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Senior care · Switzerland · 2026

Caregiver employment contract (Swiss template)

A free, legally sound template for privately employed caregivers and 24-hour care. With all 15 required clauses including presence time, board and lodging as payment in kind, and a clear line between care and nursing. Look at the preview below, then download it as a PDF in one click.

15 clauses, written for care workCO Art. 319ff and the SECO model NAVPDF · A4 · 4 pages

This template is in German

Deliberately so: the contract is the document the compensation office and the authorities read, and this template is written for German-speaking Switzerland. By law the contract has to be in a language both parties understand, so with a caregiver who speaks another language, a bilingual version is the safe route.

With Clino the contract is generated in your language, side by side in two languages if you want.

Preview: page 1 of the template

Betreuung-Arbeitsvertrag-Clino.pdf
Clino
Vorlage Schweiz
Stand 2026

Arbeitsvertrag — Betreuerin / Betreuer

für ein Arbeitsverhältnis im Privathaushalt mit Seniorenbetreuung (inkl. Live-in / 24h-Betreuung)

Arbeitgeber/in
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Telefon:  
E-Mail:  
Arbeitnehmer/in (Betreuerin / Betreuer)
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Geburtsdatum:  
AHV-Nr.:  
Aufenthaltsbewilligung:    ·  Bankverbindung (IBAN):  
Betreute Person (falls nicht identisch mit Arbeitgeber/in): Name:    ·  Verhältnis zum Arbeitgeber:  
§ 1   Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

Die oben genannten Parteien schliessen hiermit einen Arbeitsvertrag im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) und in Anlehnung an den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) sowie — bei Betreuung mit Präsenzzeiten — an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betagtenbetreuung ab. Die Arbeitnehmerin wird als Betreuerin für die Betreuung und Alltagsunterstützung der oben genannten betreuten Person im Privathaushalt angestellt. Stellenantritt:  .

§ 2   Arbeitsort und Wohnform

Arbeitsort ist der Privathaushalt der betreuten Person:  . Wohnform (zutreffendes ankreuzen): Live-in — die Betreuerin wohnt im Haushalt, ein eigenes Zimmer wird gestellt (siehe § 5 Naturallohn und § 14 Zimmer-Regelung)   Live-out— die Betreuerin wohnt extern.

§ 3   Aufgabenbereich (Betreuung — keine Pflege)

Die Tätigkeit umfasst Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen: Betreuung und Gesellschaft (Anwesenheit, Gespräche, Aktivierung, Tagesstruktur), Begleitung (Spaziergänge, Arzt- und Therapietermine, Einkäufe, Behördengänge), Haushaltführung (Kochen, Reinigung, Wäsche, Einkauf für den Haushalt) sowie Alltagsunterstützung (Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie An- und Auskleiden oder Begleitung beim Gehen, soweit keine pflegerische Fachkompetenz erforderlich ist). Konkrete Aufgaben / Besonderheiten:  .

Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen.Dazu gehören insbesondere: Medikamentenmanagement (Richten, Dosieren und Verabreichen von Medikamenten), Wundversorgung, Injektionen, Katheter- und Stomapflege sowie alle Verrichtungen, die eine pflegerische oder medizinische Fachausbildung voraussetzen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex oder diplomierte Pflegefachpersonen) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten, die durch Fachpersonen oder Angehörige bereitgestellt wurden (z. B. Wochendispenser). Verändert sich der Gesundheitszustand der betreuten Person so, dass pflegerische Leistungen nötig werden, informiert die Betreuerin unverzüglich den Arbeitgeber, damit Fachstellen (Spitex, Hausarzt) beigezogen werden.

§ 4   Arbeitszeit, Präsenzzeit und Nachtpräsenz

Die wöchentliche Arbeitszeit (aktive Tätigkeit gemäss § 3) beträgt   Stunden, verteilt auf   Tage. Typische Einsatzzeiten:  . Bei Einsätzen von mehr als 7 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten.

Präsenzzeit ist Zeit, in der sich die Betreuerin im Haushalt bereithalten muss, ohne aktiv zu arbeiten (z. B. Anwesenheit am Nachmittag, Rufbereitschaft im Haus). In Anlehnung an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betreuung gilt: Präsenzzeit ist Teil der vergüteten Zeit und wird wie folgt entschädigt: Tages-Präsenzzeit von   bis   Uhr, vergütet mit   % des Stundenlohns bzw. einer Pauschale von CHF   pro Tag.

