Arbeitgeberpflichten im Haushalt: was Sie wirklich erledigen müssen
Sie beschäftigen eine Putzfrau, Nanny oder Betreuerin? Dann sind Sie Arbeitgeber, mit klaren Pflichten. Hier sehen Sie die sechs Dinge, die Sie richtig machen müssen, was Schwarzarbeit kostet, und wie Sie in 40 Minuten sicher werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 1Wer regelmässig jemanden im Haushalt beschäftigt, ist Arbeitgeber, mit Anmelde-, Lohn- und Versicherungspflichten.
- 2Bis CHF 22'680 Jahreslohn pro Person können Sie das vereinfachte Verfahren nutzen; darüber gilt das ordentliche Verfahren und die BVG-Pflicht.
- 3Die Berufsunfallversicherung (UVG-BU) ist ab der ersten Arbeitsstunde Pflicht; die Nichtberufsunfallversicherung (UVG-NBU) wird erst obligatorisch, sobald die Person mindestens 8 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeitet.
- 4Schwarzarbeit kostet: Bussen bis CHF 10'000 (AHVG Art. 88) plus Nachzahlung der Beiträge.
Ihre sechs Pflichten als Arbeitgeber
Sobald jemand regelmässig bei Ihnen arbeitet, gelten diese Pflichten, unabhängig davon, ob es 3 oder 30 Stunden pro Woche sind:
Anmelden
Melden Sie die Anstellung bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons an, am besten vor der ersten Stunde.
Arbeitsvertrag
Schriftlich, mit Lohn (NAV-Mindestlohn ab CHF 20.35/h ab durchschnittlich 5 Std./Woche), Arbeitszeit, Ferien und Kündigungsfristen.
Lohnabrechnung & Abzüge
Monatliche Abrechnung mit korrekten Abzügen für AHV/IV/EO und ALV.
Versicherungen
UVG-BU ab der 1. Stunde Pflicht, UVG-NBU ab 8 Std./Woche, BVG ab CHF 22'680 Jahreslohn, KTG empfohlen.
Ferien, Krankheit & Feiertage
Mindestens 4 Wochen Ferien, Lohnfortzahlung bei Krankheit, korrekte Feiertagsregelung.
Faire Kündigung
Kündigungsfristen und Sperrfristen einhalten, sauber und fair trennen.

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Was Schwarzarbeit Sie kostet
«Bar auf die Hand» wirkt einfach, ist aber teuer. Wer nicht anmeldet, riskiert empfindliche Folgen, auch rückwirkend.
Konkret drohen Bussen bis CHF 10'000 (AHVG Art. 88), die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bis fünf Jahre rückwirkend und volle Haftung, wenn bei einem Unfall keine Versicherung besteht.
Vereinfachtes oder ordentliches Verfahren?
Bis zu einem Jahreslohn von CHF 22'680 pro Person können Sie das vereinfachte Abrechnungsverfahren der Ausgleichskasse nutzen: Beiträge und eine pauschale Quellensteuer werden zusammen abgerechnet.
Übersteigt der Jahreslohn CHF 22'680, gilt das ordentliche Verfahren, und es beginnt die BVG-Pflicht (Pensionskasse, 2. Säule). Genau hier passieren die meisten Fehler.
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Häufige Fragen
Ab wann muss ich anmelden?
Sobald Sie jemanden regelmässig gegen Lohn beschäftigen, unabhängig vom Pensum. Melden Sie am besten vor der ersten Arbeitsstunde bei der kantonalen Ausgleichskasse an.
Was ist das vereinfachte Verfahren?
Eine vereinfachte Abrechnung für Löhne bis CHF 22'680 pro Person und Jahr. Sozialbeiträge und eine pauschale Quellensteuer von 5 % werden gemeinsam über die Ausgleichskasse abgerechnet.
Welche Versicherungen sind Pflicht?
Die Berufsunfallversicherung (UVG-BU) ist ab der ersten Stunde Pflicht. Die Nichtberufsunfallversicherung (UVG-NBU) wird erst obligatorisch, sobald die Person mindestens 8 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeitet. Ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 kommt die berufliche Vorsorge (BVG) dazu. Eine Krankentaggeld-Versicherung (KTG) ist freiwillig, aber empfohlen.
Was droht bei Schwarzarbeit?
Bussen bis CHF 10'000 (AHVG Art. 88), Nachzahlung der Beiträge bis fünf Jahre rückwirkend und volle Haftung bei einem Unfall ohne Versicherung.
Macht Clino das für mich?
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- Art. IWer bei dir arbeitet, ist ab dem ersten Franken bei der AHV angemeldet (Stand 2026).
- Art. IILohn und Ferien folgen dem Gesetz: min. 4 Wochen Ferien (OR 329a).
- Art. IIIDie Krone: Anmeldung innert 30 Tagen, Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.
Clino fuer CHF 19.90/Monat, flat. 30 Tage gratis, nichts vor Tag 30. Beitraege und Fristen sind kantonal unterschiedlich (Richtwert, Stand 2026).
