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Recht

Meldeverfahren oder AHV-Anmeldung? Der Unterschied einfach erklärt

Kurz: Die AHV-Anmeldung brauchen Sie für jede bezahlte Haushaltshilfe. Das Meldeverfahren kommt nur dazu, wenn jemand aus dem EU-/EFTA-Ausland für eine Stelle von höchstens drei Monaten zu Ihnen kommt. Dann gelten aber beide, und keines ersetzt das andere.

·Lesezeit: 5 Minuten
Zwei Briefumschläge und ein Füller auf einem Holztisch in der Morgensonne
Antwort in 30 Sekunden

Es sind zwei getrennte Pflichten. Das Meldeverfahren (SEM, online über EasyGov) regelt, ob eine Person aus der EU/EFTA kurzfristig bei Ihnen arbeiten darf: Stelle bis drei Monate, Meldung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Die AHV-Anmeldung bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons regelt Lohn und Sozialversicherung und gilt ab dem ersten Franken, auch für diese Kurzeinsätze.

  • Wohnt Ihre Angestellte schon in der Schweiz (Ausweis B, C oder L), ist sie Grenzgängerin (G) oder Schweizerin, gibt es kein Meldeverfahren, nur die AHV-Anmeldung.
  • Die Meldung macht der Arbeitgeber, also Ihr Haushalt. Für Reinigung im Haushalt gilt sie ab dem ersten Tag.
  • Drittstaaten und Grossbritannien: Für eine Anstellung gibt es kein Meldeverfahren, es braucht eine Bewilligung ab dem ersten Tag.

Das gilt, wenn

Sie stellen eine Putzfrau, Nanny oder Betreuerin im Privathaushalt an, besonders wenn sie für einen befristeten Einsatz aus dem Ausland kommt.

Zwei Anmeldungen, die ständig verwechselt werden

Beide heissen im Alltag «anmelden», betreffen aber zwei Rechtsgebiete. Das Meldeverfahren klärt, ob die Person überhaupt in der Schweiz arbeiten darf. Die AHV-Anmeldung stellt sicher, dass Lohn, Sozialversicherungen und Steuern korrekt abgerechnet werden.

Welche Schalter gelten für Sie?

Wählen Sie, wo Ihre Angestellte wohnt. Die Schalter, die Sie nicht brauchen, schliessen. Bei den anderen ziehen Sie eine Nummer mit Ihrer Frist.

Wo wohnt sie, bevor sie bei Ihnen anfängt?

Wie lange arbeitet sie bei Ihnen?

AusgleichskasseOffen

AHV-Anmeldung

Lohn, AHV/IV/EO/ALV, Quellensteuer

Ihre Nummer02

Innert eines Monats

Innert eines Monats

Ab dem ersten Franken, für jede bezahlte Haushaltshilfe, auch für Kurzeinsätze.

EasyGovOffen

Meldeverfahren

Kurzeinsatz aus der EU/EFTA melden

Ihre Nummer01

Spätestens am Vortag

Am Tag vor dem ersten Arbeitstag

Melden muss Ihr Haushalt. Für Reinigung gilt die Meldung ab dem ersten Tag.

MigrationsamtGeschlossen

Bewilligung L oder B

Aufenthalt und Arbeit

Für Sie geschlossen

Bis drei Monate reicht die Meldung.

2 Anmeldungen

Sie brauchen beides: Meldeverfahren und AHV-Anmeldung.

  • Am Tag vor dem ersten Arbeitstag: Stelle über EasyGov melden.
  • Innert eines Monats: Anmeldung bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons.
  • Ab dem ersten Arbeitstag: Unfallversicherung, ab der ersten Arbeitsstunde.
  • Ihr Lohn unterliegt der Quellensteuer.
AHV-Anmeldung starten →

Das Meldeverfahren erledigen Sie selbst auf EasyGov. Die AHV-Anmeldung bereitet Clino für Sie vor.

Was die meisten übersehen: Auch eine Betreuerin, die nur für drei Monate aus Polen kommt, ist ab dem ersten Franken in der Schweizer AHV, wenn Sie sie direkt anstellen, und ihr Lohn unterliegt der Quellensteuer. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie von einer ausländischen Firma mit Bescheinigung A1 entsandt wird oder einen wesentlichen Teil (rund 25 %) ihrer Arbeit im Wohnland leistet.

Wie die AHV-Anmeldung Schritt für Schritt geht →

Wann brauche ich das Meldeverfahren? Nach Nationalität

Ob das Meldeverfahren gilt, hängt vom Pass der Person ab und davon, ob sie schon in der Schweiz wohnt.

EU-/EFTA-Staatsangehörige

Für eine Stelle bis drei Monate braucht es keine Bewilligung, sondern die Meldung über EasyGov, spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Die acht meldefreien Tage anderer Branchen gelten für Reinigung in Haushalten nicht: Meldung ab dem ersten Tag. Dauert die Stelle länger als drei Monate, braucht es eine Bewilligung L oder B.

Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA)

Bewilligungspflichtig ab dem ersten Tag; für eine Anstellung bei Ihnen gilt das Meldeverfahren nicht. Nur wer von einer Firma in der EU/EFTA entsandt wird und dort seit mindestens 12 Monaten regulär zugelassen ist, kann gemeldet werden. Bewilligungen für Privathaushalte sind selten.

Britische Staatsangehörige (UK)

Seit dem 1. Januar 2021 wie Drittstaatsangehörige: Für eine Anstellung gibt es kein Meldeverfahren, sondern eine Bewilligung nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), beantragt bei der kantonalen Behörde.

Fristen und Ablauf des Meldeverfahrens

Die Meldung läuft online über EasyGov; das SEM nennt die Online-Meldung «das übliche Meldeverfahren». Die Fristen:

1

EU/EFTA, direkt bei Ihnen angestellt

Meldung spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag, für eine Stelle bis drei Monate.

2

Entsandte oder Selbstständige aus EU/EFTA

Meldung mindestens 8 Tage vor Beginn; höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

3

Länger als drei Monate

Bewilligung L oder B beim kantonalen Migrationsamt, vor Beginn der längeren Anstellung.

Sonderfall 24-Stunden-Betreuung und Live-in

Viele Familien holen für die Betreuung eines Angehörigen eine Person aus dem EU-Ausland, oft im Turnus. Stellen Sie sie direkt an, sind Sie Arbeitgeber: Meldeverfahren bis drei Monate, danach Bewilligung L oder B, und die AHV-Anmeldung wie bei jeder Haushaltshilfe.

Wird sie Ihnen von einer Agentur verliehen, muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und eine Verleihbewilligung besitzen; Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist nicht erlaubt (AVG Art. 12). Vorsicht bei ausländischen Vermittlern, die eine Betreuerin direkt in Ihren Haushalt schicken.

Häufige Fragen

Ich habe meine Putzfrau bei der AHV angemeldet. Brauche ich trotzdem das Meldeverfahren?
Nur wenn sie aus dem EU-/EFTA-Ausland für eine Stelle bis drei Monate kommt. Wohnt sie mit Ausweis B, C oder L in der Schweiz, ist sie Grenzgängerin mit Ausweis G oder Schweizerin, gibt es kein Meldeverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen Meldeverfahren und vereinfachtem Verfahren?
Zwei verschiedene Dinge mit ähnlichem Namen. Das vereinfachte Verfahren ist eine Abrechnungsart bei der Ausgleichskasse für Löhne bis CHF 22'680 pro Jahr und Person. Das Meldeverfahren betrifft das Recht, in der Schweiz zu arbeiten.
Wer reicht die Meldung ein, ich oder die Person?
Bei einer Anstellung der Arbeitgeber, also Ihr Haushalt. Selbstständige Dienstleister melden sich selbst, entsandte Arbeitnehmende meldet ihre ausländische Firma.
Meine Betreuerin kommt aus Polen für drei Monate. Was muss ich tun?
Polen ist in der EU: Sie melden die Stelle spätestens am Vortag über EasyGov und melden sie innert eines Monats bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons an, dazu die Unfallversicherung. Ihr Lohn unterliegt der Quellensteuer. Bleibt sie länger als drei Monate, braucht sie eine Bewilligung L oder B.
Gilt das auch für Grenzgängerinnen (Ausweis G)?
Nein, Grenzgängerinnen haben eine eigene Bewilligung. Für die AHV zählen sie wie andere Angestellte; die Anmeldung von Grenzgängerinnen zeigt, was dabei anders läuft. Vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen sind nur Grenzgängerinnen aus Liechtenstein sowie aus Frankreich mit Arbeitsort in BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD oder VS.

Nächster Schritt: die AHV-Anmeldung

Das Meldeverfahren erledigen Sie selbst auf EasyGov. Für die AHV-Seite erfassen Sie Kanton, Lohn und Stunden; Clino bereitet die Anmeldung bei der Ausgleichskasse vor und erstellt die Lohnabrechnungen mit Quellensteuer. Die ersten 30 Tage sind gratis.

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Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino