Au-pair-Vertrag: Vorlage für die Schweiz
Stunden, freier Tag, Taschengeld, Kost und Logis, Sprachkurs: Alles, was die Behörde prüft, steht als Klausel im Vertrag. Ausfüllen, als PDF herunterladen, unterschreiben. Gratis und ohne Konto.
Vorschau: die vollständige Vorlage
Stand 2026
Au-pair-Vertrag
Vereinbarung über ein Au-pair-Verhältnis im Privathaushalt: kultureller Austausch mit Elementen eines Arbeitsverhältnisses
Adresse:
PLZ / Ort:
Telefon:
E-Mail:
Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit:
Adresse im Heimatland:
AHV-Nr. (falls vorhanden):
Die Parteien vereinbaren ein Au-pair-Verhältnis: einen befristeten kulturellen Austausch, bei dem das Au-pair in der Gastfamilie lebt, die Landessprache lernt und im Gegenzug bei Kinderbetreuung und leichter Hausarbeit mithilft. Auf die arbeitsvertraglichen Elemente sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) anwendbar; massgebend sind zudem die Kriterien von Art. 48 VZAE und der kantonalen Merkblätter. Anzahl und Alter der Kinder: .
Das Verhältnis beginnt am und ist auf 12 Monate befristet. Eine einmalige Verlängerung um höchstens 12 Monate ist in gegenseitigem Einverständnis möglich; für Au-pairs aus Drittstaaten gilt eine Höchstdauer von 12 Monaten (Art. 48 VZAE). Der erste Monat gilt als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen (OR Art. 335b).
Die Einsatzzeit beträgt Stunden pro Woche, höchstens 30 Stunden inklusive leichter Hausarbeit und Abendbetreuung (Babysitting). Dem Au-pair steht mindestens 1 ganzer freier Tag pro Woche zu, vereinbart ist der . Während mindestens der Hälfte der Einsatzzeit ist ein Elternteil im Haushalt anwesend. Der Besuch des Sprachkurses gilt nicht als Einsatzzeit; die dafür nötige Zeit wird freigestellt.
Die Mithilfe umfasst Kinderbetreuung (Spielen, Begleiten, Mahlzeiten der Kinder, Hol- und Bringdienste) und leichte Hausarbeit (Aufräumen, Tisch decken, einfache Wäsche- und Küchenhilfe).
Nicht im Aufgabenbereich: die eigenverantwortliche Führung des Haushalts, Grossreinigungen, Pflege von Angehörigen sowie die alleinige und regelmässige Betreuungsverantwortung anstelle der Eltern. Solche Tätigkeiten sind Merkmale einer Anstellung als Haushaltshilfe oder Nanny und würden das Verhältnis umqualifizieren (§ 12).
Das monatliche Taschengeld beträgt CHF und wird jeweils am . des Monats bar oder per Überweisung ausgerichtet. Das Taschengeld ist bewusst kein Marktlohn, sondern die Barkomponente eines Austauschverhältnisses; zusammen mit Kost und Logis bildet es den AHV-pflichtigen Lohn (§ 7).
Das Au-pair wohnt im Haushalt der Gastfamilie und erhält ein eigenes, abschliessbares Zimmer sowie volle Verpflegung, auch an freien Tagen und bei Krankheit. Kost und Logis gelten als Naturallohn und werden zum Ansatz von Art. 11 AHVV angerechnet: CHF 33 pro Tag, CHF 990 pro Monat.
Der AHV-pflichtige Monatslohn setzt sich zusammen aus dem Taschengeld (§ 5) und dem Naturallohn von CHF 990 (§ 6). Die Gastfamilie meldet das Au-pair innert eines Monats nach Stellenantritt bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons an und rechnet die Beiträge (AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung) ab. Bis zu einem Jahreslohn von CHF 22'680 kann im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden; darüber gilt für das ganze Kalenderjahr das ordentliche Verfahren.
