Zum Inhalt springen

Betreuung zu Hause

Betreuerin von den Steuern abziehen: effektive Kosten oder Pauschale?

Eine Hand stellt einen hellgrünen Ordner zu einer Reihe alter Papierordner in einem Regal
Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Verfügungen: Wer die Betreuung von den Steuern abzieht, braucht die Belege eines ganzen Jahres.

Wer wegen einer Behinderung eine Betreuerin oder Assistenzperson anstellt, kann die Kosten von der Bundessteuer abziehen, ohne den Selbstbehalt von 5 Prozent, der für Krankheitskosten gilt. Bezieht die Person eine Hilflosenentschädigung, gibt es dafür auch eine Pauschale. Der Rechner zeigt in einer Minute, welcher Abzug höher ist.

Effektive Kosten oder Pauschale?

Steuerjahr
Hilflosenentschädigung
Grad
Selbst getragene KostenCHF 22'440

Lohnkosten minus Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag und EL

PauschaleCHF 5'000

Grad mittel, Steuerjahr 2026

Die effektiven Kosten bringen CHF 17'440 mehr Abzug.

Macht die Betreuerin auch den Haushalt? Dieser Teil zählt nur mit Arztzeugnis, ab 2027 trennt das Steueramt Betreuung und Haushalt.

Direkte Bundessteuer. Die Kantone regeln ihre Steuer selbst. Das Steueramt entscheidet, dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung.

Für den Abzug braucht es Belege: jeden Monat eine Lohnabrechnung, am Jahresende den Lohnausweis.

Lohnabrechnungen mit Clino erstellen

Wer abziehen kann

Behinderungsbedingte Kosten sind ohne Selbstbehalt abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG). Als Person mit Behinderung gilt für die Bundessteuer in jedem Fall:

  • wer Leistungen der IV bezieht;
  • wer eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung bezieht;
  • wer Hilfsmittel der AHV bezieht;
  • wer im Heim lebt oder Spitex bekommt und mindestens 60 Minuten Pflege und Betreuung pro Tag braucht (ab 2027: mehr als 60 Minuten).

Bei allen anderen prüft das Steueramt im Einzelfall. Abziehen kann nur, wer die Kosten selbst trägt.

Was als Kosten zählt

Der Lohn der Betreuerin oder Assistenzperson

Abziehbar sind Pflege, Betreuung und Begleitung, die wegen der Behinderung nötig sind. Wer sie leistet, ist egal: Spitex, private Pflegekraft oder Assistenzperson. Die Kreisschreiben nennen die Arbeitgeberbeiträge nicht eigens. Sie gehören zu dem, was Sie für die Betreuung bezahlen, und stehen auf jeder Lohnabrechnung: Fragen Sie im Zweifel Ihr Steueramt.

Hilfe im Haushalt

Nur mit einem Arztzeugnis, das festhält, welche Haushaltsarbeiten Sie wegen der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe erledigen können.

Was davon abgeht

Abziehbar ist nur, was Sie selbst tragen. Abgezogen werden alle Versicherungsleistungen, also auch der Assistenzbeitrag der IV, die Hilflosenentschädigung und die EL-Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die jährliche EL zählt nicht dazu.

Was nicht zählt

Hilfe, die Angehörige unbezahlt leisten. Dafür gibt es weder einen effektiven noch einen pauschalen Abzug.

Die Pauschale bei Hilflosenentschädigung

Wer eine Hilflosenentschädigung bezieht, kann eine jährliche Pauschale abziehen. Ab dem Steuerjahr 2027 gelten neue Beträge (Kreisschreiben Nr. 11a der ESTV vom 26. Mai 2026).

