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Steuern

Putzfrau von der Steuer absetzen: Meistens Nein - aber 4 Ausnahmen bringen bis zu CHF 25’800

Viele hoffen, die Kosten für ihre Haushaltshilfe bei der Steuer abziehen zu können. Die kurze Antwort: In den meisten Fällen geht das nicht. Aber es gibt vier wichtige Ausnahmen - und wer sie kennt, kann bis zu CHF 25’800 pro Jahr abziehen.

1. Juli 2026·10 Min. Lesezeit

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Antwort in 30 Sekunden

Nein - die Putzfrau kannst du grundsätzlich NICHT von den Steuern abziehen, das gilt als privater Lebensaufwand. Die zwei echten Ausnahmen: Kinderbetreuung (Nanny/Au-pair, bis CHF 25'800 pro Kind bei der Bundessteuer) und behinderungsbedingte Hilfe (voll abziehbar, mit Attest). Und ohne AHV-Anmeldung gibt es gar keinen Abzug - sie ist die Eintrittskarte.

Das gilt, wenn

Für Privathaushalte mit Putzfrau, Nanny oder Betreuerin - Steuerjahr 2026.

Offizielle Quellen

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 1Putzfrau-Kosten sind grundsätzlich NICHT steuerlich absetzbar - sie gelten als private Lebenshaltungskosten.
  • 2Ausnahme 1: Kinderdrittbetreuung (Nanny, Au-pair) - bis CHF 25’800 pro Kind und Jahr abziehbar (Bundessteuer).
  • 3Ausnahme 2: Behinderungsbedingte Hilfe - voller Betrag absetzbar, ohne Selbstbehalt, mit ärztlichem Attest.
  • 4Ohne Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse ist kein Steuerabzug möglich - die Registrierung ist die Grundvoraussetzung.

Achtung: Ohne Anmeldung kein Abzug

Wer seine Haushaltshilfe nicht offiziell anmeldet, verliert jedes Recht auf Steuerabzug. Die AHV-Registrierung ist nicht nur gesetzliche Pflicht (Art. 12 AHVG) - sie ist auch die Basis für jede Steuerdeklaration. Schwarzarbeit = kein Lohnausweis = kein Abzug.

Die Grundregel: Putzfrau ist nicht absetzbar

Das Bundesgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sind hier eindeutig: Die Kosten für eine Haushaltshilfe, die bei Ihnen zu Hause putzt, bügelt oder kocht, sind private Lebenshaltungskosten. Damit fallen sie unter Art. 34 lit. a DBG - und sind nicht abziehbar.

Das gilt unabhängig davon, ob Sie ein hohes Einkommen haben, beide Eltern arbeiten oder die Haushaltshilfe korrekt angemeldet ist. Reine Haushaltsarbeit ist und bleibt steuerlich nicht absetzbar.

Rechtsgrundlage: Art. 34 lit. a DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer)

«Kosten der Lebenshaltung und deren Aufwand können nicht von den Einkünften abgezogen werden.»

Die 4 Ausnahmen: Wann Sie doch abziehen können

Es gibt genau vier Situationen, in denen Kosten für Haushaltshilfen steuerlich absetzbar sind. Alle vier sind an strenge Bedingungen geknüpft.

1

Kinderdrittbetreuung

Art. 33 Abs. 3 DBG

Wenn Ihre Nanny oder Ihr Au-pair Ihre Kinder unter 14 Jahren betreut, können Sie den Betreuungsanteil abziehen. Wichtig: Bei einer Nanny, die auch putzt und kocht, zählt nur ca. 50% des Nettolohns als Kinderbetreuung.

Max. CHF 25’800/Kind (Bund)
2

Behinderungsbedingte Kosten

Art. 33 Abs. 1 lit. hᵇᶦˢ DBG

Wenn Sie oder eine unterhaltene Person wegen einer Behinderung auf Haushaltshilfe angewiesen sind, ist der volle Betrag absetzbar - ohne Selbstbehalt. Voraussetzung: ein ärztliches Attest.