Das Au-pair besucht einen Sprachkurs in der am Wohnort gesprochenen Landessprache, als Richtwert 120 Stunden pro Jahr. Die Gastfamilie beteiligt sich an den Kurskosten mit CHF und stellt die für den Kursbesuch nötige Zeit frei. Einzelne Kantone schreiben den Kursbesuch für Au-pairs aus Drittstaaten verbindlich vor.
Das Au-pair hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Vertragsjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es 5 Wochen (OR Art. 329a). Taschengeld sowie Kost und Logis laufen während der Ferien weiter. An öffentlichen Feiertagen des Wohnkantons ist das Au-pair grundsätzlich frei; Einsätze an Feiertagen werden durch Freizeit ausgeglichen.
Die Gastfamilie versichert das Au-pair ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch gegen Unfall (UVG); bei 8 und mehr Wochenstunden schliesst dies Nichtberufsunfälle ein. Das Au-pair braucht eine Schweizer Krankenversicherung (KVG); der Beitritt muss innert 3 Monaten nach Einreise erfolgen. Die Prämie trägt: ☐ das Au-pair ☐ die Gastfamilie ☐ je zur Hälfte. Bei unverschuldeter Krankheit erhält das Au-pair Taschengeld, Kost und Logis für eine beschränkte Zeit weiter (OR Art. 324a, kantonale Skala).
Au-pairs aus EU/EFTA-Staaten melden sich vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde an (Meldeverfahren bzw. Aufenthaltsbewilligung). Für Au-pairs aus Drittstaaten gelten Art. 48 VZAE: Alter 18 bis 25, Vermittlung ausschliesslich über eine in der Schweiz zugelassene Organisation, Höchstdauer 12 Monate; die Bewilligung ist vor der Einreise einzuholen. Die Gastfamilie unterstützt das Au-pair bei den Behördengängen.
Dieses Verhältnis gilt nur so lange als Au-pair-Verhältnis, wie die Kriterien der §§ 1 bis 8 vollständig erfüllt sind: Alter 18 bis 30, höchstens 30 Wochenstunden, mindestens 1 freier Tag, Wohnen in der Gastfamilie, Sprachkurs, Anwesenheit eines Elternteils während mindestens der Hälfte der Einsatzzeit. Fällt ein Kriterium weg, gilt das Verhältnis als hauswirtschaftliche Anstellung: Dann greifen die zwingenden Mindestlöhne (NAV Hauswirtschaft bzw. kantonales Recht), und die Differenz zum geschuldeten Lohn kann rückwirkend nachgefordert werden.
Beide Seiten respektieren die Privatsphäre der anderen. Das Au-pair wahrt Verschwiegenheit über persönliche, gesundheitliche und finanzielle Verhältnisse der Familie, während der Vertragsdauer und danach. Bilder oder Videos der Kinder dürfen ohne schriftliche Einwilligung beider Eltern nicht veröffentlicht oder versendet werden, insbesondere nicht auf Social Media. Die Gastfamilie ihrerseits respektiert das Zimmer des Au-pairs als privaten Raum und ermöglicht die Teilnahme am Familienleben.
Nach der Probezeit kann das befristete Verhältnis im gegenseitigen Einverständnis jederzeit, einseitig mit einer Frist von einem Monat auf Monatsende beendet werden (analog OR Art. 335c). Die Kündigung erfolgt schriftlich. Endet das Verhältnis, organisieren die Parteien gemeinsam den Auszug; das Wohnrecht endet mit dem Vertrag, wobei eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird.
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Gastfamilie in der Schweiz. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.
Nächster Schritt
Dieser Vertrag muss innert eines Monats bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, mit Taschengeld plus Naturallohn. Clino bereitet die Anmeldung vor, erstellt die Lohnabrechnungen und führt Sie durch Unfall- und Krankenversicherung.
CHF 19.90/Monat · 30 Tage gratis · clino.ch
Diese Vorlage ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Kantonale Besonderheiten beachten: Genf kennt einen eigenen Normalarbeitsvertrag mit Mindestlohn für Au-pairs.
