Anstellung vs. Selbständigkeit
Putzfrau selbständig oder anstellen? Im Privathaushalt ist sie fast immer Ihre Angestellte

Kurz: Wer bei Ihnen zu Hause gegen Lohn putzt, ist für die AHV fast immer Ihre Angestellte, auch wenn sie Ihnen eine Rechnung schreibt. Die AHV zählt die Raumpflegerin im Privathaushalt ausdrücklich zur Hausdienstarbeit, und dafür rechnen Sie als Arbeitgeber die Beiträge ab (AHV-Merkblatt 2.06). Selbständig ist sie nur, wenn die Ausgleichskasse sie für genau diese Tätigkeit als selbständig anerkennt.
Fast nie selbständig. Sie bestimmen, wann und was geputzt wird, und sie trägt kein Unternehmerrisiko: Das ist unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 10 ATSG), und Sie sind Arbeitgeber. Eine Rechnung, ein Gewerbeschein oder mehrere Kundenfamilien ändern daran nichts, massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 122 V 169).
- Richtig angemeldet kostet eine Putzfrau mit 4 Stunden pro Woche zu CHF 30 in Zürich Sie rund CHF 45 im Monat an Arbeitgeberbeiträgen.
- Stuft die Kasse sie später als Angestellte ein, fordert sie beide Beitragshälften bis 5 Jahre zurück, und zwar bei Ihnen (Art. 14 und 16 AHVG).
- Selbständig ist sie nur mit einer Anerkennung der Ausgleichskasse für genau diese Tätigkeit. Lassen Sie sich die zeigen.
Sechs Fragen zu Ihrer Situation. Jedes Ja ist ein Merkmal einer Anstellung.
Ist Ihre Putzfrau wirklich selbständig?
Beantworten Sie 6 Fragen. Der Test zeigt, ob Ihre Putzfrau rechtlich als angestellt gilt - und wann sie ausnahmsweise wirklich selbständig ist.
Bezahlen Sie sie nach Zeit (pro Stunde oder pro Monat) und nicht für ein abgeschlossenes Werk zum Festpreis?
Bestimmen Sie, wann, wo und wie geputzt wird?
Stellen Sie die Reinigungsmittel und Geräte zur Verfügung?
Erwarten Sie, dass sie persönlich kommt und nicht einfach jemand anderen schickt?
Hat sie keine eigene Firma, keine Angestellten und trägt kein finanzielles Verlustrisiko?
Fehlt eine Bestätigung der Ausgleichskasse, dass sie genau für diese Tätigkeit als selbständig anerkannt ist?
Was es kostet, wenn Sie falsch liegen
Das Risiko trägt der Haushalt, nicht die Putzfrau. Als Arbeitgeber schulden Sie der Ausgleichskasse die gesamten Beiträge, auch den Anteil der Putzfrau (Art. 14 AHVG, Merkblatt 2.06 Ziffer 6), und die Kasse fordert sie bis 5 Jahre zurück (Art. 16 AHVG). Dazu kommen Verzugszins, eine mögliche Busse und, bei einem Unfall ohne Versicherung, die Ersatzprämien der Ersatzkasse UVG für bis zu 5 Jahre (Art. 95 Abs. 1 UVG).
Beispiel Zürich, 4 Stunden pro Woche zu CHF 30, 3 Jahre auf Rechnung bezahlt: Die Kasse fordert bei Ihnen rund CHF 2'595 an AHV/IV/EO und ALV nach, beide Hälften, ohne Zins. Richtig angemeldet hätten Sie jeden Monat rund CHF 45 an Arbeitgeberbeiträgen bezahlt und den Anteil der Putzfrau vom Lohn abgezogen. Wie Sie die Jahre auf Rechnung jetzt nachmelden, erklärt der Leitfaden zur rückwirkenden Anmeldung.
