Neues Kita-Gesetz: 27,5 % der Familien nutzen nur Betreuung, die es nicht fördert
Die neue Betreuungszulage des Bundes zahlt nur für Kitas, schulergänzende Betreuung und organisierte Tagesfamilien. 27,5 % der Schweizer Haushalte mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren nutzen ausschliesslich andere Betreuung: Grosseltern, Nannys, Bekannte. Weitere 22,7 % kombinieren beides, die Zulage deckt dann nur den institutionellen Teil. Ausgezahlt wird frühestens 2029 oder 2030, und nur für Kinder bis zum achten Geburtstag, sofern beide Eltern erwerbstätig sind. Was das Gesetz regelt, wen es erreicht und was es für den Preisvergleich zwischen Kita und Nanny ändern würde.
Wen die Betreuungszulage erreicht
Zulage möglich
Zulage nur für den institutionellen Teil
Keine Zulage
Gesetz nicht relevant
50,2 % nutzen mindestens eine Betreuungsform, die das Gesetz nicht fördert
46,8 % nutzen mindestens eine institutionelle Betreuungsform
Haushalte mit Kindern 0–12 Jahren, BFS EFG 2023. Die Summen 50,2 % und 46,8 % sind eigene Additionen sich ausschliessender Muster.
Zusammenfassung
Das Parlament hat im Dezember 2025 das Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG) verabschiedet, den indirekten Gegenvorschlag zur Kita-Initiative. Kern ist eine Betreuungszulage als Familienzulage (Art. 3a FamZG): mindestens CHF 100 pro Monat bei einem Betreuungstag pro Woche, plus CHF 50 für jeden weiteren halben Tag, also CHF 500 bei fünf Tagen. Sie gilt bis Ende des Monats, in dem das Kind acht wird, und setzt grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erwerbstätig sind oder in Ausbildung stehen.
Der Haken liegt im Geltungsbereich: Die Zulage gibt es nur, wenn das Kind in einer privaten oder öffentlichen Institution betreut wird, einschliesslich Tagesfamilien, die in einer Trägerschaft mit Rechtspersönlichkeit organisiert sind. Wer das Kind zu den Grosseltern gibt oder eine Nanny anstellt, erhält nichts, auch wenn die Nanny korrekt angemeldet ist. Nach den BFS-Daten von 2023 nutzen 27,5 % der Haushalte mit Kindern 0–12 nur solche nicht institutionelle Betreuung, weitere 22,7 % kombinieren sie mit institutioneller Betreuung (BFS, EFG 2023). Zusammen sind das 50,2 %, ungefähr gleich viele wie die 46,8 %, die überhaupt institutionelle Betreuung nutzen. Beides sind eigene Summen aus den Einzelwerten des BFS.
Dazu kommt der Zeitplan. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten noch nicht festgelegt. Das BSV nennt als Ziel Anfang 2028 für Gesetz und Verordnungen und rechnet mit einer Einführung «wohl 2029 oder 2030». Wer heute fünf Jahre oder älter ist, wird spätestens im September 2029 acht und hätte bei einem Start 2030 nichts mehr von der Zulage. In einer Modellrechnung mit dem Bundesminimum würde die Zulage den Preisvergleich vor allem bei zwei Kindern verschieben: In Bern wäre die Kita für zwei Kleinkinder dann rund CHF 215 pro Monat günstiger als eine legal angestellte Nanny, heute ist die Nanny CHF 785 günstiger.
Was das Gesetz bezahlt, und was nicht
Zwei Instrumente stehen im UKibeG. Erstens die Betreuungszulage, die über die Familienausgleichskassen an die Eltern fliesst. Zweitens Programmvereinbarungen mit den Kantonen: Der Bund kann höchstens 50 % der kantonalen Ausgaben für neue institutionelle Betreuungsplätze übernehmen (Art. 2 und 5 UKibeG). Beide Instrumente fördern ausschliesslich institutionelle Betreuung. Die BSV-Vizedirektorin Astrid Wüthrich bestätigt es im Interview mit «Soziale Sicherheit CHSS» (28. Mai 2026): Wenn die Grossmutter oder eine Nanny das Kind betreut, gibt es keine Betreuungszulage.