Was Sie erhalten
- 15 Klauseln, spezifisch für Au-pairs
- Taschengeld, Kost und Logis korrekt als AHV-Lohn
- Die 30-Stunden-Grenze und der freie Tag als Klausel
- Sprachkurs, Ferien, Versicherungen, Aufenthalt
- Abgrenzungsklausel gegen die Umqualifizierung zur Nanny
- Editierbares PDF (3 Seiten, A4), gratis
Hinweis: Diese Vorlage ist als Ausgangspunkt gedacht. Passen Sie Taschengeld, Stunden und kantonale Besonderheiten an Ihre Situation an, bevor Sie unterschreiben.
Warum eine eigene Vorlage
Ein Au-pair-Vertrag ist kein normaler Arbeitsvertrag
Ein Au-pair ist ein Kulturaustausch mit Anstellungselementen. Vier Dinge regelt der Vertrag darum anders als jeder Nanny- oder Putzfrauen-Vertrag.
Der Lohn wird anders gerechnet
Statt Stundenlohn: Taschengeld plus Kost und Logis. Das Zimmer und die Verpflegung zählen mit CHF 990 pro Monat als Naturallohn (Art. 11 AHVV) zum AHV-pflichtigen Lohn. Wer nur das Taschengeld anmeldet, meldet zu wenig an.
Die Kriterien stehen als Klauseln drin
Höchstens 30 Wochenstunden, mindestens ein ganzer freier Tag, ein Elternteil zur Hälfte anwesend: Die Behörde prüft Kriterien, nicht Titel. Der Vertrag macht sie schwarz auf weiss verbindlich, statt sie einem Merkblatt zu überlassen.
Der Sprachkurs gehört in den Vertrag
Der Kurs belegt den Kulturaustausch: Richtwert 120 Stunden pro Jahr. Ihr Kostenbeitrag wird im Vertrag beziffert, und die Kurszeit ist freizustellen. Einzelne Kantone schreiben den Kurs verbindlich vor.
Eine Klausel schützt vor der Umqualifizierung
Fällt ein Kriterium weg, gilt rückwirkend der Mindestlohn einer Haushaltsangestellten. Die Abgrenzungsklausel macht diese Konsequenz transparent, damit beide Seiten wissen, woran das Verhältnis hängt.
Jede Klausel, erklärt
Was in einem Au-pair-Vertrag steht, und warum
Acht Bausteine entscheiden, ob Ihr Verhältnis als Au-pair gilt. Tippen Sie sich durch: Sie sehen die Vertragszeile, den Grund dahinter und die Fragen, die Gastfamilien dazu wirklich stellen.
So steht es im Vertrag
§ 1 · NATUR
Die Parteien vereinbaren ein Au-pair-Verhältnis: einen befristeten kulturellen Austausch, bei dem das Au-pair in der Gastfamilie lebt, die Landessprache lernt und im Gegenzug bei Kinderbetreuung und leichter Hausarbeit mithilft.
Ein Austausch, kein Job, und trotzdem mit Pflichten
Warum das drinsteht
Der Vertrag hält als Erstes fest, was ein Au-pair-Verhältnis ist: Kulturaustausch mit Mithilfe, kein normales Arbeitsverhältnis. Genau daraus leitet sich alles Weitere ab, vom Taschengeld statt Marktlohn bis zur 30-Stunden-Grenze.
Häufige Fragen dazu
Ist mein Au-pair rechtlich eine Angestellte?
Für AHV, Unfallversicherung und Anmeldung: ja. Die Ausgleichskasse behandelt Taschengeld plus Kost und Logis als Lohn. Der Sonderstatus betrifft nur die Mindestlohn-Frage, nicht die Sozialversicherungen.
Können wir das nicht einfach privat regeln, ohne Papiere?
Nein. Ohne Anmeldung ist es Schwarzarbeit, mit Nachzahlungen bis fünf Jahre zurück und Bussen. Der schriftliche Vertrag ist ausserdem die Grundlage für Bewilligung und Anmeldung.