Kein Maximum
3

Krankheits- und Unfallkosten

Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG

Wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause Pflege erhält, können die Pflegekosten abgezogen werden. Aber nur Pflege - nicht Putzen, Kochen oder Einkaufen. Zudem gilt ein Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens.

Abzüglich 5% Selbstbehalt
4

Liegenschaftsunterhalt

Art. 32 Abs. 2 DBG

Wenn Reinigungskosten Teil des Liegenschaftsunterhalts sind (z.B. Treppenhausreinigung, Reinigung von Mietobjekten, Airbnb-Reinigung), können sie als Unterhaltskosten der Liegenschaft abgezogen werden. Gilt nicht für die normale Wohnungsreinigung im Eigenheim.

Effektive Kosten oder Pauschale

Steuerabzug-Check

3 Fragen - sofortiges Ergebnis

Haben Sie Kinder unter 14 Jahren im Haushalt?

Kinderdrittbetreuung: Das sollten Sie wissen

Der Kinderbetreuungsabzug ist der häufigste Steuerabzug im Zusammenhang mit Haushaltshilfe. Seit 2023 beträgt das Bundesmaximum CHF 25’000 pro Kind (inflationsbereinigt CHF 25’800 für 2026). Die kantonalen Höchstbeträge weichen aber stark ab.

CHF 25'800
Bund max./Kind
CHF 25'300
Zürich Kanton
50%
Nanny-Anteil
< 14
Alter des Kindes

Was ist abziehbar?

  • Kita- und Hort-Gebühren (abzüglich Verpflegungsanteil)
  • Tagesfamilie / schulergänzende Betreuung
  • Nanny / Au-pair: ca. 50% des Nettolohns (Betreuungsanteil)
  • Ferienbetreuungsprogramme
  • Transportkosten zur Betreuung (innerhalb Maximum)

Was ist NICHT abziehbar?

  • Verpflegungskosten in der Kita (Mahlzeiten abziehen!)
  • Freizeitangebote (Sport, Musik, Pfadi)
  • Babysitting für Freizeitaktivitäten der Eltern
  • Unbezahlte Betreuung durch Verwandte

Voraussetzungen

Kind unter 14 Jahren, im selben Haushalt
Kosten entstehen wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit beider Eltern
Nachweis: Rechnungen, Lohnausweis der Betreuungsperson

Wer korrekt anmeldet, dokumentiert nicht nur die Pflicht - sondern sichert sich auch den Steuerabzug, den viele gar nicht kennen.

Kantonale Höchstbeträge (Kinderbetreuung)

Der Bundesabzug beträgt max. CHF 25’800 pro Kind. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten aber oft tiefere Limiten:

KantonKantonssteuerBundessteuer
ZürichCHF 25’300CHF 25’800
BernCHF 16’000CHF 25’800
LuzernCHF 20’200CHF 25’800
UriCHF 25’800CHF 25’800
SchwyzCHF 8’000CHF 25’800
ObwaldenCHF 10’000CHF 25’800
NidwaldenCHF 8’400CHF 25’800
GlarusCHF 25’800CHF 25’800
ZugCHF 25’400CHF 25’800
FreiburgCHF 12’000CHF 25’800
SolothurnCHF 25’800CHF 25’800
Basel-StadtCHF 26’000CHF 25’800
Basel-LandschaftCHF 10’000CHF 25’800
SchaffhausenCHF 9’400CHF 25’800
Appenzell A.Rh.CHF 25’000CHF 25’800
Appenzell I.Rh.CHF 18’000CHF 25’800
St. GallenCHF 26’800CHF 25’800
GraubündenCHF 27’300CHF 25’800
AargauCHF 25’000CHF 25’800
ThurgauCHF 10’100CHF 25’800
TessinCHF 26’200CHF 25’800
WaadtCHF 15’200CHF 25’800
WallisCHF 10’000CHF 25’800
NeuenburgCHF 20’400CHF 25’800
GenfCHF 26’392CHF 25’800
JuraCHF 10’600CHF 25’800

Quellen: Kantonale Steuerämter, ESTV-Kantonsblätter (Stand 2026)

Wie viel sparen Sie konkret?

