Ratgeber Steuern
Nanny mit B- oder L-Bewilligung: Sie ziehen die Quellensteuer ab, nicht sie

Hat Ihre Nanny weder C-Bewilligung noch Schweizer Pass, ziehen Sie als Arbeitgeber die Quellensteuer vom Lohn ab und überweisen sie. Wie viel, entscheidet vor allem eine Zahl: CHF 22'680 Jahreslohn.
Ja, wenn Ihre Nanny eine B- oder L-Bewilligung hat: Sie als Arbeitgeber ziehen die Quellensteuer jeden Monat vom Bruttolohn ab und überweisen sie. Bis CHF 22'680 Jahreslohn sind das im vereinfachten Verfahren pauschal 5%, darüber gilt der Tarif des Wohnkantons der Nanny.
- Bis CHF 22'680 im Jahr (inklusive 13. Monatslohn): pauschal 5%, zusammen mit der AHV über die Ausgleichskasse abgerechnet.
- Darüber, also bei fast jeder Vollzeit-Nanny: Tarif A, B oder C des Wohnkantons der Nanny, monatlich ans kantonale Steueramt.
- Ziehen Sie nichts ab, schulden Sie die Steuer selbst (Art. 88 DBG). C-Bewilligung oder Schweizer Pass: im ordentlichen Verfahren kein Abzug, im vereinfachten auch dann pauschal 5%.
Offizielle Quellen
Muss ich für meine Nanny Quellensteuer abziehen?
Zwei kurze Fragen und der Monatslohn: Sie sehen sofort, ob und nach welchem Verfahren.
Status der Nanny
Richtwert nach Aufenthaltsstatus, Wohnsitz und Jahreslohn. Massgebend bleibt die Einstufung des kantonalen Steueramts.
Wer ist quellensteuerpflichtig?
Es zählt der Aufenthaltsstatus der Nanny, nicht ihre Nationalität. Vier Fälle:
B-Bewilligung (Aufenthalt)
Quellensteuerpflichtig, solange sie keine C-Bewilligung hat und nicht mit einer Person mit Schweizer Pass oder C-Bewilligung verheiratet ist. Beides beendet den Abzug.
L-Bewilligung (Kurzaufenthalt)
Quellensteuerpflichtig. Typischer Fall: eine Nanny aus Spanien, die für 11 Monate in Genf arbeitet.
G-Bewilligung (Grenzgängerin)
In der Regel quellensteuerpflichtig. Ausnahme: Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE oder JU. Dann besteuert Frankreich, und Sie ziehen gegen die jährliche Wohnsitzbescheinigung nichts ab. Was sonst für sie gilt: Grenzgängerin im Haushalt anstellen.
C-Bewilligung oder Schweizer Pass
Im ordentlichen Verfahren keine Quellensteuer: Die Nanny füllt selbst eine Steuererklärung aus, und Sie stellen ihr den Lohnausweis aus. Im vereinfachten Verfahren ziehen Sie auch bei ihr pauschal 5% ab.
Wie viel ziehen Sie ab?
Das entscheidet der Jahreslohn. Bis CHF 22'680 (inklusive 13. Monatslohn) können Sie das vereinfachte Verfahren wählen: pauschal 5%, zusammen mit der AHV über die Ausgleichskasse abgerechnet. Ob Ihre Nanny darunter bleibt, zeigt der Check zum vereinfachten Abrechnen für Nannys. Liegt der Lohn darüber, was bei einer Vollzeit-Nanny fast immer der Fall ist, gilt das ordentliche Verfahren. Dann hängt der Abzug von drei Dingen ab:
- •Tarifcode: A0 = ledig ohne Kinder, B0 = verheiratet und allein verdienend, C0 = verheiratet, beide verdienen
- •Bruttolohn pro Monat (nicht der Stundenlohn)
- •Wohnkanton der Nanny. Nur bei einer Grenzgängerin zählt Ihr Kanton.
💡 Den genauen Betrag liefert die ESTV
Der offizielle Quellensteuer-Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (swisstaxcalculator.estv.admin.ch) gibt Ihnen für Kanton, Tarifcode und Bruttolohn den Frankenbetrag. Speichern Sie das Ergebnis pro Lohnperiode: Bei einer Kontrolle müssen Sie belegen, wie Sie auf den Abzug gekommen sind.
Wer überweist wohin?
Sie ziehen die Quellensteuer vom Bruttolohn ab, bevor Sie den Lohn auszahlen. Auf der Lohnabrechnung steht sie als eigene Zeile. Wohin das Geld geht, hängt vom Verfahren ab:
- •Vereinfachtes Verfahren (bis CHF 22'680): an die Ausgleichskasse, zusammen mit den AHV-Beiträgen.
- •Ordentliches Verfahren: monatlich oder quartalsweise ans kantonale Steueramt, oft über dessen Online-Portal.
- •Am Jahresende im ordentlichen Verfahren: Lohnausweis an die Nanny und Jahresabrechnung ans Steueramt. Im vereinfachten Verfahren schickt die Ausgleichskasse ihr eine Bescheinigung über die Quellensteuer.
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⚠ Nicht abgezogen heisst: Sie zahlen
Als Arbeitgeber haften Sie für die Quellensteuer (Art. 88 DBG). Haben Sie nichts abgezogen, fordert das Steueramt den Betrag bei Ihnen ein, auch rückwirkend, und von der Nanny holen Sie ihn nur schwer zurück. Bei Hinterziehung droht zusätzlich eine Busse (Art. 175 DBG).
Wenn die Nanny die C-Bewilligung erhält
Im ordentlichen Verfahren stellen Sie den Abzug ab dem Monat ein, in dem die C-Bewilligung gilt (das Datum steht auf dem Ausweis), und schicken dem Steueramt eine Schlussabrechnung. Den Lohnausweis erstellen Sie weiterhin: Er ist die Grundlage für ihre erste eigene Steuererklärung. Im vereinfachten Verfahren ändert sich nichts: Die 5% gelten auch mit C-Bewilligung.
💡 Im Vertrag festhalten
Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag mit der Nanny, dass die Nanny Ihnen einen neuen Ausweis, eine Heirat oder ein Kind sofort meldet. Sonst ziehen Sie monatelang den falschen Betrag ab.
5 häufige Fehler
1. Die Nanny zahlt die Quellensteuer selbst
Das geht nicht. Der Abzug ist Pflicht des Arbeitgebers, und die Haftung bleibt bei Ihnen.
2. Veralteter Tarifcode
Eine Heirat oder ein Kind ändert den Code. Fragen Sie mindestens einmal im Jahr nach Änderungen.
3. Das Geld an die falsche Stelle
Im vereinfachten Verfahren geht die Quellensteuer an die Ausgleichskasse, im ordentlichen ans kantonale Steueramt.
4. Nettolohn vereinbart
Versprechen Sie «CHF 28/h netto», tragen Sie die Quellensteuer selbst. Vereinbaren Sie immer einen Bruttolohn.
5. Keine Lohnabrechnung
Ohne Lohnabrechnung mit eigener Quellensteuer-Zeile haben Sie bei einer Kontrolle keinen Beleg, und die Nanny kann den Abzug später nicht korrigieren lassen.
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Quellensteuer automatisch, mit Clino
Clino berechnet die Quellensteuer jeden Monat, weist sie auf der Lohnabrechnung aus und zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wohin Sie sie überweisen. Dazu AHV/IV, UVG und Lohnausweis. CHF 19.90/Monat.
Jetzt einrichtenHäufige Fragen
Die Nanny wohnt in einem anderen Kanton als ich. Welcher gilt?
Kann ich die Quellensteuer mit dem vereinfachten Verfahren umgehen?
Zählt der 13. Monatslohn mit?
Was, wenn meine Nanny bei zwei Familien arbeitet?
Übernimmt Clino die Quellensteuer?
Was, wenn die Nanny ihren Zivilstand falsch angibt?
Quellen
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): Quellensteuer-Tarifrechner, estv.admin.ch
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 37a, 83-101
- Kantonale Steuerverwaltungen - Quellensteuer-Portale (z.B. ZH: zh.ch/steueramt, GE: ge.ch/AFC)
- Abkommen Schweiz-Frankreich von 1983 über Grenzgängerinnen (BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE, JU)
Stand September 2026. Kantonale Tarife ändern jährlich.