GradBis Steuerjahr 2026Ab Steuerjahr 2027
leichtCHF 2'500CHF 2'500
mittelCHF 5'000CHF 6'000
schwerCHF 7'500CHF 9'500

Die Pauschale lohnt sich, wenn Sie wenig selbst bezahlen, etwa weil Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag den Lohn fast decken. Zahlen Sie selbst mehr als die Pauschale, ziehen Sie die effektiven Kosten ab. Bis 2026 steht ausdrücklich, dass die Pauschale an Stelle der effektiven Kosten tritt. Ab 2027 lässt sie sich nicht mit den neuen Pauschalen für Dolmetsch- und Transportkosten kombinieren, die es nur noch ohne Hilflosenentschädigung gibt.

Ab 2027: Betreuung und Haushalt trennen

Das neue Kreisschreiben verlangt: Leistet jemand neben der Pflege auch den Haushalt, werden die Kosten angemessen aufgeteilt, in abziehbare Pflege und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 9C_655/2022). Ein fester Schlüssel steht nicht drin. Hilfe im Haushalt bleibt mit Arztzeugnis abziehbar.

  1. Im Arbeitsvertrag die Aufgaben auflisten: Betreuung und Begleitung, Haushalt.
  2. Ein Arztzeugnis holen, das die Haushaltsarbeiten nennt, die wegen der Behinderung nicht mehr gehen.
  3. Über das Jahr notieren, wie viele Stunden auf Betreuung und wie viele auf den Haushalt fallen.

Und die Kantonssteuer?

Die Kreisschreiben gelten für die direkte Bundessteuer. Auch die Kantone lassen behinderungsbedingte Kosten abziehen, Pauschalen und Belege regeln sie aber selbst. Massgebend ist die Wegleitung zur Steuererklärung Ihres Kantons. Ob er die neuen Beträge ab 2027 übernimmt, ist offen.

Häufige Fragen

Kann ich Pauschale und effektive Kosten zusammen abziehen?
Bis zum Steuerjahr 2026 nicht: Die Pauschale tritt an Stelle der effektiven Kosten (Kreisschreiben Nr. 11, Ziff. 4.4). Das Kreisschreiben Nr. 11a ab 2027 sagt das nicht mehr ausdrücklich, es schliesst nur die Kombination mit den Dolmetsch- und Transportpauschalen aus. Rechnen Sie beide Varianten und wählen Sie die höhere, im Zweifel fragen Sie Ihr Steueramt.
Ich pflege meine Mutter unbezahlt. Kann ich etwas abziehen?
Nein, für unbezahlte Hilfe gibt es keinen Abzug, weder effektiv noch pauschal. Für Sie selbst kann sich aber eine AHV-Betreuungsgutschrift lohnen: Sie verbessert Ihre eigene Rente.
Welche Belege brauche ich?
Die Lohnabrechnungen und den Lohnausweis der Betreuerin, den Arbeitsvertrag, die Verfügungen über Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag und EL (damit das Steueramt sieht, was davon abgeht) und für Hilfe im Haushalt das Arztzeugnis.
Gilt das auch für eine Nanny?
Nein. Kinderbetreuung durch Dritte ist ein eigener Abzug (Art. 33 Abs. 3 DBG). Brauchen Sie wegen Ihrer eigenen Behinderung Hilfe bei der Betreuung Ihrer Kinder, zählt diese mit Arztzeugnis als behinderungsbedingt, ab 2027 aber nur so weit, wie sie den Kinderbetreuungsabzug übersteigt.
Und wenn die EL die Betreuerin schon vergütet?
Dann ziehen Sie nur den Rest ab, den Sie selbst tragen. Die EL-Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wird abgerechnet, die jährliche EL nicht.

Quellen

  • DBG Art. 33 Abs. 1 lit. h und hbis, Abs. 3 - fedlex.admin.ch
  • ESTV Kreisschreiben Nr. 11 vom 31.08.2005 (bis Steuerjahr 2026), Ziff. 4 und 5 - estv2.admin.ch
  • ESTV Kreisschreiben Nr. 11a vom 26.05.2026 (ab Steuerjahr 2027), Ziff. 4, 5 und 7 - estv.admin.ch
  • Bundesgericht 9C_655/2022 vom 31.10.2023 (Aufteilung Pflege und Haushalt) - bger.ch
Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino