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Anstellung vs. Selbständigkeit

Putzfrau selbständig oder anstellen? Im Privathaushalt ist sie fast immer Ihre Angestellte

Frau in schwarzem Shirt markiert an einem Tisch mit gelbem Leuchtstift Zeilen auf einem Blatt Papier
Auch wenn sie eine Rechnung schreibt: im Privathaushalt ist die Putzfrau für die AHV fast immer Ihre Angestellte.

Kurz: Wer bei Ihnen zu Hause gegen Lohn putzt, ist für die AHV fast immer Ihre Angestellte, auch wenn sie Ihnen eine Rechnung schreibt. Die AHV zählt die Raumpflegerin im Privathaushalt ausdrücklich zur Hausdienstarbeit, und dafür rechnen Sie als Arbeitgeber die Beiträge ab (AHV-Merkblatt 2.06). Selbständig ist sie nur, wenn die Ausgleichskasse sie für genau diese Tätigkeit als selbständig anerkennt.

Antwort in 30 Sekunden

Fast nie selbständig. Sie bestimmen, wann und was geputzt wird, und sie trägt kein Unternehmerrisiko: Das ist unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 10 ATSG), und Sie sind Arbeitgeber. Eine Rechnung, ein Gewerbeschein oder mehrere Kundenfamilien ändern daran nichts, massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 122 V 169).

  • Richtig angemeldet kostet eine Putzfrau mit 4 Stunden pro Woche zu CHF 30 in Zürich Sie rund CHF 45 im Monat an Arbeitgeberbeiträgen.
  • Stuft die Kasse sie später als Angestellte ein, fordert sie beide Beitragshälften bis 5 Jahre zurück, und zwar bei Ihnen (Art. 14 und 16 AHVG).
  • Selbständig ist sie nur mit einer Anerkennung der Ausgleichskasse für genau diese Tätigkeit. Lassen Sie sich die zeigen.

Sechs Fragen zu Ihrer Situation. Jedes Ja ist ein Merkmal einer Anstellung.

Der Selbständigkeits-Test

Ist Ihre Putzfrau wirklich selbständig?

Beantworten Sie 6 Fragen. Der Test zeigt, ob Ihre Putzfrau rechtlich als angestellt gilt - und wann sie ausnahmsweise wirklich selbständig ist.

1

Bezahlen Sie sie nach Zeit (pro Stunde oder pro Monat) und nicht für ein abgeschlossenes Werk zum Festpreis?

2

Bestimmen Sie, wann, wo und wie geputzt wird?

3

Stellen Sie die Reinigungsmittel und Geräte zur Verfügung?

4

Erwarten Sie, dass sie persönlich kommt und nicht einfach jemand anderen schickt?

5

Hat sie keine eigene Firma, keine Angestellten und trägt kein finanzielles Verlustrisiko?

6

Fehlt eine Bestätigung der Ausgleichskasse, dass sie genau für diese Tätigkeit als selbständig anerkannt ist?

Frage 0 von 6

Was es kostet, wenn Sie falsch liegen

Das Risiko trägt der Haushalt, nicht die Putzfrau. Als Arbeitgeber schulden Sie der Ausgleichskasse die gesamten Beiträge, auch den Anteil der Putzfrau (Art. 14 AHVG, Merkblatt 2.06 Ziffer 6), und die Kasse fordert sie bis 5 Jahre zurück (Art. 16 AHVG). Dazu kommen Verzugszins, eine mögliche Busse und, bei einem Unfall ohne Versicherung, die Ersatzprämien der Ersatzkasse UVG für bis zu 5 Jahre (Art. 95 Abs. 1 UVG).

Beispiel Zürich, 4 Stunden pro Woche zu CHF 30, 3 Jahre auf Rechnung bezahlt: Die Kasse fordert bei Ihnen rund CHF 2'595 an AHV/IV/EO und ALV nach, beide Hälften, ohne Zins. Richtig angemeldet hätten Sie jeden Monat rund CHF 45 an Arbeitgeberbeiträgen bezahlt und den Anteil der Putzfrau vom Lohn abgezogen. Wie Sie die Jahre auf Rechnung jetzt nachmelden, erklärt der Leitfaden zur rückwirkenden Anmeldung.

Die 4 Merkmale einer Anstellung

Die Ausgleichskassen und das Bundesgericht prüfen nicht, was im Vertrag steht, sondern wie tatsächlich gearbeitet wird. Im Privathaushalt treffen fast immer alle vier Merkmale zu:

1

Weisungsgebundenheit

Sie bestimmen, wann geputzt wird, welche Räume und wie. Wer Weisungen befolgt, ist Arbeitnehmer.

2

Organisatorische Eingliederung

Gearbeitet wird in Ihrer Wohnung, mit Ihren Geräten und Reinigungsmitteln - sie ist in Ihren Haushalt eingegliedert.

3

Kein unternehmerisches Risiko

Sie investiert nichts, trägt kein Verlustrisiko und hat keine eigene Infrastruktur. Das einzige Risiko ist ihr eigener Lohnausfall.

4

Persönliche Arbeitspflicht

Sie erwarten, dass genau SIE kommt und nicht einfach eine Vertretung schickt. Selbständige können sich vertreten lassen.

Treffen diese Merkmale zu, ist sie für die AHV unselbständig erwerbend (Art. 10 ATSG, Art. 5 AHVG) und arbeitsrechtlich Ihre Angestellte (Art. 319 OR). Welche Sozialversicherungen dann für sie gelten, zeigt der kurze Versicherungs-Check.