Keine Betreuungszulage
- •Grosseltern, Verwandte, Bekannte
- •Nanny, Au-pair, Babysitter, auch mit Arbeitsvertrag und AHV-Anmeldung
- •Tagesfamilien, die keiner Organisation angeschlossen sind
- •Kinder ab dem 9. Geburtstag (Altersgrenze: Ende des Monats des 8. Geburtstags)
- •Haushalte, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, ohne sachlichen Grund
Betreuungszulage möglich
- •Kindertagesstätten (privat oder öffentlich)
- •Schulergänzende Betreuungseinrichtungen
- •Tagesfamilien in einer Trägerschaft mit Rechtspersönlichkeit
- •Kinder von der Geburt bis zum 8. Geburtstag
- •Beide Eltern erwerbstätig oder in Ausbildung, Betreuung entgeltlich und in einer Landessprache
Für das Gesetz macht es keinen Unterschied, ob eine Nanny angemeldet ist oder nicht. Die legal angestellte Nanny kostet die Familie Sozialversicherungsbeiträge und Lohn, die Zulage bleibt trotzdem aus. Die Details der Anerkennung von Institutionen regelt der Bundesrat in den Verordnungen (Art. 3a Abs. 4 FamZG), die Ende 2026 in die Vernehmlassung gehen sollen.
Wen das Gesetz erreicht: die vier Betreuungsmuster
Die BFS-Erhebung unterscheidet vier sich ausschliessende Muster. Die BFS-Definition von «institutioneller Betreuung» (Kitas, schulergänzende Betreuung und Tagesfamilien einer Organisation) deckt sich mit dem Geltungsbereich des Gesetzes, deshalb lassen sich beide direkt nebeneinanderlegen.
| Betreuungsmuster | Anteil der Haushalte | Betreuungszulage |
|---|---|---|
| Keine externe Betreuung | 25,7 % | Nein |
| Nur institutionell | 24,1 % | Ja |
| Beides gleichzeitig | 22,7 % | Nur für den institutionellen Teil |
| Nur nicht institutionell | 27,5 % | Nein |
Haushalte mit Kindern 0–12 Jahren, BFS EFG 2023; die vier Muster schliessen sich gegenseitig aus und ergeben 100 %. Die letzte Spalte zeigt, ob die genutzte Betreuung dem Geltungsbereich des Gesetzes entspricht (institutionell, inkl. organisierter Tagesfamilien). Ob ein Haushalt tatsächlich Anspruch hat, hängt zusätzlich vom Alter der Kinder (bis 8) und der Erwerbstätigkeit beider Eltern ab.
Für ein Viertel der Haushalte (25,7 %) ist das Gesetz irrelevant, weil sie gar keine externe Betreuung nutzen. Nur 24,1 % nutzen ausschliesslich institutionelle Betreuung, und weitere 22,7 % kombinieren sie mit privater. Die grösste Einzelgruppe, 27,5 % (Vertrauensintervall ±1,4 Prozentpunkte), setzt ausschliesslich auf Betreuung, die das Gesetz nicht fördert. Wichtig zur Einordnung: Die BFS-Zahlen beziehen sich auf Haushalte mit Kindern bis 12, das Gesetz gilt bis 8, und nicht jeder Haushalt hat zwei erwerbstätige Eltern. Der tatsächliche Kreis der Anspruchsberechtigten ist deshalb kleiner als die 46,8 % mit institutioneller Betreuung. Umgekehrt liegen im Bereich der nicht institutionellen Betreuung auch viele unentgeltliche Lösungen, bei denen es gar nichts zu fördern gäbe.
Der Zeitplan: Wer heute fünf ist, geht leer aus
Das Gesetz wurde am 24. März 2026 im Bundesblatt veröffentlicht (BBl 2026 718). Das Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat (Art. 11 Abs. 3), einen Termin gibt es noch nicht. Laut BSV-Vizedirektorin Astrid Wüthrich soll die Vernehmlassung zu den Verordnungen Ende 2026 starten, Gesetz und Verordnungen sollen Anfang 2028 in Kraft treten. Danach muss die Zentrale Ausgleichsstelle das Familienzulagenregister ausbauen und die Betreuungsinstitutionen der Kantone darin abbilden. Die Einführung werde «wohl 2029 oder 2030» erfolgen.