Nachtpräsenz: Muss die Betreuerin nachts im Haushalt anwesend und erreichbar sein (von   bis   Uhr), wird dies mit einer Pauschale von CHF   pro Nacht abgegolten. Aktive Einsätze während der Nacht (Aufstehen, Begleitung zur Toilette, Beruhigen) gelten als Arbeitszeit und werden zusätzlich zum Stundenlohn zuzüglich Nachtzuschlag von   % vergütet und im Stundenrapport festgehalten.

— Seite 1 / 4 —
§ 5   Lohn, Naturallohn (Kost & Logis) und Zuschläge

Der Barlohn (brutto) beträgt CHF   pro Stunde / pro Monat (zutreffendes ankreuzen: Stundenlohn   Monatslohn). Der Lohn darf die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft (abgestuft nach Qualifikation: ungelernt / angelernt / gelernt) nicht unterschreiten. Auszahlung jeweils am  . des Monats per Banküberweisung; eine schriftliche Lohnabrechnung mit allen Sozialabzügen wird monatlich ausgehändigt.

Naturallohn bei Live-in: Erhält die Betreuerin Kost und Logis, gilt dies als Naturallohn zu den offiziellen AHV-Ansätzen: CHF 33 pro Tag bzw. CHF 990 pro Monat (Frühstück CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8, Unterkunft CHF 11.50). Der Naturallohn ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns und wird auf der Lohnabrechnung als Lohnbestandteil aufgeführt und für die Sozialversicherungsbeiträge mitgezählt.

13. Monatslohn: ja   nein. Sonntags- und Feiertagszuschlag:   %. Nachtzuschlag für aktive Nachtarbeit:   % (Nachtpräsenz-Pauschale siehe § 4). Bei Stundenlohn wird der Ferienzuschlag separat ausgewiesen (8.33 % bei 4 Wochen bzw. 10.64 % bei 5 Wochen Ferien). Sozialabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, ggf. BVG und Quellensteuer) werden gemäss geltendem Recht vom Bruttolohn (inkl. Naturallohn) abgezogen.

§ 6   Ferien, Feiertage und freie Tage

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (OR Art. 329a); bei einem Alter unter 20 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 5 Wochen. Ferien werden frühzeitig und in Absprache geplant; für die Ferienabwesenheit der Betreuerin organisiert der Arbeitgeber rechtzeitig eine Ablösung.

Freie Tage bei Live-in: Die Betreuerin hat Anspruch auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche (Wochenruhetag, in der Regel:  ) sowie auf eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäss den Empfehlungen des SECO-Modell-NAV. An freien Tagen und während der Ruhezeit besteht keine Präsenz- oder Erreichbarkeitspflicht; die Ablösung wird durch den Arbeitgeber organisiert (Angehörige, Spitex, Entlastungsdienst). Lokale Feiertage am Arbeitsort gelten als arbeitsfrei bzw. werden bei Einsatz zuschlagspflichtig gemäss § 5.

§ 7   Probezeit

Die ersten   Monate (max. 3 gemäss OR Art. 335b) gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.

§ 8   Kündigung und Vertragsende

Nach Ablauf der Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen (OR Art. 335c): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) gemäss OR Art. 336c bleiben vorbehalten.

Betreuungsspezifisch:Tritt die betreute Person dauerhaft in ein Pflegeheim ein, gelten die ordentlichen Kündigungsfristen — das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Verstirbt die betreute Person und ist sie zugleich Arbeitgeberin, richtet sich die Beendigung nach OR Art. 338a. Die Parteien vereinbaren für diese Fälle ergänzend:  .

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§ 9   Krankheit, Unfall und Lohnfortzahlung

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall erhält die Arbeitnehmerin den Lohn gemäss Skala  (Berner / Basler / Zürcher Skala — je nach Sitz des Arbeitgebers). Im 1. Dienstjahr besteht in der Regel Anspruch auf 3 Wochen volle Lohnfortzahlung; danach steigend (OR Art. 324a). Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) verlangt der Normalarbeitsvertrag des Arbeitsortes in 15 Kantonen (u. a. ZH, BE, LU, SG); in den übrigen ist sie freiwillig, aber empfohlen. Bei Live-in gelten Kost und Logis während der Lohnfortzahlung weiter als Lohnbestandteil.

