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Cura degli anziani · Svizzera · 2026

Contratto di lavoro per badante (modello svizzero)

Modello gratuito e giuridicamente solido per badanti assunte da privati e per l'assistenza 24 ore. Con tutte le 15 clausole obbligatorie, comprese il tempo di presenza, vitto e alloggio come salario in natura e un confine chiaro con le cure infermieristiche. Guardi l'anteprima qui sotto e scarichi il PDF con un clic.

15 clausole, pensate per l'assistenzaCO art. 319segg. e CNL modello del SECOPDF · A4 · 4 pagine

Questo modello è in tedesco

È voluto: il contratto è il documento che leggono la cassa di compensazione e le autorità, e questo modello è scritto per la Svizzera tedesca. La legge vuole che il contratto sia redatto in una lingua che entrambe le parti capiscono. Con una badante di un'altra lingua, quindi, la strada sicura è una versione bilingue.

Con Clino il contratto viene generato in italiano, e su due colonne in due lingue se lo desidera.

Anteprima: pagina 1 del modello

Betreuung-Arbeitsvertrag-Clino.pdf
Clino
Vorlage Schweiz
Stand 2026

Arbeitsvertrag — Betreuerin / Betreuer

für ein Arbeitsverhältnis im Privathaushalt mit Seniorenbetreuung (inkl. Live-in / 24h-Betreuung)

Arbeitgeber/in
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Telefon:  
E-Mail:  
Arbeitnehmer/in (Betreuerin / Betreuer)
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Geburtsdatum:  
AHV-Nr.:  
Aufenthaltsbewilligung:    ·  Bankverbindung (IBAN):  
Betreute Person (falls nicht identisch mit Arbeitgeber/in): Name:    ·  Verhältnis zum Arbeitgeber:  
§ 1   Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

Die oben genannten Parteien schliessen hiermit einen Arbeitsvertrag im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) und in Anlehnung an den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) sowie — bei Betreuung mit Präsenzzeiten — an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betagtenbetreuung ab. Die Arbeitnehmerin wird als Betreuerin für die Betreuung und Alltagsunterstützung der oben genannten betreuten Person im Privathaushalt angestellt. Stellenantritt:  .

§ 2   Arbeitsort und Wohnform

Arbeitsort ist der Privathaushalt der betreuten Person:  . Wohnform (zutreffendes ankreuzen): Live-in — die Betreuerin wohnt im Haushalt, ein eigenes Zimmer wird gestellt (siehe § 5 Naturallohn und § 14 Zimmer-Regelung)   Live-out— die Betreuerin wohnt extern.

§ 3   Aufgabenbereich (Betreuung — keine Pflege)

Die Tätigkeit umfasst Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen: Betreuung und Gesellschaft (Anwesenheit, Gespräche, Aktivierung, Tagesstruktur), Begleitung (Spaziergänge, Arzt- und Therapietermine, Einkäufe, Behördengänge), Haushaltführung (Kochen, Reinigung, Wäsche, Einkauf für den Haushalt) sowie Alltagsunterstützung (Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie An- und Auskleiden oder Begleitung beim Gehen, soweit keine pflegerische Fachkompetenz erforderlich ist). Konkrete Aufgaben / Besonderheiten:  .

Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen.Dazu gehören insbesondere: Medikamentenmanagement (Richten, Dosieren und Verabreichen von Medikamenten), Wundversorgung, Injektionen, Katheter- und Stomapflege sowie alle Verrichtungen, die eine pflegerische oder medizinische Fachausbildung voraussetzen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex oder diplomierte Pflegefachpersonen) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten, die durch Fachpersonen oder Angehörige bereitgestellt wurden (z. B. Wochendispenser). Verändert sich der Gesundheitszustand der betreuten Person so, dass pflegerische Leistungen nötig werden, informiert die Betreuerin unverzüglich den Arbeitgeber, damit Fachstellen (Spitex, Hausarzt) beigezogen werden.

§ 4   Arbeitszeit, Präsenzzeit und Nachtpräsenz

Die wöchentliche Arbeitszeit (aktive Tätigkeit gemäss § 3) beträgt   Stunden, verteilt auf   Tage. Typische Einsatzzeiten:  . Bei Einsätzen von mehr als 7 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten.

Präsenzzeit ist Zeit, in der sich die Betreuerin im Haushalt bereithalten muss, ohne aktiv zu arbeiten (z. B. Anwesenheit am Nachmittag, Rufbereitschaft im Haus). In Anlehnung an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betreuung gilt: Präsenzzeit ist Teil der vergüteten Zeit und wird wie folgt entschädigt: Tages-Präsenzzeit von   bis   Uhr, vergütet mit   % des Stundenlohns bzw. einer Pauschale von CHF   pro Tag.