Die 4 Merkmale einer Anstellung
Die Ausgleichskassen und das Bundesgericht prüfen nicht, was im Vertrag steht, sondern wie tatsächlich gearbeitet wird. Im Privathaushalt treffen fast immer alle vier Merkmale zu:
Weisungsgebundenheit
Sie bestimmen, wann geputzt wird, welche Räume und wie. Wer Weisungen befolgt, ist Arbeitnehmer.
Organisatorische Eingliederung
Gearbeitet wird in Ihrer Wohnung, mit Ihren Geräten und Reinigungsmitteln - sie ist in Ihren Haushalt eingegliedert.
Kein unternehmerisches Risiko
Sie investiert nichts, trägt kein Verlustrisiko und hat keine eigene Infrastruktur. Das einzige Risiko ist ihr eigener Lohnausfall.
Persönliche Arbeitspflicht
Sie erwarten, dass genau SIE kommt und nicht einfach eine Vertretung schickt. Selbständige können sich vertreten lassen.
Treffen diese Merkmale zu, ist sie für die AHV unselbständig erwerbend (Art. 10 ATSG, Art. 5 AHVG) und arbeitsrechtlich Ihre Angestellte (Art. 319 OR). Welche Sozialversicherungen dann für sie gelten, zeigt der kurze Versicherungs-Check.
In BGE 122 V 169 stellte das Bundesgericht klar: Für den Status zählen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Wer weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko arbeitet, ist unselbständig - egal, was das Papier sagt.
Die seltene Ausnahme: Wann sie wirklich selbständig ist
Echt selbständig ist nur, wer wie ein Unternehmen auftritt und ein eigenes Risiko trägt. Der häufigste Fall: Eine Reinigungsfirma schickt Ihnen eine ihrer Angestellten. Dann sind Sie Kunde, nicht Arbeitgeber, und die Firma rechnet die Beiträge ab.
Was NICHT für Selbständigkeit spricht
- •Eine Rechnung statt einer Lohnabrechnung
- •Ein Gewerbeschein oder eine Einzelfirma allein
- •Arbeit für mehrere Haushalte (jeder ist ein eigener Arbeitgeber)
- •Eine mündliche oder schriftliche Abmachung, dass sie «selbständig» sei
Merkmale echter Selbständigkeit
- •Eigene, im Handelsregister eingetragene Firma
- •Mehrere Kunden, kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem einzigen
- •Eigenes Personal, eigene Geräte und Material
- •Trägt das unternehmerische Risiko (Investitionen, Verlustgefahr)
- •Ist bei der AHV als selbständigerwerbend anerkannt
Auch eine Anmeldung als Selbständige bei ihrer Kasse reicht nicht automatisch: Wer in einer Tätigkeit als selbständig anerkannt ist, kann in einer anderen als unselbständig gelten (SVA Zürich). Fragen Sie deshalb nach der Bestätigung für die Reinigung in Privathaushalten, nicht nach irgendeiner.
Häufige Fragen
Meine Putzfrau stellt mir eine Rechnung - ist sie damit nicht selbständig?
Sie kommt jede Woche und schickt mir Ende Monat eine Rechnung. Reicht das?
Sie hat einen Gewerbeschein / eine Einzelfirma. Reicht das nicht?
Sie arbeitet für mehrere Familien. Ist sie dann nicht selbständig?
Wann ist meine Putzfrau wirklich selbständig?
Wer entscheidet denn nun verbindlich?
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag?
Quellen
- 1AHV/IV-Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit (Stand 1.1.2026): ahv-iv.ch
- 2ATSG Art. 10 und 12: Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende: fedlex.admin.ch
- 3AHVG Art. 14 und 16: Beitragsbezug und Nachforderung: fedlex.admin.ch
- 4SVA Zürich: Selbständigerwerbende, Anerkennung pro Tätigkeit: svazurich.ch
- 5OR Art. 319: Einzelarbeitsvertrag: fedlex.admin.ch
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