§ 10   Sozialversicherungen, AHV-Anmeldung und Quellensteuer

Der Arbeitgeber meldet die Betreuerin vor Stellenantritt bei der kantonalen Ausgleichskassean und rechnet die Beiträge ab: AHV/IV/EO 5.3 % und ALV 1.1 % je für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (Stand 2026), berechnet auf dem Bruttolohn inklusive Naturallohn. Die Unterlassung der Anmeldung ist strafbar (AHVG Art. 88, Busse bis CHF 10’000 gemäss StGB Art. 106).

Der Arbeitgeber schliesst zwingend eine UVG-Unfallversicherung ab: Berufsunfall (BU) immer; ab 8 Stunden pro Woche zusätzlich Nichtberufsunfall (NBU). Bei Live-in-Betreuung ist die 8-Stunden-Schwelle praktisch immer erreicht. BVG (Pensionskasse):obligatorisch, sobald der Jahreslohn (inkl. Naturallohn) CHF 22’680 erreicht und die Arbeitnehmerin über 25 Jahre alt ist — bei Vollzeit-Betreuung ist dies in der Regel der Fall; der Anschluss an eine Pensionskasse erfolgt durch den Arbeitgeber. Quellensteuer: Bei ausländischen Betreuerinnen ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer gemäss kantonalem Tarif vom Lohn ab und rechnet sie mit der Steuerbehörde ab.

§ 11   Schweigepflicht, Gesundheitsdaten und Datenschutz

Die Betreuerin erhält Einblick in besonders sensible Bereiche: Gesundheitszustand, Diagnosen, Medikation, finanzielle und familiäre Verhältnisse der betreuten Person. Sie verpflichtet sich zu absoluter Verschwiegenheit — während der Anstellung und unbefristet darüber hinaus. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG); ihre Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die Betreuung erforderlich ist (z. B. Information an Hausarzt, Spitex oder Angehörige im Notfall). Das Veröffentlichen oder Versenden von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen der betreuten Person — insbesondere auf Social Media — ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung strikt untersagt.

§ 12   Schlüssel, Zutritt und Umgang mit Eigentum

Die Betreuerin erhält  Haus-/Wohnungsschlüssel (Übergabe wird schriftlich quittiert). Schlüssel dürfen nicht kopiert oder Dritten überlassen werden; ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Geld der betreuten Person wird nur gegen Beleg verwaltet (Haushaltskasse mit Quittungen: ☐ ja   ☐ nein, Betrag CHF   pro Woche). Bankkarten, E-Banking und Vollmachten der betreuten Person darf die Betreuerin nicht nutzen, ausser dies wird hier ausdrücklich und schriftlich geregelt:  . Bei Vertragsende werden sämtliche Schlüssel, Karten und Unterlagen zurückgegeben.

— Seite 3 / 4 —
§ 13   Notfallkontakte und Vorgehen im Notfall

Im Haushalt liegt eine jederzeit aktuelle Notfallmappe auf, die der Betreuerin bekannt und zugänglich ist. Sie enthält: Telefonnummern der Angehörigen (1. Kontakt:  , 2. Kontakt:  ), Hausarzt/Hausärztin (Name & Telefon:  ), zuständige Spitex, Krankenkasse und Policen-Nr., aktuelle Medikamentenliste (durch Fachperson erstellt), bekannte Diagnosen und Allergien sowie den Aufbewahrungsort einer allfälligen Patientenverfügung.

Vorgehen im medizinischen Notfall: (1) Notruf 144(Sanität) wählen, bei der betreuten Person bleiben und Anweisungen der Notrufzentrale befolgen; (2) parallel bzw. unmittelbar danach die Angehörigen informieren; (3) den Vorfall mit Uhrzeit und Ablauf schriftlich festhalten. Die Betreuerin leistet keine medizinischen Eingriffe (§ 3); lebensrettende Sofortmassnahmen im Notfall (z. B. stabile Seitenlage) bleiben selbstverständlich zulässig. Weitere Notrufnummern: 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr), 145 (Tox-Info), 112 (allgemein).