Nachtpräsenz: Muss die Betreuerin nachts im Haushalt anwesend und erreichbar sein (von   bis   Uhr), wird dies mit einer Pauschale von CHF   pro Nacht abgegolten. Aktive Einsätze während der Nacht (Aufstehen, Begleitung zur Toilette, Beruhigen) gelten als Arbeitszeit und werden zusätzlich zum Stundenlohn zuzüglich Nachtzuschlag von   % vergütet und im Stundenrapport festgehalten.

— Seite 1 / 4 —
§ 5   Lohn, Naturallohn (Kost & Logis) und Zuschläge

Der Barlohn (brutto) beträgt CHF   pro Stunde / pro Monat (zutreffendes ankreuzen: Stundenlohn   Monatslohn). Der Lohn darf die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft (abgestuft nach Qualifikation: ungelernt / angelernt / gelernt) nicht unterschreiten. Auszahlung jeweils am  . des Monats per Banküberweisung; eine schriftliche Lohnabrechnung mit allen Sozialabzügen wird monatlich ausgehändigt.

Naturallohn bei Live-in: Erhält die Betreuerin Kost und Logis, gilt dies als Naturallohn zu den offiziellen AHV-Ansätzen: CHF 33 pro Tag bzw. CHF 990 pro Monat (Frühstück CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8, Unterkunft CHF 11.50). Der Naturallohn ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns und wird auf der Lohnabrechnung als Lohnbestandteil aufgeführt und für die Sozialversicherungsbeiträge mitgezählt.

13. Monatslohn: ja   nein. Sonntags- und Feiertagszuschlag:   %. Nachtzuschlag für aktive Nachtarbeit:   % (Nachtpräsenz-Pauschale siehe § 4). Bei Stundenlohn wird der Ferienzuschlag separat ausgewiesen (8.33 % bei 4 Wochen bzw. 10.64 % bei 5 Wochen Ferien). Sozialabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, ggf. BVG und Quellensteuer) werden gemäss geltendem Recht vom Bruttolohn (inkl. Naturallohn) abgezogen.

§ 6   Ferien, Feiertage und freie Tage

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (OR Art. 329a); bei einem Alter unter 20 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 5 Wochen. Ferien werden frühzeitig und in Absprache geplant; für die Ferienabwesenheit der Betreuerin organisiert der Arbeitgeber rechtzeitig eine Ablösung.

Freie Tage bei Live-in: Die Betreuerin hat Anspruch auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche (Wochenruhetag, in der Regel:  ) sowie auf eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäss den Empfehlungen des SECO-Modell-NAV. An freien Tagen und während der Ruhezeit besteht keine Präsenz- oder Erreichbarkeitspflicht; die Ablösung wird durch den Arbeitgeber organisiert (Angehörige, Spitex, Entlastungsdienst). Lokale Feiertage am Arbeitsort gelten als arbeitsfrei bzw. werden bei Einsatz zuschlagspflichtig gemäss § 5.

§ 7   Probezeit

Die ersten   Monate (max. 3 gemäss OR Art. 335b) gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.

§ 8   Kündigung und Vertragsende

Nach Ablauf der Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen (OR Art. 335c): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) gemäss OR Art. 336c bleiben vorbehalten.

Betreuungsspezifisch:Tritt die betreute Person dauerhaft in ein Pflegeheim ein, gelten die ordentlichen Kündigungsfristen — das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Verstirbt die betreute Person und ist sie zugleich Arbeitgeberin, richtet sich die Beendigung nach OR Art. 338a. Die Parteien vereinbaren für diese Fälle ergänzend:  .

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§ 9   Krankheit, Unfall und Lohnfortzahlung

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall erhält die Arbeitnehmerin den Lohn gemäss Skala  (Berner / Basler / Zürcher Skala — je nach Sitz des Arbeitgebers). Im 1. Dienstjahr besteht in der Regel Anspruch auf 3 Wochen volle Lohnfortzahlung; danach steigend (OR Art. 324a). Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) verlangt der Normalarbeitsvertrag des Arbeitsortes in 15 Kantonen (u. a. ZH, BE, LU, SG); in den übrigen ist sie freiwillig, aber empfohlen. Bei Live-in gelten Kost und Logis während der Lohnfortzahlung weiter als Lohnbestandteil.

§ 10   Sozialversicherungen, AHV-Anmeldung und Quellensteuer

Der Arbeitgeber meldet die Betreuerin vor Stellenantritt bei der kantonalen Ausgleichskassean und rechnet die Beiträge ab: AHV/IV/EO 5.3 % und ALV 1.1 % je für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (Stand 2026), berechnet auf dem Bruttolohn inklusive Naturallohn. Die Unterlassung der Anmeldung ist strafbar (AHVG Art. 88, Busse bis CHF 10’000 gemäss StGB Art. 106).

Der Arbeitgeber schliesst zwingend eine UVG-Unfallversicherung ab: Berufsunfall (BU) immer; ab 8 Stunden pro Woche zusätzlich Nichtberufsunfall (NBU). Bei Live-in-Betreuung ist die 8-Stunden-Schwelle praktisch immer erreicht. BVG (Pensionskasse):obligatorisch, sobald der Jahreslohn (inkl. Naturallohn) CHF 22’680 erreicht und die Arbeitnehmerin über 25 Jahre alt ist — bei Vollzeit-Betreuung ist dies in der Regel der Fall; der Anschluss an eine Pensionskasse erfolgt durch den Arbeitgeber. Quellensteuer: Bei ausländischen Betreuerinnen ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer gemäss kantonalem Tarif vom Lohn ab und rechnet sie mit der Steuerbehörde ab.

§ 11   Schweigepflicht, Gesundheitsdaten und Datenschutz

Die Betreuerin erhält Einblick in besonders sensible Bereiche: Gesundheitszustand, Diagnosen, Medikation, finanzielle und familiäre Verhältnisse der betreuten Person. Sie verpflichtet sich zu absoluter Verschwiegenheit — während der Anstellung und unbefristet darüber hinaus. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG); ihre Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die Betreuung erforderlich ist (z. B. Information an Hausarzt, Spitex oder Angehörige im Notfall). Das Veröffentlichen oder Versenden von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen der betreuten Person — insbesondere auf Social Media — ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung strikt untersagt.

§ 12   Schlüssel, Zutritt und Umgang mit Eigentum

Die Betreuerin erhält  Haus-/Wohnungsschlüssel (Übergabe wird schriftlich quittiert). Schlüssel dürfen nicht kopiert oder Dritten überlassen werden; ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Geld der betreuten Person wird nur gegen Beleg verwaltet (Haushaltskasse mit Quittungen: ☐ ja   ☐ nein, Betrag CHF   pro Woche). Bankkarten, E-Banking und Vollmachten der betreuten Person darf die Betreuerin nicht nutzen, ausser dies wird hier ausdrücklich und schriftlich geregelt:  . Bei Vertragsende werden sämtliche Schlüssel, Karten und Unterlagen zurückgegeben.

— Seite 3 / 4 —
§ 13   Notfallkontakte und Vorgehen im Notfall

Im Haushalt liegt eine jederzeit aktuelle Notfallmappe auf, die der Betreuerin bekannt und zugänglich ist. Sie enthält: Telefonnummern der Angehörigen (1. Kontakt:  , 2. Kontakt:  ), Hausarzt/Hausärztin (Name & Telefon:  ), zuständige Spitex, Krankenkasse und Policen-Nr., aktuelle Medikamentenliste (durch Fachperson erstellt), bekannte Diagnosen und Allergien sowie den Aufbewahrungsort einer allfälligen Patientenverfügung.

Vorgehen im medizinischen Notfall: (1) Notruf 144(Sanität) wählen, bei der betreuten Person bleiben und Anweisungen der Notrufzentrale befolgen; (2) parallel bzw. unmittelbar danach die Angehörigen informieren; (3) den Vorfall mit Uhrzeit und Ablauf schriftlich festhalten. Die Betreuerin leistet keine medizinischen Eingriffe (§ 3); lebensrettende Sofortmassnahmen im Notfall (z. B. stabile Seitenlage) bleiben selbstverständlich zulässig. Weitere Notrufnummern: 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr), 145 (Tox-Info), 112 (allgemein).

§ 14   Zimmer-Regelung bei Live-in

Bei Live-in stellt der Arbeitgeber der Betreuerin ein eigenes, abschliessbares Zimmer mit Fenster, Bett, Schrank und Heizung sowie Zugang zu Bad und Küche zur Verfügung. Das Zimmer ist Teil des Naturallohns (§ 5) und wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen; es entsteht kein separates Mietverhältnis. Die Privatsphäre der Betreuerin im Zimmer wird respektiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt die Betreuerin das Zimmer geräumt und besenrein zurück; die Räumung erfolgt bis zum letzten Arbeitstag, bei fristloser Beendigung innert einer angemessenen Frist von   Tagen. Übergabe und Rückgabe des Zimmers werden mit einem kurzen Protokoll festgehalten.

§ 15   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, einschliesslich der zwingenden Bestimmungen des am Arbeitsort geltenden kantonalen NAV Hauswirtschaft. Gerichtsstand ist der Arbeitsort in der Schweiz. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig — Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.

Ort, Datum:  
Unterschrift Arbeitgeber/in
Ort, Datum:  
Unterschrift Betreuerin / Betreuer

Prossimo passo

Questo contratto deve essere annunciato alla cassa di compensazione AVS. Clino prepara l'annuncio, elabora i conteggi salariali e la guida per le assicurazioni.

CHF 19.90/mese · 30 giorni gratis · clino.ch

© Clino · clino.ch · Stand 2026 · Vorlage Schweiz — Seite 4 / 4
Diese Vorlage ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte an Kanton, Betreuungsmodell (Live-in / Live-out) und konkrete Situation anpassen.

Cosa riceve

  • 15 clausole, pensate per l'assistenza
  • Confine chiaro: assistenza, non cure infermieristiche (Spitex)
  • Tempo di presenza e presenza notturna con forfait
  • Vitto e alloggio come salario in natura (CHF 990/mese)
  • Piano d'emergenza, obbligo di riservatezza, regole per la camera
  • PDF editabile (4 pagine, A4)

Nota: questo modello è un punto di partenza. Adatti le clausole (salario, tempo di presenza, live-in/live-out, cantone) alla sua situazione prima di firmare.

L'assistenza è un caso a sé

Che cosa cambia in un contratto per badante?

La badante lavora nell'economia domestica di una persona vulnerabile, ne condivide la casa e la quotidianità e conosce i suoi dati sanitari. Quattro punti che un normale contratto domestico non copre.

Confine chiaro: assistenza, non cure

La gestione dei medicinali, la cura delle ferite e le iniezioni sono prestazioni sanitarie e sono riservate a fornitori autorizzati come lo Spitex. Il contratto le esclude espressamente. Questo protegge la persona assistita, la badante e Lei come datore di lavoro.

Tempo di presenza e presenza notturna

Restare a disposizione in casa non è tempo libero. Il CNL modello del SECO per l'assistenza 24 ore richiede che il tempo di presenza sia indennizzato. Di giorno come di notte. Il contratto contiene campi concreti: importo forfettario per notte più salario orario con supplemento per gli interventi notturni attivi.

Vitto e alloggio come salario in natura

Se la badante vive nell'economia domestica, i pasti e la camera contano come salario: CHF 33 al giorno ovvero CHF 990 al mese secondo gli importi ufficiali dell'AVS. Questo salario in natura è soggetto all'AVS e deve figurare su ogni conteggio salariale. Molte economie domestiche private se ne dimenticano.

Dati sanitari e piano d'emergenza

La badante conosce diagnosi, terapie e finanze della persona assistita: dati particolarmente degni di protezione ai sensi della LPD. Il contratto disciplina la riservatezza oltre la fine del rapporto, i contatti d'emergenza, come agire in caso di emergenza (144) e dove sono conservate le direttive anticipate.

Ogni clausola, spiegata

Cosa contiene un contratto per badante, e perché

Otto elementi distinguono un contratto di assistenza da un impiego normale. Scorrili: vedi la riga del contratto, la ragione dietro e le domande che le famiglie fanno davvero.

Così sta nel contratto

§ 3 · KEINE PFLEGE

Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten.

Il confine più importante di tutto il contratto

Perché c'è scritto

Assistere significa fare compagnia, gestire la casa, accompagnare e sostenere nel quotidiano. Preparare i farmaci, medicare ferite, fare iniezioni: quelle sono cure infermieristiche, riservate ai servizi autorizzati (Spitex) o a personale diplomato. Il contratto traccia questa linea per iscritto, così nella routine nessuno la oltrepassa.

Domande frequenti

Può ricordare di prendere le pastiglie?

Sì. Ricordare l'assunzione autonoma da un dispenser settimanale preparato da un professionista o da un familiare è permesso. Prepararle, dosarle o somministrarle lei stessa, no.

E se le condizioni di salute peggiorano?

Il contratto obbliga la badante a informare subito il datore di lavoro, perché intervengano Spitex o il medico di famiglia. Assistenza e cure professionali procedono allora in parallelo: è il caso normale, non una contraddizione.

L'assunzione come checklist

Tutti gli obblighi, dal contratto all'imposta alla fonte, su una pagina A4 da spuntare prima del primo giorno.

Contratto di lavoro per l'assistenza agli anziani: due copie pronte da firmare sul tavolo

Passo dopo passo

Tre minuti per un contratto pronto da firmare.

Un contratto in 3 passi

Passo 1

Inserire i dati

Datore di lavoro, badante, persona assistita, salario, tempi di presenza, l'essenziale in 2 minuti.

Passo 2

Scaricare il PDF

Inserisca la sua e-mail e apra subito il modello pronto da stampare (4 pagine).

Passo 3

Annunciare con Clino

Clino prepara l'annuncio all'AVS ed elabora ogni mese il conteggio salariale, salario in natura compreso. CHF 19.90/mese.

Interattivo: basta ricopiare a mano

Inserisci i dati della tua badante

Il modello si compila in tempo reale, e a destra vedi subito se il salario supera il minimo. Nessun campo obbligatorio.

Vitto e alloggio contano come salario in natura: CHF 990 al mese, soggetto ad AVS.

42 h

Da concordare liberamente; gli interventi attivi di notte contano in più come tempo di lavoro.

I tuoi numeri, in tempo reale

Salario in contanti al mese
CHF 4'500
Vitto e alloggio (in natura)
+ CHF 990
Salario AVS al mese
CHF 5'490
Proiettato sull'anno
CHF 65'880
Equivale all'ora (incl. vitto e alloggio)
CHF 30.19

Da CHF 22'680 di salario annuo e 25 anni compiuti, la cassa pensioni (LPP) è obbligatoria.

Da 8 ore/settimana va assicurato anche l'infortunio non professionale (INP).

Il tuo contratto, aggiornato in tempo reale· Scorri per vedere tutte e 4 le pagine

Clino
Vorlage Schweiz
Stand 2026

Arbeitsvertrag — Betreuerin / Betreuer

für ein Arbeitsverhältnis im Privathaushalt mit Seniorenbetreuung (inkl. Live-in / 24h-Betreuung)

Arbeitgeber/in
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Telefon:  
E-Mail:  
Arbeitnehmer/in (Betreuerin / Betreuer)
Name:  
Adresse:  
PLZ / Ort:  
Geburtsdatum:  
AHV-Nr.:  
Aufenthaltsbewilligung:    ·  Bankverbindung (IBAN):  
Betreute Person (falls nicht identisch mit Arbeitgeber/in): Name:    ·  Verhältnis zum Arbeitgeber:  
§ 1   Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

Die oben genannten Parteien schliessen hiermit einen Arbeitsvertrag im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 319 ff.) und in Anlehnung an den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) sowie — bei Betreuung mit Präsenzzeiten — an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betagtenbetreuung ab. Die Arbeitnehmerin wird als Betreuerin für die Betreuung und Alltagsunterstützung der oben genannten betreuten Person im Privathaushalt angestellt. Stellenantritt:  .

§ 2   Arbeitsort und Wohnform

Arbeitsort ist der Privathaushalt der betreuten Person:  . Wohnform (zutreffendes ankreuzen): Live-in — die Betreuerin wohnt im Haushalt, ein eigenes Zimmer wird gestellt (siehe § 5 Naturallohn und § 14 Zimmer-Regelung)   Live-out— die Betreuerin wohnt extern.

§ 3   Aufgabenbereich (Betreuung — keine Pflege)

Die Tätigkeit umfasst Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen: Betreuung und Gesellschaft (Anwesenheit, Gespräche, Aktivierung, Tagesstruktur), Begleitung (Spaziergänge, Arzt- und Therapietermine, Einkäufe, Behördengänge), Haushaltführung (Kochen, Reinigung, Wäsche, Einkauf für den Haushalt) sowie Alltagsunterstützung (Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie An- und Auskleiden oder Begleitung beim Gehen, soweit keine pflegerische Fachkompetenz erforderlich ist). Konkrete Aufgaben / Besonderheiten:  .

Ausdrücklich ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Leistungen.Dazu gehören insbesondere: Medikamentenmanagement (Richten, Dosieren und Verabreichen von Medikamenten), Wundversorgung, Injektionen, Katheter- und Stomapflege sowie alle Verrichtungen, die eine pflegerische oder medizinische Fachausbildung voraussetzen. Solche Leistungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer (z. B. Spitex oder diplomierte Pflegefachpersonen) erbracht werden. Zulässig bleibt das blosse Erinnern an die selbständige Einnahme von Medikamenten, die durch Fachpersonen oder Angehörige bereitgestellt wurden (z. B. Wochendispenser). Verändert sich der Gesundheitszustand der betreuten Person so, dass pflegerische Leistungen nötig werden, informiert die Betreuerin unverzüglich den Arbeitgeber, damit Fachstellen (Spitex, Hausarzt) beigezogen werden.

§ 4   Arbeitszeit, Präsenzzeit und Nachtpräsenz

Die wöchentliche Arbeitszeit (aktive Tätigkeit gemäss § 3) beträgt 42 Stunden, verteilt auf   Tage. Typische Einsatzzeiten:  . Bei Einsätzen von mehr als 7 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten.

Präsenzzeit ist Zeit, in der sich die Betreuerin im Haushalt bereithalten muss, ohne aktiv zu arbeiten (z. B. Anwesenheit am Nachmittag, Rufbereitschaft im Haus). In Anlehnung an den SECO-Modell-NAV für die 24-Stunden-Betreuung gilt: Präsenzzeit ist Teil der vergüteten Zeit und wird wie folgt entschädigt: Tages-Präsenzzeit von   bis   Uhr, vergütet mit   % des Stundenlohns bzw. einer Pauschale von CHF   pro Tag.

Nachtpräsenz: Muss die Betreuerin nachts im Haushalt anwesend und erreichbar sein (von   bis   Uhr), wird dies mit einer Pauschale von CHF   pro Nacht abgegolten. Aktive Einsätze während der Nacht (Aufstehen, Begleitung zur Toilette, Beruhigen) gelten als Arbeitszeit und werden zusätzlich zum Stundenlohn zuzüglich Nachtzuschlag von   % vergütet und im Stundenrapport festgehalten.

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§ 5   Lohn, Naturallohn (Kost & Logis) und Zuschläge

Der Barlohn (brutto) beträgt CHF 4'500 pro Stunde / pro Monat (zutreffendes ankreuzen: Stundenlohn   Monatslohn). Der Lohn darf die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft (abgestuft nach Qualifikation: ungelernt / angelernt / gelernt) nicht unterschreiten. Auszahlung jeweils am  . des Monats per Banküberweisung; eine schriftliche Lohnabrechnung mit allen Sozialabzügen wird monatlich ausgehändigt.

Naturallohn bei Live-in: Erhält die Betreuerin Kost und Logis, gilt dies als Naturallohn zu den offiziellen AHV-Ansätzen: CHF 33 pro Tag bzw. CHF 990 pro Monat (Frühstück CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8, Unterkunft CHF 11.50). Der Naturallohn ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns und wird auf der Lohnabrechnung als Lohnbestandteil aufgeführt und für die Sozialversicherungsbeiträge mitgezählt.

13. Monatslohn: ja   nein. Sonntags- und Feiertagszuschlag:   %. Nachtzuschlag für aktive Nachtarbeit:   % (Nachtpräsenz-Pauschale siehe § 4). Bei Stundenlohn wird der Ferienzuschlag separat ausgewiesen (8.33 % bei 4 Wochen bzw. 10.64 % bei 5 Wochen Ferien). Sozialabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, ggf. BVG und Quellensteuer) werden gemäss geltendem Recht vom Bruttolohn (inkl. Naturallohn) abgezogen.

§ 6   Ferien, Feiertage und freie Tage

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (OR Art. 329a); bei einem Alter unter 20 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 5 Wochen. Ferien werden frühzeitig und in Absprache geplant; für die Ferienabwesenheit der Betreuerin organisiert der Arbeitgeber rechtzeitig eine Ablösung.

Freie Tage bei Live-in: Die Betreuerin hat Anspruch auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche (Wochenruhetag, in der Regel:  ) sowie auf eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäss den Empfehlungen des SECO-Modell-NAV. An freien Tagen und während der Ruhezeit besteht keine Präsenz- oder Erreichbarkeitspflicht; die Ablösung wird durch den Arbeitgeber organisiert (Angehörige, Spitex, Entlastungsdienst). Lokale Feiertage am Arbeitsort gelten als arbeitsfrei bzw. werden bei Einsatz zuschlagspflichtig gemäss § 5.

§ 7   Probezeit

Die ersten   Monate (max. 3 gemäss OR Art. 335b) gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.

§ 8   Kündigung und Vertragsende

Nach Ablauf der Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen (OR Art. 335c): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) gemäss OR Art. 336c bleiben vorbehalten.

Betreuungsspezifisch:Tritt die betreute Person dauerhaft in ein Pflegeheim ein, gelten die ordentlichen Kündigungsfristen — das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Verstirbt die betreute Person und ist sie zugleich Arbeitgeberin, richtet sich die Beendigung nach OR Art. 338a. Die Parteien vereinbaren für diese Fälle ergänzend:  .

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§ 9   Krankheit, Unfall und Lohnfortzahlung

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall erhält die Arbeitnehmerin den Lohn gemäss Skala  (Berner / Basler / Zürcher Skala — je nach Sitz des Arbeitgebers). Im 1. Dienstjahr besteht in der Regel Anspruch auf 3 Wochen volle Lohnfortzahlung; danach steigend (OR Art. 324a). Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) verlangt der Normalarbeitsvertrag des Arbeitsortes in 15 Kantonen (u. a. ZH, BE, LU, SG); in den übrigen ist sie freiwillig, aber empfohlen. Bei Live-in gelten Kost und Logis während der Lohnfortzahlung weiter als Lohnbestandteil.

§ 10   Sozialversicherungen, AHV-Anmeldung und Quellensteuer

Der Arbeitgeber meldet die Betreuerin vor Stellenantritt bei der kantonalen Ausgleichskassean und rechnet die Beiträge ab: AHV/IV/EO 5.3 % und ALV 1.1 % je für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (Stand 2026), berechnet auf dem Bruttolohn inklusive Naturallohn. Die Unterlassung der Anmeldung ist strafbar (AHVG Art. 88, Busse bis CHF 10’000 gemäss StGB Art. 106).

