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Ist das überhaupt eine Anstellung?

Eine Rechnung oder ein Gewerbeschein ändert nichts — entscheidend sind die tatsächlichen Umstände. Vier Kriterien geben Orientierung, verbindlich entscheidet die Ausgleichskasse.

Wer entscheidet

Die Ausgleichskasse, nicht der Vertrag

Was zählt

Tatsächliche Umstände, nicht die Rechnungsform

Im Zweifel

Anmelden — das ist der sichere Weg

Vier Kriterien, die für eine Anstellung sprechen

1

Weisungsgebundenheit

Sie bestimmen, wann, wo und wie gearbeitet wird — nicht die Person selbst.

2

Material & Werkzeug

Sie stellen Reinigungsmittel, Geräte oder sonstiges Material zur Verfügung, nicht die Person.

3

Persönliche Leistung

Sie erwarten, dass die Person selbst kommt, statt einfach jemand anderen zu schicken.

4

Kein Unternehmerrisiko

Keine eigene Firma, keine Angestellten, keine mehreren Kunden, kein finanzielles Verlustrisiko.

Diese vier Kriterien gelten unabhängig von der Tätigkeit — ob Reinigung, Gartenarbeit, Kinderbetreuung, Nachhilfe oder Seniorenbetreuung. Je mehr davon zutreffen, desto klarer ein Arbeitsverhältnis.

Konkreten Fall testen

Der interaktive 6-Fragen-Test ist am Beispiel einer Putzfrau aufgebaut, die gleichen vier Kriterien gelten aber für jede private Hilfe im Haushalt.

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Klar, dass es eine Anstellung ist? So geht's weiter

Finden Sie die richtige Kategorie — Putzfrau, Haushälterin, Nanny, Au-pair oder Betreuerin — und landen Sie direkt bei der zuständigen Anmeldeseite.

Welche Art von Hilfe passt zu mir? →

Häufige Fragen

Ändert eine Rechnung oder ein Gewerbeschein etwas an der Einordnung?

Nein. Die AHV-Ausgleichskasse beurteilt die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit — nicht die Vertragsform, nicht eine Rechnung, nicht einen Gewerbeschein. Wer die vier Kriterien überwiegend erfüllt, gilt als angestellt, egal was auf dem Papier steht.

Was, wenn die Person auch für andere Haushalte arbeitet?

Mehrere Auftraggeber sprechen eher für Selbständigkeit, sind aber allein nicht entscheidend. Wenn dieselbe Person bei Ihnen weisungsgebunden, mit Ihrem Material und persönlich arbeitet, kann trotzdem eine Anstellung bei Ihnen vorliegen — parallel zu einer Anstellung oder Selbständigkeit anderswo.

Gilt das auch für Gärtner, Privatlehrer oder Gelegenheitsjobs?

Ja. Die vier Kriterien sind branchenunabhängig. Ein Gärtner mit eigener Firma, eigenem Werkzeug und mehreren Kunden ist typischerweise selbständig; ein Gärtner, der nur bei Ihnen mit Ihren Geräten nach Ihren Anweisungen arbeitet, gilt als angestellt.

Ist das Ergebnis rechtlich bindend?

Nein. Diese Seite und der verlinkte Test helfen bei der Einordnung — die endgültige, verbindliche Beurteilung liegt bei Ihrer Ausgleichskasse. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Anfrage dort.

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