Putzfrau von der Steuer absetzen: Meistens Nein - aber 4 Ausnahmen bringen bis zu CHF 25’800
Viele hoffen, die Kosten für ihre Haushaltshilfe bei der Steuer abziehen zu können. Die kurze Antwort: In den meisten Fällen geht das nicht. Aber es gibt vier wichtige Ausnahmen - und wer sie kennt, kann bis zu CHF 25’800 pro Jahr abziehen.
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Nein - die Putzfrau kannst du grundsätzlich NICHT von den Steuern abziehen, das gilt als privater Lebensaufwand. Die zwei echten Ausnahmen: Kinderbetreuung (Nanny/Au-pair, bis CHF 25'800 pro Kind bei der Bundessteuer) und behinderungsbedingte Hilfe (voll abziehbar, mit Attest). Und ohne AHV-Anmeldung gibt es gar keinen Abzug - sie ist die Eintrittskarte.
Das gilt, wenn
Für Privathaushalte mit Putzfrau, Nanny oder Betreuerin - Steuerjahr 2026.
Offizielle Quellen
Das Wichtigste auf einen Blick
- 1Putzfrau-Kosten sind grundsätzlich NICHT steuerlich absetzbar - sie gelten als private Lebenshaltungskosten.
- 2Ausnahme 1: Kinderdrittbetreuung (Nanny, Au-pair) - bis CHF 25’800 pro Kind und Jahr abziehbar (Bundessteuer).
- 3Ausnahme 2: Behinderungsbedingte Hilfe - voller Betrag absetzbar, ohne Selbstbehalt, mit ärztlichem Attest.
- 4Ohne Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse ist kein Steuerabzug möglich - die Registrierung ist die Grundvoraussetzung.
Achtung: Ohne Anmeldung kein Abzug
Die Grundregel: Putzfrau ist nicht absetzbar
Das Bundesgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sind hier eindeutig: Die Kosten für eine Haushaltshilfe, die bei Ihnen zu Hause putzt, bügelt oder kocht, sind private Lebenshaltungskosten. Damit fallen sie unter Art. 34 lit. a DBG - und sind nicht abziehbar.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie ein hohes Einkommen haben, beide Eltern arbeiten oder die Haushaltshilfe korrekt angemeldet ist. Reine Haushaltsarbeit ist und bleibt steuerlich nicht absetzbar.
Rechtsgrundlage: Art. 34 lit. a DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer)
«Kosten der Lebenshaltung und deren Aufwand können nicht von den Einkünften abgezogen werden.»
Die 4 Ausnahmen: Wann Sie doch abziehen können
Es gibt genau vier Situationen, in denen Kosten für Haushaltshilfen steuerlich absetzbar sind. Alle vier sind an strenge Bedingungen geknüpft.
Kinderdrittbetreuung
Art. 33 Abs. 3 DBGWenn Ihre Nanny oder Ihr Au-pair Ihre Kinder unter 14 Jahren betreut, können Sie den Betreuungsanteil abziehen. Wichtig: Bei einer Nanny, die auch putzt und kocht, zählt nur ca. 50% des Nettolohns als Kinderbetreuung.
Max. CHF 25’800/Kind (Bund)Behinderungsbedingte Kosten
Art. 33 Abs. 1 lit. hᵇᶦˢ DBGWenn Sie oder eine unterhaltene Person wegen einer Behinderung auf Haushaltshilfe angewiesen sind, ist der volle Betrag absetzbar - ohne Selbstbehalt. Voraussetzung: ein ärztliches Attest.
Kein MaximumKrankheits- und Unfallkosten
Art. 33 Abs. 1 lit. h DBGWenn eine pflegebedürftige Person zu Hause Pflege erhält, können die Pflegekosten abgezogen werden. Aber nur Pflege - nicht Putzen, Kochen oder Einkaufen. Zudem gilt ein Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens.
Abzüglich 5% SelbstbehaltLiegenschaftsunterhalt
Art. 32 Abs. 2 DBGWenn Reinigungskosten Teil des Liegenschaftsunterhalts sind (z.B. Treppenhausreinigung, Reinigung von Mietobjekten, Airbnb-Reinigung), können sie als Unterhaltskosten der Liegenschaft abgezogen werden. Gilt nicht für die normale Wohnungsreinigung im Eigenheim.
Effektive Kosten oder PauschaleSteuerabzug-Check
3 Fragen - sofortiges Ergebnis
Haben Sie Kinder unter 14 Jahren im Haushalt?
