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Merkblatt Schweiz · Stand September 2026 · Sätze 2026

Nanny oder Haushaltshilfe anstellen: was Privathaushalte wissen müssen

Wer jemanden regelmässig fürs Putzen, Kinderhüten oder die Betreuung von Angehörigen bezahlt, ist Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, auch bei wenigen Stunden pro Woche. Das ist kein Grund zur Sorge, sondern eine Liste von sechs Schritten.

1. Ab wann gilt es?

  • Ab dem ersten Franken. Die Geringfügigkeitsgrenze der AHV gilt in Privathaushalten nicht.
  • Einzige Ausnahme: junge Leute bis Ende des Jahres, in dem sie 25 werden, mit höchstens CHF 750 pro Jahr und Arbeitgeber (z. B. gelegentliches Babysitting).
  • Stundenweise Arbeit oder der Wunsch, «selbständig» zu sein, ändern nichts: Arbeit im Haushalt nach Ihren Anweisungen ist eine Anstellung.
  • Die AHV-Pflicht gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die Anmeldung ersetzt aber keine Arbeitsbewilligung.

2. Was muss abgerechnet werden?

SozialversicherungArbeitgeberAngestellte
AHV / IV / EO5.3 %5.3 %
Arbeitslosenversicherung ALV1.1 %1.1 %
Familienzulagen FAK (kantonal)1.025–2.85 %–*
Unfallversicherung UVG, BerufsunfallPrämie–
UVG Nichtberufsunfall (ab 8 Std./Woche)–Prämie
Pensionskasse BVG (Jahreslohn über CHF 22'680)≥ 50 %≤ 50 %

* In VD und VS zahlen auch Angestellte einen kleinen FAK-Beitrag. Dazu kommen die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse.

3. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren

  • Freiwillig, für Löhne bis CHF 22'680 pro Person und Jahr (höchstens CHF 60'480 für alle Angestellten zusammen). Abgerechnet wird einmal im Jahr mit der Ausgleichskasse: AHV/IV/EO, ALV, FAK und eine Quellensteuer von 5 %, die die Einkommenssteuer auf diesem Lohn abgilt.
  • In der Regel kein Lohnausweis: Die Angestellte erhält von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die abgezogene Steuer.
  • Achtung: Wird die Grenze im Lauf des Jahres überschritten, rechnet die Ausgleichskasse das ganze Jahr im ordentlichen Verfahren ab, rückwirkend. Eine Vollzeit-Nanny liegt immer darüber.

4. Mindestlohn und Arbeitsbedingungen

  • Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes (NAV), ab 5 Std./Woche beim selben Haushalt. Mindestlohn 2026 brutto pro Stunde: CHF 20.35 ungelernt · CHF 22.30 mit 4 Jahren Erfahrung oder EBA · CHF 24.55 mit EFZ.
  • Eigene Mindestlöhne haben die Kantone BS, GE, JU, NE und TI sowie die Stadt Luzern, teils schon ab der ersten Stunde; in Winterthur und Zürich sind städtische Mindestlöhne beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Genf ersetzt den NAV durch einen eigenen Normalarbeitsvertrag. Welcher Betrag gilt, hängt von Arbeitsort und Pensum ab. Auskunft gibt das kantonale Arbeitsamt.
  • Ferien: mindestens 4 Wochen, unter 20 Jahren 5 Wochen. Bei Stundenlohn ergibt das einen Ferienzuschlag von 8.33 % bzw. 10.64 %, der im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat stehen muss.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit: Das OR (Art. 324a) ist das Minimum, im 1. Dienstjahr 3 Wochen. Kantonale Normalarbeitsverträge sehen teils mehr vor (Bern: 1 Monat schon im 1. Dienstjahr), und 15 Kantone schreiben eine Krankentaggeldversicherung vor, teils mit Ausnahmen.
  • Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist dringend zu empfehlen. Kündigungsfristen nach OR, sofern der kantonale NAV nichts anderes vorsieht.

5. Was passiert ohne Anmeldung?

  • Wer als Arbeitgeber keiner Ausgleichskasse beitritt und die Löhne nicht abrechnet, begeht ein Vergehen nach dem AHV-Gesetz: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 87 AHVG). Dazu kommen die Sozialversicherungsbeiträge, in der Regel bis 5 Jahre rückwirkend. Auf Nachzahlungen kommt Verzugszins dazu.
  • Bei Steuerhinterziehung: Busse in der Regel in Höhe der hinterzogenen Steuer, bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen (DBG Art. 175).
  • Fehlt die Unfallversicherung, zahlt bei einem Unfall die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen und verlangt vom Haushalt Ersatzprämien für bis zu 5 Jahre (UVG Art. 95).
  • Die Angestellte verliert AHV-Beitragsjahre sowie Ansprüche bei Arbeitslosigkeit und Mutterschaft.

6. Die sechs Schritte

  1. Schriftlicher Arbeitsvertrag: Pensum, Stundenlohn, Ferienzuschlag, Kündigung.
  2. Innert einem Monat nach Stellenantritt bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons anmelden (vereinfachtes oder ordentliches Verfahren).
  3. Unfallversicherung (UVG) ab dem ersten Arbeitstag: Police bei einem Versicherer oder, im vereinfachten Verfahren, die Variante «plus» der Ausgleichskasse.
  4. Jeden Monat eine Lohnabrechnung mit Abzügen und Ferienzuschlag.
  5. Die Lohnsumme bis 30. Januar des Folgejahres der Ausgleichskasse melden.
  6. Jahreslohn über CHF 22'680: ordentliches Verfahren, Lohnausweis und Pensionskasse (BVG).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, kantonaler Normalarbeitsvertrag und die Auskunft Ihrer Ausgleichskasse. Quellen: AHVG Art. 1a, 16 und 87, AHVV Art. 34d, BGSA Art. 2 und 3, OR Art. 324a und 329a, NAV Hauswirtschaft (SR 221.215.329.4), BVG Art. 7, UVG Art. 1a, 8 und 95, UVV Art. 13, DBG Art. 175, AHV/IV-Merkblätter 2.06 und 2.07.

Stand September 2026. Darf frei kopiert und weitergegeben werden. · Quelle: clino.ch/de/merkblatt/haushaltshilfe-anstellen