§ 14   Zimmer-Regelung bei Live-in

Bei Live-in stellt der Arbeitgeber der Betreuerin ein eigenes, abschliessbares Zimmer mit Fenster, Bett, Schrank und Heizung sowie Zugang zu Bad und Küche zur Verfügung. Das Zimmer ist Teil des Naturallohns (§ 5) und wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen; es entsteht kein separates Mietverhältnis. Die Privatsphäre der Betreuerin im Zimmer wird respektiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt die Betreuerin das Zimmer geräumt und besenrein zurück; die Räumung erfolgt bis zum letzten Arbeitstag, bei fristloser Beendigung innert einer angemessenen Frist von   Tagen. Übergabe und Rückgabe des Zimmers werden mit einem kurzen Protokoll festgehalten.

§ 15   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, einschliesslich der zwingenden Bestimmungen des am Arbeitsort geltenden kantonalen NAV Hauswirtschaft. Gerichtsstand ist der Arbeitsort in der Schweiz. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig — Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.

Ort, Datum:  
Unterschrift Arbeitgeber/in
Ort, Datum:  
Unterschrift Betreuerin / Betreuer

Next step

This contract needs to be registered with the AHV compensation fund. Clino prepares the registration, produces the payslips and walks you through the insurance.

CHF 19.90/month · 30 days free · clino.ch

© Clino · clino.ch · Stand 2026 · Vorlage Schweiz — Seite 4 / 4
Diese Vorlage ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte an Kanton, Betreuungsmodell (Live-in / Live-out) und konkrete Situation anpassen.

What you get

  • 15 clauses, built for senior care
  • Clear line: care support, no nursing (Spitex)
  • Presence time and night presence with a flat rate
  • Board and lodging as wage in kind (CHF 990/month)
  • Emergency plan, confidentiality, room rules
  • Editable PDF (4 pages, A4)

Note: this template is a starting point. Adapt the clauses (wage, presence times, live-in/live-out, canton) to your situation before signing.

Care work is a special case

What makes a care contract different?

The caregiver works in the home of a vulnerable person, shares her home and her daily life, and knows her health data. Four things an ordinary household contract does not cover.

A clear line: care, not nursing

Managing medication, wound care and injections are medical nursing services and are reserved for licensed providers such as Spitex. The contract rules them out explicitly. That protects the person being cared for, the caregiver, and you as the employer.

Presence time and night presence

Being on hand in the house is not free time. The SECO model NAV for 24-hour care requires presence time to be paid. Day and night alike. The contract has concrete fields for it: a flat rate per night plus an hourly wage with a premium for active night duties.

Board and lodging as payment in kind

If the caregiver lives in the household, meals and the room count towards pay: CHF 33 a day or CHF 990 a month at the official AHV rates. This payment in kind is subject to AHV contributions and has to appear on every payslip. Many private households miss it.

Health data and an emergency plan

The caregiver knows the diagnoses, the medication and the finances of the person being cared for. particularly sensitive personal data under the DSG. The contract covers confidentiality beyond the end of the contract, emergency contacts, what to do in an emergency (144) and where the advance directive is kept.

Every clause, explained

What a caregiver contract contains, and why

Eight building blocks separate a caregiver contract from ordinary employment. Tap through: you see the contract line, the reason behind it, and the questions families actually ask.

As written in the contract

§ 3 · KEINE PFLEGE

Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten.

The most important line in the whole contract

Why it is in there

Care means company, housekeeping, accompanying and everyday support. Preparing medication, wound care, injections: that is nursing, strictly reserved for licensed providers (Spitex) or qualified nurses. The contract draws this line in writing so nobody slides across it in daily life.

Common questions

May the caregiver remind about the pills?

Yes. Reminding about self-administration from a weekly dispenser prepared by a professional or relative is allowed. Preparing, dosing or administering them herself is not.

What if the health situation worsens?

The contract obliges the caregiver to inform the employer immediately so Spitex or the family doctor can step in. Care support and professional nursing then run in parallel, which is the normal case, not a contradiction.

The hiring as a checklist

Every duty from contract to withholding tax on one A4 page, to tick off before the first day of work.

Employment contract for senior care: two copies ready for signature on the table

Step by step

Three minutes to a contract ready for signature.

A contract in 3 steps

Step 1

Enter the details

Employer, caregiver, the person being cared for, pay, presence times. The essentials in 2 minutes.

Step 2

Download the PDF

Enter your email and open the print-ready template (4 pages) straight away.

Step 3

Register with Clino

Clino prepares the AHV registration and produces the monthly payslip including payment in kind. CHF 19.90/mo.

Interactive: no more copying by hand

Enter your caregiver's details

The template fills in live, and on the right you see immediately whether the wage clears the minimum. Nothing is required.