So steht es im Vertrag
§ 3 · EINSATZZEIT
Die Einsatzzeit beträgt höchstens 30 Stunden pro Woche inklusive leichter Hausarbeit und Abendbetreuung. Dem Au-pair steht mindestens 1 ganzer freier Tag pro Woche zu.
Die Grenze, an der alles hängt
Warum das drinsteht
Höchstens 30 Stunden pro Woche, mindestens ein ganzer freier Tag, und ein Elternteil ist die Hälfte der Zeit zu Hause: Das sind die Kriterien, die ein Au-pair von einer Nanny unterscheiden. Sie gehören in den Vertrag, weil die Behörde Kriterien prüft, nicht Titel.
Häufige Fragen dazu
Zählt Babysitten am Abend zu den 30 Stunden?
Ja. Abendbetreuung, leichte Hausarbeit, alles zählt zur Einsatzzeit. Ein Vertrag mit 25 Stunden plus drei festen Babysitting-Abenden liegt real oft über der Grenze.
Wir arbeiten beide Vollzeit. Geht ein Au-pair trotzdem?
Kritisch. Ein Elternteil muss während mindestens der Hälfte der Einsatzzeit im Haushalt anwesend sein. Sind beide Eltern voll ausser Haus, ist es faktisch eine Nanny-Stelle, mit Mindestlohn.
So steht es im Vertrag
§ 5 · TASCHENGELD
Das Taschengeld ist bewusst kein Marktlohn, sondern die Barkomponente eines Austauschverhältnisses; zusammen mit Kost und Logis bildet es den AHV-pflichtigen Lohn.
Bewusst kein Lohn, aber trotzdem AHV-pflichtig
Warum das drinsteht
Der Vertrag nennt das Taschengeld ausdrücklich die Barkomponente eines Austauschs. Diese Formulierung schützt beide Seiten: Sie erklärt, warum kein Mindestlohn gilt, und stellt zugleich klar, dass der Betrag zusammen mit Kost und Logis abgerechnet wird.
Häufige Fragen dazu
Gibt es ein vorgeschriebenes Minimum?
National nicht; üblich sind einige hundert Franken pro Monat. Die grosse Ausnahme ist Genf: Dort setzt ein eigener Normalarbeitsvertrag für Au-pairs von 18 bis 30 einen Mindestlohn von CHF 24.59 pro Stunde.
Wie viel Taschengeld ist zu viel?
Ab etwa CHF 900 pro Monat kippt bei 12 Monaten die Rechnung: Taschengeld plus CHF 990 Naturallohn übersteigen dann die Grenze von CHF 22'680 im Jahr, und die Kasse rechnet das ganze Jahr ordentlich ab.
So steht es im Vertrag
§ 6 · KOST & LOGIS
Kost und Logis gelten als Naturallohn und werden zum Ansatz von Art. 11 AHVV angerechnet: CHF 33 pro Tag, CHF 990 pro Monat.
Das Zimmer ist Lohn, mit amtlichem Preisschild
Warum das drinsteht
Zimmer und Verpflegung sind kein Geschenk, sondern Naturallohn. Die AHV rechnet dafür fixe Ansätze an: CHF 33 pro Tag, CHF 990 pro Monat (Art. 11 AHVV). Der Vertrag macht diesen Betrag sichtbar, damit die Anmeldung von Anfang an stimmt.
Häufige Fragen dazu
Ich zahle das Essen doch sowieso. Wieso soll darauf AHV anfallen?
Weil die Verpflegung Teil der Gegenleistung ist. Die Kasse rechnet nicht, was es Sie kostet, sondern den amtlichen Ansatz. Wer nur das Taschengeld anmeldet, meldet zu wenig an.
Was muss das Zimmer bieten?
Ein eigenes Zimmer in Ihrer Wohnung, das das Au-pair abschliessen kann. Wohnung ausser Haus oder ein geteiltes Kinderzimmer erfüllen das Kriterium nicht.
So steht es im Vertrag
§ 7 · AHV & ANMELDUNG
Die Gastfamilie meldet das Au-pair innert eines Monats nach Stellenantritt bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons an.