Kinderdrittbetreuung: Das sollten Sie wissen
Der Kinderbetreuungsabzug ist der häufigste Steuerabzug im Zusammenhang mit Haushaltshilfe. Seit 2023 beträgt das Bundesmaximum CHF 25’000 pro Kind (inflationsbereinigt CHF 25’800 für 2026). Die kantonalen Höchstbeträge weichen aber stark ab.
Was ist abziehbar?
- •Kita- und Hort-Gebühren (abzüglich Verpflegungsanteil)
- •Tagesfamilie / schulergänzende Betreuung
- •Nanny / Au-pair: ca. 50% des Nettolohns (Betreuungsanteil)
- •Ferienbetreuungsprogramme
- •Transportkosten zur Betreuung (innerhalb Maximum)
Was ist NICHT abziehbar?
- •Verpflegungskosten in der Kita (Mahlzeiten abziehen!)
- •Freizeitangebote (Sport, Musik, Pfadi)
- •Babysitting für Freizeitaktivitäten der Eltern
- •Unbezahlte Betreuung durch Verwandte
Voraussetzungen
Wer korrekt anmeldet, dokumentiert nicht nur die Pflicht - sondern sichert sich auch den Steuerabzug, den viele gar nicht kennen.
Kantonale Höchstbeträge (Kinderbetreuung)
Der Bundesabzug beträgt max. CHF 25’800 pro Kind. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten aber oft tiefere Limiten:
| Kanton | Kantonssteuer | Bundessteuer |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 25’300 | CHF 25’800 |
| Bern | CHF 16’000 | CHF 25’800 |
| Luzern | CHF 20’200 | CHF 25’800 |
| Uri | CHF 25’800 | CHF 25’800 |
| Schwyz | CHF 8’000 | CHF 25’800 |
| Obwalden | CHF 10’000 | CHF 25’800 |
| Nidwalden | CHF 8’400 | CHF 25’800 |
| Glarus | CHF 25’800 | CHF 25’800 |
| Zug | CHF 25’400 | CHF 25’800 |
| Freiburg | CHF 12’000 | CHF 25’800 |
| Solothurn | CHF 25’800 | CHF 25’800 |
| Basel-Stadt | CHF 26’000 | CHF 25’800 |
| Basel-Landschaft | CHF 10’000 | CHF 25’800 |
| Schaffhausen | CHF 9’400 | CHF 25’800 |
| Appenzell A.Rh. | CHF 25’000 | CHF 25’800 |
| Appenzell I.Rh. | CHF 18’000 | CHF 25’800 |
| St. Gallen | CHF 26’800 | CHF 25’800 |
| Graubünden | CHF 27’300 | CHF 25’800 |
| Aargau | CHF 25’000 | CHF 25’800 |
| Thurgau | CHF 10’100 | CHF 25’800 |
| Tessin | CHF 26’200 | CHF 25’800 |
| Waadt | CHF 15’200 | CHF 25’800 |
| Wallis | CHF 10’000 | CHF 25’800 |
| Neuenburg | CHF 20’400 | CHF 25’800 |
| Genf | CHF 26’392 | CHF 25’800 |
| Jura | CHF 10’600 | CHF 25’800 |
Quellen: Kantonale Steuerämter, ESTV-Kantonsblätter (Stand 2026)
Wie viel sparen Sie konkret?
Wählen Sie Ihren Kanton und schätzen Sie Abzug und Steuerersparnis - abziehbar ist nur der Betreuungsanteil einer angemeldeten Betreuungsperson.
Steuerersparnis-Rechner
Schätzen Sie Ihren Abzug und die Ersparnis
Geschätzte Steuerersparnis / Jahr
~CHF 3’750
Schätzung zu Ihrem Grenzsteuersatz (ca. ¾ Kanton/Gemeinde, ¼ Bund). Die tatsächliche Ersparnis hängt von Einkommen, Kanton und Gemeinde ab. Voraussetzung: angemeldete Betreuungsperson mit Lohnausweis.
Behinderungsbedingte Kosten & Pflege
Wenn Sie oder eine von Ihnen unterstützte Person wegen einer Behinderung auf Haushaltshilfe angewiesen sind, können Sie die vollen Kosten abziehen - ohne Obergrenze und ohne 5%-Selbstbehalt.
Anders als beim Kinderbetreuungsabzug zählen hier auch reine Haushaltsarbeiten (Putzen, Kochen, Waschen) - vorausgesetzt, die Person kann diese wegen ihrer Behinderung nicht selbst ausführen.
Was wird benötigt?
Pflege bei Krankheit
So machen Sie den Abzug geltend
Der Steuerabzug wird in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht. Je nach Kanton steht der Abzug in einer anderen Ziffer.
Grundvoraussetzung bleibt: Sie müssen zuerst Ihre Putzfrau bei der AHV anmelden - ohne diese Registrierung stellt die Ausgleichskasse keinen Lohnausweis aus und das Steueramt akzeptiert keinen Abzug.
Haushaltshilfe anmelden
Melden Sie Ihre Haushaltshilfe bei der AHV-Ausgleichskasse an. Ohne Registrierung kein Lohnausweis - und ohne Lohnausweis kein Abzug. Mit Clino dauert das wenige Minuten.
Belege sammeln
Kita-Rechnungen, Lohnausweise, Arbeitsverträge, ärztliche Atteste (bei Behinderung). Die Verpflegungskosten in Kita-Rechnungen separat ausweisen.
In der Steuererklärung eintragen
Kinderbetreuung: unter «Angaben zu Kindern» / «Kinderdrittbetreuungskosten». Behinderung: unter «Behinderungsbedingte Kosten» (z.B. Ziffer 16.4 in Zürich).
Belege aufbewahren
Bewahren Sie alle Belege mindestens 5 Jahre auf. Das Steueramt kann jederzeit Nachweise verlangen. Clino speichert alle Lohnabrechnungen automatisch in Ihrem Dashboard.
Checkliste: Unterlagen für den Steuerabzug
So fordern Sie den Lohnausweis an
Maria
online
Hallo, ich brauche für meine Steuererklärung einen Lohnausweis für das vergangene Jahr. Können Sie das bereitstellen?
10:14Klar! Ich habe Clino - dort ist alles automatisch gespeichert. Ich schicke dir den PDF-Lohnausweis gleich.
10:15Super, danke. Brauche ich noch weitere Dokumente für den Kinderbetreuungsabzug?
10:16Du bekommst von mir den Lohnausweis + Clino erstellt auch die AHV-Steuerbescheinigung. Das reicht fürs Steueramt.
10:186 häufige Fehler beim Steuerabzug
Putzkosten als Kinderbetreuung deklarieren
Nur der Betreuungsanteil ist absetzbar. Bei einer Nanny, die auch putzt: ca. 50% des Lohns. Nicht 100%.
Kita-Verpflegung nicht abziehen
Mahlzeitenkosten müssen von der Kita-Rechnung abgezogen werden. Nur die reine Betreuungsgebühr zählt.
Abzug ohne Registrierung versuchen
Ohne AHV-Anmeldung gibt es keinen Lohnausweis. Ohne Lohnausweis akzeptiert das Steueramt keinen Abzug.
Kantonales Maximum ignorieren
Der Bundesabzug beträgt CHF 25’800 - aber kantonal oft zwischen CHF 8’000 (SZ) und CHF 27’300 (GR). Prüfen Sie Ihren Kanton.
Bei Trennung den vollen Betrag beanspruchen
Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil nur bis 50% des Maximalbetrags abziehen.
Haushaltskosten als Krankheitskosten deklarieren
Nur Pflegeleistungen (Spitex-Grundpflege) sind als Krankheitskosten absetzbar. Putzen und Kochen für kranke Personen zählt nicht.
Ohne Anmeldung
- •Kein Lohnausweis möglich
- •Steuerabzug wird abgelehnt
- •Risiko: Busse bis CHF 10’000 (Schwarzarbeit)
- •Kein Versicherungsschutz bei Unfall
Mit Clino angemeldet
- •Lohnausweis automatisch generiert
- •Alle Abzüge korrekt dokumentiert
- •100% gesetzeskonform - kein Bussenrisiko
- •UVG-Unfallversicherung via VAVplus wählbar
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Häufige Fragen
Kann ich meine Putzfrau von der Steuer absetzen?
Wie viel kann ich für die Kinderbetreuung abziehen?
Was ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV)?
Brauche ich einen Lohnausweis für den Steuerabzug?
Kann ich Kita-Kosten und Nanny-Kosten gleichzeitig abziehen?
Was ändert sich ab 2025?
Quellen & weiterführende Informationen
- 1ESTV - Eidgenössische Steuerverwaltung - estv.admin.ch/estv/de/home.html
- 2BSV - AHV-Beitragssätze - bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/ahv-beitragssaetze.html
- 3AHV-Informationsstelle - Merkblätter & Formulare - ahv-iv.ch/de/Merkblaetter-Formulare
- 4SECO - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren - seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht.html