Board & lodging count as payment in kind: CHF 990 per month, part of the AHV wage.

42 h

Freely agreed; active night call-outs count as working time on top.

Your numbers, live

Cash wage per month
CHF 4'500
Board & lodging (in kind)
+ CHF 990
AHV wage per month
CHF 5'490
Projected over the year
CHF 65'880
Equivalent per hour (incl. in kind)
CHF 30.19

From CHF 22'680 annual wage and age 25+, the pension fund (BVG) is mandatory.

From 8 h/week, non-occupational accidents (NBU) must also be insured.

Your contract, updated live· Scroll to see all 4 pages

Clino
Vorlage Schweiz
Stand 2026

Arbeitsvertrag — Betreuerin / Betreuer

für ein Arbeitsverhältnis im Privathaushalt mit Seniorenbetreuung (inkl. Live-in / 24h-Betreuung)

Arbeitgeber/in
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Telefon:  
E-Mail:  
Arbeitnehmer/in (Betreuerin / Betreuer)
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Geburtsdatum:  
AHV-Nr.:  
Aufenthaltsbewilligung:    ·  Bankverbindung (IBAN):  
Betreute Person (falls nicht identisch mit Arbeitgeber/in): Name:    ·  Verhältnis zum Arbeitgeber:  
§ 1   Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

Die oben genannten Parteien schliessen hiermit einen Arbeitsvertrag im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) und in Anlehnung an den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) sowie — bei Betreuung mit Präsenzzeiten — an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betagtenbetreuung ab. Die Arbeitnehmerin wird als Betreuerin für die Betreuung und Alltagsunterstützung der oben genannten betreuten Person im Privathaushalt angestellt. Stellenantritt:  .

§ 2   Arbeitsort und Wohnform

Arbeitsort ist der Privathaushalt der betreuten Person:  . Wohnform (zutreffendes ankreuzen): Live-in — die Betreuerin wohnt im Haushalt, ein eigenes Zimmer wird gestellt (siehe § 5 Naturallohn und § 14 Zimmer-Regelung)   Live-out— die Betreuerin wohnt extern.

§ 3   Aufgabenbereich (Betreuung — keine Pflege)

Die Tätigkeit umfasst Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen: Betreuung und Gesellschaft (Anwesenheit, Gespräche, Aktivierung, Tagesstruktur), Begleitung (Spaziergänge, Arzt- und Therapietermine, Einkäufe, Behördengänge), Haushaltführung (Kochen, Reinigung, Wäsche, Einkauf für den Haushalt) sowie Alltagsunterstützung (Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie An- und Auskleiden oder Begleitung beim Gehen, soweit keine pflegerische Fachkompetenz erforderlich ist). Konkrete Aufgaben / Besonderheiten:  .

Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen.Dazu gehören insbesondere: Medikamentenmanagement (Richten, Dosieren und Verabreichen von Medikamenten), Wundversorgung, Injektionen, Katheter- und Stomapflege sowie alle Verrichtungen, die eine pflegerische oder medizinische Fachausbildung voraussetzen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex oder diplomierte Pflegefachpersonen) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten, die durch Fachpersonen oder Angehörige bereitgestellt wurden (z. B. Wochendispenser). Verändert sich der Gesundheitszustand der betreuten Person so, dass pflegerische Leistungen nötig werden, informiert die Betreuerin unverzüglich den Arbeitgeber, damit Fachstellen (Spitex, Hausarzt) beigezogen werden.

§ 4   Arbeitszeit, Präsenzzeit und Nachtpräsenz

Die wöchentliche Arbeitszeit (aktive Tätigkeit gemäss § 3) beträgt 42 Stunden, verteilt auf   Tage. Typische Einsatzzeiten:  . Bei Einsätzen von mehr als 7 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten.

Präsenzzeit ist Zeit, in der sich die Betreuerin im Haushalt bereithalten muss, ohne aktiv zu arbeiten (z. B. Anwesenheit am Nachmittag, Rufbereitschaft im Haus). In Anlehnung an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betreuung gilt: Präsenzzeit ist Teil der vergüteten Zeit und wird wie folgt entschädigt: Tages-Präsenzzeit von   bis   Uhr, vergütet mit   % des Stundenlohns bzw. einer Pauschale von CHF   pro Tag.