Ein Monat Frist, eine Jahresrechnung
Warum das drinsteht
Innert eines Monats nach Stellenantritt muss das Au-pair bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons angemeldet sein, mit Taschengeld plus Naturallohn als Lohnbasis. Bis CHF 22'680 Jahreslohn läuft das im vereinfachten Verfahren: eine Jahresrechnung, keine Lohnausweise ans Steueramt.
Häufige Fragen dazu
Was kostet mich das an Beiträgen?
AHV/IV/EO, ALV und Unfallversicherung, berechnet auf Taschengeld plus CHF 990. Die Beiträge kommen einmal im Jahr als Rechnung der Kasse; legen Sie den Betrag monatlich zur Seite.
Was passiert über der Grenze von CHF 22'680?
Dann gilt für das ganze Kalenderjahr das ordentliche Verfahren, nicht nur für den Teil darüber: mehr Administration, Lohnausweise, Abrechnung mit dem Steueramt. Deshalb zeigt unser Tool die Grenze live an.
So steht es im Vertrag
§ 8 · SPRACHKURS
Das Au-pair besucht einen Sprachkurs in der am Wohnort gesprochenen Landessprache, als Richtwert 120 Stunden pro Jahr.
Der Beweis, dass es ein Austausch ist
Warum das drinsteht
Der Sprachkurs ist das Kriterium, das den Kulturaustausch belegt: als Richtwert 120 Stunden pro Jahr in der Landessprache des Wohnorts. Der Vertrag hält Ihren Kostenbeitrag fest und garantiert die freie Zeit für den Kursbesuch.
Häufige Fragen dazu
Ist der Kurs Pflicht?
Er ist ein Au-pair-Kriterium; ohne Kurs fehlt dem Austausch die Grundlage. Für Au-pairs aus Drittstaaten schreiben mehrere Kantone den Kursbesuch verbindlich vor.
Muss ich den Kurs komplett bezahlen?
Die Höhe des Beitrags ist verhandelbar und wird im Vertrag beziffert. Fest steht: Die Gastfamilie beteiligt sich an den Kosten und stellt die Kurszeit frei; die Kurszeit zählt nicht als Einsatzzeit.
So steht es im Vertrag
§ 10 · VERSICHERUNGEN
Die Gastfamilie versichert das Au-pair ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch gegen Unfall (UVG). Das Au-pair braucht eine Schweizer Krankenversicherung (KVG).
Unfall ab Tag eins, Krankenkasse innert drei Monaten
Warum das drinsteht
Zwei Versicherungen sind nicht verhandelbar: die Unfallversicherung (UVG), die die Gastfamilie ab dem ersten Arbeitstag abschliesst, und die Schweizer Krankenversicherung (KVG), der das Au-pair innert drei Monaten nach Einreise beitreten muss. Der Vertrag regelt zusätzlich, wer die Krankenkassen-Prämie trägt.
Häufige Fragen dazu
Reicht die Europäische Krankenversicherungskarte nicht?
Nein. Wer in der Schweiz arbeitet, untersteht der Schweizer Versicherungspflicht, Au-pairs eingeschlossen. Der Beitritt zu einer Schweizer Kasse muss innert 3 Monaten nach Einreise erfolgen.
Wer zahlt die Prämie?
Vereinbarungssache, im Vertrag als Ankreuzfeld: das Au-pair, die Gastfamilie oder je zur Hälfte. Viele Familien übernehmen die Prämie als Teil des Gesamtpakets.
So steht es im Vertrag
§ 12 · ABGRENZUNG
Fällt ein Kriterium weg, gilt das Verhältnis als hauswirtschaftliche Anstellung: Dann greifen die zwingenden Mindestlöhne, und die Differenz kann rückwirkend nachgefordert werden.