Zeitplan: Vom Gesetz zur ersten Auszahlung
24.03.2026
Gesetz im Bundesblatt veröffentlicht (BBl 2026 718)
Ende 2026
Vernehmlassung der Verordnungen, geplant
Anfang 2028
Zielzeitpunkt für Gesetz und Verordnungen (BSV)
Sept. 2028 bis Sept. 2029
Heute Fünfjährige erreichen den 8. Geburtstag
2029–2030
Einführung der Zulage «wohl 2029 oder 2030» (BSV)
- Nur bei Start 2029 vor dem 8. Geburtstag
Der Bundesrat hat das Inkrafttreten noch nicht festgelegt (Art. 11 Abs. 3 UKibeG). Termine ab 2026 sind Planangaben des BSV (CHSS, 28.05.2026). Altersgrenze: Ende des Monats des 8. Geburtstags (Art. 3 FamZG), Rechnung: Clino.
Das hat eine unbequeme Folge, die sich aus der Altersgrenze ergibt. Die Zulage wird bis Ende des Monats gezahlt, in dem das Kind acht wird (Art. 3 Abs. 1 lit. c FamZG). Ein Kind, das heute, im September 2026, fünf Jahre alt ist, wird spätestens im September 2029 acht. Startet die Auszahlung erst 2030, hat dieses Kind keinen Anspruch mehr. Die ersten Jahrgänge, die die volle Bezugsdauer erleben, sind heute Neugeborene und Kleinkinder. Das ist eine Rechnung auf Basis der genannten Zeitangaben und keine Prognose: Verschiebt sich der Start, verschiebt sich auch die Grenze.
Was die Zulage im Preisvergleich Kita gegen Nanny ändern würde
Im Kipppunkt-Report vom Juli 2026 zeigte Clino, dass eine legal angestellte Nanny ab dem zweiten Kind oft günstiger ist als die Kita zum Vollpreis. Die Modellrechnung unten wendet das Bundesminimum der Zulage (CHF 500 pro Kind bei fünf Tagen) auf dieselben Kita-Tarife an. Die Nanny bleibt ohne Zulage.
Kita mit Zulage gegen legale Nanny, CHF pro Monat
Bern, 1 Kleinkind
Kita günstiger um CHF 2'615
Bern, 2 Kleinkinder
Kita günstiger um CHF 215
heute: Nanny günstiger um CHF 785
Bern, Säugling + Kleinkind
Nanny günstiger um CHF 325
Basel-Stadt, 2 Kinder über 18 Monate
Nanny günstiger um CHF 47
Basel-Stadt, 1 Kind unter + 1 über 18 Monate
Nanny günstiger um CHF 997
Modellrechnung von Clino, keine Prognose: Vollzeit, Zulage zum Bundesminimum. Details in der Tabelle unten.
| Szenario | Kita, Vollpreis | Kita mit Zulage | Nanny legal | Nanny minus Kita mit Zulage |
|---|---|---|---|---|
| Bern, 1 Kleinkind | 2'900 | 2'400 | 5'015 | +2'615 |
| Bern, 2 Kleinkinder | 5'800 | 4'800 | 5'015 | +215 |
| Bern, Säugling + Kleinkind | 6'340 | 5'340 | 5'015 | −325 |
| Basel-Stadt, 2 Kinder über 18 Monate | 6'068 | 5'068 | 5'021 | −47 |
| Basel-Stadt, 1 Kind unter + 1 über 18 Monate | 7'018 | 6'018 | 5'021 | −997 |
Eigene Modellrechnung, keine Prognose: Vollzeit (20 Betreuungstage pro Monat), Zulage zum Bundesminimum von CHF 500 pro Kind bei fünf Tagen. Kita-Vollpreise: Bern (Tarif ab 01.08.2026) und Basel-Stadt (Maximalpreis). Nanny: Gesamtkosten für Arbeitgebende inkl. AHV/ALV/UVG/BVG bei CHF 25/h (Clino-Lohnengine). Kantone können höhere Zulagen vorsehen oder ihre eigenen Beiträge anpassen. Positiv = Nanny teurer, negativ = Nanny günstiger.
Bei einem Kind ändert sich nichts: Die Kita ist auch mit Zulage rund CHF 2'600 pro Monat günstiger. Bei zwei Kleinkindern in Bern dreht sich die Rangfolge, von einem Vorteil für die Nanny von CHF 785 zu einem Vorteil für die Kita von CHF 215 (CHF 4'800 gegenüber CHF 5'015). In Basel-Stadt liegen zwei Kinder über 18 Monate nach Zulage praktisch gleichauf (CHF 47 Unterschied). Bei Säugling plus Kleinkind und bei der Kombination unter und über 18 Monate bleibt die Nanny weiterhin günstiger, weil die Kita-Vollpreise für Säuglinge deutlich höher sind. Die Zulage verkleinert die Lücke, sie schliesst sie nicht überall. Bei den Kita-Preisen handelt es sich um Vollpreise: Familien mit Anspruch auf städtische Subventionen zahlen weniger, und Kantone könnten ihre eigenen Beiträge anpassen.
