für Arbeit im Privathaushalt (Art. 319 ff. OR)
Arbeitgeber/in:
Anna Keller
Seestrasse 41, 8002 Zürich
Arbeitnehmer/in:
María Santos
Geburtsdatum: 14.03.1981
Nationalität: Spanien
Aufenthaltsstatus: B
Adresse: Badenerstrasse 120, 8004 Zürich
2. Arbeitsbeginn und Dauer
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.11.2026 und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Probezeit: der erste Monat (NAV ZH Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden.
3. Arbeitsort und Tätigkeit
Arbeitsort:Seestrasse 41, 8002 Zürich
Tätigkeit:Reinigung, Bügeln, Wäsche
Arbeitstage:Dienstag, Freitag
Stunden pro Woche:6 Stunden
Die genaue Einteilung der Arbeitszeit wird zwischen den Parteien abgesprochen.
Überstunden: Arbeit über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus wird nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers geleistet und zum Normallohn ohne Zuschlag vergütet (NAV ZH Art. 5 Abs. 4 (Art. 24 Abs. 2 für Stundenfrauen)). Im gegenseitigen Einvernehmen können Überstunden stattdessen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Sie werden monatlich schriftlich erfasst und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.
Stundenlohn:CHF 30.00 brutto
Ferienlohn:4 Wochen Ferien · 20 Tage, der Lohn läuft weiter (kein Zuschlag)
Der Lohn wird monatlich ausbezahlt, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats. Eine detaillierte Lohnabrechnung wird jeden Monat erstellt.
Ein 13. Monatslohn ist nicht vereinbart.
Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt über das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Art. 2 und 3 BGSA.
Zuständige Ausgleichskasse: SVA Zürich
Folgende Beiträge werden vom Bruttolohn abgezogen (Arbeitnehmeranteil): AHV/IV/EO (5.3%), ALV (1.1%), Quellensteuer (5%), kantonaler FAK-Beitrag (nur VS/VD). Die Quellensteuer von 5% ist die pauschale Abgeltungssteuer des vereinfachten Verfahrens (Art. 37a DBG) und gilt unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsstatus, also auch für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Der Lohn ist damit vollständig versteuert und wird in der Steuererklärung nicht nochmals besteuert.
Der Arbeitgeber trägt zusätzlich: AHV/IV/EO (5.3%), ALV (1.1%), UVG-BU (0.505%), FAK (1.025%).
Der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 20 bezahlte Ferientage pro Kalenderjahr (4 Wochen). Die Arbeit erfolgt regelmässig an festen Tagen mit festen Stunden. Der Lohn läuft während der Ferien weiter (Art. 329d OR); bei schwankenden Arbeitsstunden wird der Durchschnittslohn der letzten 12 Monate bezahlt. Ein Ferienzuschlag wird nicht ausbezahlt. Nicht bezogene Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden und werden erst bei dessen Ende ausbezahlt.
Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 324a OR). Die Lohnfortzahlung richtet sich nach der im Kanton Zürich üblichen Skala.
Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) wird von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber abgeschlossen.
Krankentaggeld: Der am Arbeitsort geltende Normalarbeitsvertrag verlangt den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Versichert sind 80 Prozent des Lohnes während höchstens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Die Taggelder laufen ab dem 31. Krankheitstag; für die Zeit davor kommt die Arbeitgeberseite auf. Der Naturallohn ist mitversichert. Mindestens die Hälfte der Prämie trägt die Arbeitgeberseite. Wird keine abgeschlossen, haftet die Arbeitgeberseite selbst für die unversicherten Risiken (NAV hauswirtschaftliche Arbeitnehmer ZH (LS 821.12), Art. 13a). Grundlage: NAV hauswirtschaftliche Arbeitnehmer ZH (LS 821.12), Art. 12 und Art. 26.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über private Angelegenheiten der Arbeitgeberfamilie Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
•Im 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende eines Monats
•Vom 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats
•Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende eines Monats
Diese Fristen berücksichtigen NAV ZH Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1; wo das OR längere Fristen vorsieht, gelten diese.
Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Punkte gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) sowie gegebenenfalls der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft des Kantons Zürich.
Ort, Datum:
Arbeitgeber/in: Anna Keller
Arbeitnehmer/in: María Santos
Erstellt mit Clino (clino.ch)
Dieser Vertrag basiert auf dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR Art. 319 ff.)
Rechtsgrundlagen: OR Art. 319ff, Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit (ahv-iv.ch) | clino.ch/de/quellen