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Anstellung vs. Selbständigkeit

Selbstständig oder anstellen? Warum Ihre Putzfrau meist keine Selbständige ist

«Sie ist selbständig, sie stellt mir eine Rechnung» - das ist der häufigste Irrtum in Schweizer Haushalten. In fast allen Fällen ist die Putzfrau rechtlich Ihre Angestellte, egal was auf dem Papier steht. Der Test unten zeigt, wo Sie stehen - und wann sie ausnahmsweise wirklich selbständig ist.

Aktualisiert: August 2026·Lesedauer: 8 min
Antwort in 30 Sekunden

Reinigung im Privathaushalt ist fast immer ein Arbeitsverhältnis - Sie sind Arbeitgeber und müssen anmelden. Eine Rechnung oder ein Gewerbeschein ändern daran nichts. Wirklich selbständig ist Ihre Putzfrau nur, wenn sie eine eigene Reinigungsfirma mit mehreren Kunden, eigenem Personal und eigenem Risiko führt. Verbindlich entscheidet die AHV-Ausgleichskasse.

  • Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, nicht der Vertrag oder die Rechnung.
  • Vier Kriterien: Weisungsgebundenheit, Eingliederung, kein Risiko, persönliche Arbeitspflicht.
  • Über den Status entscheidet die Ausgleichskasse - nicht Sie und nicht Ihre Putzfrau.

Das gilt, wenn

Sie überlegen, ob Sie Ihre Putzfrau anstellen müssen oder ob sie als Selbständige auf Rechnung arbeiten kann.

Warum Ihre Putzfrau fast immer angestellt ist

Handgeschriebene Reinigungsrechnung auf einer Küchentheke neben Schlüsseln und einer Sprühflasche

Die AHV-Ausgleichskassen und das Bundesgericht prüfen nicht, was im Vertrag steht, sondern wie tatsächlich gearbeitet wird. Sie verwenden dafür vier Kriterien - und im Privathaushalt sind fast immer alle vier erfüllt:

1

Weisungsgebundenheit

Sie bestimmen, wann geputzt wird, welche Räume und wie. Wer Weisungen befolgt, ist Arbeitnehmer.

2

Organisatorische Eingliederung

Gearbeitet wird in Ihrer Wohnung, mit Ihren Geräten und Reinigungsmitteln - sie ist in Ihren Haushalt eingegliedert.

3

Kein unternehmerisches Risiko

Sie investiert nichts, trägt kein Verlustrisiko und hat keine eigene Infrastruktur. Das einzige Risiko ist ihr eigener Lohnausfall.

4

Persönliche Arbeitspflicht

Sie erwarten, dass genau SIE kommt und nicht einfach eine Vertretung schickt. Selbständige können sich vertreten lassen.

Sind diese Kriterien erfüllt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor - ausnahmslos (Art. 319 OR).

Gesetzesgrundlage

«Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers.»

Art. 319 Abs. 1 OR

Machen Sie den Test

Sechs Fragen zu Ihrer konkreten Situation. Am Ende sehen Sie, ob Ihre Putzfrau als angestellt gilt - und was das für Sie bedeutet.

Der Selbständigkeits-Test

Ist Ihre Putzfrau wirklich selbständig?

Beantworten Sie 6 Fragen. Der Test zeigt, ob Ihre Putzfrau rechtlich als angestellt gilt - und wann sie ausnahmsweise wirklich selbständig ist.

1

Arbeitet Ihre Putzfrau regelmässig und überwiegend nur für Ihren Haushalt?

2

Bestimmen Sie, wann, wo und wie geputzt wird?

3

Stellen Sie die Reinigungsmittel und Geräte zur Verfügung?

4

Erwarten Sie, dass sie persönlich kommt und nicht einfach jemand anderen schickt?

5

Hat sie keine eigene Firma, keine Angestellten und trägt kein finanzielles Verlustrisiko?

6

Arbeitet sie ohne eigene Reinigungsfirma, die auch andere Kunden bedient?

Frage 0 von 6

Die seltene Ausnahme: Wann sie wirklich selbständig ist

Hand hält einen Schlüsselbund vor einer Gegensprechanlage mit mehreren Klingelschildern

Es gibt sie, die echte Selbständigkeit - aber sie ist die Ausnahme. Wirklich selbständig ist nur, wer wie ein Unternehmen auftritt und ein echtes unternehmerisches Risiko trägt. Ein typisches Beispiel: eine eingetragene Reinigungsfirma, die Ihnen eine Mitarbeiterin schickt. Dann sind Sie Kunde, nicht Arbeitgeber.

