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Steuern

Putzfrau von der Steuer absetzen: Meistens Nein - aber 4 Ausnahmen bringen bis zu CHF 25’800

Viele hoffen, die Kosten für ihre Haushaltshilfe bei der Steuer abziehen zu können. Die kurze Antwort: In den meisten Fällen geht das nicht. Aber es gibt vier wichtige Ausnahmen - und wer sie kennt, kann bis zu CHF 25’800 pro Jahr abziehen.

3. September 2026·10 Min. Lesezeit
Antwort in 30 Sekunden

Nein - die Putzfrau können Sie grundsätzlich NICHT von den Steuern abziehen. Putzen, Waschen und Kochen gelten als private Lebenshaltung (Art. 34 lit. a DBG). Abziehbar wird es nur, wenn die Hilfe etwas anderes ist als Haushalt: Kinderbetreuung oder behinderungsbedingte Hilfe.

  • Ausnahme 1: Kinderdrittbetreuung (Nanny, Au-pair) - bis CHF 25’800 pro Kind und Jahr abziehbar (Bundessteuer).
  • Ausnahme 2: Behinderungsbedingte Hilfe - voller Betrag absetzbar, ohne Selbstbehalt, mit ärztlichem Attest.
  • Ausnahmen 3 und 4 sind Sonderfälle: Pflegekosten bei Krankheit (nur Pflege, 5% Selbstbehalt) und Reinigung als Liegenschaftsunterhalt (Mietobjekte, nicht das Eigenheim).
  • Ohne Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse ist kein Steuerabzug möglich - die Registrierung ist die Grundvoraussetzung.

Das gilt, wenn

Für Privathaushalte mit Putzfrau, Nanny oder Betreuerin - Steuerjahr 2026.

Offizielle Quellen

Steuerabzug-Check

3 Fragen - sofortiges Ergebnis

Haben Sie Kinder unter 14 Jahren im Haushalt?

Die Grundregel: Putzfrau ist nicht absetzbar

Das Bundesgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sind hier eindeutig: Die Kosten für eine Haushaltshilfe, die bei Ihnen zu Hause putzt, bügelt oder kocht, sind private Lebenshaltungskosten. Damit fallen sie unter Art. 34 lit. a DBG - und sind nicht abziehbar.

Rechtsgrundlage: Art. 34 lit. a DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer)

«Kosten der Lebenshaltung und deren Aufwand können nicht von den Einkünften abgezogen werden.»

Die 4 Ausnahmen: Wann Sie doch abziehen können

Es gibt genau vier Situationen, in denen Kosten für Haushaltshilfen steuerlich absetzbar sind. Alle vier sind an strenge Bedingungen geknüpft.

Für einen Haushalt mit Putzfrau oder Nanny zählen in der Praxis fast nur die Ausnahmen 1 und 2. Die Ausnahmen 3 und 4 betreffen Pflegesituationen und vermietete Liegenschaften.

1

Kinderdrittbetreuung

Art. 33 Abs. 3 DBG

Wenn Ihre Nanny oder Ihr Au-pair Ihre Kinder unter 14 Jahren betreut, können Sie den Betreuungsanteil abziehen. Wichtig: Bei einer Nanny, die auch putzt und kocht, zählt nur ca. 50% des Nettolohns als Kinderbetreuung.

Max. CHF 25’800/Kind (Bund)
2

Behinderungsbedingte Kosten

Art. 33 Abs. 1 lit. hᵇᶦˢ DBG

Wenn Sie oder eine unterhaltene Person wegen einer Behinderung auf Haushaltshilfe angewiesen sind, ist der volle Betrag absetzbar - ohne Selbstbehalt. Voraussetzung: ein ärztliches Attest.

Kein Maximum
3

Krankheits- und Unfallkosten

Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG

Wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause Pflege erhält, können die Pflegekosten abgezogen werden. Aber nur Pflege - nicht Putzen, Kochen oder Einkaufen. Zudem gilt ein Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens.

Abzüglich 5% Selbstbehalt
4

Liegenschaftsunterhalt

Art. 32 Abs. 2 DBG

Wenn Reinigungskosten Teil des Liegenschaftsunterhalts sind (z.B. Treppenhausreinigung, Reinigung von Mietobjekten, Airbnb-Reinigung), können sie als Unterhaltskosten der Liegenschaft abgezogen werden. Gilt nicht für die normale Wohnungsreinigung im Eigenheim.

Effektive Kosten oder Pauschale

Kinderdrittbetreuung: Das sollten Sie wissen

Der Kinderbetreuungsabzug ist der häufigste Steuerabzug im Zusammenhang mit Haushaltshilfe. Seit 2023 beträgt das Bundesmaximum CHF 25’000 pro Kind (inflationsbereinigt CHF 25’800 für 2026). Die kantonalen Höchstbeträge weichen aber stark ab.

CHF 25'800
Bund max./Kind
CHF 25'300
Zürich Kanton
50%
Nanny-Anteil
< 14
Alter des Kindes

Was ist abziehbar?

  • Kita- und Hort-Gebühren (abzüglich Verpflegungsanteil)
  • Tagesfamilie / schulergänzende Betreuung
  • Nanny / Au-pair: ca. 50% des Nettolohns (Betreuungsanteil)
  • Ferienbetreuungsprogramme
  • Transportkosten zur Betreuung (innerhalb Maximum)

Was ist NICHT abziehbar?

  • Verpflegungskosten in der Kita (Mahlzeiten abziehen!)
  • Freizeitangebote (Sport, Musik, Pfadi)
  • Babysitting für Freizeitaktivitäten der Eltern
  • Unbezahlte Betreuung durch Verwandte

Voraussetzungen

Kind unter 14 Jahren, im selben Haushalt
Kosten entstehen wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit beider Eltern
Nachweis: Rechnungen, Lohnausweis der Betreuungsperson

Beispiel: Familie in Zürich mit Nanny

Ein Kind (6 Jahre), beide Eltern berufstätig. Die Nanny verdient CHF 30’000 brutto im Jahr, betreut das Kind und übernimmt auch Haushaltsarbeit.

  1. 1Betreuungsanteil ca. 50%: CHF 15’000 anrechenbar
  2. 2Unter beiden Maxima (Kanton Zürich CHF 25’300, Bund CHF 25’800): voller Abzug CHF 15’000
  3. 3Grenzsteuersatz 25%: rund CHF 3’750 weniger Steuern pro Jahr

Das sind die Standardwerte des Rechners unten - ändern Sie Kanton, Lohn und Steuersatz für Ihren Fall. Ohne angemeldete Nanny und Lohnausweis akzeptiert das Steueramt nichts davon.

Wie viel dieser Kinderbetreuungsabzug bei einer angestellten Nanny in Ihrem Kanton konkret ausmacht, rechnet der Nanny-Steuerabzug-Rechner in einer Minute aus. Was Kita, Tagesfamilie und Nanny insgesamt kosten, zeigt der Überblick Kinderbetreuung: Kosten in der Schweiz.

Kantonale Höchstbeträge (Kinderbetreuung)

Der Bundesabzug beträgt max. CHF 25’800 pro Kind. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten aber oft tiefere Limiten:

KantonKantonssteuerBundessteuer
ZürichCHF 25’300CHF 25’800
BernCHF 16’000CHF 25’800
LuzernCHF 20’200CHF 25’800
UriCHF 25’800CHF 25’800
SchwyzCHF 8’000CHF 25’800
ObwaldenCHF 10’000CHF 25’800
NidwaldenCHF 8’400CHF 25’800
GlarusCHF 25’800CHF 25’800
ZugCHF 25’400CHF 25’800
FreiburgCHF 12’000CHF 25’800
SolothurnCHF 25’800CHF 25’800
Basel-StadtCHF 26’000CHF 25’800
Basel-LandschaftCHF 10’000CHF 25’800
SchaffhausenCHF 9’400CHF 25’800
Appenzell A.Rh.CHF 25’000CHF 25’800
Appenzell I.Rh.CHF 18’000CHF 25’800
St. GallenCHF 26’800CHF 25’800
GraubündenCHF 27’300CHF 25’800
AargauCHF 25’000CHF 25’800
ThurgauCHF 10’100CHF 25’800
TessinCHF 26’200CHF 25’800
WaadtCHF 15’200CHF 25’800
WallisCHF 10’000CHF 25’800
NeuenburgCHF 20’400CHF 25’800
GenfCHF 26’392CHF 25’800
JuraCHF 10’600CHF 25’800

Quellen: Kantonale Steuerämter, ESTV-Kantonsblätter (Stand 2026)

Wie viel sparen Sie konkret?