Was das Bundesgericht sagt

In BGE 122 V 169 stellte das Bundesgericht klar: Für den Status zählen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Wer weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko arbeitet, ist unselbständig - egal, was das Papier sagt.

Die seltene Ausnahme: Wann sie wirklich selbständig ist

Echt selbständig ist nur, wer wie ein Unternehmen auftritt und ein eigenes Risiko trägt. Der häufigste Fall: Eine Reinigungsfirma schickt Ihnen eine ihrer Angestellten. Dann sind Sie Kunde, nicht Arbeitgeber, und die Firma rechnet die Beiträge ab.

Was NICHT für Selbständigkeit spricht

  • •Eine Rechnung statt einer Lohnabrechnung
  • •Ein Gewerbeschein oder eine Einzelfirma allein
  • •Arbeit für mehrere Haushalte (jeder ist ein eigener Arbeitgeber)
  • •Eine mündliche oder schriftliche Abmachung, dass sie «selbständig» sei

Merkmale echter Selbständigkeit

  • •Eigene, im Handelsregister eingetragene Firma
  • •Mehrere Kunden, kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem einzigen
  • •Eigenes Personal, eigene Geräte und Material
  • •Trägt das unternehmerische Risiko (Investitionen, Verlustgefahr)
  • •Ist bei der AHV als selbständigerwerbend anerkannt

Auch eine Anmeldung als Selbständige bei ihrer Kasse reicht nicht automatisch: Wer in einer Tätigkeit als selbständig anerkannt ist, kann in einer anderen als unselbständig gelten (SVA Zürich). Fragen Sie deshalb nach der Bestätigung für die Reinigung in Privathaushalten, nicht nach irgendeiner.

Häufige Fragen

Meine Putzfrau stellt mir eine Rechnung - ist sie damit nicht selbständig?
Nein. Das Rechnungsformat ändert nichts an der rechtlichen Einordnung. Die AHV prüft die tatsächlichen Umstände, nicht das Dokument. Wenn sie weisungsgebunden in Ihrem Haushalt arbeitet, ist sie angestellt - auch mit Rechnung.
Sie kommt jede Woche und schickt mir Ende Monat eine Rechnung. Reicht das?
Nein, gerade die Regelmässigkeit spricht für eine Anstellung. Wer sich verpflichtet, regelmässig stunden- oder tageweise für Sie zu arbeiten, hat laut Gesetz einen Arbeitsvertrag (Art. 319 Abs. 2 OR). Der Betrag auf der Monatsrechnung gilt dann als ihr Lohn, und darauf rechnen Sie die AHV-Beiträge ab. Das gilt auch, wenn sie nur ab und zu kommt. Die Regelmässigkeit macht den Fall nur eindeutig.
Sie hat einen Gewerbeschein / eine Einzelfirma. Reicht das nicht?
Nein. Ein Gewerbeschein oder eine Einzelfirma allein macht niemanden sozialversicherungsrechtlich selbständig. Entscheidend ist, ob sie ein echtes unternehmerisches Risiko trägt und wie ein Unternehmen auftritt - nicht die Rechtsform. Wie eine Kontrolle solche Fälle beurteilt, zeigt der Artikel zur Scheinselbständigkeit.
Sie arbeitet für mehrere Familien. Ist sie dann nicht selbständig?
Nein. Für mehrere Auftraggeber zu arbeiten macht nicht selbständig. Jeder Haushalt gilt als eigener Arbeitgeber und muss ab dem ersten Franken AHV abrechnen.
Wann ist meine Putzfrau wirklich selbständig?
Wenn sie wie ein Unternehmen auftritt: eigene eingetragene Firma, mehrere Kunden, eigenes Personal und Material, echtes Verlustrisiko und Anerkennung als Selbständigerwerbende durch die AHV. Das trifft auf die klassische stundenweise Putzhilfe praktisch nie zu.
Wer entscheidet denn nun verbindlich?
Die AHV-Ausgleichskasse, nicht Sie, nicht Ihre Putzfrau und kein Vertrag. Sie prüft die tatsächlichen Umstände. Solange keine Anerkennung als Selbständigerwerbende für diese Tätigkeit vorliegt, gehen Kasse und Gericht von einem Arbeitsverhältnis aus, und die Anmeldepflicht liegt bei Ihnen.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag?
Ein Werkvertrag (Art. 363 OR) setzt ein klar abgrenzbares, abnehmbares Werk voraus - etwa einen Umbau. Laufende Reinigung ist kein «Werk»: Sie wird nach Zeit und Anweisung erbracht und ist damit ein Arbeitsvertrag (Art. 319 OR), den Sie am besten schriftlich mit einer Vorlage festhalten.

Quellen

  • 1AHV/IV-Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit (Stand 1.1.2026): ahv-iv.ch
  • 2ATSG Art. 10 und 12: Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende: fedlex.admin.ch
  • 3AHVG Art. 14 und 16: Beitragsbezug und Nachforderung: fedlex.admin.ch
  • 4SVA Zürich: Selbständigerwerbende, Anerkennung pro Tätigkeit: svazurich.ch
  • 5OR Art. 319: Einzelarbeitsvertrag: fedlex.admin.ch

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Salvador Jovells

Salvador Jovells, Gründer von Clino