Die Klausel, die vor der teuersten Überraschung schützt
Warum das drinsteht
Diese Klausel ist der Kern des Vertrags: Sie benennt die Kriterien und macht die Konsequenz transparent. Fällt eines weg, wird aus dem Au-pair rückwirkend eine Haushaltsangestellte mit Mindestlohn, und die Differenz kann nachgefordert werden. Wer die Klausel liest, weiss genau, worauf zu achten ist.
Häufige Fragen dazu
Wer prüft das überhaupt?
Ausgleichskasse und Arbeitsmarktkontrolle können das Verhältnis prüfen, etwa bei der Anmeldung, bei einer Kontrolle oder wenn das Au-pair sich meldet. Massstab sind die Kriterien, nicht der Vertragstitel.
Was würde eine Umqualifizierung kosten?
Die Differenz zwischen dem, was Sie bezahlt haben, und dem NAV-Mindestlohn, rückwirkend für die geleisteten Stunden, plus die entsprechenden Sozialbeiträge. Bei einem Jahr Vollpensum ist das schnell fünfstellig.
Die Kriterien als Checkliste
Alle Au-pair-Kriterien auf einer A4-Seite, zum Abhaken vor der Unterschrift und für Ihre Unterlagen.

Ein Jahr Austausch
Ein guter Vertrag ist der Anfang eines guten Jahres, für beide Seiten.
In drei Schritten zum unterschriebenen Vertrag
Schritt 1
Daten eintragen
Gastfamilie, Au-pair, Stunden, Taschengeld: Die Vorlage füllt sich live, und das Tool warnt, wenn ein Wert ein Kriterium verletzt.
Schritt 2
PDF herunterladen
E-Mail eingeben und die Vorlage sofort als PDF herunterladen, leer oder ausgefüllt. Zweimal ausdrucken, beide unterschreiben.
Schritt 3
Innert eines Monats anmelden
Der Vertrag allein genügt nicht: Das Au-pair muss zur Ausgleichskasse. Clino bereitet die Anmeldung vor, erstellt die Lohnabrechnungen und führt Sie durch die Versicherungen.
Interaktiv: kein Abschreiben mehr
Tragen Sie die Daten Ihres Au-pairs ein
Die Vorlage füllt sich live mit Ihren Angaben, und rechts sehen Sie sofort, ob Taschengeld und Stunden innerhalb der Grenzen bleiben. Keine Pflichtfelder, nur was Sie schon wissen.
Richtwert: 120 Kursstunden pro Jahr, Beitrag frei vereinbar.
Ihre Zahlen, live
- Taschengeld (bar)
- CHF 800
- Kost & Logis (Art. 11 AHVV)
- + CHF 990
- AHV-Lohn pro Monat
- CHF 1'790
- Hochgerechnet aufs Jahr
- CHF 21'480
- Grenze vereinfachtes Verfahren
- CHF 22'680
Im vereinfachten Verfahren · 95%
Bis CHF 900 Taschengeld bleiben Sie bei 12 Monaten im vereinfachten Verfahren.
Ihr Vertrag, live aktualisiert· Scrollen für alle 3 Seiten
Stand 2026
Au-pair-Vertrag
Vereinbarung über ein Au-pair-Verhältnis im Privathaushalt: kultureller Austausch mit Elementen eines Arbeitsverhältnisses
Adresse:
PLZ / Ort:
Telefon:
E-Mail:
Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit:
Adresse im Heimatland:
AHV-Nr. (falls vorhanden):
Die Parteien vereinbaren ein Au-pair-Verhältnis: einen befristeten kulturellen Austausch, bei dem das Au-pair in der Gastfamilie lebt, die Landessprache lernt und im Gegenzug bei Kinderbetreuung und leichter Hausarbeit mithilft. Auf die arbeitsvertraglichen Elemente sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) anwendbar; massgebend sind zudem die Kriterien von Art. 48 VZAE und der kantonalen Merkblätter. Anzahl und Alter der Kinder: .
Das Verhältnis beginnt am und ist auf 12 Monate befristet. Eine einmalige Verlängerung um höchstens 12 Monate ist in gegenseitigem Einverständnis möglich; für Au-pairs aus Drittstaaten gilt eine Höchstdauer von 12 Monaten (Art. 48 VZAE). Der erste Monat gilt als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen (OR Art. 335b).