Nachtpräsenz: Muss die Betreuerin nachts im Haushalt anwesend und erreichbar sein (von   bis   Uhr), wird dies mit einer Pauschale von CHF   pro Nacht abgegolten. Aktive Einsätze während der Nacht (Aufstehen, Begleitung zur Toilette, Beruhigen) gelten als Arbeitszeit und werden zusätzlich zum Stundenlohn zuzüglich Nachtzuschlag von   % vergütet und im Stundenrapport festgehalten.

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§ 5   Lohn, Naturallohn (Kost & Logis) und Zuschläge

Der Barlohn (brutto) beträgt CHF 4'500 pro Stunde / pro Monat (zutreffendes ankreuzen: Stundenlohn   Monatslohn). Der Lohn darf die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft (abgestuft nach Qualifikation: ungelernt / angelernt / gelernt) nicht unterschreiten. Auszahlung jeweils am  . des Monats per Banküberweisung; eine schriftliche Lohnabrechnung mit allen Sozialabzügen wird monatlich ausgehändigt.

Naturallohn bei Live-in: Erhält die Betreuerin Kost und Logis, gilt dies als Naturallohn zu den offiziellen AHV-Ansätzen: CHF 33 pro Tag bzw. CHF 990 pro Monat (Frühstück CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8, Unterkunft CHF 11.50). Der Naturallohn ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns und wird auf der Lohnabrechnung als Lohnbestandteil aufgeführt und für die Sozialversicherungsbeiträge mitgezählt.

13. Monatslohn: ja   nein. Sonntags- und Feiertagszuschlag:   %. Nachtzuschlag für aktive Nachtarbeit:   % (Nachtpräsenz-Pauschale siehe § 4). Bei Stundenlohn wird der Ferienzuschlag separat ausgewiesen (8.33 % bei 4 Wochen bzw. 10.64 % bei 5 Wochen Ferien). Sozialabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, ggf. BVG und Quellensteuer) werden gemäss geltendem Recht vom Bruttolohn (inkl. Naturallohn) abgezogen.

§ 6   Ferien, Feiertage und freie Tage

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (OR Art. 329a); bei einem Alter unter 20 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 5 Wochen. Ferien werden frühzeitig und in Absprache geplant; für die Ferienabwesenheit der Betreuerin organisiert der Arbeitgeber rechtzeitig eine Ablösung.

Freie Tage bei Live-in: Die Betreuerin hat Anspruch auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche (Wochenruhetag, in der Regel:  ) sowie auf eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäss den Empfehlungen des SECO-Modell-NAV. An freien Tagen und während der Ruhezeit besteht keine Präsenz- oder Erreichbarkeitspflicht; die Ablösung wird durch den Arbeitgeber organisiert (Angehörige, Spitex, Entlastungsdienst). Lokale Feiertage am Arbeitsort gelten als arbeitsfrei bzw. werden bei Einsatz zuschlagspflichtig gemäss § 5.

§ 7   Probezeit

Die ersten   Monate (max. 3 gemäss OR Art. 335b) gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.

§ 8   Kündigung und Vertragsende

Nach Ablauf der Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen (OR Art. 335c): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) gemäss OR Art. 336c bleiben vorbehalten.

Betreuungsspezifisch:Tritt die betreute Person dauerhaft in ein Pflegeheim ein, gelten die ordentlichen Kündigungsfristen — das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Verstirbt die betreute Person und ist sie zugleich Arbeitgeberin, richtet sich die Beendigung nach OR Art. 338a. Die Parteien vereinbaren für diese Fälle ergänzend:  .

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§ 9   Krankheit, Unfall und Lohnfortzahlung

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall erhält die Arbeitnehmerin den Lohn gemäss Skala  (Berner / Basler / Zürcher Skala — je nach Sitz des Arbeitgebers). Im 1. Dienstjahr besteht in der Regel Anspruch auf 3 Wochen volle Lohnfortzahlung; danach steigend (OR Art. 324a). Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) verlangt der Normalarbeitsvertrag des Arbeitsortes in 15 Kantonen (u. a. ZH, BE, LU, SG); in den übrigen ist sie freiwillig, aber empfohlen. Bei Live-in gelten Kost und Logis während der Lohnfortzahlung weiter als Lohnbestandteil.

