Betreuung zu Hause
Hilflosenentschädigung 2026: CHF 252 bis CHF 2'016 pro Monat, unabhängig von Einkommen und Vermögen
CHF pro Monat, 2026, zu Hause

Braucht Ihr Vater, Ihre Partnerin oder Ihr Kind im Alltag dauernd Hilfe, beim Anziehen, Waschen, Essen oder weil man sie nicht allein lassen kann, gibt es dafür Geld. Ab dem Rentenalter zahlt die AHV CHF 252, CHF 630 oder CHF 1'008 im Monat, davor die IV bis CHF 2'016. Der Check unten zeigt in einer Minute den wahrscheinlichen Grad und wie viele Stunden Betreuung der Betrag bezahlt.
Haben Sie Anspruch, und wie viel ist es?
5 kurze Fragen. Antwort in Franken pro Monat, mit Anspruchsbeginn und Nachzahlung.
1. Wer braucht Hilfe?
Wer zahlt wie viel
Welche Versicherung zahlt, hängt davon ab, wann und warum die Hilfsbedürftigkeit begonnen hat. Die Beträge gelten in der ganzen Schweiz, der Kanton spielt keine Rolle.
- Unfall als UrsacheUnfallversicherung
- Beginn vor dem RentenalterIV, läuft danach weiter
- Beginn nach dem RentenalterAHV
| Grad | AHV | IV zu Hause | IV im Heim | Unfallversicherung |
|---|---|---|---|---|
| leicht | CHF 252nur zu Hause | CHF 504 | CHF 126 | CHF 812 |
| mittel | CHF 630 | CHF 1'260 | CHF 315 | CHF 1'624 |
| schwer | CHF 1'008 | CHF 2'016 | CHF 504 | CHF 2'436 |
pro Monat
Kinder (IV): gleiche Beträge wie IV zu Hause, pro Tag gerechnet: CHF 16.80, 42.00 und 67.20. Dazu kommt der Intensivpflegezuschlag, wenn ein Kind pro Tag mindestens 4, 6 oder 8 Stunden mehr Betreuung braucht: CHF 1'008, 1'764 oder 2'520 pro Monat.
Heim heisst bei der IV: mehr als 15 Tage pro Monat. Die AHV zahlt im Heim mittel und schwer weiter, leicht nicht.
Antrag und Wartezeit
Die Anmeldung für AHV und IV geht an die IV-Stelle Ihres Wohnkantons, auch wenn am Ende die AHV zahlt. Die IV-Stelle klärt ab, die Ausgleichskasse zahlt aus. Wer die Person regelmässig unterstützt oder betreut, darf die Anmeldung für sie einreichen. Halten Sie dafür die AHV-Nummer der Person bereit.
- 1
Anmelden
Bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons, auch für die AHV. Formular 009.002 (AHV), 001.004 (IV, Erwachsene) oder 001.005 (Kinder).
- 2
Abklärung
Die IV-Stelle holt einen Arztbericht ein und klärt oft bei Ihnen zu Hause ab, wobei wie viel Hilfe nötig ist.
- 3
Verfügung
Sie erhalten den Grad schriftlich. Die Entschädigung kommt monatlich. Wird es schlimmer, verlangen Sie eine Revision.
Nicht zu lange warten: Melden Sie sich mehr als ein Jahr nach Entstehen des Anspruchs an, zahlt die IV höchstens die 12 Monate vor der Anmeldung nach.
Nach der Anmeldung: Besuch, Entscheid, Revision
Die IV-Stelle klärt ab und entscheidet schriftlich, auch wenn am Ende die AHV zahlt. Sind Sie nicht einverstanden, haben Sie jeweils 30 Tage Zeit. Das Antrags-Paket aus dem Check enthält diese Schritte auf einer Seite zum Ausdrucken.
Der Abklärungsbesuch
Meist besucht eine Fachperson der IV-Stelle die Person, zu Hause oder im Heim, und fragt Lebensverrichtung für Lebensverrichtung, wobei, wie oft und wie lange geholfen wird. So bereiten Sie sich vor:
- Alle Einschränkungen schildern, ohne etwas zu beschönigen: einen gewöhnlichen Tag und auch die schlechten Tage.
- Die Person, die am meisten hilft, ist dabei. Im Heim bespricht die Fachperson das Ergebnis mit dem Pflegepersonal.
- Ein Hilfe-Tagebuch über eine Woche und die Arztberichte bereitlegen.
- Nächtliches Aufwachen aufschreiben: Es zählt nur, wenn es protokolliert oder im Arztbericht belegt ist.
- Die Hilfsmittel zeigen und sagen, welche Hilfe trotzdem nötig bleibt.
Der Entscheid und die 30 Tage
Bei der IV (auch für Kinder) kommt zuerst ein Vorbescheid, der geplante Entscheid. Stimmt er nicht, teilen Sie der IV-Stelle innert 30 Tagen Ihren Einwand mit, am besten als Brief: was Sie verlangen und warum, mit Tagebuch und Arztbericht. Danach folgt die Verfügung. Dagegen ist innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht möglich; das kostet CHF 200 bis 1'000.
Bei der AHV gibt es keinen Vorbescheid: Die IV-Stelle bemisst die Hilflosigkeit, und die Ausgleichskasse, die die Rente zahlt, schickt direkt eine Verfügung. Stimmt sie nicht, erheben Sie innert 30 Tagen Einsprache bei dieser Ausgleichskasse, als Brief mit Unterschrift (eine E-Mail genügt nicht) oder mündlich. Die Einsprache ist kostenlos.
