Zum Inhalt springen

Grenzgängerin anstellen: Quellensteuer, AHV und Ausweis G

Die Sozialversicherung läuft immer in der Schweiz: Sie melden Ihre Grenzgängerin wie jede Angestellte bei der Ausgleichskasse an und versichern sie gegen Unfall. Anders ist nur die Quellensteuer, und die hängt vom Wohnsitzland ab. Wohnt sie in Frankreich und arbeitet in BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE oder JU, ziehen Sie keine Schweizer Quellensteuer ab. In allen anderen Fällen schon: bis CHF 22'680 Jahreslohn pauschal 5 % über die Ausgleichskasse, darüber nach dem Tarif Ihres Kantons, bei Wohnsitz in Deutschland höchstens 4,5 %.

· Quellen: WBB Rz 2105, ESTV, SEM

Was gilt für Ihre Grenzgängerin?

  • Frankreich, Arbeitsort BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE oder JU
    Lohn bis CHF 22'680 im JahrVereinfachtes Verfahren nicht möglich (WBB Rz 2105 d)
    Lohn darüberKeine Schweizer Quellensteuer, wenn sie jedes Jahr das Formular 2041-AS vorlegt. Abrechnung im ordentlichen Verfahren.
  • Frankreich, Arbeitsort Genf oder ein anderer Kanton
    Lohn bis CHF 22'680 im Jahr5 % pauschal über die Ausgleichskasse
    Lohn darüberQuellensteuertarif Ihres Kantons. Genf gehört nicht zum Abkommen von 1983.
  • Deutschland
    Lohn bis CHF 22'680 im Jahr5 % pauschal. Ob die Kasse auf 4,5 % begrenzt, klären Sie mit ihr.
    Lohn darüberHöchstens 4,5 % mit der Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 (DBA Art. 15a). Mehr als 60 Tage im Jahr beruflich nicht zu Hause: normaler Tarif.
  • Österreich
    Lohn bis CHF 22'680 im Jahr5 % pauschal über die Ausgleichskasse
    Lohn darüberNormaler Quellensteuertarif. Das Abkommen mit Österreich kennt keine Grenzgängerregel.
  • Italien, Arbeitsort TI, GR oder VS
    Lohn bis CHF 22'680 im Jahr5 % pauschal über die Ausgleichskasse
    Lohn darüberNeu seit 2024: 80 % des Tarifs, Italien besteuert ebenfalls. War sie zwischen 31.12.2018 und 17.07.2023 schon Grenzgängerin: voller Tarif, nur in der Schweiz.
  • Liechtenstein
    Lohn bis CHF 22'680 im JahrVereinfachtes Verfahren nicht möglich (WBB Rz 2105 c)
    Lohn darüberDen Quellensteuerabzug klären Sie mit dem Steueramt Ihres Kantons.

Im vereinfachten Verfahren gilt die Pauschale von 5 % mit abgeltender Wirkung; wie ein Abkommen sie im Einzelfall begrenzt, beantwortet Ihre Ausgleichskasse. Die Sozialversicherung ist in allen Zeilen gleich: AHV/IV/EO, ALV und Unfallversicherung in der Schweiz.

Sozialversicherung und Ausweis G

Massgebend ist der Arbeitsort (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 11): Wer nur in der Schweiz arbeitet, ist in der Schweiz versichert, egal wo sie wohnt. Die Ausnahme: Arbeitet sie zu 25 % oder mehr auch in ihrem Wohnland, gilt dessen Sozialversicherung, bestätigt mit einer Bescheinigung A1. Diesen Fall deckt Clino nicht ab.

Den Ausweis G stellt die Migrationsbehörde des Kantons aus, in dem sie arbeitet, auf Vorlage des Arbeitsvertrags. Für EU/EFTA-Angehörige gilt: Rückkehr an den Wohnort mindestens einmal pro Woche, gültig 5 Jahre bei unbefristetem Vertrag. Dauert die Anstellung weniger als 3 Monate, genügt das Online-Meldeverfahren. SEM

Ihre vier Schritte

  1. Vor dem ersten Arbeitstag: Ausweis G beantragen oder die kurze Anstellung online melden.
  2. Unfallversicherung ab dem ersten Arbeitstag. Sie wirkt nicht rückwirkend.
  3. Anmeldung bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons, innert eines Monats nach Stellenantritt.
  4. Jeden Monat eine Lohnabrechnung, mit dem Quellensteuerabzug aus der Tabelle oben.

Clino wählt das richtige Verfahren für Ihren Fall und bereitet Anmeldung, Unfallversicherung und Lohnabrechnungen vor. Sie unterschreiben und senden selbst. CHF 19.90 im Monat, 30 Tage gratis.

Grenzgängerin anmelden
Tages-AnzeigerBeobachter24 heureswatson.chMoneycabBlicktio.ch / 20 minuti

Häufige Fragen

Muss ich für eine Grenzgängerin aus Frankreich Quellensteuer abziehen?
In BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE und JU nicht: Mit der jährlichen Ansässigkeitsbescheinigung 2041-AS wird ihr Lohn in Frankreich besteuert (Abkommen von 1983). Dafür rechnen Sie im ordentlichen Verfahren ab. In Genf und den übrigen Kantonen ziehen Sie Quellensteuer ab: bis CHF 22'680 pauschal 5 %, darüber nach Tarif.
Was gilt für eine Grenzgängerin aus Deutschland?
Sie wird in Deutschland besteuert, die Schweiz behält höchstens 4,5 % ein, wenn sie Ihnen die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 gibt. Bleibt sie beruflich an mehr als 60 Tagen im Jahr über Nacht in der Schweiz, entfällt diese Regel. Im vereinfachten Verfahren zieht die Kasse pauschal 5 % ab; fragen Sie sie, ob sie auf 4,5 % begrenzt.
Und aus Österreich?
Das Abkommen mit Österreich hat keine Grenzgängerregel: Die Schweiz besteuert den Lohn voll, nach dem normalen Quellensteuertarif. Bis CHF 22'680 Jahreslohn sind das im vereinfachten Verfahren pauschal 5 %.
Braucht sie eine Bewilligung, wenn sie nur kurz arbeitet?
Unter 3 Monaten genügt das Online-Meldeverfahren, darüber braucht es den Ausweis G. Beides ist das Aufenthaltsrecht. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist ein eigener Schritt und kommt immer dazu.
Kann ich das vereinfachte Verfahren nutzen?
Meistens ja. Ausgeschlossen sind nur Grenzgängerinnen aus Liechtenstein und aus Frankreich mit Arbeitsort in BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD oder VS (WBB Rz 2105). Alle anderen können es nutzen, solange der Jahreslohn CHF 22'680 nicht übersteigt.

Quellen

Bereit? Erste Lohnabrechnung in 5 Minuten.

Kostenlos starten