Zahlen zum Zitieren
Fünf druckreife Sätze für Redaktionen, mit Quellenangabe zum direkten Zitieren.
Was gilt, solange es keine Zulage gibt
Für Familien, die heute eine Nanny oder Tagesmutter im eigenen Haushalt beschäftigen, ändert das Gesetz auch nach der Einführung nichts an den Pflichten: schriftlicher Vertrag, Anmeldung bei der Ausgleichskasse ab dem ersten Franken, Unfallversicherung. Die Zulage ist dafür weder Ersatz noch Ausgleich.
Warum eine Lohnplattform diese Daten publiziert
Clino registriert Kinderbetreuung im Privathaushalt, Nannys und Tagesmütter eingeschlossen, in allen 26 Kantonen: schriftlicher Vertrag, AHV-Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse, Unfallversicherung, monatliche Lohnabrechnung. Kosten: CHF 19.90 pro Monat. Die Nanny-Kosten in der Modellrechnung stammen aus derselben Lohnengine.
Das neue Kita-Gesetz fördert einen Ort, nicht ein Bedürfnis: Wer die Betreuung institutionell organisiert, erhält die Zulage, wer sie privat organisiert, erhält nichts, ob angemeldet oder nicht. Rund die Hälfte der Haushalte nutzt private Betreuung; für sie bleibt die Zulage aus, während sich der Preis der institutionellen Alternative verringert.
Drei überraschende Erkenntnisse
Etwa gleich viele Haushalte nutzen private Betreuung wie institutionelle
50,2 % der Haushalte mit Kindern 0–12 nutzen mindestens eine nicht institutionelle Betreuungsform (27,5 % nur diese, 22,7 % zusammen mit institutioneller), 46,8 % nutzen institutionelle Betreuung (24,1 % nur diese, 22,7 % kombiniert). Beide Summen sind eigene Berechnungen aus den BFS-Einzelwerten. Ein Gesetz, das nur die zweite Gruppe fördert, adressiert damit rund die Hälfte der Betreuungsrealität.
Eine angemeldete Nanny wird behandelt wie eine nicht angemeldete
Das Gesetz knüpft die Zulage an den Ort der Betreuung, nicht an ihre Legalität. Eine Familie, die ihre Nanny korrekt mit AHV, Unfallversicherung und Lohnabrechnung anstellt, trägt die vollen Arbeitgeberkosten und erhält keine Zulage, genau wie eine Familie, die schwarz bezahlt. Ein Anreiz für die legale Anstellung entsteht durch das Gesetz nicht.
Die Zulage dreht den Preisvergleich nur bei zwei Kleinkindern
Bei einem Kind bleibt die Kita klar günstiger, bei Säugling plus Kleinkind und bei der Basler Kombination unter und über 18 Monate bleibt die Nanny im Modell auch mit Zulage günstiger. Nur in einem schmalen Bereich (zwei Kleinkinder in Bern, zwei Kinder über 18 Monate in Basel-Stadt) kippt oder verwischt der Vergleich. Die Höhe der Kita-Tarife und allfällige kantonale Anpassungen entscheiden, wie weit das trägt.
Quellen
- Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG), BBl 2026 718 (2026), Fedlex; Betreuungszulage, Geltungsbereich, Programmvereinbarungen
- BFS: Erhebung über die familienergänzende Kinderbetreuung (EFG), Welle 2023 (2023), Haushalte mit Kindern 0–12 Jahren nach Betreuungsmuster
- Soziale Sicherheit CHSS: Interview mit Astrid Wüthrich, Vizedirektorin BSV, 28. Mai 2026 (2026), Zeitplan, Ausschluss von Nanny und Grosseltern
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Über Clino
Clino ist eine Schweizer SaaS-Plattform, die privaten Haushalten ermöglicht, ihre Haushaltshilfe legal anzustellen: Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag und AHV-Anmeldung; Clino führt durch das Verfahren, die Versicherung schliesst der Haushalt selbst ab. CHF 19.90/Monat. Alle 26 Kantone. Gegründet 2026 in Zürich. clino.ch