Die Einsatzzeit beträgt 25 Stunden pro Woche, höchstens 30 Stunden inklusive leichter Hausarbeit und Abendbetreuung (Babysitting). Dem Au-pair steht mindestens 1 ganzer freier Tag pro Woche zu, vereinbart ist der . Während mindestens der Hälfte der Einsatzzeit ist ein Elternteil im Haushalt anwesend. Der Besuch des Sprachkurses gilt nicht als Einsatzzeit; die dafür nötige Zeit wird freigestellt.
Die Mithilfe umfasst Kinderbetreuung (Spielen, Begleiten, Mahlzeiten der Kinder, Hol- und Bringdienste) und leichte Hausarbeit (Aufräumen, Tisch decken, einfache Wäsche- und Küchenhilfe).
Nicht im Aufgabenbereich: die eigenverantwortliche Führung des Haushalts, Grossreinigungen, Pflege von Angehörigen sowie die alleinige und regelmässige Betreuungsverantwortung anstelle der Eltern. Solche Tätigkeiten sind Merkmale einer Anstellung als Haushaltshilfe oder Nanny und würden das Verhältnis umqualifizieren (§ 12).
Das monatliche Taschengeld beträgt CHF 800 und wird jeweils am . des Monats bar oder per Überweisung ausgerichtet. Das Taschengeld ist bewusst kein Marktlohn, sondern die Barkomponente eines Austauschverhältnisses; zusammen mit Kost und Logis bildet es den AHV-pflichtigen Lohn (§ 7).
Das Au-pair wohnt im Haushalt der Gastfamilie und erhält ein eigenes, abschliessbares Zimmer sowie volle Verpflegung, auch an freien Tagen und bei Krankheit. Kost und Logis gelten als Naturallohn und werden zum Ansatz von Art. 11 AHVV angerechnet: CHF 33 pro Tag, CHF 990 pro Monat.
Der AHV-pflichtige Monatslohn setzt sich zusammen aus dem Taschengeld (§ 5) und dem Naturallohn von CHF 990 (§ 6), zusammen CHF 1'790 pro Monat. Die Gastfamilie meldet das Au-pair innert eines Monats nach Stellenantritt bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons an und rechnet die Beiträge (AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung) ab. Bis zu einem Jahreslohn von CHF 22'680 kann im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden; darüber gilt für das ganze Kalenderjahr das ordentliche Verfahren.
Das Au-pair besucht einen Sprachkurs in der am Wohnort gesprochenen Landessprache, als Richtwert 120 Stunden pro Jahr. Die Gastfamilie beteiligt sich an den Kurskosten mit CHF und stellt die für den Kursbesuch nötige Zeit frei. Einzelne Kantone schreiben den Kursbesuch für Au-pairs aus Drittstaaten verbindlich vor.
Das Au-pair hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Vertragsjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es 5 Wochen (OR Art. 329a). Taschengeld sowie Kost und Logis laufen während der Ferien weiter. An öffentlichen Feiertagen des Wohnkantons ist das Au-pair grundsätzlich frei; Einsätze an Feiertagen werden durch Freizeit ausgeglichen.
Die Gastfamilie versichert das Au-pair ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch gegen Unfall (UVG); bei 8 und mehr Wochenstunden schliesst dies Nichtberufsunfälle ein. Das Au-pair braucht eine Schweizer Krankenversicherung (KVG); der Beitritt muss innert 3 Monaten nach Einreise erfolgen. Die Prämie trägt: ☐ das Au-pair ☐ die Gastfamilie ☐ je zur Hälfte. Bei unverschuldeter Krankheit erhält das Au-pair Taschengeld, Kost und Logis für eine beschränkte Zeit weiter (OR Art. 324a, kantonale Skala).