Der Arbeitgeber schliesst zwingend eine UVG-Unfallversicherung ab: Berufsunfall (BU) immer; ab 8 Stunden pro Woche zusätzlich Nichtberufsunfall (NBU). Bei Live-in-Betreuung ist die 8-Stunden-Schwelle praktisch immer erreicht. BVG (Pensionskasse):obligatorisch, sobald der Jahreslohn (inkl. Naturallohn) CHF 22’680 erreicht und die Arbeitnehmerin über 25 Jahre alt ist — bei Vollzeit-Betreuung ist dies in der Regel der Fall; der Anschluss an eine Pensionskasse erfolgt durch den Arbeitgeber. Quellensteuer: Bei ausländischen Betreuerinnen ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer gemäss kantonalem Tarif vom Lohn ab und rechnet sie mit der Steuerbehörde ab.

§ 11   Schweigepflicht, Gesundheitsdaten und Datenschutz

Die Betreuerin erhält Einblick in besonders sensible Bereiche: Gesundheitszustand, Diagnosen, Medikation, finanzielle und familiäre Verhältnisse der betreuten Person. Sie verpflichtet sich zu absoluter Verschwiegenheit — während der Anstellung und unbefristet darüber hinaus. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG); ihre Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die Betreuung erforderlich ist (z. B. Information an Hausarzt, Spitex oder Angehörige im Notfall). Das Veröffentlichen oder Versenden von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen der betreuten Person — insbesondere auf Social Media — ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung strikt untersagt.

§ 12   Schlüssel, Zutritt und Umgang mit Eigentum

Die Betreuerin erhält  Haus-/Wohnungsschlüssel (Übergabe wird schriftlich quittiert). Schlüssel dürfen nicht kopiert oder Dritten überlassen werden; ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Geld der betreuten Person wird nur gegen Beleg verwaltet (Haushaltskasse mit Quittungen: ☐ ja   ☐ nein, Betrag CHF   pro Woche). Bankkarten, E-Banking und Vollmachten der betreuten Person darf die Betreuerin nicht nutzen, ausser dies wird hier ausdrücklich und schriftlich geregelt:  . Bei Vertragsende werden sämtliche Schlüssel, Karten und Unterlagen zurückgegeben.

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§ 13   Notfallkontakte und Vorgehen im Notfall

Im Haushalt liegt eine jederzeit aktuelle Notfallmappe auf, die der Betreuerin bekannt und zugänglich ist. Sie enthält: Telefonnummern der Angehörigen (1. Kontakt:  , 2. Kontakt:  ), Hausarzt/Hausärztin (Name & Telefon:  ), zuständige Spitex, Krankenkasse und Policen-Nr., aktuelle Medikamentenliste (durch Fachperson erstellt), bekannte Diagnosen und Allergien sowie den Aufbewahrungsort einer allfälligen Patientenverfügung.

Vorgehen im medizinischen Notfall: (1) Notruf 144(Sanität) wählen, bei der betreuten Person bleiben und Anweisungen der Notrufzentrale befolgen; (2) parallel bzw. unmittelbar danach die Angehörigen informieren; (3) den Vorfall mit Uhrzeit und Ablauf schriftlich festhalten. Die Betreuerin leistet keine medizinischen Eingriffe (§ 3); lebensrettende Sofortmassnahmen im Notfall (z. B. stabile Seitenlage) bleiben selbstverständlich zulässig. Weitere Notrufnummern: 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr), 145 (Tox-Info), 112 (allgemein).

§ 14   Zimmer-Regelung bei Live-in

Bei Live-in stellt der Arbeitgeber der Betreuerin ein eigenes, abschliessbares Zimmer mit Fenster, Bett, Schrank und Heizung sowie Zugang zu Bad und Küche zur Verfügung. Das Zimmer ist Teil des Naturallohns (§ 5) und wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen; es entsteht kein separates Mietverhältnis. Die Privatsphäre der Betreuerin im Zimmer wird respektiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt die Betreuerin das Zimmer geräumt und besenrein zurück; die Räumung erfolgt bis zum letzten Arbeitstag, bei fristloser Beendigung innert einer angemessenen Frist von   Tagen. Übergabe und Rückgabe des Zimmers werden mit einem kurzen Protokoll festgehalten.

§ 15   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, einschliesslich der zwingenden Bestimmungen des am Arbeitsort geltenden kantonalen NAV Hauswirtschaft. Gerichtsstand ist der Arbeitsort in der Schweiz. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig — Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.

Ort, Datum:  
Unterschrift Arbeitgeber/in
Ort, Datum:  
Unterschrift Betreuerin / Betreuer

Prossimo passo

Questo contratto deve essere annunciato alla cassa di compensazione AVS. Clino prepara l'annuncio, elabora i conteggi salariali e la guida per le assicurazioni.

