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Kinderbetreuung

Tagesmutter privat: Wo sie betreut, entscheidet, ob Sie Arbeitgeber sind

Eine Tagesmutter privat zu organisieren ist erlaubt. Betreut sie Ihr Kind bei Ihnen zu Hause, sind Sie ihr Arbeitgeber, wie bei einer Nanny: AHV ab dem ersten Franken. Betreut sie es bei sich und arbeitet nur für Sie, gilt das in der Regel ebenfalls als Anstellung. Läuft es über einen Tagesfamilien-Verein, ist der Verein Arbeitgeber. Beim Kinderschutz melden muss sich, je nach Kanton, die Tagesmutter selbst.

23. September 20265 Min. Lesezeit
Status-Check

Wer ist Arbeitgeber, und was müssen Sie tun?

3 bis 4 Klicks, Antwort in Franken.

1. Wo wird Ihr Kind betreut?

Bei ihr zu Hause: angestellt oder selbständig?

Bei Ihnen zu Hause ist die Sache klar: Wer ein Kind im Haushalt der Eltern betreut, bezieht Lohn (WML Rz 4114), Sie sind Arbeitgeber wie bei einer Nanny. Bei ihr zu Hause unterscheidet die AHV. Über einen Verein ist sie beim Verein angestellt. Bringen Sie Ihr Kind direkt zu ihr, ist es nur dann Lohn, «wenn das Unternehmerrisiko der Tageseltern gering ist und eine starke arbeitsorganisatorische Abhängigkeit besteht» (WML Rz 4113). Diese Zeichen wägt die Ausgleichskasse ab:

Spricht für Anstellung

Sie sind Arbeitgeber

  • Betreut nur Ihre Kinder
  • Sie legen Zeiten und Regeln fest
  • Fester Ansatz, kein eigenes Risiko
  • Tritt nicht als eigenes Angebot auf

Spricht für Selbständigkeit

Sie rechnet selbst ab

  • Betreut Kinder mehrerer Familien
  • Bestimmt Zeiten und Abläufe selbst
  • Trägt eigenes Risiko, z. B. Zahlungsausfall
  • Wirbt, schreibt eigene Rechnungen
Die Ausgleichskasse entscheidet im Einzelfall. Ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht was im Vertrag steht.

Meldung und Bewilligung: Sache der Tagesmutter, Regeln des Kantons

Die Pflegekinderverordnung des Bundes verlangt für die Tagespflege eine Meldung, keine Bewilligung. Die Kantone dürfen strenger sein, wie diese drei Beispiele zeigen. Die Pflicht trifft die Tagesmutter, nicht Sie. Fragen Sie trotzdem nach, bevor Ihr Kind zu ihr geht: Gemeldete Tagesfamilien stehen unter Aufsicht, in der Stadt Zürich mit mindestens einem Besuch pro Jahr.

Bund, Art. 12 PAVO

Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter 12 Jahren regelmässig gegen Entgelt bei sich zu betreuen, meldet das der Behörde.

Kantone dürfen mehr verlangen (Art. 3 PAVO).

  1. ZHZürich

    Meldung

    Ab mehr als 25 Stunden pro Woche für ein Kind, auch Verwandte und Bekannte. Höchstens 6 Tageskinder.

  2. BEBern

    Meldung vorab

    Mindestens 1 Monat vor Beginn an das kantonale Amt für Integration und Soziales. Über eine Organisation meldet diese.

  3. VDWaadt

    Bewilligung

    Bewilligung der Gemeinde nötig. Ausgenommen ist z. B. die Betreuung naher Verwandter.

Betreut sie bei Ihnen zu Hause, gibt es keine Meldung nach PAVO. Dann gelten die Arbeitgeberpflichten einer Nanny.

Kosten und Steuerabzug

Ein Tagesfamilien-Verein verrechnet einen Tarif pro Stunde und Kind, im Zürcher Oberland zum Beispiel CHF 11.50 ab 18 Monaten und CHF 13.20 für jüngere Kinder, vor Subventionen. Oft verbilligt die Wohngemeinde diesen Tarif nach Einkommen, im Kanton Bern gibt es Betreuungsgutscheine nur mit Anschluss an eine Tagesfamilienorganisation. Privat fällt der Verein weg, dafür tragen Sie als Arbeitgeber die Sozialabgaben. Der Status-Check oben rechnet sie für Ihren Kanton aus.

  • Über einen Verein

    SieTarifVereinLohnTagesmutter
  • Privat, Sie sind Arbeitgeber

    SieLohnTagesmutter
    SieBeiträgeAusgleichskasse
  • Privat, sie ist selbständig

    SieRechnungTagesmutter
    TagesmutterBeiträgeAusgleichskasse
Abziehbar als Kinderbetreuung ist in allen drei Fällen, was Sie belegen können: Rechnung des Vereins, Lohnausweis oder ihre Rechnung.