Au-pairs aus EU/EFTA-Staaten melden sich vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde an (Meldeverfahren bzw. Aufenthaltsbewilligung). Für Au-pairs aus Drittstaaten gelten Art. 48 VZAE: Alter 18 bis 25, Vermittlung ausschliesslich über eine in der Schweiz zugelassene Organisation, Höchstdauer 12 Monate; die Bewilligung ist vor der Einreise einzuholen. Die Gastfamilie unterstützt das Au-pair bei den Behördengängen.
Dieses Verhältnis gilt nur so lange als Au-pair-Verhältnis, wie die Kriterien der §§ 1 bis 8 vollständig erfüllt sind: Alter 18 bis 30, höchstens 30 Wochenstunden, mindestens 1 freier Tag, Wohnen in der Gastfamilie, Sprachkurs, Anwesenheit eines Elternteils während mindestens der Hälfte der Einsatzzeit. Fällt ein Kriterium weg, gilt das Verhältnis als hauswirtschaftliche Anstellung: Dann greifen die zwingenden Mindestlöhne (NAV Hauswirtschaft bzw. kantonales Recht), und die Differenz zum geschuldeten Lohn kann rückwirkend nachgefordert werden.
Beide Seiten respektieren die Privatsphäre der anderen. Das Au-pair wahrt Verschwiegenheit über persönliche, gesundheitliche und finanzielle Verhältnisse der Familie, während der Vertragsdauer und danach. Bilder oder Videos der Kinder dürfen ohne schriftliche Einwilligung beider Eltern nicht veröffentlicht oder versendet werden, insbesondere nicht auf Social Media. Die Gastfamilie ihrerseits respektiert das Zimmer des Au-pairs als privaten Raum und ermöglicht die Teilnahme am Familienleben.
Nach der Probezeit kann das befristete Verhältnis im gegenseitigen Einverständnis jederzeit, einseitig mit einer Frist von einem Monat auf Monatsende beendet werden (analog OR Art. 335c). Die Kündigung erfolgt schriftlich. Endet das Verhältnis, organisieren die Parteien gemeinsam den Auszug; das Wohnrecht endet mit dem Vertrag, wobei eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird.
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Gastfamilie in der Schweiz. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.
Nächster Schritt
Dieser Vertrag muss innert eines Monats bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, mit Taschengeld plus Naturallohn. Clino bereitet die Anmeldung vor, erstellt die Lohnabrechnungen und führt Sie durch Unfall- und Krankenversicherung.
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Diese Vorlage ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Kantonale Besonderheiten beachten: Genf kennt einen eigenen Normalarbeitsvertrag mit Mindestlohn für Au-pairs.
Ihre Angaben werden übernommen, nichts muss ein zweites Mal eingetippt werden.
Passende Tools und Guides
Häufige Fragen zum Au-pair-Vertrag
Ist die Vorlage wirklich gratis?
Gibt es ein Mindest-Taschengeld?
Zählen Kost und Logis wirklich als Lohn?
Muss ich das Au-pair auch für ein halbes Jahr anmelden?
Was passiert, wenn mein Au-pair mehr als 30 Stunden arbeitet?
Gilt die Vorlage auch für Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten?
Welche Versicherungen brauche ich?
Vertrag unterschrieben? Der nächste Schritt wartet schon.
Innert eines Monats muss Ihr Au-pair bei der Ausgleichskasse angemeldet sein, mit Taschengeld plus Naturallohn. Clino bereitet die Anmeldung vor, erstellt die Lohnabrechnungen und führt Sie durch Quellensteuer und Versicherungen: für CHF 19.90 im Monat.
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Quellen
- · SECO: Arbeitsrecht und NAV Hauswirtschaft
- · SEM: Zulassung von Au-pairs (Art. 48 VZAE)
- · AHV/IV: Merkblatt 2.06, Hausdienstarbeit (Naturallohn)
- · Tripartite Kommission ZH: Merkblatt Au-Pair / Nanny / Haushaltshilfe
- Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Kantonale Besonderheiten beachten, insbesondere Genf mit eigenem Normalarbeitsvertrag für Au-pairs. Stand 2026.

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