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© Clino · clino.ch · Stand 2026 · Vorlage Schweiz — Seite 4 / 4
Diese Vorlage ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte an Kanton, Betreuungsmodell (Live-in / Live-out) und konkrete Situation anpassen.
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Dati ufficiali 2026Fonte: BSV + seco.admin.ch · ahv-iv.ch
OR Art. 319ff
NAV Hauswirtschaft
SECO-Modell-NAV 24h-Betreuung
DSG / DSGVO
Le redazioni svizzere citano i nostri studi
tio.ch / 20 minutiTages-AnzeigerBeobachter24 heureswatson.chMoneycabBlick

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Contratto per l'assistenza privata agli anziani: una stretta di mano sulla porta di casa

Tempo di presenza, salario in natura, confine con le cure. Ciò che distingue davvero questo contratto.

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Domande frequenti

Questo modello di contratto per badanti è giuridicamente valido?
Sì. Il modello si basa sul Codice delle obbligazioni svizzero (CO art. 319segg.) e sul CNL economia domestica, e sul tema del tempo di presenza segue il CNL modello del SECO per l'assistenza agli anziani 24 ore. Entrambe le parti devono firmarlo. Da quel momento è valido. Verifichi inoltre il CNL cantonale del Suo domicilio, perché alcuni cantoni hanno regole proprie per l'economia domestica.
Che cosa può fare una badante senza formazione sanitaria e che cosa no?
Sono ammessi assistenza, compagnia, gestione della casa e sostegno quotidiano: tenere compagnia, cucinare, pulire, accompagnare agli appuntamenti medici, ricordare l'assunzione autonoma dei medicinali. NON sono ammesse le prestazioni sanitarie come la gestione dei medicinali (preparazione e somministrazione), la cura delle ferite o le iniezioni. Sono riservate a fornitori autorizzati come lo Spitex. Questo confine va messo esplicitamente nel contratto; il nostro modello contiene la clausola di esclusione al § 3.
Devo pagare il tempo di presenza e la presenza notturna?
Sì. Il tempo in cui la badante deve restare a disposizione nell'economia domestica non è tempo libero. Il CNL modello del SECO per l'assistenza 24 ore prevede che il tempo di presenza sia indennizzato. Di giorno di norma con un importo ridotto o forfettario, di notte con un forfait per notte. Gli interventi attivi di notte (alzarsi, accompagnare) contano come normale tempo di lavoro più supplemento notturno. Il nostro modello contiene campi concreti al § 4.
Come si conteggiano vitto e alloggio con una badante convivente?
Come salario in natura secondo gli importi ufficiali dell'AVS: CHF 33 al giorno ovvero CHF 990 al mese (colazione CHF 3.50, pranzo CHF 10, cena CHF 8, alloggio CHF 11.50). Importante: il salario in natura fa parte del salario soggetto all'AVS. I contributi si calcolano sul salario in contanti più quello in natura. Sul conteggio salariale figura come componente del salario e poi viene nuovamente dedotto.
Esiste un salario minimo per l'assistenza privata agli anziani?
Sì. Il CNL economia domestica della Confederazione fissa salari minimi vincolanti per il personale domestico, graduati per qualifica (senza formazione, con esperienza, qualificata con AFC). Vale per i rapporti di lavoro nelle economie domestiche private a partire da un certo monte ore settimanale presso lo stesso datore di lavoro. Gli importi attuali si trovano presso il SECO o sul portale PMI; alcuni cantoni (per esempio GE) hanno minimi propri, a volte più alti. Indichi nel contratto un salario almeno pari all'importo applicabile.
Serve una cassa pensioni (LPP) per la badante?
Non appena il salario annuo, compreso il salario in natura per vitto e alloggio, raggiunge CHF 22'680 e la badante ha più di 25 anni, l'affiliazione LPP è obbligatoria. Con un'assistenza a tempo pieno o convivente questa soglia è praticamente sempre superata. L'affiliazione a una cassa pensioni spetta al datore di lavoro.
Che cosa vale con una badante straniera (imposta alla fonte)?
Se la badante non ha un permesso di domicilio C, Lei come datore di lavoro deve trattenere l'imposta alla fonte direttamente dal salario e conteggiarla con l'autorità fiscale cantonale. La tariffa dipende dal cantone e dalla sua situazione personale. Inoltre: l'annuncio alla cassa di compensazione prima dell'inizio del rapporto. Ometterlo è punibile secondo la LAVS art. 88 con una multa fino a CHF 10'000.
Che cosa succede al contratto se la persona assistita entra in casa di cura o muore?
Il rapporto di lavoro non finisce automaticamente. Se la persona assistita entra stabilmente in una casa di cura, deve disdire in via ordinaria (termini secondo il CO art. 335c). Se la persona assistita è al tempo stesso la datrice di lavoro e muore, la fine del rapporto segue il CO art. 338a. Il nostro modello contiene al § 8 un campo per regolare in anticipo questo caso. Particolarmente importante con la convivenza, perché con il posto viene meno anche la camera (§ 14).

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Clino prepara l'annuncio all'AVS e la copertura LAINF ed elabora il conteggio salariale mensile, salario in natura compreso. CHF 19.90/mese. 30 giorni gratis.

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