Was NICHT für Selbständigkeit spricht

  • Eine Rechnung statt einer Lohnabrechnung
  • Ein Gewerbeschein oder eine Einzelfirma allein
  • Arbeit für mehrere Haushalte (jeder ist ein eigener Arbeitgeber)
  • Eine mündliche oder schriftliche Abmachung, dass sie «selbständig» sei

Merkmale echter Selbständigkeit

  • Eigene, im Handelsregister eingetragene Firma
  • Mehrere Kunden, kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem einzigen
  • Eigenes Personal, eigene Geräte und Material
  • Trägt das unternehmerische Risiko (Investitionen, Verlustgefahr)
  • Ist bei der AHV als selbständigerwerbend anerkannt
Gespräch zwischen Arbeitgeber und Putzfrau in der Küche

Wer entscheidet - und warum Ihre Rechnung nichts zählt

Über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheidet allein die AHV-Ausgleichskasse - nicht Sie, nicht Ihre Putzfrau und auch kein Vertrag. Sie prüft die realen Umstände. Eine ausgestellte Rechnung oder ein Gewerbeschein sind dabei kein Beweis für Selbständigkeit. Wie unterschiedlich das für zwei Putzfrauen ausgehen kann, zeigt der Vergleich zwischen einer angemeldeten und einer nicht angemeldeten Putzfrau.

Auch «sie arbeitet ja für mehrere Familien» hilft nicht: Jeder Haushalt gilt als eigener Arbeitgeber, und die AHV-Pflicht besteht pro Arbeitgeber ab dem ersten Franken. (Die CHF 750-Grenze gilt nur für Sackgeldjobs von Jugendlichen bis 25.)

Was das Bundesgericht sagt

In BGE 122 V 169 stellte das Bundesgericht klar: Für den Status zählen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Wer weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko arbeitet, ist unselbständig - egal, was das Papier sagt.

Was, wenn Sie falsch liegen?

Behandeln Sie eine Angestellte fälschlich als Selbständige, tragen Sie das volle Risiko: Bei einer Kontrolle fordert die Ausgleichskasse die Beiträge für bis zu 5 Jahre nach, plus Verzugszins und eine mögliche Busse. Und bei einem Unfall ohne UVG-Versicherung zahlt die Ersatzkasse UVG und stellt Ihnen Ersatzprämien in Rechnung, im Maximum verdoppelt (Art. 95 UVG).

Quellen & offizielle Informationen

Im Zweifel richtig anmelden

Wenn Ihre Putzfrau angestellt ist - und das ist fast immer der Fall - bereitet Clino die AHV-Anmeldung, UVG, FAK und die Lohnabrechnung für CHF 19.90 im Monat vor. Sicher, korrekt und ohne Papierkram.

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Häufige Fragen

Meine Putzfrau stellt mir eine Rechnung - ist sie damit nicht selbständig?
Nein. Das Rechnungsformat ändert nichts an der rechtlichen Einordnung. Die AHV prüft die tatsächlichen Umstände, nicht das Dokument. Wenn sie weisungsgebunden in Ihrem Haushalt arbeitet, ist sie angestellt - auch mit Rechnung.
Sie hat einen Gewerbeschein / eine Einzelfirma. Reicht das nicht?
Nein. Ein Gewerbeschein oder eine Einzelfirma allein macht niemanden sozialversicherungsrechtlich selbständig. Entscheidend ist, ob sie ein echtes unternehmerisches Risiko trägt und wie ein Unternehmen auftritt - nicht die Rechtsform.
Sie arbeitet für mehrere Familien. Ist sie dann nicht selbständig?
Nein. Für mehrere Auftraggeber zu arbeiten macht nicht selbständig. Jeder Haushalt gilt als eigener Arbeitgeber und muss ab dem ersten Franken AHV abrechnen.
Wann ist meine Putzfrau wirklich selbständig?
Wenn sie wie ein Unternehmen auftritt: eigene eingetragene Firma, mehrere Kunden, eigenes Personal und Material, echtes Verlustrisiko und Anerkennung als Selbständigerwerbende durch die AHV. Das trifft auf die klassische stundenweise Putzhilfe praktisch nie zu.
Wer entscheidet denn nun verbindlich?
Die AHV-Ausgleichskasse. Sie kann auf Antrag den Status feststellen. Solange keine Anerkennung als selbständigerwerbend vorliegt, gehen Kasse und Gericht von einem Arbeitsverhältnis aus - und die Anmeldepflicht liegt bei Ihnen.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag?
Ein Werkvertrag (Art. 363 OR) setzt ein klar abgrenzbares, abnehmbares Werk voraus - etwa einen Umbau. Laufende Reinigung ist kein «Werk»: Sie wird nach Zeit und Anweisung erbracht und ist damit ein Arbeitsvertrag (Art. 319 OR).
Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino

Geprüft Juli 2026