§ 10   Sozialversicherungen, AHV-Anmeldung und Quellensteuer

Der Arbeitgeber meldet die Betreuerin vor Stellenantritt bei der kantonalen Ausgleichskassean und rechnet die Beiträge ab: AHV/IV/EO 5.3 % und ALV 1.1 % je für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (Stand 2026), berechnet auf dem Bruttolohn inklusive Naturallohn. Die Unterlassung der Anmeldung ist strafbar (AHVG Art. 88, Busse bis CHF 10’000 gemäss StGB Art. 106).

Der Arbeitgeber schliesst zwingend eine UVG-Unfallversicherung ab: Berufsunfall (BU) immer; ab 8 Stunden pro Woche zusätzlich Nichtberufsunfall (NBU). Bei Live-in-Betreuung ist die 8-Stunden-Schwelle praktisch immer erreicht. BVG (Pensionskasse):obligatorisch, sobald der Jahreslohn (inkl. Naturallohn) CHF 22’680 erreicht und die Arbeitnehmerin über 25 Jahre alt ist — bei Vollzeit-Betreuung ist dies in der Regel der Fall; der Anschluss an eine Pensionskasse erfolgt durch den Arbeitgeber. Quellensteuer: Bei ausländischen Betreuerinnen ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer gemäss kantonalem Tarif vom Lohn ab und rechnet sie mit der Steuerbehörde ab.

§ 11   Schweigepflicht, Gesundheitsdaten und Datenschutz

Die Betreuerin erhält Einblick in besonders sensible Bereiche: Gesundheitszustand, Diagnosen, Medikation, finanzielle und familiäre Verhältnisse der betreuten Person. Sie verpflichtet sich zu absoluter Verschwiegenheit — während der Anstellung und unbefristet darüber hinaus. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG); ihre Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die Betreuung erforderlich ist (z. B. Information an Hausarzt, Spitex oder Angehörige im Notfall). Das Veröffentlichen oder Versenden von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen der betreuten Person — insbesondere auf Social Media — ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung strikt untersagt.

§ 12   Schlüssel, Zutritt und Umgang mit Eigentum

Die Betreuerin erhält  Haus-/Wohnungsschlüssel (Übergabe wird schriftlich quittiert). Schlüssel dürfen nicht kopiert oder Dritten überlassen werden; ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Geld der betreuten Person wird nur gegen Beleg verwaltet (Haushaltskasse mit Quittungen: ☐ ja   ☐ nein, Betrag CHF   pro Woche). Bankkarten, E-Banking und Vollmachten der betreuten Person darf die Betreuerin nicht nutzen, ausser dies wird hier ausdrücklich und schriftlich geregelt:  . Bei Vertragsende werden sämtliche Schlüssel, Karten und Unterlagen zurückgegeben.

— Seite 3 / 4 —
§ 13   Notfallkontakte und Vorgehen im Notfall

Im Haushalt liegt eine jederzeit aktuelle Notfallmappe auf, die der Betreuerin bekannt und zugänglich ist. Sie enthält: Telefonnummern der Angehörigen (1. Kontakt:  , 2. Kontakt:  ), Hausarzt/Hausärztin (Name & Telefon:  ), zuständige Spitex, Krankenkasse und Policen-Nr., aktuelle Medikamentenliste (durch Fachperson erstellt), bekannte Diagnosen und Allergien sowie den Aufbewahrungsort einer allfälligen Patientenverfügung.

Vorgehen im medizinischen Notfall: (1) Notruf 144(Sanität) wählen, bei der betreuten Person bleiben und Anweisungen der Notrufzentrale befolgen; (2) parallel bzw. unmittelbar danach die Angehörigen informieren; (3) den Vorfall mit Uhrzeit und Ablauf schriftlich festhalten. Die Betreuerin leistet keine medizinischen Eingriffe (§ 3); lebensrettende Sofortmassnahmen im Notfall (z. B. stabile Seitenlage) bleiben selbstverständlich zulässig. Weitere Notrufnummern: 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr), 145 (Tox-Info), 112 (allgemein).

§ 14   Zimmer-Regelung bei Live-in

Bei Live-in stellt der Arbeitgeber der Betreuerin ein eigenes, abschliessbares Zimmer mit Fenster, Bett, Schrank und Heizung sowie Zugang zu Bad und Küche zur Verfügung. Das Zimmer ist Teil des Naturallohns (§ 5) und wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen; es entsteht kein separates Mietverhältnis. Die Privatsphäre der Betreuerin im Zimmer wird respektiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt die Betreuerin das Zimmer geräumt und besenrein zurück; die Räumung erfolgt bis zum letzten Arbeitstag, bei fristloser Beendigung innert einer angemessenen Frist von   Tagen. Übergabe und Rückgabe des Zimmers werden mit einem kurzen Protokoll festgehalten.