Wählen Sie Ihren Kanton und schätzen Sie Abzug und Steuerersparnis - abziehbar ist nur der Betreuungsanteil einer angemeldeten Betreuungsperson.

Steuerersparnis-Rechner

Schätzen Sie Ihren Abzug und die Ersparnis

CHF 30’000
Anrechenbare BetreuungskostenCHF 15’000
Abzug Kantons-/Gemeindesteuer (max. CHF 25’300)CHF 15’000
Abzug Bundessteuer (max. CHF 25’800)CHF 15’000

Geschätzte Steuerersparnis / Jahr

~CHF 3’750

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Schätzung zu Ihrem Grenzsteuersatz (ca. ¾ Kanton/Gemeinde, ¼ Bund). Die tatsächliche Ersparnis hängt von Einkommen, Kanton und Gemeinde ab. Voraussetzung: angemeldete Betreuungsperson mit Lohnausweis.

Behinderungsbedingte Kosten & Pflege

Wenn Sie oder eine von Ihnen unterstützte Person wegen einer Behinderung auf Haushaltshilfe angewiesen sind, können Sie die vollen Kosten abziehen - ohne Obergrenze und ohne 5%-Selbstbehalt.

Anders als beim Kinderbetreuungsabzug zählen hier auch reine Haushaltsarbeiten (Putzen, Kochen, Waschen) - vorausgesetzt, die Person kann diese wegen ihrer Behinderung nicht selbst ausführen.

Was wird benötigt?

1Ärztliches Attest, das die Einschränkung bestätigt
2Rechnungen / Lohnausweise der Haushaltshilfe
3Nachweis über allfällige Hilflosenentschädigung (wird abgezogen)

Pflege bei Krankheit

Reine Pflegekosten (z.B. Spitex-Grundpflege) bei Krankheit können ebenfalls abgezogen werden - aber nur der Betrag, der 5% des Reineinkommens übersteigt (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG). Reine Haushaltsarbeit für kranke Personen zählt hier NICHT.

So machen Sie den Abzug geltend

Der Steuerabzug wird in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht. Je nach Kanton steht der Abzug in einer anderen Ziffer.

Grundvoraussetzung bleibt: Sie müssen zuerst Ihre Putzfrau bei der AHV anmelden - ohne diese Registrierung stellt die Ausgleichskasse keinen Lohnausweis aus und das Steueramt akzeptiert keinen Abzug.

1

Haushaltshilfe anmelden

Melden Sie Ihre Haushaltshilfe bei der AHV-Ausgleichskasse an. Ohne Registrierung kein Lohnausweis - und ohne Lohnausweis kein Abzug. Mit Clino dauert das wenige Minuten.

2

Belege sammeln

Kita-Rechnungen, Lohnausweise, Arbeitsverträge, ärztliche Atteste (bei Behinderung). Die Verpflegungskosten in Kita-Rechnungen separat ausweisen.

3

In der Steuererklärung eintragen

Kinderbetreuung: unter «Angaben zu Kindern» / «Kinderdrittbetreuungskosten». Behinderung: unter «Behinderungsbedingte Kosten» (z.B. Ziffer 16.4 in Zürich).

4

Belege aufbewahren

Bewahren Sie alle Belege mindestens 5 Jahre auf. Das Steueramt kann jederzeit Nachweise verlangen. Clino speichert alle Lohnabrechnungen automatisch in Ihrem Dashboard.

Checkliste: Unterlagen für den Steuerabzug

So fordern Sie den Lohnausweis an

Maria

online

Hallo, ich brauche für meine Steuererklärung einen Lohnausweis für das vergangene Jahr. Können Sie das bereitstellen?

10:14

Klar! Ich habe Clino - dort ist alles automatisch gespeichert. Ich schicke dir den PDF-Lohnausweis gleich.

10:15

Super, danke. Brauche ich noch weitere Dokumente für den Kinderbetreuungsabzug?

10:16

Du bekommst von mir den Lohnausweis + Clino erstellt auch die AHV-Steuerbescheinigung. Das reicht fürs Steueramt.

10:18
Nachricht

6 häufige Fehler beim Steuerabzug

1

Putzkosten als Kinderbetreuung deklarieren

Nur der Betreuungsanteil ist absetzbar. Bei einer Nanny, die auch putzt: ca. 50% des Lohns. Nicht 100%.

2

Kita-Verpflegung nicht abziehen

Mahlzeitenkosten müssen von der Kita-Rechnung abgezogen werden. Nur die reine Betreuungsgebühr zählt.

3

Abzug ohne Registrierung versuchen

Ohne AHV-Anmeldung gibt es keinen Lohnausweis. Ohne Lohnausweis akzeptiert das Steueramt keinen Abzug.

4

Kantonales Maximum ignorieren

Der Bundesabzug beträgt CHF 25’800 - aber kantonal oft zwischen CHF 8’000 (SZ) und CHF 27’300 (GR). Prüfen Sie Ihren Kanton.

5

Bei Trennung den vollen Betrag beanspruchen

Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil nur bis 50% des Maximalbetrags abziehen.

6

Haushaltskosten als Krankheitskosten deklarieren

Nur Pflegeleistungen (Spitex-Grundpflege) sind als Krankheitskosten absetzbar. Putzen und Kochen für kranke Personen zählt nicht.

Ohne Anmeldung

  • Kein Lohnausweis möglich
  • Steuerabzug wird abgelehnt
  • Risiko: Busse bis CHF 10’000 (Schwarzarbeit)
  • Kein Versicherungsschutz bei Unfall

Mit Clino angemeldet

  • Lohnausweis automatisch generiert
  • Alle Abzüge korrekt dokumentiert
  • 100% gesetzeskonform - kein Bussenrisiko
  • UVG-Unfallversicherung via VAVplus wählbar

Steuerabzug sichern - in wenigen Minuten

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Häufige Fragen

Kann ich meine Putzfrau von der Steuer absetzen?
Nein - reine Reinigungskosten sind nicht absetzbar. Die Kosten gelten als private Lebenshaltungskosten (Art. 34 lit. a DBG). Abziehbar sind nur: Kinderbetreuung (Nanny/Au-pair), behinderungsbedingte Haushalthilfe (mit Attest) und Pflegekosten (mit 5% Selbstbehalt).
Wie viel kann ich für die Kinderbetreuung abziehen?
Bei der Bundessteuer max. CHF 25’800 pro Kind und Jahr (für 2026). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten tiefere Limiten: z.B. Zürich CHF 25’300, Bern CHF 16’000, Luzern CHF 20’200. Die genaue Ziffer steht in der Wegleitung Ihres Kantons.
Was ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV)?
Beim VAV zahlt die Haushaltshilfe eine pauschale Quellensteuer von 5% statt eine eigene Steuererklärung einzureichen. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich über die Ausgleichskasse. Die AK stellt automatisch eine Steuerbescheinigung aus - kein separater Lohnausweis nötig.
Brauche ich einen Lohnausweis für den Steuerabzug?
Ja - entweder einen klassischen Lohnausweis oder die Steuerbescheinigung der Ausgleichskasse (beim vereinfachten Verfahren). Ohne diesen Nachweis akzeptiert das Steueramt keinen Abzug. Clino generiert die Dokumente automatisch.
Kann ich Kita-Kosten und Nanny-Kosten gleichzeitig abziehen?
Ja - Sie können verschiedene Betreuungsformen kombinieren. Solange die Gesamtkosten pro Kind das Maximum nicht übersteigen (CHF 25’800 Bund, kantonal tiefer), sind alle Formen abziehbar.
Was ändert sich ab 2025?
Ab 2025 ist das VAVplus verfügbar: Die Unfallversicherung (UVG) kann direkt über die Ausgleichskasse abgerechnet werden. An den Steuerabzügen selbst ändert sich 2025 nichts. Die nächste kantonale Anpassung könnte 2026 kommen.

Quellen & weiterführende Informationen

Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino

Geprüft Juli 2026