steueramt, nachdem Sie sie dort angemeldet haben, wenn sie Ausländerin ohne Ausweis C ist
- Was tun
- Die Steuer jeden Monat vom Lohn abziehen und dem Steueramt abliefern. Im vereinfachten Verfahren steht die Steuer von 5 % stattdessen auf der Rechnung der Ausgleichskasse.
Ihre AHV-Nummer
- Steht auf dem Brief
- 756.xxxx.xxxx.xx
- Wann
- Sie steht auf ihrem AHV-Ausweis und auf ihrer Krankenkassenkarte. Hat sie keine, beantragt die Ausgleichskasse sie bei der Anmeldung
- Was tun
- Die 13-stellige Nummer brauchen Sie für die Anmeldung, und sie steht auf jeder Lohnabrechnung.
Ein anderes Wort auf einem Brief, das Sie nicht kennen? Das Glossar erklärt die üblichen Begriffe in einfacher Sprache.
Bewilligung und Verfahren
Zwei getrennte Fragen: Darf sie für Sie arbeiten, und welches Verfahren können Sie nutzen? Die erste beantwortet ihre Bewilligung. Für die zweite spielt die Bewilligung nur in wenigen Fällen eine Rolle.
Darf sie für Sie arbeiten?
Schweizerinnen und Ausweis C: ja. EU- und EFTA-Bürgerinnen: ja, mit Ausweis B oder L, oder bis drei Monate im Jahr mit einer Online-Meldung. Ausweis G (Grenzgängerin): ja. Alle anderen nur, wenn die Bewilligung Erwerbstätigkeit erlaubt; neue Bewilligungen für Hausarbeit aus Ländern ausserhalb von EU und EFTA sind selten.
Jede Bewilligung im Detail: Arbeitsbewilligung für Haushaltshilfen
Wer das vereinfachte Verfahren nicht nutzen kann
- Grenzgängerinnen, die täglich nach Liechtenstein zurückkehren.
- Grenzgängerinnen, die täglich nach Frankreich zurückkehren und bei Ihnen in Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis arbeiten. Grenzgängerinnen aus Deutschland, Österreich oder Italien, und aus Frankreich nach Genf, Zürich oder ins Tessin, können es nutzen.
- Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner und Ihre Kinder, wenn Sie sie anstellen.
- Eine Firma als Arbeitgeberin: AG, GmbH oder Genossenschaft. Zahlt Ihre Firma den Lohn statt Sie privat, ist das vereinfachte Verfahren geschlossen.
Alle anderen können das vereinfachte Verfahren unter den beiden Grenzen nutzen, mit jeder Bewilligung.
Quelle: BGSA Art. 2 Abs. 2 und Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB, BSV 318.102.04, Stand 1.1.2026), Rz 2105.
Was Clino macht, was Sie machen
Clino bereitet vor und füllt aus
- Das Anmeldeformular für die Ausgleichskasse Ihres Kantons
- Den Arbeitsvertrag und jeden Monat die Lohnabrechnung
- Die Lohnmeldung fürs Jahr und im ordentlichen Verfahren den Lohnausweis
- Alle Termine, im Dashboard und als Kalenderdatei
Sie entscheiden und reichen ein
- Formulare prüfen, unterschreiben und der Ausgleichskasse schicken
- Den Lohn und die Rechnungen der Kasse zahlen
- Die Unfallversicherung abschliessen oder VAVplus im Anmeldeformular ankreuzen
Clino, Vertrag und Lohnabrechnungen gibt es in sechs Sprachen. Formulare für die Ausgleichskasse bleiben in ihrer Amtssprache, der Sprache, in der die Kasse arbeitet; Clino erklärt in Ihrer Sprache, was darin steht.
Häufige Fragen von Zugezogenen
Sie arbeitet nur zwei Stunden pro Woche. Muss ich sie wirklich anmelden?
Geht das alles auch auf Englisch?
Ich möchte meine Nanny aus einem Land ausserhalb der EU mitbringen. Geht das?
Sie arbeitet schon für andere Familien. Was ändert das?
Brauche ich einen schriftlichen Vertrag?
Ihre ersten 30 Tage mit Clino
Clino bereitet Anmeldung, Vertrag und jede Lohnabrechnung für Ihren Kanton vor, in Ihrer Sprache. 30 Tage gratis, vor Tag 30 wird nichts belastet. Danach CHF 19.90 pro Monat.
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Quellen
- ahv-iv.ch: AHV-Merkblatt 2.06, Hausdienstarbeit
- ahv-iv.ch: AHV-Merkblatt 2.07, vereinfachtes Verfahren
- fedlex.admin.ch: BGSA (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit), Art. 2 und 3
- BSV, Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB, 318.102.04), Rz 2105, Stand 1.1.2026
Geprüft am 1. Oktober 2026. Überblick, keine Rechtsberatung.