Die 30 Tage laufen ab dem Tag nach Erhalt des Briefs und lassen sich nicht verlängern; massgebend ist die Frist im Brief. Ist der Grad tiefer als erwartet, verlangen Sie zuerst die Akten mit dem Abklärungsbericht: Ein Anruf bei der IV-Stelle genügt.
Kostenlose Beratung: bei der AHV Pro Senectute, bei der IV Pro Infirmis und Inclusion Handicap (Rechtsberatung, auch ohne Mitgliedschaft). Procap berät Mitglieder. Melden Sie sich, sobald der Brief da ist, nicht erst am Ende der Frist.
Später: wenn mehr Hilfe nötig wird
Braucht die Person dauerhaft mehr Hilfe, verlangen Sie schriftlich eine Revision, mit dem, was sich seit wann geändert hat, und einem Arztbericht: bei der IV an die IV-Stelle, bei der AHV an die Ausgleichskasse, die zahlt. Die Zunahme zählt, sobald sie drei Monate gedauert hat, mehr Geld gibt es aber frühestens ab dem Monat des Gesuchs. Warten kostet also. Ein Eintritt ins Heim muss gemeldet werden.
Was Sie mit dem Geld tun können
Die Entschädigung ist ein fester Betrag pro Monat, keine Rückerstattung von Rechnungen. Das hängt sonst noch daran:
Frei verwendbar
Die Entschädigung gehört der Person, die Hilfe braucht, und soll ihr die Wahl lassen, wie sie sich helfen lässt. Zum Beispiel mit Stunden einer Betreuerin.
Ergänzungsleistungen
Zählt bei den EL grundsätzlich nicht als Einnahme (Art. 11 Abs. 3 ELG).
Steuern
Bundessteuer: statt der effektiven Kosten eine Pauschale von CHF 2'500, 5'000 oder 7'500 pro Jahr (Steuerjahr 2026; ab 2027 sind es CHF 6'000 und 9'500 für mittel und schwer). Wer die effektiven Kosten abzieht, zieht die Entschädigung davon ab.
Assistenzbeitrag (IV)
Erwachsene mit IV-Entschädigung zu Hause: CHF 35.30 pro Stunde für eine selbst angestellte Assistenzperson, nicht Ehepartner oder direkte Verwandte.
Betreuungsgutschriften
Wer eine Angehörige mit Hilflosenentschädigung betreut, kann AHV-Betreuungsgutschriften erhalten. Das verbessert die eigene Rente.
Wenn Sie mit dem Geld jemanden anstellen
Dann sind Sie Arbeitgeber, auch als Privathaushalt: AHV-Anmeldung ab dem ersten Franken, Unfallversicherung für jede Angestellte (ab 8 Stunden pro Woche auch für Nichtberufsunfälle), jeden Monat eine Lohnabrechnung und am Jahresende der Lohnausweis (im vereinfachten Verfahren schickt ihr stattdessen die Ausgleichskasse eine Bestätigung über den Quellensteuerabzug). Was in den Vertrag gehört, zeigt der Arbeitsvertrag für die Betreuung. Ob Spitex oder eine private Betreuerin besser passt, klärt der Vergleich Spitex oder private Betreuung.
Die Anmeldung der Betreuerin machen wir mit Ihnen
Clino bereitet die AHV-Anmeldung vor und führt Sie hindurch, erstellt jeden Monat die Lohnabrechnung und am Jahresende den Lohnausweis. So bleibt mehr Zeit für den Menschen, um den es geht. Vor Tag 30 wird nichts belastet.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Hängt die Hilflosenentschädigung vom Einkommen oder Vermögen ab?
Gibt es die Hilflosenentschädigung auch im Pflegeheim?
Wie lange muss man warten?
Was passiert mit der IV-Entschädigung im Rentenalter?
Darf ich mit der Hilflosenentschädigung eine Betreuerin bezahlen?
Was bedeutet die Hilflosenentschädigung für den Steuerabzug?
Quellen
- Merkblatt 3.01: Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, Stand 2026 - ahv-iv.ch
- Merkblatt 4.13: Hilflosenentschädigungen der IV - ahv-iv.ch
- BSV: Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026 - bsv.admin.ch
- AHVG Art. 43bis (Anspruch, Wartezeit, Höhe) - fedlex.admin.ch
- IVG Art. 42 bis 42ter und IVV Art. 37 bis 39 (Grade, Kinder, Intensivpflegezuschlag) - fedlex.admin.ch
- UVV Art. 22 und 38 (Unfallversicherung) - fedlex.admin.ch
- Eidgenössische Ausgleichskasse: Anmeldung bei der IV-Stelle, Formular 009.002 - eak.admin.ch
- ESTV Kreisschreiben Nr. 11a, 2026 (behinderungsbedingte Kosten) - estv.admin.ch
- ELG Art. 11 (Ergänzungsleistungen) - fedlex.admin.ch
- ATSG Art. 38, 40, 47 und 52 (Fristen, Akteneinsicht, Einsprache) - fedlex.admin.ch
- IVG Art. 57a und 69 (Vorbescheid, Beschwerde, Kosten) - fedlex.admin.ch
- IVV Art. 77 und 87 bis 88bis (Meldepflicht, Revision) - fedlex.admin.ch
- AHVV Art. 69quater bis 70bis und 125bis (AHV: Verfügung der Ausgleichskasse, Meldepflicht) - fedlex.admin.ch
- BSV: Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH), Stand 2026 (Abklärung, Aufwachen in der Nacht, Revision) - sozialversicherungen.admin.ch
