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Grenzgängerinnen anstellen: meistens ganz normal, in zwei Fällen ordentlich

Wer mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich täglich in die Schweiz pendelt, hat eine G-Bewilligung. Anders als oft angenommen schliesst das vereinfachte Verfahren nur zwei Gruppen aus: Tagespendlerinnen aus Liechtenstein, und in Frankreich Wohnhafte, deren Arbeitgeber in BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE oder JU sitzt (WBB 2.7.1). Alle übrigen Grenzgängerinnen — Genf, Tessin, Zürich, Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder Italien — laufen ganz normal über das vereinfachte Verfahren. Für die beiden ausgeschlossenen Fälle gilt das ordentliche Verfahren, und die Schritte unten zeigen genau, wie das geht.

Antwort in 30 Sekunden

Putzpersonal mit G-Bewilligung (Grenzgänger) kann meistens ganz normal ins vereinfachte Verfahren. Ausgeschlossen sind nur Grenzgängerinnen aus Liechtenstein sowie aus Frankreich mit Arbeitsort in BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD oder VS; diese beiden Fälle meldest du im ordentlichen Verfahren bei der kantonalen Ausgleichskasse an und schliesst eine UVG-Versicherung ab. Die Quellensteuer hängt vom Wohnsitzland und Kanton ab: In den acht Abkommenskantonen mit Frankreich ziehst du mit Bescheinigung gar keine Schweizer Quellensteuer ab; in Genf, im Tessin und bei Grenzgängern aus Deutschland/Österreich schon.

  • Vereinfachtes Verfahren: nur für Grenzgängerinnen aus Liechtenstein und aus Frankreich (Arbeitsort BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD, VS) ausgeschlossen, dort gilt das ordentliche Verfahren. Alle anderen können es nutzen.
  • Sozialversicherungen (AHV/UVG) meldest du immer an, egal welcher Kanton.
  • Ob du Quellensteuer abziehst, entscheidet sich nach Kanton und Wohnsitzland – siehe Übersicht unten.

Das gilt, wenn

Du beschäftigst eine Reinigungskraft, Nanny oder Betreuerin mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich (G-Bewilligung).

Was du als Arbeitgeber konkret machen musst

1

Kantonale Ausgleichskasse: Anmeldung als Arbeitgeber:in (einmalig).

2

UVG-Versicherung abschliessen — bei Suva oder einer Privatassekuranz.

3

Quellensteuer: je nach Kanton und Wohnsitzland (siehe unten) — in den Abkommenskantonen mit Frankreich entfällt der Abzug mit Ansässigkeitsbescheinigung, sonst monatliche Abrechnung beim kantonalen Steueramt.

4

Lohnabrechnungen erstellen — mit Sozialabzügen UND Quellensteuerabzug.

5

Jahreslohnausweis ausstellen, kantonalen Lohnstrukturreport einreichen, Quellensteuer-Jahresabschluss.

Quellensteuer je nach Kanton und Wohnsitzland

«Grenzgänger» ist nicht gleich «Grenzgänger». Ob und wie viel Quellensteuer du als Arbeitgeber abziehst, hängt davon ab, wo die Person wohnt und in welchem Kanton du sie beschäftigst. Vier Konstellationen:

Frankreich – die acht Abkommenskantone

BE · SO · BS · BL · VD · VS · NE · JU

Wohnt die Person in Frankreich und arbeitet in einem dieser Kantone, wird der Lohn in Frankreich besteuert (Abkommen von 1983). Du ziehst KEINE Schweizer Quellensteuer ab – Voraussetzung ist die französische Ansässigkeitsbescheinigung (Formular 2041-AS), die die Person jährlich vorlegt. Frankreich überweist der Schweiz 4,5% als Ausgleich.

Genf – Sonderfall

GE

Genf gehört nicht zum Abkommen von 1983. Hier besteuert der Kanton den Lohn an der Quelle: Du ziehst Genfer Quellensteuer ab und rechnest sie mit der Genfer Steuerverwaltung ab. Genf zahlt einen Teil als Ausgleich an die französischen Departemente Ain und Haute-Savoie.

Deutschland und Österreich

BS · BL · SH · AG · ZH · TG · SG · GR u.a.

Wohnt die Person in Deutschland oder Österreich, wird sie im Wohnsitzland besteuert – die Schweiz behält aber eine auf 4,5% des Bruttolohns begrenzte Quellensteuer ein. Dafür braucht es die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1). Kehrt die Person aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht nach Hause zurück, entfällt der Grenzgängerstatus.

Italien – Tessin

TI (GR · VS)

Für Grenzgänger aus Italien gilt seit 2024 ein neues Abkommen. «Neue» Grenzgänger (ab 2024) werden an der Quelle in der Schweiz besteuert, mit Anrechnung in Italien; «alte» Grenzgänger (vor Ende 2023) bleiben übergangsweise nur in der Schweiz steuerpflichtig. Du ziehst Tessiner Quellensteuer ab.

Die Erleichterung betrifft nur die Steuer – nicht die Sozialversicherung

Auch wenn du in den Abkommenskantonen keine Quellensteuer abziehst: Die Sozialversicherungspflicht (AHV/IV/EO/ALV und UVG-Unfallversicherung) bleibt in jedem Fall bestehen. Hier meldest du wie bei jeder Anstellung an – nur eben über das ordentliche Verfahren, nicht das vereinfachte.

Wohnt sie in Frankreich? In 8 Kantonen bereitet Clino den ganzen Fall vor

In den Abkommenskantonen BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE und JU wird keine Schweizer Quellensteuer abgezogen — deine Grenzgängerin versteuert den Lohn in Frankreich. Damit bleibt genau das übrig, was Clino ohnehin macht: AHV-Anmeldung, Unfallversicherung und monatliche Lohnabrechnungen im ordentlichen Verfahren. Du brauchst nur ihre G-Bewilligung und einmal pro Jahr das Formular 2041-AS (französische Ansässigkeitsbescheinigung).

Einzige Ausnahme: Arbeitet sie zusätzlich wesentlich in Frankreich (ab ca. 25 %), wechselt die Sozialversicherung nach Frankreich — diesen Spezialfall deckt Clino nicht ab.

Grenzgängerin aus Frankreich anmelden

Genf, Tessin, Wohnsitz in Deutschland oder Österreich? Das läuft über Clino.

Vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen sind nur zwei Gruppen: Tagespendlerinnen aus Liechtenstein und in Frankreich Wohnhafte, die in BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE oder JU arbeiten (WBB 2.7.1). Alle anderen Grenzgängerinnen — Genf, Tessin, Zürich, Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder Italien — können das vereinfachte Verfahren ganz normal nutzen, und Clino führt dich hindurch. Die beiden ausgeschlossenen Fälle übernimmt Clino im ordentlichen Verfahren. Nur eines geht nicht: wenn sie auch in ihrem Wohnland substanziell arbeitet (ca. 25% oder mehr), wandert die Sozialversicherung dorthin ab.

Häufige Fragen zu Grenzgängern im Haushalt

Kann ich meine Grenzgängerin über das vereinfachte Verfahren anmelden?
Meistens ja. Vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen sind nur Grenzgängerinnen aus Liechtenstein sowie aus Frankreich, wenn der Arbeitsort in BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD oder VS liegt. Alle anderen Grenzgängerinnen (G-Bewilligung) können es nutzen. Für die beiden ausgeschlossenen Fälle gilt das ordentliche Verfahren: Anmeldung als Arbeitgeber bei der kantonalen Ausgleichskasse, UVG-Versicherung und, je nach Kanton, Quellensteuer.
Muss ich für eine französische Grenzgängerin Quellensteuer abziehen?
In den acht Abkommenskantonen (BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE, JU) nicht: Mit der französischen Ansässigkeitsbescheinigung (2041-AS) wird der Lohn in Frankreich besteuert. In Genf hingegen ziehst du Quellensteuer ab – Genf gehört nicht zum Abkommen.
Was gilt für eine Grenzgängerin aus Deutschland?
Sie wird in Deutschland besteuert, die Schweiz behält aber maximal 4,5% Quellensteuer ein. Dafür legt sie dir die Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1) vor. Übernachtet sie beruflich an mehr als 60 Tagen im Jahr in der Schweiz, entfällt der Grenzgängerstatus.
Brauche ich für eine Grenzgängerin ein Meldeverfahren?
Nein, Grenzgänger folgen nicht dem 90-Tage-Meldeverfahren – sie haben eine G-Bewilligung, die über die kantonale Migrationsbehörde läuft. Verwechsle das nicht mit der AHV-Anmeldung: Das sind zwei getrennte Schritte.
Übernimmt Clino die Anmeldung für Grenzgänger?
Ja. Wohnt sie in Frankreich und arbeitet in einem der acht Abkommenskantone (BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE, JU), fällt keine Schweizer Quellensteuer an und Clino bereitet AHV-Anmeldung und Unfallversicherung vor und erstellt die monatlichen Lohnabrechnungen im ordentlichen Verfahren. Alle übrigen Fälle — Genf, Tessin, Zürich, Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder Italien — sind vom vereinfachten Verfahren gar nicht ausgeschlossen (WBB 2.7.1) und laufen bei Clino ganz normal. Nicht abgedeckt ist nur, wenn sie auch in ihrem Wohnland substanziell arbeitet (ca. 25% oder mehr).

Passend dazu

Wenn Clino später G-Bewilligungen unterstützt: lass es mich wissen.

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