§ 15   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, einschliesslich der zwingenden Bestimmungen des am Arbeitsort geltenden kantonalen NAV Hauswirtschaft. Gerichtsstand ist der Arbeitsort in der Schweiz. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig — Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.

Ort, Datum:  
Unterschrift Arbeitgeber/in
Ort, Datum:  
Unterschrift Betreuerin / Betreuer

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This contract needs to be registered with the AHV compensation fund. Clino prepares the registration, produces the payslips and walks you through the insurance.

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Official data 2026Source: BSV + seco.admin.ch · ahv-iv.ch
OR Art. 319ff
NAV Hauswirtschaft
SECO-Modell-NAV 24h-Betreuung
DSG / DSGVO
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Not a paid placement, not a partnership.

Contract for private senior care: a handshake at the front door

Presence time, payment in kind, the line to nursing. What really sets a care contract apart.

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Frequently asked questions

Is this caregiver contract template legally valid?
Yes. The template is based on the Swiss Code of Obligations (CO Art. 319ff) and the NAV Hauswirtschaft, and on presence time it follows the SECO model NAV for 24-hour care of the elderly. Both parties have to sign it. From then on it is binding. Also check the cantonal NAV where you live, because some cantons have their own household-employment rules.
What may a caregiver without nursing training do and what not?
Care, company, running the household and everyday support are fine: keeping company, cooking, cleaning, going along to doctor's appointments, reminding the person to take their medication themselves. NOT allowed are medical nursing services such as managing medication (preparing and administering it), wound care or injections. Those are reserved for licensed providers such as Spitex. That line belongs explicitly in the contract; our template has the exclusion clause in § 3.
Do I have to pay for presence time and night presence?
Yes. Time in which the caregiver has to be on hand in the household is not free time. The SECO model NAV for 24-hour care provides that presence time is compensated. During the day typically at a reduced rate or a flat sum, at night with a flat sum per night. Active duties at night (getting up, accompanying) count as normal working time plus a night premium. Our template has concrete fields for this in § 4.
How are board and lodging accounted for with a live-in caregiver?
As payment in kind at the official AHV rates: CHF 33 a day or CHF 990 a month (breakfast CHF 3.50, lunch CHF 10, dinner CHF 8, accommodation CHF 11.50). Important: payment in kind is part of the AHV-liable wage. Contributions are calculated on cash wage plus payment in kind. On the payslip it is listed as a wage component and then deducted again.
Is there a minimum wage for private senior care?
Yes. The federal NAV Hauswirtschaft sets binding minimum wages for household employees, graded by qualification (unskilled, semi-skilled, skilled with EFZ). It applies to employment in private households from a certain number of weekly hours with the same employer. You will find the current rates at SECO or on the SME portal; some cantons (GE, for example) have their own, sometimes higher minimums. Put a wage in the contract that is at least the applicable rate.
Do I need a pension fund (BVG) for the caregiver?
As soon as the annual wage, including payment in kind for board and lodging, reaches CHF 22,680 and the caregiver is over 25, BVG affiliation is compulsory. With full-time or live-in care that threshold is practically always exceeded. Affiliating to a pension fund is the employer's responsibility.
What applies with a foreign caregiver (withholding tax)?
If the caregiver does not hold a C settlement permit, you as the employer have to deduct withholding tax directly from the wage and settle it with the cantonal tax authority. The rate depends on the canton and on her personal situation. On top of that: registration with the compensation office before she starts. Failing to do so is punishable under AHVG Art. 88 with a fine of up to CHF 10,000.
What happens to the contract if the person moves into a home or dies?
The employment does not end automatically. If the person being cared for moves permanently into a nursing home, you have to give proper notice (periods under CO Art. 335c). If the person being cared for is also the employer and dies, termination follows CO Art. 338a. Our template has a field in § 8 to settle this case in advance. Particularly important with live-in care, because the job going means the room goes too (§ 14).

Contract done: what about the registration?

Clino prepares the AHV registration and the UVG cover and produces the monthly payslip including payment in kind. CHF 19.90/mo. 30 days free.

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