Arbeiten beide Eltern, ziehen Sie die Kosten als Kinderdrittbetreuung ab, bei der Bundessteuer bis CHF 25'800 pro Kind. Wie viel das bringt, zeigt der Steuerabzug-Rechner. Welcher Beleg dafür zählt, steht unter Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Kita, Tagesfamilie und Nanny im Vergleich: Kita, Nanny oder Tagesmutter?.

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Häufige Fragen

Darf ich eine Tagesmutter privat organisieren?
Ja. Es gibt kein Verbot, eine Tagesmutter direkt zu engagieren, ohne Verein. Sie müssen nur klären, wer Arbeitgeber ist: Betreut sie bei Ihnen zu Hause, sind es immer Sie. Betreut sie bei sich und arbeitet nur für Sie, in der Regel auch. Dann melden Sie sie bei der Ausgleichskasse an, ab dem ersten Franken. Die Meldung beim Kinderschutz ist ihre Sache.
Braucht eine Tagesmutter eine Bewilligung?
Nach Bundesrecht nicht, aber eine Meldung: Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter 12 Jahren regelmässig gegen Entgelt bei sich zu betreuen, meldet das der Behörde (Art. 12 PAVO). Die Kantone dürfen mehr verlangen. Zürich: Meldung an die Gemeinde ab mehr als 25 Stunden pro Woche für ein Kind. Bern: Meldung mindestens 1 Monat vor Beginn. Waadt: Bewilligung der Gemeinde. In anderen Kantonen fragen Sie bei der Gemeinde nach.
Ist meine Tagesmutter angestellt oder selbständig?
Das entscheidet die Ausgleichskasse, nicht Ihr Vertrag. Über einen Tagesfamilien-Verein ist sie beim Verein angestellt. Betreut sie Ihr Kind direkt bei sich, ist es Lohn, wenn ihr Unternehmerrisiko gering und die Abhängigkeit von Ihnen stark ist (WML Rz 4113), etwa weil sie nur für Sie arbeitet und Sie die Zeiten bestimmen. Selbständig ist sie erst, wenn die Ausgleichskasse das anerkennt.
Was gilt, wenn sie mein Kind bei uns zu Hause betreut?
Dann ist sie im Sinn der Pflegekinderverordnung keine Tagesmutter, sondern eine Nanny, und Sie sind Arbeitgeber (WML Rz 4114): AHV-Anmeldung ab dem ersten Franken, Berufsunfallversicherung, ab 8 Stunden pro Woche auch Nichtberufsunfall, jeden Monat eine Lohnabrechnung. Eine Meldung beim Kinderschutz braucht es nicht.
Kann ich die Kosten für die Tagesmutter von den Steuern abziehen?
Ja, als Kinderdrittbetreuung, wenn beide Eltern arbeiten, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sind und das Kind unter 14 Jahren ist. Bei der Bundessteuer bis CHF 25'800 pro Kind, die Kantone haben eigene Höchstbeträge. Sie brauchen einen Beleg: die Rechnung des Vereins, ihre Rechnung oder, wenn Sie Arbeitgeber sind, den Lohnausweis.
Ich möchte selbst Tagesmutter werden. Was muss ich tun?
Klären Sie zuerst bei Ihrer Gemeinde, ob Sie sich melden oder eine Bewilligung holen müssen. Über einen Tagesfamilien-Verein sind Sie angestellt und versichert, der Verein zahlt den Lohn und rechnet ab. Betreuen Sie Kinder direkt für Familien und möchten selbständig sein, beantragen Sie das bei Ihrer Ausgleichskasse. Solange sie das nicht anerkennt, gelten Sie in der Regel als Angestellte der Eltern, und die Eltern melden Sie an.

Quellen

  • Pflegekinderverordnung (PAVO), SR 211.222.338, Art. 2, 3 und 12 - fedlex.admin.ch
  • BSV, Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), Rz 4113 und 4114 - sozialversicherungen.admin.ch
  • AHV-Merkblatt 2.02, Beiträge der Selbständigerwerbenden - ahv-iv.ch
  • Stadt Zürich, Merkblatt zur Aufsicht bei Tagesfamilien (V TaK) - stadt-zuerich.ch
  • Kanton Bern, GSI: Aufsicht und Bewilligung, Tagesfamilien - gsi.be.ch
  • Kanton Waadt, OAJE: Richtlinien Accueil familial de jour (LAJE) - vd.ch
  • Tagesfamilien Zürcher Oberland, Tarif ohne Subventionen - tfzo.ch
Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino