Ab dem ersten Franken Lohn sind Sie Arbeitgeber, auch bei zwei Stunden pro Woche. Hier stehen die sechs Pflichten mit den Zahlen 2026 und ihren Rechtsquellen, was eine fehlende Anmeldung tatsächlich kostet und wie Sie alles selbst oder mit Clino erledigen.
Sie melden jede bezahlte Haushaltshilfe ab dem ersten Franken innert eines Monats nach Arbeitsbeginn bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons an. Dazu kommen die Unfallversicherung, mindestens der NAV- oder kantonale Mindestlohn mit 4 Wochen Ferien, eine Lohnabrechnung bei jeder Zahlung und die Meldung der Lohnsumme bis zum 30. Januar des Folgejahres.
- Eine Freigrenze von CHF 2'500 gibt es im Privathaushalt nicht. Befreit sind nur junge Leute bis zum Jahr, in dem sie 25 werden, mit höchstens CHF 750 Lohn pro Jahr bei Ihnen.
- Unfallversicherung: Berufsunfall ab der ersten Stunde, Nichtberufsunfall ab 8 Std./Woche.
- Ohne Anmeldung: Beiträge in der Regel bis 5 Jahre rückwirkend mit 5 % Verzugszins und eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (AHVG Art. 87).
Das gilt, wenn
Sie beschäftigen privat eine Putzfrau, Nanny, Betreuerin oder Haushaltshilfe gegen Lohn, egal für wie wenige Stunden.
Offizielle Quellen
Ihre sechs Pflichten als Arbeitgeber
Sie gelten ab der ersten bezahlten Stunde, unabhängig vom Pensum und davon, ob die Person noch für andere Haushalte arbeitet.
- 1
Bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden
Ab dem ersten Franken, innert eines Monats nach Arbeitsbeginn, bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons. Eine Freigrenze von CHF 2'500 wie bei Firmen gibt es im Privathaushalt nicht. Einzige Ausnahme: Personen bis zum Jahr, in dem sie 25 werden, mit höchstens CHF 750 Lohn pro Jahr bei Ihnen.
- 2
Gegen Unfall versichern
Berufsunfall (UVG-BU) ab der ersten Stunde, Nichtberufsunfall (UVG-NBU) zusätzlich ab 8 Std./Woche. Entweder mit einer eigenen Police oder über die Ausgleichskasse (VAVplus).
- 3
Mindestlohn, Ferien, schriftliche Eckdaten
Mindestens der Lohn aus dem NAV Hauswirtschaft (CHF 20.35/h für Ungelernte, ab durchschnittlich 5 Std./Woche) oder der höhere kantonale Mindestlohn, etwa in GE, BS, NE und TI. Ferien: mindestens 4 Wochen, bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen (OR Art. 329a). Bei einer unbefristeten Anstellung halten Sie spätestens einen Monat nach Beginn Aufgaben, Lohn und wöchentliche Arbeitszeit schriftlich fest (OR Art. 330b).
- 4
Lohn abrechnen, Lohnsumme melden
Bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung (OR Art. 323b) mit den Abzügen: AHV/IV/EO 5.3 %, ALV 1.1 % und, wenn versichert, die Nichtberufsunfall-Prämie. Die Lohnsumme melden Sie der Ausgleichskasse bis zum 30. Januar des Folgejahres. Im vereinfachten Verfahren zahlen Sie die Rechnung innert 30 Tagen; wer das versäumt, riskiert Verzugszins und den Ausschluss aus dem Verfahren.
- 5
Quellensteuer und Pensionskasse, wo sie gelten
Im vereinfachten Verfahren ziehen Sie 5 % Quellensteuer vom Lohn ab, die Ausgleichskasse rechnet sie mit ab. Im ordentlichen Verfahren gilt die Quellensteuer für ausländische Angestellte, in der Regel ohne Niederlassungsbewilligung C, nach dem Tarif ihres Wohnkantons, abzuliefern an das kantonale Steueramt. Bei einem Jahreslohn über CHF 22'680 kommt die berufliche Vorsorge (BVG) dazu.
- 6
Krankheit, Kündigung, Unterlagen
Lohnfortzahlung bei Krankheit nach OR Art. 324a oder nach dem NAV Ihres Kantons; in 15 Kantonen verlangt der NAV eine Krankentaggeldversicherung. Bei einer Kündigung gelten Fristen und Sperrfristen (OR Art. 335c und 336c). Bewahren Sie Vertrag, Lohnabrechnungen und AHV-Unterlagen mindestens 5 Jahre auf, so lange kann die Ausgleichskasse Beiträge nachfordern (AHVG Art. 16).
Was Schwarzarbeit Sie kostet
Bar auf die Hand wirkt einfach, die Rechnung kommt später. Die Ausgleichskasse fordert die Beiträge in der Regel bis 5 Jahre rückwirkend nach (AHVG Art. 16), mit 5 % Verzugszins (AHVV Art. 41bis). Dazu kann eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen kommen (AHVG Art. 87). Nach einem Unfall ohne Versicherung zahlt die Ersatzkasse UVG Ihrer Angestellten die Leistungen, stellt Ihnen aber die Prämien für bis zu 5 Jahre in Rechnung (UVG Art. 95 Abs. 1).
Vereinfachtes oder ordentliches Verfahren?
Bis CHF 22'680 Jahreslohn pro Person und CHF 60'480 im ganzen Haushalt können Sie das vereinfachte Verfahren nutzen, darüber gilt das ordentliche. Was das für Aufwand und Kosten bedeutet, zeigt der Verfahrensvergleich; alle Grenzwerte 2026 mit Quellen stehen in der Übersicht der Schwellenwerte.
Selbst machen oder mit Clino
Sie können alles selbst erledigen: das Anmeldeformular der Ausgleichskasse, eine Unfallpolice oder VAVplus über die Ausgleichskasse, die Lohnabrechnungen und die jährliche Lohnmeldung. Der kostenlose Arbeitgeber-Kurs von Clino erklärt jeden Schritt in einfacher Sprache.
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Wenn Sie den Papierkram abgeben möchten: Clino füllt Ihre Anmeldung bei der Ausgleichskasse vor, mit dem VAVplus-Kreuz für die Unfallversicherung, und erstellt danach jede Lohnabrechnung. CHF 19.90 pro Monat, dazu die üblichen Beiträge und Prämien; die ersten 30 Tage sind gratis.
Wahr oder falsch?
Nach rechts wischen: wahr. Nach links: falsch.
Aussage 1 von 4
Unter CHF 2'500 Lohn im Jahr müssen Sie Ihre Haushaltshilfe nicht anmelden.
Nächster Schritt: Ihre Haushaltshilfe anmelden
Sie erfassen Kanton, Lohn und Stunden, Clino bereitet daraus die Anmeldung bei der Ausgleichskasse vor. Die ersten 30 Tage sind gratis.
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