Wählen Sie Ihren Kanton und schätzen Sie Abzug und Steuerersparnis - abziehbar ist nur der Betreuungsanteil einer angemeldeten Betreuungsperson.

Steuerersparnis-Rechner

Schätzen Sie Ihren Abzug und die Ersparnis

CHF 30’000
Anrechenbare BetreuungskostenCHF 15’000
Abzug Kantons-/Gemeindesteuer (max. CHF 25’300)CHF 15’000
Abzug Bundessteuer (max. CHF 25’800)CHF 15’000

Geschätzte Steuerersparnis / Jahr

~CHF 3’750

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Schätzung zu Ihrem Grenzsteuersatz (ca. ¾ Kanton/Gemeinde, ¼ Bund). Die tatsächliche Ersparnis hängt von Einkommen, Kanton und Gemeinde ab. Voraussetzung: angemeldete Betreuungsperson mit Lohnausweis.

Behinderungsbedingte Kosten & Pflege

Wenn Sie oder eine von Ihnen unterstützte Person wegen einer Behinderung auf Haushaltshilfe angewiesen sind, können Sie die vollen Kosten abziehen - ohne Obergrenze und ohne 5%-Selbstbehalt.

Anders als beim Kinderbetreuungsabzug zählen hier auch reine Haushaltsarbeiten (Putzen, Kochen, Waschen) - vorausgesetzt, die Person kann diese wegen ihrer Behinderung nicht selbst ausführen.

Was wird benötigt?

1Ärztliches Attest, das die Einschränkung bestätigt
2Rechnungen / Lohnausweise der Haushaltshilfe
3Nachweis über allfällige Hilflosenentschädigung (wird abgezogen)

Pflege bei Krankheit

Reine Pflegekosten (z.B. Spitex-Grundpflege) bei Krankheit können ebenfalls abgezogen werden - aber nur der Betrag, der 5% des Reineinkommens übersteigt (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG). Reine Haushaltsarbeit für kranke Personen zählt hier NICHT.

So machen Sie den Abzug geltend

Den Abzug machen Sie in der jährlichen Steuererklärung geltend; als Beleg dient der Lohnausweis der Haushaltshilfe. Je nach Kanton steht er in einer anderen Ziffer.

Grundvoraussetzung: Sie müssen zuerst Ihre Putzfrau bei der AHV anmelden - ohne diese Registrierung stellt die Ausgleichskasse keinen Lohnausweis aus und das Steueramt akzeptiert keinen Abzug. Für die ganze Steuererklärung hilft der Komplettguide Steuererklärung für Arbeitgeber, fürs Ausfüllen ein Blick auf die besten digitalen Steuer-Tools der Schweiz.

1

Haushaltshilfe anmelden

Melden Sie Ihre Haushaltshilfe bei der AHV-Ausgleichskasse an. Ohne Registrierung kein Lohnausweis - und ohne Lohnausweis kein Abzug. Mit Clino dauert das wenige Minuten.

2

Belege sammeln

Kita-Rechnungen, Lohnausweise, Arbeitsverträge, ärztliche Atteste (bei Behinderung). Die Verpflegungskosten in Kita-Rechnungen separat ausweisen.

3

In der Steuererklärung eintragen

Kinderbetreuung: unter «Angaben zu Kindern» / «Kinderdrittbetreuungskosten». Behinderung: unter «Behinderungsbedingte Kosten» (z.B. Ziffer 16.4 in Zürich).

4

Belege aufbewahren

Bewahren Sie alle Belege mindestens 5 Jahre auf. Das Steueramt kann jederzeit Nachweise verlangen. Clino speichert alle Lohnabrechnungen automatisch in Ihrem Dashboard.

Checkliste: Unterlagen für den Steuerabzug

Lohnausweis: So läuft es zwischen Ihnen und Ihrer Nanny

Maria

online

Hallo! Ich mache meine Steuererklärung. Kannst du mir den Lohnausweis für letztes Jahr schicken?

10:14

Klar, kommt gleich als PDF. Clino hat ihn aus den Lohnabrechnungen erstellt.

10:15

Danke! Brauchst du von mir noch etwas für deinen Kinderbetreuungsabzug?

10:16

Nein, der Lohnausweis und der Arbeitsvertrag reichen dem Steueramt. Ich ziehe nur den Betreuungsanteil ab, nicht den ganzen Lohn.

10:18
Nachricht

6 häufige Fehler beim Steuerabzug

1

Putzkosten als Kinderbetreuung deklarieren

Nur der Betreuungsanteil ist absetzbar. Bei einer Nanny, die auch putzt: ca. 50% des Lohns. Nicht 100%.

2

Kita-Verpflegung nicht abziehen

Mahlzeitenkosten müssen von der Kita-Rechnung abgezogen werden. Nur die reine Betreuungsgebühr zählt.

3

Abzug ohne Registrierung versuchen

Ohne AHV-Anmeldung gibt es keinen Lohnausweis. Ohne Lohnausweis akzeptiert das Steueramt keinen Abzug.

4

Kantonales Maximum ignorieren

Der Bundesabzug beträgt CHF 25’800 - aber kantonal oft zwischen CHF 8’000 (SZ) und CHF 27’300 (GR). Prüfen Sie Ihren Kanton.

5

Bei Trennung den vollen Betrag beanspruchen

Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil nur bis 50% des Maximalbetrags abziehen.

6

Haushaltskosten als Krankheitskosten deklarieren

Nur Pflegeleistungen (Spitex-Grundpflege) sind als Krankheitskosten absetzbar. Putzen und Kochen für kranke Personen zählt nicht.

Ohne Anmeldung

  • Kein Lohnausweis möglich
  • Steuerabzug wird abgelehnt
  • Risiko: Busse bis CHF 10’000 (Schwarzarbeit)
  • Unfall: Ersatzkasse zahlt, stellt Ihnen aber Ersatzprämien in Rechnung

Mit Clino angemeldet

  • Lohnausweis automatisch generiert
  • Alle Abzüge korrekt dokumentiert
  • Korrekt angemeldet, keine bösen Überraschungen
  • UVG-Unfallversicherung via VAVplus wählbar

Steuerabzug sichern - in wenigen Minuten

Clino bereitet die AHV-Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe vor und führt Sie hindurch, erstellt Lohnabrechnungen und liefert die Steuerbescheinigung - damit Ihr Steuerabzug garantiert akzeptiert wird.

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Häufige Fragen

Kann ich meine Putzfrau von der Steuer absetzen?
Nein - reine Reinigungskosten sind nicht absetzbar. Die Kosten gelten als private Lebenshaltungskosten (Art. 34 lit. a DBG). Abziehbar sind nur: Kinderbetreuung (Nanny/Au-pair), behinderungsbedingte Haushalthilfe (mit Attest) und Pflegekosten (mit 5% Selbstbehalt).
Wie viel kann ich für die Kinderbetreuung abziehen?
Bei der Bundessteuer max. CHF 25’800 pro Kind und Jahr (für 2026). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten tiefere Limiten: z.B. Zürich CHF 25’300, Bern CHF 16’000, Luzern CHF 20’200. Die genaue Ziffer steht in der Wegleitung Ihres Kantons.
Was ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV)?
Beim VAV zahlt die Haushaltshilfe eine pauschale Quellensteuer von 5% statt eine eigene Steuererklärung einzureichen. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich über die Ausgleichskasse. Die AK stellt automatisch eine Steuerbescheinigung aus - kein separater Lohnausweis nötig.
Brauche ich einen Lohnausweis für den Steuerabzug?
Ja - entweder einen klassischen Lohnausweis oder die Steuerbescheinigung der Ausgleichskasse (beim vereinfachten Verfahren). Ohne diesen Nachweis akzeptiert das Steueramt keinen Abzug. Clino generiert die Dokumente automatisch.
Kann ich Kita-Kosten und Nanny-Kosten gleichzeitig abziehen?
Ja - Sie können verschiedene Betreuungsformen kombinieren. Solange die Gesamtkosten pro Kind das Maximum nicht übersteigen (CHF 25’800 Bund, kantonal tiefer), sind alle Formen abziehbar.
Gilt der Abzug auch, wenn nur ein Elternteil arbeitet?
Grundsätzlich nein. Der Kinderbetreuungsabzug setzt voraus, dass die Betreuung wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit beider Eltern (bzw. des alleinerziehenden Elternteils) nötig ist - und zwar während dieser Zeit. Ein Teilzeitpensum reicht, aber die Betreuungsstunden müssen in die Arbeitszeit fallen (Art. 33 Abs. 3 DBG).

Quellen & weiterführende Informationen

Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino